1. Der Beschwerdeführer (Beklagter des Ausgangsverfahrens, 67 Jahre alt) und seine seit 1984 von ihm geschiedene Ehefrau (Klägerin des Ausgangsverfahrens) sind zu je ½ Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Hilden. Der Beschwerdeführer bewohnt das Haus seit etwa 40 Jahren, seit 1980 bewohnt er es alleine. Durch Beschluß vom 20. Mai 1985 wies das Amtsgericht Langenfeld im familiengerichtlichen Verfahren das Haus nebst Grundstück dem Beschwerdeführer zur alleinigen Nutzung zu. Zugleich begründete es zwischen den Parteien ein Mietverhältnis. Im Jahre 1993 kam es zwischen diesen zum Streit über die Art der Erneuerung der inzwischen irreparabel defekt gewordenen Ölheizungsanlage des Hauses. Der Beschwerdeführer ließ eine neue Gasheizung einbauen und verrechnete die hälftigen Kosten mit dem – ansonsten bis heute gezahlten – Mietzins. Er ging davon aus, zu der Verrechnung berechtigt zu sein, nachdem das Amtsgericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Kostenbeschluß vom 19. Mai 1993 sein Vorgehen als berechtigt bezeichnet hatte und nachdem ihm sein Anwalt zu der Verrechnung geraten hatte. Die geschiedene Ehefrau kündigte das Mietverhältnis wegen des nach ihrer Ansicht durch die Verrechnung eingetretenen Zahlungsverzuges. Sie klagte auf Zahlung des verrechneten Betrags und auf Räumung der Wohnung und Herausgabe des Grundstücks durch den Beschwerdeführer. Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen, das Landgericht gab ihr statt. Das damalige Urteil des Landgerichts wurde durch den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1998 (2 BvR 1898/97, veröffentlicht u.a. in ZMR 1998, S. 268 f.) aufgehoben.
Durch das nunmehr angegriffene Urteil verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer erneut zur Zahlung, Räumung und Herausgabe zu gemeinschaftlichem Mitbesitz. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Einbau der Gasheizung sei keine notwendige Erhaltungsmaßnahme für das Haus im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB gewesen. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten gewesen, die Heizungsfrage erst mit der Miteigentümerin gerichtlich auszufechten und das Haus in der Zwischenzeit mit – notfalls anzumietenden – Radiatoren zu beheizen. Auf die Frage, ob der Einbau der Gasheizung kostengünstiger gewesen sei, als es der Einbau einer Ölheizung gewesen wäre, komme es nicht an. Bei dem Einbau der Gasheizung handele es sich um eine Umgestaltung des Hauses unter dem Vorwand einer Erhaltungsmaßnahme. Zu einer solchen Selbsthilfe sei der Beschwerdeführer gegen den Willen seiner Ehefrau nicht berechtigt gewesen. Die Forderung der Ehefrau auf Einbau einer Ölheizung statt einer Gasheizung sei verständlich gewesen, da die Beheizung mit Öl eher billiger sei als die mit Gas und da Gas gefährlich sei und emotionalen Vorbehalten begegne. Von der Notwendigkeit des Einbaus eines neuen Öltanks sei nicht auszugehen. Es hätte genügt, den Baum, dessen Wurzeln den Öltank gefährdeten, zu entfernen und in den Tank eine Innenwand einzubauen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht zur Verrechnung der hälftigen Kosten des Heizungseinbaus berechtigt gewesen und aufgrund der Verrechnung mit der Miete in Verzug geraten, so daß die Ehefrau nach § 554 Abs. 1 BGB habe kündigen können. Der Verzug scheitere nicht an fehlendem Verschulden. Insoweit habe der Beschwerdeführer seiner Darlegungslast nicht genügt. Er berufe sich auf einen angeblich nicht vermeidbaren Rechtsirrtum. Ein solcher Irrtum könne zwar das Verschulden ausschließen. An einen solchen Entlastungsbeweis seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner müsse die Rechtslage sorgfältig prüfen, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beobachten. Die unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts sei keinesfalls immer ein Entschuldigungsgrund, insbesondere dann nicht, wenn ein erkennbar rechtswidriges Verhalten für rechtlich unbedenklich erklärt werde. Hiernach habe der Beschwerdeführer nicht auf die fehlerhafte Auskunft seines Anwalts vertrauen dürfen. Ihm sei zuzugeben, daß er aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zunächst habe schließen dürfen, seine Rechtsauffassung sei zutreffend. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, daß es sich um eine Entscheidung aufgrund einer summarischen Prüfung gehandelt habe. Auf derartige Entscheidungen dürfe sich der Schuldner nicht blind verlassen. Jedenfalls aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin hätten ihm erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung kommen müssen, er habe aufgrunddessen deren Unhaltbarkeit erkennen müssen.
