Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren 1 BvR 755/99 und 1 BvR 756/99 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.
Das Schlussurteil des Landgerichts Flensburg vom 4. April 1995 – 2 O 41/93 –, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Oktober 1998 – 1 U 86/95 – und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1999 – VI ZR 339/98 – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Den Beschwerdeführern sind die notwendigen Auslagen von der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 80.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beschwerdeführer der verbundenen Verfahren wenden sich im Wesentlichen gegen gerichtliche Entscheidungen, durch die sie wegen der Weitergabe von Informationen an die Presse zum Ersatz des Schadens verurteilt worden sind, den die von der Information betroffene Person erlitten hat.
I.
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Lehrer. Die Beschwerdeführer trugen die erzieherische Verantwortung für Kinder des vierten Schuljahrgangs, die von ihm unterrichtet wurden. Die Beschwerdeführerin zu 2 nahm darüber hinaus das Amt der Elternsprecherin wahr.
Von mehreren Eltern wurde intensive Kritik am pädagogischen Verhalten des Klägers geäußert und seine Versetzung in eine andere Schule gefordert. Die Kritik entzündete sich am Vorwurf ausländerfeindlicher Äußerungen und rüden Vorgehens gegen Schüler. Verschiedene Rücksprachen und ein Elternabend verliefen ohne Ergebnis. Am 2. Oktober 1991 erschien über die Auseinandersetzung in der dänischsprachigen Zeitung „Flensborg Avis”, die sich an die in Flensburg lebende dänische Bevölkerungsminderheit wendet, ein Artikel, in dem von der angeblichen Schikane eines Lehrers gegen einen türkischen Schüler, veralteten Unterrichtsmethoden und der Aufforderung zum Fremdenhass die Rede ist. Die Schule, die Beschwerdeführerin zu 4. und der Schulleiter, nicht aber der Kläger, sind namentlich genannt. Eine deutsche Übersetzung des Artikels wurde in der Schule am schwarzen Brett ausgehängt.
Am 4. Oktober beauftragten die Beschwerdeführer sowie weitere Eltern einen Rechtsanwalt. Dieser wandte sich unter dem selben Datum mit einem ausführlichen Beschwerdeschreiben an den zuständigen Schulrat. Darin heißt es einleitend wörtlich:
„Herr H. (= der Kläger) zeichnet sich dadurch aus, dass er rassistisches Gedankengut verbreitet, gekoppelt mit Ausländerhass gegenüber Türken, dass er die Kinder ohne Einwilligung der Eltern körperlich angreift und dass er als Pädagoge nicht in der Lage ist, die Klasse ordnungsgemäß zu führen.”
Im Anschluss daran werden auf mehreren Seiten detailliert verschiedene Verhaltensweisen und Äußerungen des Klägers geschildert, aus denen diese Vorwürfe sich herleiten sollen.
Am 5. Oktober folgte in der dänischsprachigen Zeitung „Flensborg Avis” ein weiterer Artikel, der bereits eine durch einen Anwalt eingereichte schriftliche Beschwerde erwähnt. Ein dänischsprachiger Rundfunksender griff das Thema ebenfalls auf. In einem Schreiben vom 7. Oktober unterrichtete der Schulleiter die Eltern darüber, dass der vom Kläger erteilte Unterricht ab sofort von zwei anderen Lehrern übernommen werde. Eine Versetzung des Lehrers an eine andere Schule mit weniger ausländischen Schülern erfolgte nicht. Unter dem 10. Oktober beantwortete der Schulrat das Anwaltsschreiben. Er räumte ein, dass der Kläger „in mancher Erziehungssituation unangemessen und überzogen reagiert” habe, wies aber die Vorwürfe im Wesentlichen als unberechtigt zurück.
Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Urteils zu b) gelangten die Schreiben vom 4. und 7. Oktober 1991 sowie ein Schreiben vom 17. Oktober – damit ist offenbar die Antwort des Schulrats vom 10. Oktober 1991 gemeint – im Einvernehmen aller Beschwerdeführer und weiterer Eltern an die Redaktion des Anzeigenblattes „Moin-Moin”. Dort erschien daraufhin am 17. Oktober unter der Überschrift „Eltern setzen Lehrer matt” ein Bericht über die streitigen Vorfälle. Der Artikel besteht zum überwiegenden Teil aus einer journalistisch aufbereiteten Wiedergabe der im Anwaltsschreiben enthaltenen Vorwürfe und der Mitteilung des Schulleiters. Der Name der Schule wird genannt; derjenige des Klägers ist mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt. Unter der gesonderten Überschrift „Schulrat bezieht Stellung” wird unmittelbar daneben das Schreiben vom 10. Oktober 1991 auszugsweise wiedergegeben. In der Folgezeit kam es zu weiteren, dem Kläger vorwiegend günstigen Veröffentlichungen über die Angelegenheit.
