Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei Fristversäumung
Leitsatz (amtlich)
1. Sofern die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet, ist damit aus dem Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus etwaigen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich genügt.
2. Die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten gem. § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, vereinbar.
3. Zu dem völkerrechtlich geschuldeten Ausmaß an gerichtlichem Rechtsschutz gehört jedenfalls, daß der Fremde nach Maßgabe und in den Grenzen allgemein eröffneter Rechtswege Zugang zu den Gerichten haben und sein Rechtsschutzbegehren von unparteiischen Richtern geprüft und entschieden werden muß; ferner daß ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere ausreichendes Gehör gewährt und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird.
Auch wer das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beantragt und damit den Schutz und die Vergünstigungen der deutschen Rechtsordnung begehrt, muß diese Rechtsordnung von Völkerrechts wegen – und in den Grenzen des völkerrechtlichen Mindeststandards – so hinnehmen, wie sie jeweils gilt, einschließlich der prozessualen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit.
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2 Fassung: 1976-12-03; VwGO §§ 173, 60; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 16 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Vorlegungsbeschluss vom 04.06.1981; Aktenzeichen A 14 K 865/80) |
Tenor
§ 85 Absatz 2 der Zivilprozeßordnung, eingefügt durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3281) in Verbindung mit § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insoweit auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird.
Gründe
A.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) in Verbindung mit § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt ist.
I.
Die in Betracht kommenden Vorschriften lauten:
§ 60 VwGO:
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
§ 173 VwGO:
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.
§ 85 ZPO:
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
II.
1. Im Ausgangsverfahren hatte der Anfang 1980 in das Bundesgebiet eingereiste Kläger, türkischer Staatsangehöriger, die Gewährung von Asyl wegen politischer Verfolgung beantragt. Zur Begründung hatte er vorgetragen, er sei in der Türkei mehrfach von Mitgliedern einer Partei bedroht worden, um ihn zum Parteieintritt zu zwingen.
Mit Bescheid vom 28. August 1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei nicht als politisch verfolgt anzusehen. Die von ihm geschilderten Bedrohungen seien nicht von staatlicher Seite ausgegangen und würden von dieser auch nicht gebilligt, sondern bekämpft. Das Landratsamt forderte daraufhin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 8. Oktober 1980 den Kläger auf, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Es widerrief gleichzeitig die Duldung des Klägers auf einen Monat nach Zustellung des Bescheides und drohte für den Fall des Nichteinhaltens der Ausreisefrist die Abschiebung an. Für den Fall der Klageerhebung bestimmte es, daß die Ausreisefrist bis zur Entscheidung über die Klage ausgesetzt werde.
Die Bescheide vom 28. August und 8. Oktober 1980 wurden dem Kläger gleichzeitig am 10. Oktober 1980 zugestellt.
Mit seiner gegen diese Bescheide gerichteten Klage beantragte der Kläger, den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie den Bescheid des Landratsamtes aufzuheben. Die Klageschrift ging am 22. Dezember 1980 beim Verwaltungsgericht ein. Zur Begründung seines gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsgesuchs trug der Kläger vor:
Er habe, da er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, die ihm zugestellten Bescheide einem Übersetzungsbüro übergeben und dieses beauftragt, seinen Prozeßbevollmächtigten zu unterrichten. Das Übersetzungsbüro habe am 14. Oktober 1980 in einem Kurzbrief dem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt, er solle in der Angelegenheit Klage erheben. Versehentlich seien diesem Schreiben die angegriffenen Bescheide nebst Übersetzung nicht beigefügt worden. Sein Prozeßbevollmächtigter habe auf das Schreiben hin zunächst nichts veranlaßt und erst am 21. November 1980 bei dem Übersetzungsbüro nach den Unterlagen gefragt; diese seien ihm am 27. November 1980 zugesandt worden. Er habe dann noch den Eingang einer Vollmacht und die Nachricht, daß der Kläger den angeforderten Kostenvorschuß einbezahlt habe, abgewartet – die ihm am 18. Dezember 1980 übermittelt worden sei –, bevor er die Klage bei Gericht eingereicht habe.
Diesen Sachvortrag zum Wiedereinsetzungsantrag machte der Kläger durch anwaltliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten und die Vorlage von Ablichtungen des Kurzbriefs vom 14. Oktober 1980 sowie des Schreibens vom 21. November 1980 glaubhaft.
