Verfahrensgang
Tenor
Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März 2005 – 7 U 104/04 – und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2004 – 324 O 571/04 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004 – 324 O 571/04 – richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Das Beschwerdeverfahren hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen zum Gegenstand, die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG für die Verurteilung auf Abdruck einer Gegendarstellung ergeben.
I.
1. Die Beschwerdeführerin verlegt eine Wochenzeitschrift. Im Jahre 2004 veröffentlichte sie darin einen Artikel über eine zivilgerichtliche Verurteilung der Klägerin des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: die Klägerin) zur Rückzahlung von Entschädigungszahlungen in Höhe von 35,7 Millionen Euro. Die Klägerin habe nach Auffassung des Gerichts zu Unrecht Leistungen für ein angeblich in den Wirren des Zweiten Weltkriegs verloren gegangenes Aktienvermögen erlangt. Der Artikel führt hierzu unter anderem aus:
Immer wenn im Hause B… ≪der Klägerin und ihres Ehemannes≫ das Geld knapp wurde, fanden sich auf wundersame Weise neue Belege für stattliche Wertpapierdepots. Einmal steckten solche Papiere in einer vergessenen Stahlkassette, ein anderes Mal in einem sperrigen Schiffskoffer im Keller, wo sich zwischen abgetragenen Kleidungsstücken Hinweise auf unbekannte Aktien unter anderem der IG Farben und der Automobilkonzerne Ford und Daimler-Benz fanden.
Die Bundeskasse zahlte bis Anfang 1972 insgesamt 43,7 Millionen Mark. ≪…≫
Zwar gab es schon in den sechziger Jahren im inzwischen zuständigen Bundesausgleichsamt in Bad Homburg Bedenken, ob das alles mit rechten Dingen zugehen könne. Doch eng wurde es für die B…'s erst 1972, als ein offenbar besonders hilfreicher Amtmann gestorben und ein anderer in den Vorruhestand versetzt war.
Nun war das Glück den Multimillionären nicht mehr hold – zumindest vorerst. Als sie Ende September 1972 weitere Daimler-Benz-Aktien (damaliger Wert: rund 25 Millionen Mark) anmeldeten, schaltete die Behörde auf stur. Am 2. März 1973 wurde erstmals ein Antrag der B…'s abgelehnt. Auch deren Klage gegen den Ablehnungsbescheid, erst vor dem Landgericht, dann vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, hatte keinen Erfolg.
Doch wieder sollte eine glückliche Fügung das Blatt wenden. Sie kam in Gestalt eines ehemaligen Bankangestellten aus dem schlesischen Brieg, der – es war zu schön, um wahr zu sein – in einem alten Bildband über die schlesische Stadt genau den Beleg für den vermeintlichen Aktienbesitz gefunden haben wollte, der den Stuttgarter Richtern fehlte: die Durchschrift eines Schreibens von B… senior an den ehemaligen Mitinhaber des Bankhauses Eichborn und Co. aus dem Jahre 1948 nebst einem Aktienverzeichnis.
≪Die Klägerin≫ hatte die Recherchen des Mannes initiiert, und der Einsatz sollte sich lohnen: Mit dem Schreiben zogen die Eheleute erneut vor Gericht, und diesmal bekamen sie Recht. Am 18. Dezember 1989 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart: Die verschwundenen Daimler-Aktien müssten entschädigt werden. ≪…≫.
2. Das Landgericht Hamburg gab der Beschwerdeführerin mit einer Beschlussverfügung den Abdruck einer Gegendarstellung auf und bestätigte diese auf Widerspruch der Beschwerdeführerin mit seinem Urteil. Die Klägerin könne nach § 11 Abs. 1 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15, nachfolgend: HbgPrG) den Abdruck einer Gegendarstellung beanspruchen. Sie dürfe der Darstellung des Artikels unter anderem mit der Feststellung entgegnen, dass Hinweise auf diejenigen Daimler-Benz-Aktien, um deren Entschädigung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gestritten worden war, nicht in dem Schiffskoffer, sondern in den Akten des Ausgleichsamts Augsburg aufgefunden worden seien. Der Artikel erwecke jedenfalls der Möglichkeit nach einen hiervon abweichenden Eindruck. Auf die Darstellung um den Beleg, den ein Bankangestellter in einem Bildband aufgefunden hatte, dürfe die Klägerin erwidern, dass sie die Recherchen nach Belegen für den Aktienbesitz nicht initiiert habe, sondern dass die von ihr initiierte Suche allein Anknüpfungspunkte für weitere Recherchen liefern sollte.