Einige Wochen nach den ersten Berichten erkrankte der Kläger. Er ist auf seinen Antrag hin gemäß Bescheid vom 2. Juli 1992 wegen dauernder, psychisch bedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
2. Der Kläger nahm die Beschwerdeführer mit der Klage auf Widerruf, Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz sowie auf die Feststellung in Anspruch, dass sie verpflichtet seien, ihm den durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand entstandenen und künftig entstehenden Einkommensausfallschaden zu ersetzen. Er behauptete, seine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung sei auf die gegen ihn erhobenen, schweren und unberechtigten Vorwürfe und insbesondere auf die negativen Presseberichte zurückzuführen. Mit dem Urteil zu d) wurden die Beschwerdeführer verurteilt, die Äußerung zu unterlassen, der Kläger verbreite rassistisches Gedankengut, gekoppelt mit Ausländerhass gegen Türken, und er greife Kinder ohne Einwilligung der Eltern körperlich an. Das Oberlandesgericht sah in diesen Äußerungen eine Schmähkritik.
Im Schlussurteil zu c) verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführer nach § 823 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld und erließ den beantragten Feststellungstenor. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführer im Urteil zu b) unter geringen Abänderungen zurück. Zur Begründung heißt es, die Beschwerdeführer hätten das Persönlichkeitsrecht des Klägers in nicht gerechtfertigter Weise verletzt, indem sie das Anwaltsschreiben vom 4. Oktober 1991 an die Presse weitergaben und damit die darin enthaltenen ehrverletzenden Äußerungen an die Öffentlichkeit gelangen ließen. Sie hätten zudem schuldhaft gehandelt; gerade im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits vor Weitergabe des Schreibens von seinen Unterrichtsverpflichtungen in der Klasse der Kinder der Beschwerdeführer entbunden war, habe für sie Veranlassung bestanden, die Berechtigung ihrer Vorgehensweise in besonderem Maße zu prüfen. Die Dienstunfähigkeit des Klägers sei nach sachverständiger Feststellung durch die Presseveröffentlichungen herbeigeführt worden; diese Folge sei für die Beschwerdeführer vorhersehbar gewesen. Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch den Beschluss zu a) nicht angenommen.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 4 und 5 wird insoweit nicht zur Entscheidung angenommen, als sie gegen das Teilurteil zu e) und gegen das Urteil zu d) gerichtet ist. Sie hat in diesem Umfang keine Aussicht auf Erfolg, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt wurde.
III.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für eine Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen zur Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1 ≪14≫; 90, 241 ≪247 ff.≫; 93, 266 ≪294≫; 94, 1 ≪8 f.≫; 97, 125 ≪148 ff.≫; 97, 391 ≪398, 403 f.≫; 99, 185 ≪196 f.≫). Nach den in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.
1. Die vom Oberlandesgericht als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers angesehene Weitergabe des Anwaltsschreibens vom 4. Oktober 1991 an die Zeitung fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Schutzbereich dieses Grundrechts betrifft Werturteile, erstreckt sich aber auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90, 241 ≪247 f.≫).
a) Das Oberlandesgericht wertet im Urteil zu b) unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem früheren Urteil zu d) die im Anwaltsschreiben enthaltenen einleitenden Sätze (siehe oben I 1) als Werturteile und nur die sich daran anschließenden Schilderungen als Tatsachen.
aa) Soweit die Beschwerdeführer Tatsachen verbreitet haben, fallen diese in den Schutzbereich der Grundrechtsnorm; denn sie sind darauf gerichtet, dem Leser ein eigenes Urteil über das geschilderte Verhalten zu ermöglichen. Dies gilt ohne weiteres für die in dem Anwaltsschreiben zum Beleg der zusammenfassenden Vorwürfe angeführten Einzelheiten, die jedoch nicht zur Grundlage der Verurteilung geworden sind.