2. Das Verwaltungsgericht hat nach streitiger mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 4. Juni 1981 das Verfahren ausgesetzt,
um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
a) Die Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG sei geboten, weil es für die Entscheidung über die Klage auf eine vom vorlegenden Gericht für verfassungswidrig erachtete Norm ankomme. Die Klage sei verspätet, denn die Klagefrist gegen die am 10. Oktober 1980 mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellten Bescheide sei am 10. November 1980 abgelaufen. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist könne nicht gewährt werden, denn die Versäumung der Frist sei vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers verschuldet. Dieses Verschulden müsse sich der Kläger nach §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der für den Kläger tätig gewordene Rechtsanwalt sei jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem er auf dem vom Übersetzungsbüro übersandten Kurzbrief seinen Wiedervorlagevermerk angebracht habe, Prozeßbevollmächtigter des Klägers im Sinne der genannten Vorschriften gewesen, da von hier an ein Auftragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt bestanden habe.
Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten liege in erster Linie darin, daß er nicht nach Eingang des Kurzbriefes vorsorglich Klage erhoben oder nicht zumindest die fehlenden Unterlagen bei dem Übersetzungsbüro nachgefordert habe. Hierzu sei der Prozeßbevollmächtigte seinem Mandanten gegenüber verpflichtet gewesen. Die Verletzung dieser Pflicht begründe ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO. Darüber hinaus komme in Frage, auch das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten nach Übersendung der Unterlagen durch das Übersetzungsbüro als schuldhafte Fristversäumung anzusehen, denn zu diesem Zeitpunkt habe für den Prozeßbevollmächtigten kein rechtfertigender Grund zu weiterem Zuwarten bestanden, bis auch die Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 60 Abs. 2 VwGO) abgelaufen war. Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, da bereits das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nach Erhalt des Kurzbriefs eine Wiedereinsetzung unmöglich mache.
Den Kläger selbst treffe kein Verschulden an der Fristversäumung, denn er habe davon ausgehen dürfen, daß der Rechtsanwalt das in seinem Fall Erforderliche veranlassen und gegebenenfalls eine Ablehnung des Auftrages unverzüglich mitteilen werde (§ 44 BRAO).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müsse deshalb versagt und die Klage als unzulässig abgewiesen werden, falls die Norm des § 85 Abs. 2 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter anwendbar und deshalb dem Kläger das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen wäre.
Dagegen müsse dem wiedereinsetzungsgesuch des Klägers stattgegeben und sodann zur Sache entschieden werden, wenn § 85 Abs. 2 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter unvereinbar mit dem Grundgesetz sei. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bezüglich der Versäumung der Klagefrist und der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 60 Abs. 2 VwGO könne in diesem Fall dem Kläger nicht zugerechnet werden. Der Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 60 Abs. 2 VwGO würde in diesem Fall in der Person des Klägers selbst mit dem Zeitpunkt der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und der Klageerhebung durch den Prozeßbevollmächtigten zusammenfallen.
§ 85 Abs. 2 ZPO sei nach der gesetzlichen Regelung des § 173 VwGO auch uneingeschränkt und ausnahmslos im Verwaltungsprozeß anzuwenden. § 85 Abs. 2 ZPO sei weder Ausdruck noch Folge einer grundsätzlichen Verschiedenheit des Zivilprozesses gegenüber dem Verwaltungsgerichtsverfahren. Derartige grundsätzliche Unterschiede, die eine Anwendung bestimmter Normen der Zivilprozeßordnung ausschlössen, könnten sich jedenfalls nicht aus den einzelnen Verfahrensgegenständen ergeben, da die jeweiligen Prozeßordnungen unterschiedslos für sämtliche den Gerichten zugewiesene Verfahrensgegenstände gälten und ein in diesem Sinne grundsätzlicher Unterschied nur dann vorliege, wenn eine bestimmte Norm für den Verwaltungsprozeß generell und unterschiedslos unanwendbar sein müsse. Dies könne für die Regelung der Zurechnung des Anwaltsverschuldens nicht angenommen werden, da diese nur bei bestimmten, besonderen Verfahrensgegenständen, wie vorliegend der Frage der Anerkennung als Asylberechtigter, als unerträglich erscheine. Eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO sei deshalb angesichts des entgegenstehenden eindeutigen Wortlauts und Sinns dieser Vorschriften nicht möglich.