3. Die Klägerin betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin auf Erlass einer Eilanordnung zur Aussetzung der Vollstreckung hat das Bundesverfassungsgericht zurück gewiesen (vgl. BVerfGK 4, 200 ≪202 f.≫). Die Beschwerdeführerin druckte die Gegendarstellung daraufhin noch vor Abschluss des Berufungsrechtszuges ab. Sie lautete unter anderem:
“Des Weiteren wird berichtet, Hinweise auf Aktien u.a. des Automobilkonzerns Daimler-Benz hätten sich in einem Schiffskoffer im Keller gefunden.”
Hierzu stelle ich fest: Hinweise auf die Daimler-Benz Aktien, um deren Entschädigung es in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ging, fanden sich nicht in einem Koffer, sondern in den Akten des Lastenausgleichsamtes Augsburg, das sie meiner Schwiegermutter übersandt hatte.
Sie berichten über einen ehemaligen Bankangestellten, der einen “Beleg für den vermeintlichen Aktienbesitz gefunden haben wollte ≪…≫: Die Durchschrift eines Schreibens von B… senior ≪…≫. A… B… ≪die Klägerin≫ hatte die Recherchen des Mannes initiiert.”
Soweit hierdurch der Eindruck erweckt wird, ich hätte Recherchen dieses Bankangestellten nach Belegen für verlorene Aktien initiiert, stelle ich fest: Der Beleg wurde von dem Bankangestellten bei seiner von mir initiierten Suche nach Unterlagen über die Geschichte der Stadt Brieg entdeckt, die mir Anknüpfungspunkte für weitere Recherchen liefern sollten.
4. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin mit seinem Urteil (OLG Hamburg vom 15. März 2005 – 7 U 104/04 –, ZUM-RD 2005, S. 279 ff.) zurückgewiesen. Zwar erwecke der Artikel nicht zwingend die Eindrücke, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Gegendarstellung wende. Anders als bei Unterlassungsansprüchen müsste sich derjenige, der eine Äußerung aufstelle oder verbreite, dann, wenn diese in unterschiedlichem Sinne aufgefasst werden könne, im Rahmen von Gegendarstellungsansprüchen grundsätzlich jede vertretbare, jedenfalls nicht fernliegende Interpretationsmöglichkeit, also auch jeden nicht fernliegenden Eindruck entgegenhalten lassen. Für die Gewährung des Gegendarstellungsanspruchs genüge es daher, dass der Artikel von dem Leser auch in dem beanstandeten Sinne aufgefasst werden könne.
5. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Presseberichterstattung. Insofern wendet sie sich in substantiierter Weise nur gegen die Verpflichtung zum Abdruck solcher Inhalte, die den Komplexen “Schiffskoffer” und “Bankangestellte” galten. Dabei führt sie aus, die Erstmitteilung habe nicht die Aussage enthalten, die Funde im Schiffskoffer hätten sich auf den Teil der Daimler-Benz-Aktien bezogen, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gewesen seien. Darauf aber habe sich die Gegendarstellung bezogen. Ferner: Die Aussage über die Initiierung der Suche des Bankangestellten habe nicht gelautet, die Antragstellerin hätte gezielt die Suche nach Belegen für verlorene Aktien initiiert, sondern lediglich, dass sie die von dem Bankangestellten durchgeführten Recherchen initiiert habe. Mit dieser Äußerung stimme die Gegendarstellung insoweit überein, als die Antragstellerin ausführt, sie habe die Suche des Bankangestellten initiiert, und zwar “nach Unterlagen über die Geschichte der Stadt Brieg, die … Anknüpfungspunkte für weitere Recherchen liefern sollte”. Ein Anlass für die Gegendarstellung dürfe nicht durch die Auslegung der Erstmitteilung dahingehend geschaffen werden, dass die Klägerin die Recherchen nach Belegen gezielt initiiert habe. Es bedeute einen erheblichen Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit, wenn es ausreiche – wie Landgericht und Oberlandesgericht angenommen hätten –, dass grundsätzlich jede vertretbare, jedenfalls nicht fernliegende Interpretationsmöglichkeit Anlass einer Gegendarstellung sein dürfe und die Presse sich auch jeden nicht fernliegenden Eindruck entgegenhalten lassen müsse.