Die einleitenden Aussagen des Schreibens ordnet das Oberlandesgericht als Werturteile ein. Es handele sich um eine vorangestellte zusammenfassende Wertung dessen, was auf den folgenden vier Seiten im Einzelnen über den Kläger an Tatsachenbehauptungen mitgeteilt werde und was die Eltern nahezu ausschließlich von ihren Kindern erfahren hätten. Diese Einordnung entspricht nur teilweise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die zusammenfassenden Aussagen, der Kläger verbreite rassistisches Gedankengut, gekoppelt mit Ausländerhass gegenüber Türken, und die weitere Aussage, er greife Kinder ohne Einwilligung der Eltern an, enthalten neben wertenden Bestandteilen einen eigenständigen Tatsachengehalt und sind insoweit dem Beweis zugänglich. Ihren Tatsachencharakter ergibt insbesondere der Kontext der weiteren Ausführungen: Die Einleitungssätze sind eine zusammenfassende Wiedergabe der tatsächlichen Einzelbefunde. Dass diese auf Äußerungen Dritter beruhen, ändert nichts an dem Tatsachengehalt.
Die Tatsachenwiedergabe ist allerdings mit einer Bewertung des Verhaltens verknüpft, so die Einordnung der Äußerungen des Lehrers als rassistisch und die Folgerung, er sei nicht in der Lage, die Klasse ordnungsgemäß zu führen. Diese Bewertungen sind von dem Tatsachenkern abtrennbar und daher eigenständiger Würdigung zugänglich.
bb) Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist für die rechtliche Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit von weichenstellender Bedeutung (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪7 f.≫; 99, 185 ≪196 f.≫; stRspr). Führt eine Tatsachenbehauptung zu einer Rechtsverletzung, hängt die rechtliche Bewertung vom Wahrheitsgehalt der Äußerung ab (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪403 f.≫; 99, 185 ≪201≫). Bewusst unwahre Tatsachenäußerungen genießen den Grundrechtsschutz überhaupt nicht (vgl. BVerfGE 54, 208 ≪219≫). Ist die Wahrheit nicht erwiesen, wird die Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung eines anderen Rechtsguts davon beeinflusst, ob besondere Anforderungen, etwa an die Sorgfalt der Recherche, beachtet worden sind. Werturteile sind demgegenüber keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie sind grundsätzlich frei und können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden, so wenn sie sich als Schmähkritik darstellen (vgl. BVerfGE 85, 1 ≪16 f.≫).
b) Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Beurteilung des auf das Anwaltsschreiben gestützten Zeitungsartikels, dessen Veranlassung den Beschwerdeführern vom Oberlandesgericht zugerechnet wird. Die Veranlassung einer Presseveröffentlichung unterliegt dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Norm schützt Äußerungen in ihrer Verbreitungs- und in ihrer Wirkungsdimension (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪210≫; 97, 391 ≪398≫). Vom Schutz umfasst ist das Recht des Äußernden, die Modalitäten einer Äußerung und damit das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (vgl. BVerfGE 54, 129 ≪138 f.≫; 93, 266 ≪289≫; 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 2339 f.).
2. Das Oberlandesgericht hat bei der Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit verkannt. Es hat die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet und deshalb unzutreffende verfassungsrechtliche Maßstäbe angelegt und insbesondere die gebotene Abwägung nicht vorgenommen.
a) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegt gesetzlichen Schranken, Art. 5 Abs. 2 GG. Zu diesen gehört § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BVerfGE 82, 272 ≪280≫; 97, 125 ≪148≫). Auslegung und Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts sind grundsätzlich Angelegenheit der Fachgerichte, die dabei das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen haben (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; 101, 361 ≪388≫; stRspr). Ein Grundrechtsverstoß, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn das Zivilgericht den grundrechtlichen Einfluss bei der Deutung der Äußerung, bei ihrer rechtlichen Einordnung oder bei der Herstellung des Ausgleichs zwischen den Rechtsgütern überhaupt nicht berücksichtigt oder unzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪401≫).
b) Das Oberlandesgericht hat in dem Urteil zu b) zu der rechtlichen Einordnung des Schreibens und seiner Weitergabe an die Zeitung ausschließlich auf seine Ausführungen in dem Urteil zu d) verwiesen. Der einzige in diesem Urteil substantiiert abgehandelte Gesichtspunkt der Schmähkritik greift jedoch nicht durch.
aa) Das Gericht stützt seine Verurteilung ausschließlich auf die einleitenden Sätze des Anwaltsschreibens. Die in dem Schreiben zur Begründung geschilderten tatsächlichen Vorfälle, die zu einem erheblichen Teil in der Presseveröffentlichung wiedergegeben waren, lässt es außer Betracht. Soweit die einleitenden Sätze die Vorwürfe gegen den Lehrer im Tatsächlichen zusammenfassend wiedergeben, können sie nicht der Kategorie der Schmähkritik zugeordnet werden, die ausschließlich bei Wertungen anwendbar ist. Nur die wertenden Folgerungen sind als Meinungsäußerungen einzuordnen.
bb) Die Einordnung dieser wertenden Äußerungen als Schmähkritik ist unzutreffend. Der Begriff der Schmähung wird in der zivil- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Rücksicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerung eng verstanden. Wertungen sind grundsätzlich frei von Bindungen. Auch eine überzogene, polemische oder gar ausfällige Kritik reicht für sich genommen nicht aus, um eine Beschränkung zu rechtfertigen. Anders liegt es aber, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BGHZ 45, 296 ≪306 ff.≫; BVerfGE 93, 266 ≪294, 303≫).