Das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil keine Räumungsfrist bewilligt und zur Frage der Bewilligung einer Räumungsfrist auch keine Ausführungen gemacht. Mündlich wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei gewarnt gewesen, er habe ausreichend Zeit gehabt, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen, so daß für die Bewilligung einer Räumungsfrist kein Anlaß bestanden habe. Der Beschwerdeführer hat vorsorglich einen Antrag beim Landgericht auf Urteilsergänzung gestellt. Darüber hat das Landgericht noch nicht entschieden.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG). Er macht geltend: Die Verweigerung einer Räumungsfrist mit der – bisher nur mündlich geäußerten – Begründung, er sei gewarnt gewesen, sei willkürlich. Er sei aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, daß keine Räumung mehr zu befürchten sei. Ihn erschüttere, daß er wegen eines Abrechnungsstreits, bei dem es überhaupt nicht um einen Mietausfall des Vermieters gegangen sei, nach 40 Jahren seine Wohn-, Berufs- und Arbeitswelt verlassen solle, die er aus seinen Einkünften aufgebaut habe. Das erscheine ihm als willkürlich.
Die bisherigen Erkenntnisse des Landgerichts widersprächen sich. In dem vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Urteil habe die Kammer des Landgerichts darauf abgestellt, daß die Klägerin den Einbau der Gasheizung nur dann hätte dulden müssen, wenn die alte Ölheizung irreparabel gewesen wäre. Nun habe die Kammer gemerkt, daß die Ölheizung unstreitig irreparabel gewesen sei, und komme mit anderer Begründung zum selben Ergebnis. Auch das erscheine willkürlich. Der Hinweis des Landgerichts auf die Gefahren einer Gasheizung übergehe den aus den Akten ersichtlichen Umstand, daß in dem Haus bereits seit 35 Jahren ein Gasanschluß vorhanden gewesen sei. Der Hinweis auf die angeblich höheren Kosten einer Gasheizung übergehe das in den Akten befindliche Schreiben einer Heizungsfachfirma, aus dem sich das Gegenteil ergebe. Das Landgericht übergehe auch den Vortrag, wonach der Einbau der Gasheizung erst nach der Einholung von vier Auskünften, u.a. über die von dem vorhandenen Öltank ausgehende Gefahr, in Auftrag gegeben worden sei. Das Landgericht habe auch den Vortrag übergangen, daß der Baum, dessen Beseitigung es zur Abwendung der Gefahr für den Öltank in dem angegriffenen Urteil als möglich bezeichne, geschützt sei und daß dessen Beseitigung nicht nur erhebliche Kosten verursacht, sondern auch zu einer Beschädigung der Tankaußenwand geführt hätte. Hinsichtlich des Verschuldens habe die Kammer des Landgerichts ihre Argumentation der inzwischen erkannten Tatsache angepaßt, daß er – entgegen den Ausführungen in dem aufgehobenen Urteil – unstreitig seinerzeit Rechtsrat eingeholt habe. Er habe sich bei der Verrechnung vertrauensvoll auf den Rat seines Anwalts verlassen, die Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung habe für ihn die vom Landgericht geforderte gerichtliche Klärung dargestellt. Das Landgericht verlange jetzt von ihm, er habe seinerzeit als Nicht-Jurist das als Recht erkennen sollen, was es in dem ersten Urteil selbst nicht als Recht erkannt habe. Dort habe es ausgeführt, der Einbau der Gasheizung wäre im Fall der Irreparabilität der alten Anlage gerechtfertigt gewesen. Mehr als Rechtsrat einzuholen und die Entscheidung des Amtsgerichts zur Kenntnis zu nehmen, habe er nicht tun können.
Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich die Klägerin geäußert. Das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b BVerfGG) und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
1. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. BVerfGE 22, 267 ≪273≫). Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, daß Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr., vgl. etwa BVerfGE 65, 293 ≪295≫; 70, 288 ≪293≫; 86, 133 ≪145 f.≫). Zwar geht das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich davon aus, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen, insbesondere nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen. Geht indes das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, so läßt dies darauf schließen, daß der Vortrag nicht berücksichtigt wurde, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182 ≪189≫; 86, 133 ≪146≫).
b) Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
Die Ausführungen des Landgerichts zur fehlenden Befugnis des Beschwerdeführers, die Gasheizung einzubauen, lassen nicht erkennen, daß das Gericht das wesentliche Parteivorbringen zum Streit der Parteien über die Heizungserneuerung in dem erforderlichen Umfang zur Kenntnis genommen und erwogen hat.
(1) Das Landgericht ist der Auffassung, der Einbau der Gasheizung sei keine notwendige Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB gewesen. Eine Erhaltungsmaßnahme ist eine Maßnahme, die die Substanz oder den Wert des Gegenstandes erhält; eine solche Maßnahme ist notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines vernünftigen Eigentümers aus als zur Erhaltung des Gegenstandes notwendig erscheint, wobei grundsätzlich ein wirtschaftlicher Maßstab anzulegen ist (Staudinger/Langhein, BGB, 13.Aufl., § 744 Rn. 21). Daß die Beheizung eines Hauses für dessen Erhaltung notwendig ist, kann nicht zweifelhaft sein. Das Landgericht erkennt dies auch, indem es zunächst darauf abstellt, bis zur gerichtlichen Klärung des Streits der Eheleute hätte sich der Beschwerdeführer mit einer Beheizung des Hauses durch Radiatoren behelfen müssen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, daß eine solche Art der Beheizung nach dem Vortrag der Parteien überhaupt in Betracht kam, insbesondere daß damit der während einer möglicherweise über mehrere Heizperioden geführten gerichtlichen Auseinandersetzung drohende Schaden für das gesamte Heizungssystem und die Bausubstanz wirksam und mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand hätte vermieden werden können. Die Parteien gingen vielmehr übereinstimmend davon aus, daß der unverzügliche Einbau einer nicht nur provisorischen Heizung erforderlich sei: Mit Schreiben vom 18. April 1993 kündigte die Klägerin an, wegen zahlreicher durch die Nichtbeheizung unmittelbar drohender Schäden (Schimmel und Feuchtigkeitsschäden an verschiedenen Teilen des Hauses) ihrerseits nach § 744 Abs. 2 BGB verfahren und am nächsten Tag einen Unternehmer mit den notwendigen Arbeiten zur Wiederherstellung der Beheizung beauftragen zu wollen. Die Auffassung des Landgerichts, der Einbau einer Gasheizung sei wegen der Möglichkeit einer vorübergehend behelfsmäßigen Beheizung nicht notwendig gewesen, zieht die – insoweit übereinstimmend – gegenteiligen Meinungen der Parteien offenbar nicht in Erwägung.
(2) Das Landgericht meint sodann, daß der Einbau einer Gasheizung keine Maßnahme zur Erhaltung des Hauses gewesen sei, sondern eine Umgestaltung unter dem Vorwand einer Erhaltungsmaßnahme.
Die Differenzierung zwischen Erhaltungsmaßnahmen und nicht mehr als solche zu tolerierenden Umgestaltungsmaßnahmen setzt eine Würdigung der konkreten von den Parteien vorgetragenen Umstände des Falles voraus. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers war aber der Einbau einer Gasheizung unter den gegebenen Umständen die kostengünstigste und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzig vernünftige Maßnahme, um die Beheizung des Hauses wieder aufzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht diesen Vortrag bei seiner Beurteilung erwogen hat. Es geht nicht darauf ein, daß sich der Streit der Eheleute im wesentlichen auf die mit dem Einbau der verschiedenen Beheizungssysteme verbundenen Kosten konzentrierte. Die darüber geführte intensive Korrespondenz wurde im Ausgangsverfahren vorgelegt.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Landgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Notwendigkeit des Einbaus einer Gasheizung von vornherein für unerheblich halten durfte. Es führt zwar aus, darauf, ob der Einbau einer Gasheizung kostengünstiger war, komme es nicht an. Dies wäre aber nur richtig, wenn es den Rechtsstandpunkt vertreten hätte, der Einbau einer Gasheizung zum Ersatz einer Ölheizung könne unter keinen denkbaren Umständen eine Erhaltungsmaßnahme sein. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Denn in der Folge führt es aus, es sei sachgerecht, einen Miteigentümer an der ursprünglichen Entscheidung der Miteigentümergemeinschaft für den Betrieb einer Ölheizung festzuhalten, wenn sich bei nüchterner Betrachtung für beide Heizungstypen Argumente ins Feld führen ließen, ohne daß die für den Einbau einer Gasheizung sprechenden Gesichtspunkte deutlich überwögen. Ausgehend davon hätte das Landgericht eine Erhaltungsmaßnahme bejahen müssen, wenn überwiegende Gesichtspunkte für den Einbau einer Gasheizung sprachen. Eben dies hatte der Beschwerdeführer aber vorgetragen. Das Landgericht hätte diesen Vortrag daher, ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen müssen.