Vielmehr sei der für sonstige äußerungsrechtliche Ansprüche anwendbare Grundsatz, dass unter den nicht fernliegenden Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung die dem Äußernden günstigste Deutungsvariante zugrunde gelegt werden müsse, auch bei Verurteilungen auf Abdruck einer Gegendarstellung zu beachten. Werde die Verurteilung auf eine in der Äußerung versteckt enthaltene Tatsachenbehauptung gestützt, so müsse sich diese Tatsachenbehauptung dem Leser daher als unabweisliche Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der mitgeteilten Einzelumstände zwingend aufdrängen. Weder der Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts noch ein mit der Veröffentlichung einer Gegendarstellung verbundener Beitrag zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit rechtfertige es, hiervon abweichende Anforderungen zu stellen. Die von den Fachgerichten vertretene Deutung der beanstandeten Passagen des Artikels liege zudem fern und sei daher selbst auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Fachgerichte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen gewesen.
II.
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Die Beschwerde ist überwiegend zulässig.
a) Unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts wendet. Diese hat die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG genügenden Weise zum Gegenstand ihrer Rügen gemacht, die sich allein mit den Erwägungen der angegriffenen Urteile auseinander setzen.
b) Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.
Das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist gewahrt. Gegen Berufungsurteile der Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg in Gegendarstellungssachen ist der Zugang zum Revisionsgericht nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 2 HbgPrG nicht eröffnet. Ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren, das Möglichkeiten einer Beseitigung der Beschwer eröffnen könnte, findet nach dem Recht des Landes Hamburg nicht statt (vgl. BGHZ 62, 7 ≪10≫).
Das Rechtschutzbedürfnis ist nicht dadurch entfallen, dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Gegendarstellung vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde zur Abwendung der Zwangsvollstreckung abgedruckt hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 – 1 BvR 825/99 –, NJW 2004, S. 1235). Das Bedürfnis nach verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz besteht jedenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr fort. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer ständigen Rechtsprechung der Hamburger Gerichte, die auch im Fachschrifttum und von Obergerichten anderer Länder vertreten wird und die Beschwerdeführerin daher erneut betreffen kann.
3. Die Beschwerde ist begründet. Die angegriffenen Urteile beruhen auf einem Verstoß gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Während die in einem Presseerzeugnis enthaltene Meinungsäußerung bereits durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist, geht es bei der besonderen Garantie der Pressefreiheit um die einzelne Meinungsäußerungen übersteigende Bedeutung der Presse für die freie und öffentliche Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 85, 1 ≪12≫). Die Pressefreiheit schützt die Pressetätigkeit in sämtlichen Aspekten, so als Freiheit der Gründung und der Gestaltung von Presseerzeugnissen. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪144≫).
Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung greift in den Schutzbereich des Grundrechts ein, da die Freiheit der Entscheidung beschränkt wird, welche Beiträge abgedruckt oder nicht abgedruckt werden. Der jeweils betroffene Inhalt der Äußerung ist insoweit unerheblich (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪145≫).
b) Das Grundrecht der Pressefreiheit findet seine Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 11 HbgPrG (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪146 f.≫). Auslegung und Anwendung dieser Regelung ist Sache der Zivilgerichte. Diese haben hierbei jedoch die wertsetzende Bedeutung der von der Entscheidung berührten Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; 97, 125 ≪145≫; 117, 244 ≪260≫).
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines gegen eine bestimmte Äußerung gerichteten Eingriffs ist die zutreffende Erfassung ihres Sinns. Gilt eine Gegendarstellung einer Berichterstattung, die die beanstandete Tatsachenbehauptung bereits nicht enthält, ist die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Presse verletzt (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪150 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2003 – 1 BvR 825/99 –, NJW 2004, S. 1235).