Der Vorlage stehe nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1973 (BVerfGE 35, 41) entgegen. Es habe sich bei der damals geprüften Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO a. F. um eine andere Norm gehandelt. Auch seien im vorliegenden Fall andere Prüfungsmaßstäbe heranzuziehen und andere sachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
b) Das Verwaltungsgericht hält § 85 Abs. 2 ZPO insoweit, als einem Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter im Rahmen der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden seines Bevollmächtigten zugerechnet wird, für mit Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar.
Die Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei Wiedereinsetzungsverfahren führe in Verbindung mit den Fristvorschriften der Prozeßordnungen zu einer Beschränkung der Möglichkeiten der Partei, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen. Eine derartige Beschränkung müsse sich speziell im Verfahren über die Anerkennung als Asylberechtigter nicht nur am Grundsatz materieller Gerechtigkeit messen lassen, der beim Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1973 (BVerfGE 35, 41 ff.) im Vordergrund gestanden habe, sondern in erster Linie an dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, außerdem, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einwirkung der Grundrechte auf das Verfahrensrecht, auch an Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Zu prüfen sei deshalb hier, ob das Gebot der Rechtssicherheit, das allein die Rechtsschutzbeschränkung durch prozessuale Fristen und die Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei deren Versäumung rechtfertige, Vorrang gegenüber den hier einschlägigen Verfassungsgeboten beanspruchen dürfe. Das sei im Ergebnis zu verneinen.
Die Zurechnung des Anwaltsverschuldens in Asylverfahren trage dem Gebot wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Bedeutung des Asylgrundrechts (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht hinreichend Rechnung.
Bereits die allgemeine innere Rechtfertigung für die Zurechnung von Vertreterverschulden in weiten Bereichen der Rechtsordnung versage beim Verfahren über die Anerkennung als Asylberechtigter. Diese innere Rechtfertigung beruhe im Zivilprozeß wie auch im materiellen bürgerlichen Recht (§ 278 BGB) auf der im Rechtsverkehr zwischen Gleichgestellten möglichen und erforderlichen Interessenabgrenzung nach gleichgewichtigen Risikosphären. Im Zivilrecht sei es weithin so, daß derjenige, der sich für seine Rechtsbeziehungen zu den gleichgestellten Zivilrechtsgenossen eines Vertreters bediene, sich typischerweise einen Vorteil in Gestalt größerer Handlungs- und Interessendurchsetzungsfähigkeit verschaffe. Es sei durchaus sachgerecht, wenn ihn deshalb im Verhältnis zu den Rechtsgenossen auch die Risiken der Stellvertretung träfen, insbesondere in Gestalt der Zurechnung des Verschuldens des für ihn handelnden Vertreters.
Im Verwaltungsprozeß, und insbesondere in Verfahren über die Durchsetzung von Grundrechten nichtvermögensrechtlicher Art, fehle dieser Vorteil gegenüber dem Verfahrensgegner. Vielmehr sei hier die Möglichkeit, sich eines rechtskundigen Vertreters zu bedienen, gerade erst die von Art. 19 Abs. 4 GG und den materiellen Grundrechten gebotene Voraussetzung für die wirksame Grundrechtsdurchsetzung. „Unter den gegebenen rechtstatsächlichen Verhältnissen”, nach der „sozialen Realität” sei es dem rechtsunkundigen Bürger typischerweise gar nicht möglich, sich in den ihm kaum zugänglichen Gebieten des öffentlichen Rechts gegenüber den Behörden durchzusetzen. Die Rechtsordnung habe dies auch weithin anerkannt, etwa im Rahmen der Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Bevollmächtigten im verwaltungsprozessualen Vorverfahren und der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Es verbiete sich deshalb im Verwaltungsprozeß, in der Hinzuziehung eines rechtskundigen Bevollmächtigten des Bürgers einen besonderen Vorteil zu sehen, der den Nachteil der Zurechnung auch fehlerhaften Vertreterhandelns rechtfertige.
Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn es um die Durchsetzung nichtvermögensrechtlicher Grundrechte gehe. Eine wirksame vorbeugende Kontrolle des Vertreterhandelns sei der Partei gerade bei der typischerweise erfolgenden Bestellung eines Rechtsanwalts als Vertreter kaum möglich, zumal das Berufsrecht der Rechtsanwaltschaft allgemein die Einhaltung der beruflichen Pflichten des Rechtsanwalts nur durch nachträgliche Kontrollmöglichkeiten zu garantieren suche. Gerade bei nichtvermögensrechtlichen Parteiinteressen nützten diese Kontrollmöglichkeiten aber im Ergebnis der Partei nichts, da nachträgliche standesrechtliche Maßnahmen den eingetretenen Schaden ebensowenig wiedergutmachen könnten wie die – im vermögensrechtlichen Bereich weithin einen Ausgleich ermöglichende – Schadensersatzverpflichtung des pflichtwidrig handelnden Rechtsanwalts.
