Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung eines isolierten Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweilige Aussetzung der Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation: Zulässigkeit und Begründetheit eines Hauptsacheantrags nicht substantiiert dargelegt

 

Normenkette

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 1, § 92; IRG

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11406577

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