aa) Die vorliegend zu beurteilenden, durch die Gegendarstellung beanstandeten Tatsachenbehauptungen waren in der Erstmitteilung allerdings nicht offen ausgesprochen worden, sondern waren nach Auffassung der Gerichte in ihr verdeckt erfolgt. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte geht bei so genannten verdeckten Aussagen grundsätzlich davon aus, dass sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängen muss (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1980, – VI ZR 159/78 –, GRUR 1980, 1105 ≪1106≫; Urteil vom 26. Oktober 1999 – VI ZR 322/98 –, NJW 2000, S. 656 ≪657≫; Urteil vom 25. November 2003 – VI ZR 226/02 –, NJW 2004, S. 598 ≪599 f.≫ sowie BVerfGK 2, 325 ≪328≫). Das Grundrecht der Pressefreiheit erfordert es, diesen Grundsatz auch für die Klärung maßgebend werden zu lassen, ob eine verdeckte Aussage gegendarstellungsfähig ist. Entgegen der Auffassung von Landgericht und Oberlandesgerichts darf eine Verurteilung zur Gegendarstellung nicht schon dann ermöglicht werden, wenn eine “nicht fernliegende Deutung” bei der Ermittlung einer verdeckten Aussage einen gegendarstellungsfähigen Inhalt ergibt.
(1) Die Deutung einer Äußerung zielt auf die Ermittlung des objektiven Sinns, den die Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums bei Würdigung ihres Kontextes und der erkennbaren Begleitumstände hat. Fernliegende Deutungen (dazu vgl. BVerfGE 93, 266 ≪296≫; 114, 339 ≪348≫) sind ebenso auszuscheiden wie nicht tragfähige Annahmen einer verdeckten Äußerung (dazu vgl. BVerfGE 43, 130 ≪138≫). Ist allerdings von einer verdeckten Äußerung auszugehen, so ist sie der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich, dass ein erheblicher Teil eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums der Äußerung neben den offenen auch verdeckte, zu den offenen Aussagen abweichende Inhalte entnimmt, so ist bei der weiteren Prüfung auch von diesen Inhalten auszugehen. Die Äußerung ist in diesem Sinne für mehrere Deutungen offen.
(2) Damit ist aber noch nicht vorentschieden, wie die Rechtsordnung auf eine solche Mehrdeutigkeit reagiert, insbesondere ob der Prüfung eines äußerungsrechtlichen Anspruchs die dem Äußernden günstigere oder nachteiligere Deutung zugrunde zu legen ist. Dies ist eine Frage einfachen Rechts, die aber unter Zugrundelegung des Schutzzwecks der Schrankenregelung und unter Beachtung der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Entscheidung betroffenen Grundrechte zu beantworten ist. Einzubeziehen sind sowohl die Belange der Kommunikationsfreiheit als auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts dessen, der sich von einer Äußerung beeinträchtigt sieht. Die Prüfung kann je nach dem Typ des jeweils erhobenen Anspruchs zu unterschiedlichen Maßstäben führen (vgl. BVerfGE 114, 339 ≪349 ff.≫ m.w.N.).
(a) Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung eines Strafurteils oder von zivilrechtlichen Verurteilungen zum Schadensersatz, zur Entschädigung oder zur Berichtigung von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher mit nachvollziehbaren Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Verurteilung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1 ≪18≫; 86, 1 ≪11 f.≫; 93, 266 ≪295 ff.≫; 94, 1 ≪9, 11≫; stRspr). Müsste der Äußernde befürchten, wegen einer erfolgten Meinungsäußerung verurteilt zu werden, obgleich Formulierung und Umstände der Äußerung auch eine nicht zur Verurteilung führende Deutung zulassen, könnte dies zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen und es könnten Einschüchterungseffekte eintreten, die dem Grundrecht der Kommunikationsfreiheit zuwiderliefen. Die zu befürchtenden einschüchternden Wirkungen würden nicht nur die individuelle Kommunikationsfreiheit beeinträchtigen, sondern es könnten darüber hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts und damit den Prozess der Meinungsbildung eintreten (vgl. BVerfGE 114, 339 ≪349 f.≫).
(b) Sind solche belastenden Auswirkungen auf die Kommunikationsfreiheit nicht zu erwarten, entfällt allerdings ein verfassungsrechtlich begründeter Bedarf nach einem so gearteten Schutz für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses. Im Hinblick auf Ansprüche auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass verfassungsrechtlich erhebliche Einschüchterungseffekte durch Maßnahmen des Persönlichkeitsschutzes nicht ausgelöst werden, soweit der Äußernde die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines anderen ohne übermäßige Belastungen für sich durch eigenes Tun abzuwehren. Bei mehrdeutigen Äußerungen kann dies durch Klarstellung ihres Inhalts geschehen. Soweit eine nunmehr eindeutige Aussage keine Rechtsverletzung bewirkt, entfällt ein Unterlassungsanspruch.
Das Selbstbestimmungsrecht des Äußernden über den Inhalt der Aussage wird durch die den Äußernden treffende Obliegenheit zur Klarstellung als Möglichkeit, die Verurteilung zur Unterlassung zu vermeiden, nicht angetastet. Auch sind verfassungsrechtlich erhebliche einschüchternde oder einschnürende Wirkungen für den Grundrechtsgebrauch jedenfalls dann nicht zu erwarten, wenn diese Obliegenheit nur auf den Bereich bezogen wird, in dem ein erheblicher Teil des Publikums eine oder mehrere der Deutungsalternativen in einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise versteht. Dabei muss gesichert sein, dass für die Klarstellung und damit die Abwendung der Unterlassungsverpflichtung ein einfacher Weg eröffnet ist. Nachteilige Wirkungen auf die Ausübung der Kommunikationsfreiheit wären insbesondere zu erwarten, wenn eine hohe Kostenlast auf den zukäme, der eine mehrdeutige Äußerung getroffen hat, auch wenn er nach Erkennen der Mehrdeutigkeit und des persönlichkeitsverletzenden Inhalts einer Deutungsalternative eine Klarstellung vorgenommen hat, die eine Persönlichkeitsverletzung ausschließt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist auch maßgebend, ob die Auferlegung der Kosten dem Grundsatz der Angemessenheit entspricht. Die Kostenhöhe kann unzumutbar sein, wenn durch sie Einschüchterungseffekte hinsichtlich der Freiheit der Äußerung zu erwarten sind.
Enthält die Äußerung auch nach versuchter Klarstellung eine Persönlichkeitsverletzung, besteht allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Grund, dem Unterlassungsbegehren nicht stattzugeben. Ist der Äußernde nicht einmal bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht ebenfalls kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu einer oder auch nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind dann vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen.
(c) Bei der Entscheidung, ob wegen einer mehrdeutigen Aussage ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, ist das Ziel, Einschüchterungseffekte für den Äußernden nach Möglichkeit zu vermeiden, ebenso maßgebend. Die Erreichung dieses Ziels lässt sich allerdings nicht hinreichend sichern, wenn die für Unterlassungsansprüche geltenden Grundsätze für den Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen auf Erstmitteilungen angewandt werden, gegen die sich Gegendarstellungen richten. Vielmehr sind die Maßstäbe der Auslegung der Erstmitteilung der Presse denen anzugleichen, die aus Anlass mehrdeutiger Äußerungen für zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung und Berichtigung gelten.
Bei der Verurteilung zur Gegendarstellung handelt es sich der einfachrechtlichen Ausgestaltung nach um eine Maßnahme, die dem von der Äußerung nachteilig Betroffenen lediglich die Möglichkeit einer Gegenäußerung einräumen soll: Sein Persönlichkeitsrecht wird durch Gewährung einer Befugnis geschützt, jede ihn betreffende Tatsachenbehauptung in einer Medienberichterstattung durch eine eigene Wortmeldung um seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts ergänzen zu können (vgl. BGHZ 66, 182 ≪195≫). Der Anspruch setzt voraus, dass die Presse sich unter Verbreitung von Tatsachenbehauptungen mit dem Betroffenen befasst hat und stellt nicht zur gerichtlichen Entscheidung, ob die Berichterstattung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1967 – VI ZR 65/66 –, NJW 1968, S. 792 ≪793≫).
In die Zukunft gerichtete Beschränkungen der Äußerung bestimmter Inhalte sind mit einer solchen Verpflichtung zum Abdruck einer Entgegnung des Betroffenen nicht verbunden. Gleichwohl kommen der Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung belastende Wirkungen für den Gebrauch des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Grundrechts der Pressefreiheit zu, die in die rechtliche Prüfung des Gegendarstellungsbegehrens einfließen müssen.
