Verfahrensgang
AG Leer (Beschluss vom 21.09.2005; Aktenzeichen 4 II 1210/05) |
AG Leer (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen 4 II 1210/05) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge der Verletzung der Berufsausübungsfreiheit durch die Zurückweisung eines Beratungshilfeantrags.
1. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin. Sie war für eine mittellose Mandantin wegen der Regelung von Kindesunterhaltsansprüchen tätig. Die Beschwerdeführerin beantragte – unter Beifügung eines Antrags auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe – die Festsetzung ihrer Vergütung.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wies den Antrag auf Beratungshilfe zurück. Zwar könne der Antrag nach § 4 Abs. 2 Satz 4 des Beratungshilfegesetzes (im Folgenden: BerHG) auch nachträglich gestellt werden. Der am 12. Juli 2005 bei Gericht eingegangene Antrag betreffe aber eine Tätigkeit vom 20. August 2004. Die Antragstellung sei somit zu spät. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen und der Gegenvorstellung nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Ablehnung der nachträglichen Bewilligung der Beratungshilfe sei gesetzwidrig. Die vergütungsrechtliche Regelung des § 4 BerHG sehe keine Frist vor und sei nicht erweiternd auszulegen. Die Freiheit, einen Beruf auszuüben, sei untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu erhalten. Mit der Zurückweisung des Antrags werde ihr – einer im Rahmen der Beratungshilfe nicht kostendeckend tätigen Rechtsanwältin – ein weiteres Sonderopfer auferlegt. Das mutmaßliche Motiv einer Schonung der Staatskasse genüge dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG nicht.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Ob die nicht zum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehörende Gegenvorstellung die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erneut in Lauf setzte, obwohl die zugrunde liegende Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Verfassungsbeschwerde nicht erhoben wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung; denn die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich jedenfalls aus der fehlenden Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführerin.
2. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte behaupten. Wird eine Grundrechtsverletzung durch eine gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch das Urteil unmittelbar rechtlich betroffen wird; eine nur mittelbare, faktische Betroffenheit genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 ≪225≫; 15, 283 ≪286≫; 51, 386 ≪395≫). Eine eigene rügefähige Beschwer setzt mehr als bloße Reflexwirkungen des angegriffenen Hoheitsaktes voraus (vgl. BVerfGE 6, 273 ≪278≫; 78, 350 ≪354≫).
a) Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar rechtlich. Im zugrunde liegenden Bewilligungsverfahren wurde allein über den Anspruch ihrer Mandantin auf Bewilligung von Beratungshilfe entschieden. Die Beschwerdeführerin ist als Bevollmächtigte ihrer Mandantin nicht selbst Adressatin der angefochtenen Entscheidungen. Die Zurückweisung des Beratungshilfeantrags hat zwar zur Folge, dass die Beschwerdeführerin keinen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse erwirbt. Hierbei handelt es sich aber nur um eine mittelbare, reflexartige Folge für die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin.
b) Die Beschwerdeführerin hat nicht etwa bereits durch das Tätigwerden für ihre Mandantin einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse (vgl. § 44 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ≪RVG≫) erworben. Vielmehr scheitert ein solcher Anspruch jedenfalls derzeit an dem konstitutiven Akt einer – zumindest konkludenten – Bewilligung von Beratungshilfe zugunsten ihrer Mandantin durch das Amtsgericht. Zu Lasten der Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Fall lediglich das Risiko verwirklicht, das sie eingegangen ist, als sie vor Bewilligung von Beratungshilfe für ihre Mandatin tätig wurde (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rn. 983; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 8. Aufl. 2004, § 7 BerHG Rn. 3 jeweils m.w.N.).
c) Ob sämtliche Voraussetzungen für eine Bewilligung der Beratungshilfe gegeben sind, bedarf daher keiner Entscheidung. Entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichts gehen allerdings Literatur (vgl. Greißinger, AnwBl 1996, S. 606 ≪610≫; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 984; Schneider, BRAGO-Report 2001, S. 127 ≪128≫; Schoreit/Dehn, a.a.O., § 4 BerHG Rn. 12 m.w.N.) und Rechtsprechung (vgl. LG Münster, JurBüro 1983, S. 1706; AG Koblenz, Rpfleger 2003, S. 669; AG Sinzig, BRAGO-Report 2001, S. 127) ganz überwiegend davon aus, dass die Beantragung nachträglicher Beratungshilfe an keine Frist gebunden ist. Die vom Ausgangsgericht ersichtlich in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht (vgl. AG Leer, NdsRpfl 1992, S. 91), ein nachträglicher Bewilligungsantrag könne innerhalb eines – wohl nicht näher bestimmten – Zeitraums von etwa einem Jahr verfristet sein, findet zudem im Gesetz keine Stütze. Es ist weder im Beratungshilfegesetz eine Antragsfrist vorgesehen, noch gibt es einen Anhaltspunkt für eine Verwirkung des nachträglich gestellten Antrags. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung – nach einer Rüge durch einen betroffenen Rechtsuchenden – einer Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot standhalten könnte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1489115 |
NJW 2006, 1504 |
FamRZ 2006, 679 |
FamRB 2006, 196 |
RVGreport 2006, 199 |