(3) Soweit das Landgericht annimmt, die Klägerin habe gute Gründe gehabt, den Einbau einer Gasheizung abzulehnen, läßt es wesentlichen Parteivortrag außer Betracht. Die Parteien stritten unter anderem darüber, ob bei dem Einbau einer Gasheizung der Kamin verändert und ob bei dem Einbau einer neuen Ölheizung ein neuer Öltank mit zusätzlichem Kostenaufwand eingebaut werden mußte. Der Beschwerdeführer trug dazu im einzelnen unter Beweisantritt vor, insbesondere zu der vom Landgericht erwähnten Gefährlichkeit des vorhandenen Tanks und dessen Gefährdung durch vorhandene Baumwurzeln (Schriftsatz vom 9. November 1993, Seite 4, unter Vorlage des Schreibens der Unteren Wasserbehörde vom 13. April 1993; Schriftsatz vom 19. August 1997, Seite 4 ff. unter Hinweis auf den von der Klägerin überreichten TüV-Bericht vom 28. Februar 1997 und unter Vorlage der Schreiben der Firma Liefering vom 22. April 1993 und der Unteren Wasserbehörde vom 7. August 1997; Schriftsatz vom 30. Juni 1998, Seite 4 f.). Die Klägerin trat dem unter Hinweis darauf, daß der von ihr vorgelegte TüV-Bericht für das Jahr 1997 lediglich geringe Sicherheitsmängel des Tanks ausweise, ebenfalls unter Beweisantritt entgegen. Das Landgericht stellt dazu lediglich fest, daß eine Beseitigung des Baums und eine Auskleidung des Tanks ausgereicht hätten, um die Gefahr zu beseitigen; dies ergebe sich aus der vorgelegten Korrepondenz. Damit setzt es sich ohne Sachverhaltsaufklärung über den entgegenstehenden Vortrag des Beschwerdeführers hinweg. Durch welche Korrespondenz der Vortrag des Beschwerdeführers in einer für die Tatsachenfeststellung ausreichenden Weise widerlegt sein soll, ist der angegriffenen Entscheidung nicht zu entnehmen.
(4) Das Landgericht stellt ferner darauf ab, daß ein Anschluß an die Gasversorgung emotionalen Vorbehalten begegne. Damit übergeht es den unstreitigen Vortrag, daß sich in dem Haus bereits ein Anschluß an das öffentliche Gasversorgungsnetz befand (Schriftsätze vom 7. Juli 1997, Seite 9, und vom 19. August 1997, Seite 6), und die Tatsache, daß diesem Gesichtspunkt bei der Auseinandersetzung der Parteien keine maßgebliche Bedeutung zukam. Die Ausführungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, daß es insoweit den Vortrag der Parteien erwogen, aber für unerheblich gehalten hat. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
(5) Wird das danach unbeachtet gebliebene Vorbringen des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, so kommt dem Gesichtspunkt der geringeren Kosten der Ölversorgung, auf den das Landgericht noch abhebt, möglicherweise keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu.
2. a) Ist ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und drängt sich daher der Schluß auf, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht, so ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt (vgl. BVerfGE 4, 1 ≪7≫; 62, 189 ≪192≫; 80, 48 ≪51≫; 86, 59 ≪62 f≫; 87, 273 ≪278 f.≫). Von willkürlicher Rechtsanwendung kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 ≪279≫). Willkür ist vielmehr zu verstehen als Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (BVerfGE 80, 48 ≪51≫; 83 82 ≪84≫; 86, 59 ≪62 f.≫). Einen subjektiven Schuldvorwurf enthält die Feststellung von Willkür nicht (vgl. etwa BVerfGE 86, 59 ≪63≫).
b) Nach diesem Maßstab sind die Ausführungen des Landgerichts zur Verschuldensfrage willkürlich. Es drängt sich der Schluß auf, daß sich das Gericht den Blick auf die konkreten Umstände des Falles aufgrund eines von vornherein vorgestellten Ergebnisses in unangemessener Weise verstellt hat.