(A) Die Presse hat nach Auffassung der Fachgerichte nur in seltenen Ausnahmefällen eine Möglichkeit, die Veröffentlichung einer Entgegnung des Betroffenen durch Angabe einer Klarstellung oder Berichtigung der Äußerung abzuwenden (vgl. Sedelmeier, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 11 LPG Rn. 66 m.w.N.). Das Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt von Presseveröffentlichungen kommt nicht zum Tragen. Die Presse hat auch keine Möglichkeit, eine Inanspruchnahme durch schon vor der Veröffentlichung angestrengte Bemühungen um rechtmäßige und wahrheitsgemäße Berichterstattung abzuwenden. Denn der Anspruch setzt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise allein das Betroffensein des Einzelnen in seiner Individualsphäre durch Darstellungen der Massenmedien voraus (vgl. BVerfGE 73, 118 ≪201≫; 97, 125 ≪146≫). Daher kann auch eine wahrheitsgemäße und rechtmäßige Berichterstattung der Presse – ungeachtet der schon von ihr geübten Sorgfalt – zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichten (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1967 – VI ZR 65/66 –, NJW 1968, S. 792 ≪793≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 1993 – 1 BvR 1424/92 –, AfP 1993, S. 474 ≪476≫). Das berechtigte Interesse des Betroffenen an dem Abdruck einer Gegendarstellung entfällt allein dort, wo die Presse zur zweifelsfreien Überzeugung des Gerichts und grundsätzlich ohne das Erfordernis weiterer Glaubhaftmachung oder Beweisführung die offensichtliche Unrichtigkeit der Gegendarstellung dargetan hat (vgl. Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rn. 254 ff.; Sedelmeier, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 11 LPG Rn. 63 u. Rn. 206).
(B) Die Anforderungen an die Deutung von gegendarstellungsfähigen Äußerungen sind auch im Hinblick darauf zu bestimmen, dass der Abdruck einer Gegendarstellung einen nur schwer ausgleichbaren Imageschaden für das zum Abdruck verpflichtete Presseunternehmen bewirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1993 – 1 BvR 1861/93 –, NJW 1994, S. 1948 ≪1949≫). Die bei einer Verurteilung zum Abdruck der Gegendarstellung offenbleibenden Fragen der Wahrheit und Rechtmäßigkeit einer Berichterstattung vermag die Leserschaft regelmäßig nicht selbst zu klären. Der Abdruck einer Gegendarstellung kann bei den Lesern deshalb Zweifel und Misstrauen auch gegenüber einer wahrheitsgemäßen und rechtlich nicht zu beanstandenden Berichterstattung wecken, die sich nachträglich kaum mehr beseitigen lassen. Solche Nachteile müssen zwar in beschränktem Umfang um des Schutzes des von einer Berichterstattung nachteilig Betroffenen hingenommen werden, der einer Presseäußerung regelmäßig nicht mit Aussicht auf gleiche publizistische Wirkung entgegentreten kann. Die Hinnahme solcher Nachteile stößt aber auf verfassungsrechtliche Bedenken, wenn dem gewichtige gegenläufige Belange des Schutzes der Pressefreiheit entgegenstehen.
(C) So liegt es im Anwendungsbereich des Gegendarstellungsanspruchs im Hinblick auf mehrdeutige Äußerungen unter Einschluss von Äußerungen, denen verdeckte Aussagen unterlegt sein können. Würde der Gegendarstellungsanspruch sich auf jede nicht fern liegende Deutung einer Äußerung beziehen sowie auf die nicht fernliegende Annahme einer verdeckten Aussage erstreckt, die sich nicht als unabweisliche Schlussfolgerung aus der offenen Aussage ergibt, beständen erhebliche Risiken für die Presseberichterstattung. Berichte zu komplexen und umstrittenen Sachfragen wären mit nicht überschaubaren Risiken einer Inanspruchnahme auf Gegendarstellung belastet. Viele Sachverhalte lassen sich auf dem beschränkten Raum, der für einen Pressebericht meist nur zur Verfügung steht, nicht derart vollständig darstellen, dass unterschiedliche Eindrücke der Leserschaft ausgeschlossen werden. Auch können die veröffentlichten Rechercheergebnisse noch nicht vollständig sein, dürfen aber dennoch schon der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, so dass Raum für Mutmaßungen bleibt, welche weiteren Details mit dem Berichteten zusammenhängen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es in der Praxis manchmal schwer ist, sich auf eindeutige Formulierungen zu begrenzen. Werden solche Rahmenbedingungen pressemäßiger Arbeit bei der Ausgestaltung des Rechts der Gegendarstellung nicht hinreichend berücksichtigt, könnte die Presse mit Gegendarstellungsansprüchen überhäuft und in der Folge zu einer starken Zurückhaltung in ihrer Berichterstattung veranlasst sein. Diese würde dem Ziel widersprechen, auf ein hohes Maß an Informiertheit der Öffentlichkeit durch die Presse hinzuwirken und eine offene Diskussion zu ermöglichen, in der sich die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Darstellung gegebenenfalls erst als Folge des Austauschs klarstellender oder unterschiedlich bleibender Informationen ergibt.
