Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Unzureichende Substantiierung des isolierten eA-Antrags bei mangelnder Darlegung der Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptsacheantrags

 

Normenkette

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt W., wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2015 - 2 BvQ 45/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2016 - 2 BvQ 9/16 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9689506

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