Diese Voraussetzung erfüllt das Anwaltsschreiben nicht. Das sachliche Anliegen, die beanstandeten Verhaltensweisen des Klägers gegenüber den betroffenen Schulkindern zu beenden, stand nach dem Inhalt des Schreibens und der daraus erkennbar werdenden Intention im Vordergrund und war mit Tatsachenaussagen untermauert. Um die Durchsetzung ihres Anliegens zu verstärken, schalteten die Beschwerdeführer nach ergebnislosen schulinternen Bemühungen einen Anwalt ein. Darauf reagierte der Schulleiter, der den Beschwerdeführern teilweise Recht gab und ihr Anliegen ansatzweise erfüllte, nämlich durch Entfernung des Lehrers aus der Klasse. Das Anwaltsschreiben war auch in seinen Formulierungen von einer die Ebene der sachlichen Auseinandersetzung verlassenden reinen Diffamierung deutlich abgehoben.
cc) Das Gericht hat nichts dazu ausgeführt, dass ein eigenständiger Schmähcharakter in dem durch die Übermittlung veranlassten Zeitungsbericht lag. Im Übrigen hat es in seinem in Bezug genommenen Urteil zu d) ausschließlich auf das Anwaltsschreiben abgestellt und die Beschwerdeführer ausdrücklich nicht für den Zeitungsartikel und die in ihm enthaltene „veränderte und verschärfte Akzentuierung” verantwortlich gemacht. Hätte es von dieser Einschätzung in seinem Urteil zu b) abweichen wollen, hätte es darlegen müssen, warum die Beschwerdeführer sich eine in der Verantwortung der Zeitung liegende, durch deren Grundrecht geschützte publizistische Aufmachung als eigene Schmähkritik zurechnen lassen müssten. Auch hätte ausgeführt werden müssen, worin der besondere Schmähcharakter der Zeitungsveröffentlichung zu sehen war. Diese wiederholte im Wesentlichen die tatsächlichen Angaben zu den Vorfällen, druckte erhebliche Teile des Schreibens des Schulleiters ab und berichtete über den Standpunkt des Schulrats.
dd) Das Oberlandesgericht ordnet den Beschwerdeführern zusätzlich und eher beiläufig – nämlich im Rahmen von Kausalitätserwägungen – die Veröffentlichung in dem dänischen Anzeigenblatt „Flensborg Avis” zu. Auch insofern hat es nichts zu dem Schmähcharakter dargetan, ganz abgesehen davon, dass das Urteil keine Aussage dazu trifft, wieso die Beschwerdeführer für diese Veröffentlichung, soweit sie ihnen überhaupt in tatsächlicher Hinsicht zuzurechnen ist, unter Berücksichtigung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG rechtlich einzustehen haben.
c) Wird eine Äußerung fälschlich als Wertung eingeordnet und dann als Schmähung angesehen, mit der Folge, dass eine Aufklärung der Wahrheit der zu Grunde gelegten Tatsachen und eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleiben, liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler (vgl. BVerfGE 82, 272 ≪281≫; 93, 266 ≪294≫; 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1859 ≪1860≫).
aa) Durch die ausschließliche Einordnung der Äußerung als Wertung wird den Beschwerdeführern der Beweis der Wahrheit abgeschnitten, deren Vorliegen bei Tatsachenäußerungen die rechtliche Einordnung maßgebend beeinflusst. Wahre Äußerungen sind grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (vgl. BVerfGE 80, 367 ≪373 f.≫; 99, 185 ≪196 f.≫; 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, 2669; 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1859 ≪1860≫; S. 2191; S. 2413 ≪2415≫). Das streitige Geschehen fiel in das den beteiligten Schülern und Erziehungsberechtigten offen stehende berufliche Umfeld und damit in die Sozialsphäre des Klägers, also in einen Bereich, in dem die persönliche Entfaltung sich von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Die Schule erwartet von Eltern – wie Art. 6 Abs. 2 GG belegt –, besonders aber auch von einer Elternsprecherin, dass sie sich in diesem Bereich Urteile bilden und sich für die Beseitigung von angenommenen Missständen einsetzen. Dabei ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, in die Öffentlichkeit zu gehen, insbesondere wenn interne Lösungsversuche nicht zum Erfolg führen.
