Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Der Beschwerdeführer rügt Anwendung und Auslegung der verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 6a GOÄ. Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung können vom Bundesverfassungsgericht – abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot – nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪257 f.≫; 87, 287 ≪323≫).
b) Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 6a GOÄ ist danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der vom Bundesgerichtshof herausgearbeitete sachliche Grund für die Gebührenminderung bei allen Ärzten, die Leistungen an einem stationär aufgenommenen Patienten erbringen, liegt in den rechtlichen Besonderheiten der stationären Behandlung von Wahlleistungspatienten. Diese Argumentation lässt keine Vernachlässigung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG erkennen.
aa) § 6a GOÄ dient nach der Einschätzung des Bundesgerichtshofs der Verhinderung einer Doppelbelastung des Wahlleistungspatienten. Eine Doppelbelastung entsteht dadurch, dass die Kosten externer ärztlicher Leistung regelmäßig kalkulatorisch im Pflegesatz enthalten sind. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, sind Wahlleistungspatienten allerdings so selten, dass sie die Kalkulation nicht erheblich beeinflussen. Die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter gehören nach der Konzeption der Bundespflegesatzverordnung sowohl bei sozialversicherten Patienten als auch bei privatversicherten Patienten ohne Wahlleistungen (Regelleistungspatienten) zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (vgl. § 2 Abs. 2 BPflV). Die Kosten der für Regelleistungspatienten veranlassten Leistungen trägt das Krankenhaus, das sie folglich bei seiner Kalkulation des Pflegesatzes berücksichtigen muss.
Soweit der privatversicherte Patient Wahlleistungen vereinbart, sind die Leistungen selbst ebenfalls solche des Krankenhauses (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, § 2 Abs. 1 Satz 1 BPflV). Die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen bezieht sich grundsätzlich nicht auf die Art der – soweit medizinisch notwendig und dem Standard des Krankenhauses entsprechend ohnehin geschuldeten – ärztlichen Leistung, sondern auf die Person des behandelnden Arztes (vgl. Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzverordnung, 5. Aufl. 2001, Erl. § 22, S. 412).
Nichts anderes gilt für die veranlassten Leistungen externer Ärzte, die nur in Betracht kommen, wenn ein Krankenhaus bestimmte Kapazitäten nicht vorhält. Auch solche Leistungen bleiben, sofern medizinisch notwendig, Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen und damit nach der Konzeption der Bundespflegesatzverordnung mit dem Pflegesatz oder der Fallpauschale abgegolten (vgl. § 7 Satz 1 KHEntgG, § 7 Abs. 1 Satz 1 BPflV). Der Patient verknüpft in diesem Fall mit der Vereinbarung von Wahlleistungen ebenso wie bei der wahlärztlichen Behandlung im Krankenhaus selbst lediglich die zusätzliche Erwartung, von einem besonders qualifizierten Arzt bevorzugt behandelt zu werden (vgl. Tuschen/Quaas, a.a.O.). Für den Patienten ist es letztlich ohne Belang, ob die notwendigen Behandlungen im Krankenhaus vorgehalten oder extern eingekauft werden.
bb) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgerichtshof den Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte privatautonome Gebührenbeziehung zwischen Wahlleistungspatient und Arzt aus der konkreten Ausgestaltung der Beziehungen zwischen dem Krankenhaus, den Privatpatienten und dem Beschwerdeführer rechtfertigt.
Bei der gewählten Konstruktion handelt es sich um ein typisches “Outsourcing im Krankenhauswesen” (vgl. Schlarmann/Schieferdecker, MedR 2000, S. 220). Dabei werden insbesondere Abteilungen mit kostenintensiven Leistungen organisatorisch ausgegliedert. Die Leistungen werden auf externe (Vertrags)Ärzte verlagert und belasten damit das Budget des Krankenhauses nur noch insoweit, als sie tatsächlich benötigt und extern zugekauft werden. Gleichzeitig können sich dadurch, wie im Fall des Beschwerdeführers, neue Erwerbsmöglichkeiten für die Krankenhausärzte ergeben.
