Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Urteil vom 05.12.1995; Aktenzeichen 18 UF 451/94) |
Tenor
Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 1995 – 18 UF 451/94 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung von Art. 220 Abs. 3 Satz 1 und 2 EGBGB auf familienrechtliche Rechtsverhältnisse, in denen die Ehe nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen wurde und die Ehescheidung nach dem 8. April 1983 erfolgt ist.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, ihr geschiedener Ehemann ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Ehe wurde am 15. September 1973 in Kanada geschlossen. Die Eheleute ließen sich kurz nach der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland nieder. Am 11. November 1975 schlossen sie vor einem Notar in V.-S. einen Vertrag, in dem es unter anderem heißt:
Wir leben hiernach im gesetzlichen Güterstand des österreichischen Rechts. Wir schließen hiermit die Verwaltung und Nutznießung des Ehemanns am Vermögen der Ehefrau aus.
Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 14. April 1992 geschieden. Die Beschwerdeführerin nahm anschließend den geschiedenen Ehemann auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Ihre Klage wurde mit Urteil vom 25. Oktober 1994 vom Amtsgericht Bad Urach abgewiesen. Das Amtsgericht berief dabei deutsches Recht als Güterrechtsstatut, sah aber im Ergebnis einen Ausgleichsanspruch als nicht gegeben an, weil der Zugewinn der Beschwerdeführerin den Zugewinn des Ehemannes überstiegen habe.
Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 5. Dezember 1995 zurück. Das Oberlandesgericht gelangte zur Anwendung österreichischen Rechts als Güterrechtsstatut. Für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe sei für die Zeit bis zum 8. April 1983 Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB maßgeblich, da die Eheleute von der Geltung des österreichischen Rechts ausgegangen seien, was sich aus dem Inhalt des notariellen Vertrages vom 11. November 1975 ergebe. Da die Scheidung der Ehe in die Zeit nach dem 8. April 1983 falle und eine güterrechtliche Abwicklung nach diesem Stichtag in Frage stehe, sei nach Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB die Bestimmung des Art. 15 EGBGB n.F. anzuwenden. Diese kenne zwar weder eine formlose noch fingierte Rechtswahl. Hieraus ergebe sich jedoch kein Statutenwechsel. Vielmehr wirke die in Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB hilfsweise vorgesehene und hier verwirklichte Berufung des Rechts, von dessen Anwendung die Ehegatten ausgegangen seien, auf die Zeit nach dem 8. April 1983 herüber (BGH, FamRZ 1986, S. 1200 ≪1202≫; 1987, S. 679 ≪680≫; 1988, S. 40 ≪41≫; 1993, S. 289 ≪291≫).
Nach dem danach maßgeblichen österreichischen Recht sei der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens jedoch erloschen, da die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach Rechtskraft der Scheidung die Klage eingereicht habe.
2. Mit ihrer allein gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sei übereinstimmend mit ihrem Ehemann davon ausgegangen, dass für sie aufgrund des früheren Art. 15 EGBGB österreichisches Güterrecht gegolten habe. Mit der notariellen Vereinbarung hätten die Eheleute erkennbar lediglich Modifikationen dieses für sie geltenden Güterrechts vornehmen und keine Rechtswahl treffen wollen. Demgemäß habe sie im Berufungsverfahren darauf hingewiesen, dass für die Zeit nach dem 8. April 1983 Art. 15 EGBGB in seiner heutigen Fassung anzuwenden sei. Die Auslegung des Art. 220 EGBGB in der Weise, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift das sich daraus ergebende Güterrechtsstatut ungeachtet der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch für die Zeit nach dem 8. April 1983 weitergelte, verletze ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 2 GG. Nach dem verfassungswidrigen früheren Art. 15 EGBGB habe für die Ehe der Parteien zunächst das Heimatrecht des Ehemannes gegolten. Die Beschwerdeführerin habe es durch die notarielle Vereinbarung wenigstens erreicht, dass dessen unerträglichste Folge, nämlich die Verwaltung des Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann, durch eine ehevertragliche Regelung beseitigt worden sei. Mehr habe mit diesem Vertrag abgesehen von den anderen unbedeutenden Regelungen nicht erreicht werden sollen. Insbesondere habe nicht die Unsicherheit über die mögliche Anwendbarkeit verschiedener Güterrechte beseitigt werden sollen. Der Vertrag bringe vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Parteien auf der Grundlage des Art. 15 EGBGB a.F. davon ausgegangen seien, dass sie angesichts der verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Eheleute dem Heimatrecht des Ehemannes unterlägen. Der Wortlaut des Art. 220 Abs. 3 EGBGB sei eindeutig. Danach unterlägen die güterrechtlichen Wirkungen von früheren Ehen bis zum 8. April 1983 dem Recht, das sich aus Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift ergebe. Für die Zeit nach dem 8. April 1983 sei Art. 15 EGBGB n.F. anzuwenden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift könne nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass bei Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB das danach gegebene Recht entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch für die Zeit nach dem 8. April 1983 anzuwenden sei. Dennoch habe sich das Oberlandesgericht der Auslegung dieser Vorschrift durch den Bundesgerichtshof angeschlossen und die Revision aus diesem Grunde auch nicht zugelassen.