(1) Das Landgericht geht zwar davon aus, daß der Beschwerdeführer für einen unverschuldeten Rechtsirrtum nicht einstehen müsse. Für seine Annahme, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, einen solchen schuldlosen Rechtsirrtum darzulegen, fehlt indes jede nachvollziehbare Begründung. Es führt aus, “an einen solchen Entlastungsbeweis” seien strenge Anforderungen zu stellen, der Schuldner müsse die Rechtslage sorgfältig prüfen, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beobachten; die unrichtige Auskunft eines Rechtsanwalts sei keinesfalls immer ein Entschuldigungsgrund, insbesondere dann nicht, wenn ein erkennbar rechtswidriges Verhalten für rechtlich unbedenklich erklärt werde. Die unmittelbar daran anschließende Schlußfolgerung, “hiernach” habe der Beschwerdeführer nicht auf die fehlerhafte Auskunft seines Anwalts vertrauen dürfen, ist völlig losgelöst vom konkreten Sachverhalt und wird auch in der Folge nicht weiter begründet. Was der Beschwerdeführer weiter hätte darlegen müssen und welche Anstrengungen er als juristisch nicht vorgebildete Person unter den konkreten Umständen hätte unternehmen müssen, wird nicht mitgeteilt und ist auch nicht erkennbar. Die Forderung, eine betroffene Partei müsse die höchstrichterliche Rechtsprechung beobachten, läßt weder erkennen, auf welchem Wege der Beschwerdeführer als juristischer Laie ungeachtet der in Anspruch genommenen anwaltlichen Hilfe zu dieser Beobachtung verpflichtet und in der Lage sein sollte, noch welche konkrete höchstrichterliche Rechtsprechung dem Beschwerdeführer im Streitfall hätte Anlaß geben müssen, den anwaltlichen Rat zu verwerfen.
Das Landgericht geht auch nicht darauf ein, wieso für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein soll, daß durch den ihm erteilten anwaltlichen Rat ein erkennbar rechtswidriges Verhalten für rechtlich unbedenklich erklärt wurde. Es liegt auch auf der Hand, daß dem Beschwerdeführer eine solche Erkenntnis schwerlich kommen konnte, nachem ihm kurz zuvor das Amtsgericht in dem Kostenbeschluß vom 19. Mai 1993 bescheinigt hatte, daß der Einbau der Gasheizung rechtmäßig gewesen sei.
(2) Anstatt diesen Beschluß bei der Prüfung der Verschuldensfrage in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. dazu schon den Kammerbeschluß vom 23. Januar 1998, Seite 9), führt das Landgericht aus, der Beschwerdeführer habe sich auf ihn nicht verlassen dürfen, weil es sich um eine Entscheidung aufgrund einer summarischen Prüfung gehandelt habe. Diese Argumentation läßt völlig außer Betracht, daß das Amtsgericht in dem genannten Beschluß zu der maßgeblichen Rechtsfrage im einzelnen Stellung genommen hatte. Es hatte die Voraussetzungen des § 744 Abs. 2 BGB geprüft und ihr Vorliegen wegen der bei Nichtbeheizung des Hauses drohenden Gebäudeschäden bejaht. Es hatte zudem in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß seinerzeit auch die Ehefrau des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die drohenden Gebäudeschäden als erfüllt angesehen und mit Schreiben vom 18. April 1993 unter Berufung darauf angekündigt hatte, ihrerseits eine Erneuerung der Ölheizungsanlage in Auftrag zu geben. Die aufgeworfene Rechtsfrage war damit aus der Sicht des Beschwerdeführers eindeutig beantwortet. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Würdigung des Amtsgerichts durch den summarischen Charakter des damaligen Verfahrens bestimmt gewesen sein könnte.