Für den Wahlleistungspatienten hat das “Outsourcing” zur Folge, dass ihm einerseits Leistungen des Krankenhauses und andererseits Leistungen eines externen Arztes statt eines Krankenhausarztes in Rechnung gestellt werden. Er wäre durch die Organisationsentscheidung benachteiligt, wenn § 6a GOÄ nicht zur Anwendung käme. Wirtschaftliche Einbußen durch die Honorarminderung nach § 6a GOÄ gilt es deshalb gegebenenfalls im Verhältnis des externen Arztes zum veranlassenden Krankenhaus auszugleichen, das die Leistung nicht nur nachfragt, sondern sich insoweit auch wirtschaftlich entlastet (vgl. auch Hess, Deutsches Ärzteblatt 1999, B 1693 ≪1694≫). Kein niedergelassener Arzt muss diese mit einem Gebührenabschlag versehenen Wahlleistungen zugunsten eines Krankenhauses erbringen, wenn er der Meinung ist, infolgedessen mit der Behandlung von Krankenhauspatienten nur ein unangemessenes Entgelt erzielen zu können.
cc) Vor diesem Hintergrund ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, dass ihn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unverhältnismäßig trifft.
(1) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das mildere Mittel liege in einer Absenkung des Pflegesatzes, mag er auf eine systemgerechtere Ausgestaltung verweisen, die allerdings dem Gesetzgeber vorbehalten wäre. Angesichts seiner Verhandlungsposition gegenüber einem Krankenhaus, das auf Leistungen aus dem Gebiet der Pathologie angewiesen ist, richten sich seine Einnahmen aber nicht zwingend nur nach § 6a GOÄ. Zu welchen Konditionen die externe Leistung gegenüber dem Krankenhaus erbracht wird, beruht auch auf den Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhaus und externem Arzt.
(2) Im Übrigen fehlt es für eine unangemessene Belastung schon an konkretem Vortrag. Der Abschlag betrifft den Beschwerdeführer nur im Nebenberuf, weil er zunächst Chefarzt der Pathologie seines Anstellungskrankenhauses ist. Zwar werden nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen in der Tat erhebliche Dimensionen beim Umsatz und damit auch beim Gebührenabschlag erreicht – etwa 2.900.000 DM Einnahmen aus Privatliquidationen gegenüber Wahlleistungspatienten anderer Krankenhäuser für die Jahre 1998 bis 2000 –, die allerdings bei einem Gesamtumsatz von etwa 11.000.000 DM und einem nach Abzug der Kosten verbleibenden Honorar von etwa 3.000.000 DM für diese drei Jahre relativiert werden. Letztlich bedeutet die Kooperation mit den anderen Krankenhäusern zugleich einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil, sichert sie doch in ganz erheblichem Umfang die “Akquisition” von Aufträgen, die allesamt – auch soweit sie gesetzlich versicherte Krankenhauspatienten betreffen – nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden.
(3) Schließlich wird der Bereich der Privatpatienten mit Wahlleistungen nicht “sozialisiert”, wenn § 6a GOÄ auch auf den externen Arzt angewendet wird. Zum einen betrug das nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlen zu errechnende durchschnittliche Honorar pro Privatpatient aus einem anderen Krankenhaus 150,73 DM, bei den Kassenpatienten aber nur 115,77 DM (vgl. zu diesem Befund Henkel, MedR 2002, S. 573 ≪577≫: “Denn erfahrungsgemäß werden Wahlleistungspatienten ‘teurer’ behandelt”), so dass auch bei einem Gebührenabschlag die Leistung für den Privatpatienten mehr einbringt. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung eines Krankenhauses tätig und nicht von einem Patienten in seiner Praxis kraft eigener Entschließung aufgesucht oder durch “Überweisung” eines niedergelassenen Arztes eingeschaltet. Die Leistungen werden durch unterschiedliche Nachfrager verursacht. Wenn Geschäftsbeziehungen mit Krankenhäusern einem Rabatt unterliegen, werden unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Die Gründe, die der Bundesgerichtshof für eine gleichmäßige Berechnung von Wahlleistungen im Interesse der Patienten aufgeführt hat, sind auch insoweit tragfähig.