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze entspricht das Vorgehen der Fachgerichte vorliegend nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn sie die Äußerungen mit solchen Inhalten als gegendarstellungsfähig ansehen, die sie als “nicht fernliegende Deutung” oder gar als “nicht fernliegenden Eindruck” verstehen. Demgegenüber wäre es verfassungsrechtlich unbedenklich, würden die Gerichte den auch sonst bei verdeckten Äußerungen angewandten Maßstab zugrunde legen, ob sich eine im Zusammenspiel der offenen Aussagen enthaltene zusätzliche eigene Aussage dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen muss. Nur dann hätten sie mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen, dass der Entscheidung allein die offene Aussage zugrunde zu legen ist.
Vorliegend musste der von den Fachgerichten angenommene und in der Gegendarstellung wiedergegebene Inhalt als eine versteckt in der Berichterstattung enthaltene Aussage sich dem Leser im Zusammenspiel der offenen Aussagen als unabweisliche Schlussfolgerung nicht aufdrängen. Durchgängig blieb dem verständigen Leser des Berichts erkennbar, dass die Berichterstattung hinsichtlich der Komplexe “Schiffskoffer” und “Bankangestellter” nicht alle Zusammenhänge ausdrücklich thematisierte, sondern vieles offen ließ, ohne bestimmte Folgerungen zu suggerieren. So ist es schon schwer, in dem Pressebericht überhaupt einen Bezug – oder gar einen ausschließlichen – zwischen den in dem Schiffskoffer enthaltenen Papieren zu speziell den Vorgängen festzustellen, die vor dem Oberlandesgericht Frankfurt, auf die sich allein die Gegendarstellung bezieht, behandelt wurden. Dem Leser wurde auch überlassen, in welcher Weise er die in dem Artikel offenen Fragen der Zusammensetzung der gegen die Klägerin gerichteten Erstattungsforderung und der jeweils für die verschiedenen Erstattungen verwendeten Belege sowie des Inhalts der von der Klägerin dem Bankmitarbeiter erteilten Auftrags beurteilen wollte. Dass Teile der Leserschaft die von der Darstellung belassenen Lücken mit eigenen Schlussfolgerungen füllen würden, die auch zu den von der Klägerin beanstandeten Eindrücken führen könnten, reicht nicht, um die in der Pflicht zum Abdruck der Gegendarstellung enthaltene Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen: Als unabweisbare Schlussfolgerung drängen sie sich jedenfalls nicht auf.
4. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht und das Oberlandesgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, hätten sie ihrer Prüfung Anforderungen an die Verurteilung zugrunde gelegt, die den geschilderten verfassungsrechtlichen Maßgaben Rechnung tragen. Die angegriffenen Urteile sind daher aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Aufhebung erfasst den gesamten Umfang der Verurteilung der Beschwerdeführerin. Nach der Auffassung der Hamburgischen Gerichte ist es einfachrechtlich insgesamt unzulässig, den Abdruck einer Gegendarstellung anzuordnen, wenn die mit der Entgegnung beanstandeten Einzelpunkte die Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruchs auch nur teilweise nicht erfüllen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24. März 1998 – 3 U 19/88 –, AfP 1989, S. 465). Die einfachrechtliche Frage nach dem Umfang der Verurteilung zur Gegendarstellung oder ihrer Aufhebung ist hier nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Beurteilung.
5. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde zum ganz überwiegenden Teil Erfolg gehabt hat, sind die notwendigen Auslagen in vollem Umfang dem erstattungspflichtigen Land aufzuerlegen (§ 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG).
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen
NJW 2008, 1654 |
EuGRZ 2008, 331 |
EWiR 2008, 177 |
ZAP 2008, 188 |
AfP 2008, 58 |
JuS 2008, 827 |
VersR 2008, 785 |
WRP 2008, 343 |
ZUM 2008, 325 |
DVBl. 2008, 313 |
MMR 2008, 327 |