(3) Das Landgericht ist schließlich der Auffassung, der Beschwerdeführer hätte jedenfalls aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 31. Mai 1994, Seite 7, erkennen müssen, daß seine Rechtsauffassung unhaltbar sei, weil dort die Voraussetzungen des § 744 Abs. 2 BGB in Abrede gestellt würden. Dies läßt den zeitlichen Ablauf der Dinge völlig außer Betracht. Der Beschwerdeführer hatte bereits mit Schreiben vom 5. Juni 1993 die Aufrechnung mit den hälftigen Instandsetzungskosten erklärt und diese in der Folge mit dem Mietzins für die Monate Juli 1993 bis Januar 1994 verrechnet. Seit Februar 1994 zahlte er wieder den Mietzins in Höhe von 950 DM. Die Kündigung des Mietverhältnisses erfolgte erstmals mit Schreiben vom 29. Juni 1993, die Klage wurde im Juli 1993 eingereicht und mit Schriftsatz vom 25. März 1994 hinsichtlich der bis dahin aufgelaufenen Verrechnungsbeträge erweitert. Erst nachdem gegen ein erstes die Räumungsklage abweisendes Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt worden war, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis durch Anwaltsschreiben vom 8. Februar 1995 erneut hilfsweise unter Berufung auf die inzwischen aufgelaufenen streitigen Mietzinsrückstände. Das Amtsgericht hatte in dem damals angefochtenen Urteil die Ansicht vertreten, daß eine Verurteilung zur Räumung im Hinblick auf den Zuweisungsbeschluß des Familiengerichts nicht möglich sei. Die Klägerin vertrat in der damaligen Berufungsbegründung vom 8. Februar 1995 die Ansicht, diese Auffassung des Amtsgerichts sei zutreffend, sie könne deshalb insoweit nicht auf Räumung, sondern nur auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses klagen und stelle ihren Antrag dahingehend um. Wieso für den Beschwerdeführer in Anbetracht der konkreten Verfahrenssituation und angesichts der von beiden Parteien umfangreich und teilweise wechselnd vorgetragenen streitigen Rechtsstandpunkte nahegelegen haben sollte, die Richtigkeit des eigenen Rechtsstandpunkts aufgrund des Vortrags der Gegenseite in Zweifel zu ziehen (oder sogar als unhaltbar zu erkennen) und die Folgen der erneuten Kündigung durch Zahlung des streitigen Betrages vor der gerichtlichen Klärung der Streitfragen abzuwenden, ist nicht ersichtlich.
3. Auf die weiteren Willkürrügen des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend die Nichtgewährung der Räumungsfrist, kommt es danach nicht mehr an. Allerdings weist die Kammer vorsorglich auf folgendes hin: Die Nichtgewährung einer Räumungsfrist begegnet erheblichen Bedenken. Das Landgericht hätte, auch wenn ein entsprechender Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde, in Erwägung ziehen müssen, ob eine Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen zu bewilligen sei. Dem Landgericht war aufgrund der Verfahrensanträge, die der Beschwerdeführer im Anschluß an das Urteil vom 9. September 1997 gestellt hatte, bekannt, daß der Beschwerdeführer wegen der langen Wohnzeit und des Umfangs der erforderlich werdenden Räumungsmaßnahmen geltend gemacht hatte, auf die Bewilligung einer Räumungsfrist angewiesen zu sein. Das Landgericht hatte auch die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 12. November 1997, mit dem die seinerzeit vom Landgericht bewilligte Räumungsfrist von etwa vier Monaten um weitere sechs Monate verlängert wurde, zurückgewiesen. Die dafür gegebene Begründung stellt zwar auf das damals anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren ab, macht aber auch deutlich, daß in Anbetracht der Umstände Folge einer Räumung nur das Leerstehen, der Verkauf oder die Teilungsversteigerung des Grundstücks sein könne, mithin kein sofortiges Erlangungsinteresse der Klägerin bestehe. Die vom Landgericht für die Nichtgewährung einer Räumungsfrist mündlich mitgeteilte Begründung, der Beschwerdeführer habe sich auf eine Räumung einstellen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer durfte sich aufgrund des Kammerbeschlusses vom 23. Januar 1998 zumindest eine gute Chance ausrechnen, daß die Räumungsklage abgewiesen würde; keinesfalls mußte er damit rechnen, das Haus von einem Tag auf den anderen verlassen zu müssen. Für Maßnahmen zur Vorbereitung eines kostenaufwendigen Umzugs noch vor Abschluß des Berufungsverfahrens bestand mithin keine Veranlassung.
4. Das angegriffene Urteil beruht auf den genannten Verfassungsverletzungen, da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht die Klage bei einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsfindung abgewiesen hätte.
Das angegriffene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung erfolgt entsprechend § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an eine andere Zivilkammer des Landgerichts, weil Bedenken bestehen, ob der Beschwerdeführer von der bisher zur Entscheidung berufenen Kammer eine unvoreingenommene Entscheidung erwarten kann.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.