Auch sei ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Das Oberlandesgericht habe erst in der letzten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, aufgrund welcher Auslegung von Art. 220 EGBGB er zu der Anwendung österreichischen Güterrechts komme. Nach diesem Termin sei ein sehr naher Verkündungstermin bestimmt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin noch Gelegenheit zum Vortrag gehabt habe.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat der Landesregierung von Baden-Württemberg, dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, der Wissenschaftlichen Vereinigung für Familienrecht, dem Deutschen Juristinnenbund, dem Verband binationaler Familien und Partnerschaften (iaf) sowie der Gegenseite des Ausgangsverfahrens Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
a) Der Bundesgerichtshof hat auf seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB (zuletzt Urteil vom 18. März 1998, FamRZ 1998, S. 905 f.) verwiesen.
b) Der Deutsche Juristinnenbund sieht in der Auslegung der Vorschriften der Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wie sie in der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck kommt, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Die weite Auslegung führe zu einer Fortgeltung der für verfassungswidrig erklärten Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes. Die Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes gelte danach faktisch für alle Eheleute, die zwischen dem 31. März 1953 und dem 9. April 1983 geheiratet und auf die Gültigkeit des Rechts vertraut hätten, unabhängig davon fort, ob die Eheleute nach Bekannt-Werden der Nichtigkeit der Bestimmung den Willen, an der bisher geltenden Rechtslage festzuhalten, geäußert hätten. Diese Auslegung könne auch nicht mit einem Vertrauen des Bürgers auf die Fortgeltung einer bestimmten Rechtslage gerechtfertigt werden, da ein schutzwürdiges Vertrauen in die ursprüngliche, verfassungswidrige Rechtslage im ehelichen Güterrecht zumindest nach dem 31. März 1953 nicht anzuerkennen sei, weil gemäß Art. 117 Abs. 1 GG gleichheitswidrige Normen ab diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt seien. Auch widerspreche die Erstreckung der Regelung des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB über den 8. April 1983 hinaus dem Prinzip der engen Begrenzung einer Rechtswahl im Internationalen Privatrecht.
c) Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht ist der Auffassung, die Auslegung des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB durch das Oberlandesgericht sei nicht zu beanstanden. Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. EGBGB finde Anwendung, da die Ehegatten von der Geltung des österreichischen Rechts ausgegangen seien, was sie in ihrem Ehevertrag ausdrücklich festgehalten hätten. Die Vorschrift stelle selbst dann keinen Verfassungsverstoß wegen einer Bevorzugung des Heimatrechts des Ehemannes dar, wenn sich herausstellen sollte, dass die Eheleute nur infolge der verfassungswidrigen objektiven Anknüpfung von Art. 15 EGBGB a.F. an das Mannesrecht von der Geltung eines bestimmten Ehegüterstandes ausgegangen seien, da Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB das Vertrauen der Parteien an das Fortbestehen einer bestimmten gelebten Rechtslage unabhängig davon, wie dieses Vertrauen entstanden sei, schützen solle. Die Vorschrift knüpfe gerade nicht an den Vorrang des Mannesrechts im Sinne von Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. an. Auch die restriktive Anwendung von Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, die zu einem Fortwirken der Anknüpfungslage des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB unter Verdrängung eines etwaigen Statutenwechsels gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB führe, sei verfassungsmäßig, da sie nicht auf einer Perpetuierung der Anknüpfung an das Mannesrecht, sondern dem Schutz konkreter Parteierwartungen und gelebter Rechtslagen beruhe.
Es sei jedoch fraglich, ob das Oberlandesgericht das österreichische Recht fehlerfrei angewendet habe. In der österreichischen Literatur und Rechtsprechung sei eine analoge Anwendung der Verjährungsfristen mit der Möglichkeit der Hemmung bzw. der Unterbrechung des Fristablaufs anerkannt, was das Oberlandesgericht verkannt habe.
d) Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften (iaf) erachtet die angegriffene Entscheidung für verfassungswidrig. Selbst wenn die Eheleute vor dem Bekannt-Werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 8. April 1983 durch Erklärung in einem Ehevertrag die Geltung eines bestimmten Güterrechtsstatuts dokumentiert hätten, seien sie von diesem Recht nicht ausgegangen oder hätten sich bewusst diesem Recht unterstellen wollen, sondern hätten die geltende Rechtslage lediglich akzeptiert. Selbst wenn sich objektiv ein „Ausgehen” bzw. „Unterstellen” im Sinne von Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB feststellen lasse, sei die Rechtsprechung, wonach das geltende Güterrechtsstatut auch über den 8. April 1983 fortgelte, contra legem, da nach diesem Zeitpunkt Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 EGBGB anzuwenden sei. Diese Rechtsprechung habe zur Folge, dass die vor dem 9. April 1983 geltende verfassungswidrige Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes bis in die heutige Zeit fortgeführt werde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 2 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen der Geltung der Grundrechte und insbesondere des Gebotes der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Internationalen Privatrecht hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 31, 58 ≪73≫; 63, 181 ≪194≫).
1. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 2 GG, weil sie die ursprünglich unter Anwendung des alten, verfassungswidrigen Kollisionsrechts erfolgte Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes aufrechterhält. Das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Art. 3 Abs. 2 GG stellt eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden Rechts dar (BVerfGE 22, 93 ≪98≫). Es konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz und verbietet, dass der Geschlechtsunterschied einen beachtlichen Grund für Differenzierungen im Recht abgeben kann (BVerfGE 63, 181 ≪194≫). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Berücksichtigung biologischer und funktionaler Unterschiede nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses erlaubt (BVerfGE 3, 225 ≪242≫; stRspr). Eine Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes, wie sie im früheren Kollisionsrecht in Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. enthalten war, lässt sich auf solche Merkmale jedoch nicht zurückführen und verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 2 GG (BVerfGE 63, 181 ≪194 f.≫). Dabei ist es auch nicht erheblich, ob das Heimatrecht des Ehemannes etwa günstiger oder in seinen Rechtsfolgen vergleichbar mit dem Heimatrecht der Ehefrau ist; allein die kollisionsrechtliche Zurücksetzung der Ehefrau führt unabhängig vom Inhalt des anzuwendenden Rechts zur Benachteiligung der Ehefrau (BVerfGE 63, 181 ≪195≫).
2. In diesem Sinne verstößt die Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 3 EGBGB durch das Oberlandesgericht gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, da sie im Ergebnis die auf der Grundlage des verfassungswidrigen alten Kollisionsrechts erfolgte Anknüpfung des Ehegüterrechts an das Heimatrecht des Ehemannes aufgreift und fortschreibt.
a) Ob die Anknüpfung an das „Ausgehen von der Anwendung” eines Rechts für den Übergangszeitraum bis zum Bekannt-Werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 15 EGBGB a.F. (BVerfGE 63, 181) am 8. April 1983, wie sie in Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB enthalten ist, einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet, kann hier offen bleiben, denn zur Prüfung steht nur die Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 220 Abs. 3 EGBGB auf den Zeitraum nach dem Bekannt-Werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Für diesen Zeitraum sieht die Vorschrift in Abs. 3 Satz 2 nach ihrem eindeutigen Wortlaut vor, dass Art. 15 EGBGB in seiner neuen Fassung anzuwenden ist und lässt somit den Eintritt eines Statutenwechsels zu.
b) Soweit die nach Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB in der Alternative des „Ausgehens” von der Anwendung eines Rechts erfolgte Berufung des Heimatrechts des Ehemannes unbeschadet der Vorschrift des Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB und unter Verdrängung des hierdurch bedingten Statutenwechsels auch für den Zeitraum nach dem 8. April 1983 als maßgeblich angesehen wird, verstößt dies gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Ein Verhalten der Eheleute, welches allein darin bestanden hat, von der alten gleichheitswidrigen Rechtsordnung auszugehen bzw. diese als für sich maßgeblich anzusehen, kann nicht als Begründung dafür dienen, den gleichheitswidrigen Zustand ihnen gegenüber dauerhaft aufrechtzuerhalten.
Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten sei.
Denn ein Vertrauen der Eheleute in das Fortbestehen der früheren bestehenden Rechtslage wäre nicht schützenswert. Da gemäß Art. 117 Abs. 1 GG gleichheitswidrige Normen seit dem 31. März 1953 außer Kraft gesetzt sind, ist ein schutzwürdiges Vertrauen seit diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuerkennen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 – 1 BvR 35/88 –, FamRZ 1988, S. 920).
3. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber hinaus auch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist, wie dies die Beschwerdeführerin rügt.
4. Das Land Baden-Württemberg hat gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1267189 |
NJW 2003, 1656 |
FamRZ 2003, 361 |
DNotI-Report 2003, 30 |
EzFamR aktuell 2003, 53 |
FPR 2003, 200 |
ZErb 2003, 148 |
IPRspr. 2002, 73 |