Äußerungen zu der Sozialsphäre des Klägers dürfen nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung sowie bei Eintreten einer Prangerwirkung (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪234 f.≫; 97, 391 ≪406≫; 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2413 ≪2414≫). Dies gilt auch für absehbare schwere gesundheitliche Folgen. Voraussetzung einer Haftung ist aber auch dann, dass eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit deren Zurücktreten ergibt.
bb) In die Abwägung müssen alle gewichtige Umstände einbezogen werden, auch solche, die sich zugunsten der Beschwerdeführer auswirken können. Die in dem Anwaltsschreiben erhobenen Vorwürfe waren am 17. Oktober 1991 nicht nur im dienstlichen Bereich des Klägers, sondern auch in der schulischen Umgebung bekannt. Sie hatten mit der Entfernung des Klägers aus der Klasse der Kinder der Beschwerdeführer sichtbare Konsequenzen gehabt, die allerdings das Anliegen, die Versetzung des Lehrers in eine andere Schule, noch nicht voll erfüllten. Von Bedeutung bei einer Abwägung ist auch, dass in dem Zeitungsartikel zwar die Schule, nicht aber der Kläger mit vollem Namen erschien. Es wäre zu klären gewesen, welcher zusätzliche Nachteil für das Persönlichkeitsrecht des Klägers gerade mit der an das Anwaltsschreiben anknüpfenden Presseveröffentlichung vom 17. Oktober 1991 verbunden war und welches Gewicht der in der Weitergabe des Schreibens liegende Eingriff hatte. Stattdessen wird den Beschwerdeführern abweichend vom Lösungsansatz des Urteils zu b) sogar die vorherige Berichterstattung in der Zeitung „Flensborg Avis” zugerechnet.
cc) Im Zuge der Abwägung ist auch von Bedeutung, ob die Beschwerdeführer die nach den Umständen erwartbare Sorgfalt eingehalten haben. Auch die Möglichkeit dieses Nachweises wird den Beschwerdeführern durch Verkennung des Tatsachencharakters genommen. Abgeschnitten wird ebenfalls die Prüfung, ob die Beschwerdeführer als Informanten der Presse in einer Situation haften, in der die Presse selbst möglicherweise von Haftung frei ist.
Über die Vorgänge war die Öffentlichkeit schon informiert, allerdings noch nicht mit allen erheblichen Details. Bei dem Zeitungsbericht handelte es sich um einen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Es ging um das Erziehungsverhalten eines Lehrers in der Schule, insbesondere um seine Einstellung und sein Verhalten gegenüber Ausländern. In solchen Angelegenheiten spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. BVerfGE 66, 116 ≪150≫; 68, 226 ≪232≫). Kritik, auch wenn sie in überspitzter Form geäußert wird, ist hier eher hinzunehmen als in anderen Bereichen (vgl. BVerfGE 60, 234 ≪241≫; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 3023 ≪3025≫).
d) Feststellungen und Abwägungen zu diesen Punkten sind infolge der unzutreffenden Einordnung als Schmähkritik unterblieben. Das angegriffene Urteil beruht auf diesen Mängeln. Bei verfassungsrechtlich zutreffender Einordnung der Äußerungen und der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers besteht die nicht fern liegende Möglichkeit einer Klagabweisung.
3. Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für das Urteil zu c). Da die nicht mit einer näheren Begründung versehene Entscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise auf denselben Erwägungen beruht wie das Berufungsurteil, verletzt auch sie die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Grundrechtsverletzung ist gemäss § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen. Darüber hinaus wird das Urteil zu b) gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss zu a) gegenstandslos.
4. Demgegenüber verstoßen die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen Art. 14 GG. Diese Grundrechtsnorm schützt nicht vor der Auferlegung von Pflichten zu Zahlungen, die aus dem eigenen Vermögen zu erbringen sind.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a BVerfGG. Soweit die Verfassungsbeschwerden nicht zu Entscheidung angenommen worden sind, ist wegen ihrer verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Bedeutung keine Kostenquote auszuwerfen. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigen sich mit dem Ausspruch über die Kostenerstattung. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit folgt aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
6. Ein dringender Anlass, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG über die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung zu befinden, besteht nicht. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität müssen die Beschwerdeführer vorrangig die Möglichkeiten des zivilprozessualen Vollstreckungsschutzes ausschöpfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen