Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.
1. Der Anspruch des Angeklagten auf ein faires und rechtsstaatliches Strafverfahren verbietet es, ihn zum bloßen Objekt des Verfahrens zu machen. Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 65, 171 ≪174 f.≫). Er hat außerdem ein Recht darauf, sich von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfGE 26, 66 ≪71≫; 39, 156 ≪163≫; 66, 313 ≪318 f.≫).
2. Dieser verfassungsrechtliche Maßstab gebietet nicht die Zustellung des angefochtenen Urteils sowohl an den Pflichtverteidiger als auch an den Wahlverteidiger. Der Zweck der förmlichen Zustellung des angefochtenen tatrichterlichen Urteils besteht allein darin, den Zeitpunkt der Übergabe nachweisen zu können (BVerfGE 67, 208 ≪211≫), wenn – wie hier – eine Frist in Lauf gesetzt werden soll. Weiter gehende Folgen sind mit dem förmlichen Akt der Zustellung nicht verbunden.
Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht – der fachgerichtlich vorherrschenden Ansicht folgend – annahm, dass bei mehrfacher Verteidigung die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger genüge (BGHSt 22, 221 ≪222≫; 34, 371 ≪372≫; BGH NStZ-RR 1997, S. 364; Julius in: Heidelberger Kommentar, § 145 a Rn. 5 unter Aufgabe der früheren Gegenansicht; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 145 a Rn. 3; Müller in: KMR, § 145 a Rn. 12). Das Recht des Beschwerdeführers auf effektive Verteidigung ist dadurch nicht berührt. Seinem aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Information wird regelmäßig dadurch genügt, dass er nach § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO über die Tatsache der Zustellung an seinen Verteidiger unterrichtet wird und zugleich selbst eine Abschrift der Entscheidung erhält. Der Wahlverteidiger des Beschwerdeführers war daher gehalten, sich – entweder im Austausch mit dem Pflichtverteidiger oder durch Akteneinsicht – Kenntnis der fehlenden Seite 50 der Urteilsgründe zu verschaffen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1267267 |
NJW 2001, 2532 |
NStZ 2001, 436 |
MittRKKöln 2001, 334 |