Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Subsidiarität bei Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne dass zuvor Anhörungsrüge erhoben wurde

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Sätze 1-2; AufenthG 2004 § 57; VwGO § 152a

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.04.2018; Aktenzeichen 11 L 1606/18.F.A.)

VG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.04.2018; Aktenzeichen 11 L 1355/18.F.A.)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

Rz. 2

Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, mit denen sein ursprünglicher Eilantrag und sein nachfolgender Abänderungsantrag abgelehnt wurden, er hat aber keine Anhörungsrüge erhoben. Diese war im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018, Abänderungsantrag vom 12. April 2018, weiterer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2018, dem Bevollmächtigten offenbar übermittelt um 13:11 Uhr, angekündigter Termin für die Zurückschiebung am 18. April 2018 um 13:00 Uhr) nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich. Die Anhörungsrüge war auch nicht von vornherein aussichtslos.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11656917

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