Da dem wegen der Säumnis seines Anwalts zurückgewiesenen Asylbewerber praktisch keine Möglichkeit mehr bleibe, sein Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durchzusetzen, insbesondere eine Wiederaufnahme nach § 36 Ausländergesetz (AuslG) kaum je möglich sein werde, könne die Zurechnung des Anwaltsverschuldens zu einer endgültigen Vereitelung des Asylrechts führen, ohne daß der Asylbewerber selbst dies hätte verhindern können. In der Folge müsse dieser Asylbewerber, auch wenn er nach § 14 Abs. 1 AuslG nicht unmittelbar in einen ihn bedrohenden Staat abgeschoben werden dürfe, dann unter Umständen mit Verletzungen elementarer Menschenrechte durch die ihm drohende Verfolgung rechnen.
Derartige Folgen der Anrechnung des Anwaltsverschuldens für den Einzelnen seien unerträglich. Sie seien mit dem Ziel der Rechtssicherheit nicht zu rechtfertigen, da das in diesen Fällen durch die Anrechnung des Anwaltsverschuldens erreichte Mehr an Rechtssicherheit in unerträglichem Mißverhältnis zu den dem Einzelnen auferlegten Opfern stünde.
Da, wie ausgeführt, eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 85 Abs. 2 ZPO im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht möglich sei, müsse die Norm, jedenfalls soweit es um Verfahren über die Anerkennung als Asylberechtigter und die Frage der Wiedereinsetzung in die Versäumung von Rechtsmittelfristen gehe, insgesamt als verfassungswidrig angesehen werden.
III.
Zu der Vorlage haben sich der Bundesminister der Justiz im Namen der Bundesregierung, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Stuttgart für das am Ausgangsverfahren beteiligte Land Baden-Württemberg geäußert.
1. Der Bundesminister der Justiz hält es für mit dem Grundgesetz vereinbar, daß gemäß §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Partei auch dann zugerechnet wird, wenn es um die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist im Verfahren über die Anerkennung als Asylberechtigter geht:
Es habe im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gelegen, auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anzuordnen, daß das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Partei im Interesse der Rechtssicherheit, die in derartigen Verfahren keine geringere Rolle spiele als im Zivilprozeß, zuzurechnen ist. Dies gelte auch, soweit es um die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist im Asylverfahren gehe. Zwar sei insoweit, da es um den erstmaligen Zugang zum Gericht gehe, Art. 19 Abs. 4 GG in besonderer Weise berührt. Auch müsse berücksichtigt werden, daß der Asylbewerber in aller Regel auf die Hilfe eines Anwalts zur gerichtlichen Durchsetzung seines Asylgrundrechts angewiesen sei und dieses Grundrecht für den Asylbewerber existentielle Bedeutung habe.
Demgegenüber könne jedoch nicht übersehen werden, daß das Abschiebungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG die existentiellen Folgen der Ablehnung eines Asylgesuchs erheblich begrenze. Insbesondere aber müsse gerade in Asylsachen dem Anliegen der Rechtssicherheit besonderes Gewicht beigemessen werden. Die hohe Zahl der in letzter Zeit gestellten Asylanträge gebiete eine Ausgestaltung des Verwaltungsgerichtsverfahrens, die eine zügige Verfahrensdurchführung und einen wirksamen, endgültigen Verfahrensabschluß ermögliche. Die Nichtanrechnung des Anwaltsverschuldens würde im Widerspruch zu diesem Anliegen zur Verzögerung zahlreicher Asylverfahren führen und die Gefahr des Mißbrauchs mit sich bringen. Auch lasse sich eine Sonderbehandlung der Asylsachen in dieser Frage gegenüber etlichen anderen Bereichen des Verwaltungsprozeßrechts schwerlich rechtfertigen. Insgesamt drohe damit die Gefahr uneinheitlicher, unnötig komplizierter Regelungen in diesem Rechtsgebiet.
2. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat Stellungnahmen aller neun Senate des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt:
Alle Senate wenden § 85 Abs. 2 ZPO gemäß § 173 VwGO an und halten dies im Ergebnis – der 5. und 6. Senat in ihrer Mehrheit – für verfassungsrechtlich unbedenklich. Überwiegend wird zur Rechtfertigung der Zurechnung des Anwaltsverschuldens angeführt, diese sei zur Gewährleistung klarer Verhältnisse, der Einhaltung prozessualer Fristen und damit der Rechtssicherheit sowie zur Verhütung von Mißbrauch geboten. Soweit kein Vertretungszwang besteht, wird im übrigen darauf abgestellt, daß die Partei ihren Anwalt auswählen könne und vor allem auch wählen könne, ob sie sich vertreten lassen will oder nicht. Im Bereich des Anwaltszwanges könnten nach Meinung einiger Senate vielleicht eher Bedenken bestehen (insbesondere beim ersten Zugang zum Gericht), wenngleich (so der 8. Senat) die Vorteile des Anwaltszwanges als einer Maßnahme jedenfalls auch prozessualer Fürsorge den Nachteilen die Waage hielten; jedenfalls könne auch hier die Rechtsprechung angesichts der Unmöglichkeit einer angemessenen Grenzziehung keine Ausnahmen zulassen; der Gesetzgeber seinerseits müsse dies wegen des Interesses an Rechtssicherheit und -klarheit jedenfalls nicht. Der 7. Senat bezieht in den Bereich des Anwaltszwanges und der hier eher zu erwägenden Bedenken auch die Fälle tatsächlicher Angewiesenheit der Partei auf einen Vertreter ein; der (für Asylsachen zuständige) 9. Senat verneint zwar angesichts der zahlreichen Hilfestellungen und Betreuungsmaßnahmen für Asylbewerber, daß Asylbewerber ihren Anwälten praktisch ausgeliefert seien, will aber bei „asylspezifischen Gründen” im Einzelfall eine Einschränkung der Zurechnung des Anwaltsverschuldens nicht ausschließen (was ihm bisher nicht vorgekommen sei). Mehrere Senate betonen, daß sie auch dann, wenn es um existentielle Fragen gehe, die Zurechnung des Anwaltsverschuldens jedenfalls im Ergebnis für verfassungsgemäß halten. Ein Mitglied des 5. Senats hält, insbesondere mit Rücksicht auf die Regelung im Strafprozeß, mangels hinreichender Kontrollmöglichkeiten der Partei im typischen Fall die Zurechnung des Anwaltsverschuldens im Verwaltungsprozeß für eine unzulässige Übergewichtung der Rechtssicherheit gegenüber der materiellen Gerechtigkeit.
3. Die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgericht Stuttgart hat Bedenken an der Zulässigkeit der Vorlage. Sie ist der Auffassung, der Kläger des Ausgangsverfahrens müsse sich selbst ein Verschulden vorwerfen lassen, weil er sich mit dem Besuch bei dem Übersetzungsbüro begnügt und sich nicht bei seinem Anwalt nach dem Stand der Dinge erkundigt habe.
Sie hält im übrigen die Vorlage für unbegründet: Das Verwaltungsgericht habe das Gewicht der Beeinträchtigung des Asylbewerbers, der mit seiner Klage abgewiesen wurde, zu hoch bewertet. Insbesondere das Verbot der Abschiebung bei Bedrohung von Leben oder Freiheit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG) relativiere die tatsächliche Bedeutung der Anerkennungsentscheidung über die Asylberechtigung. Demgegenüber belege gerade die heutige Wirklichkeit des Asylverfahrens des gewichtige Interesse an der Herbeiführung rechtsbeständiger Verfahrensabschlüsse.
B.
Die Vorlage ist zulässig.
1. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kommt es auf die von ihm für verfassungswidrig erachtete Norm des § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO unerläßlich an. Das Verwaltungsgericht hält es in vertretbarer Weise für entscheidungserheblich, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers des Ausgangsverfahrens zeitweise aus eigenem Verschulden an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Es ist auch nicht völlig unvertretbar, wenn das Verwaltungsgericht ein eigenes Verschulden des Klägers an der Fristversäumung verneint. Mithin sieht es sich an der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur durch §§ 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit 173 VwGO gehindert.
Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hat das Verwaltungsgericht keine näheren Ausführungen gemacht.
Einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag konnte es in der Klageerhebung am 22. Dezember 1980 nur dann erblicken, wenn es auch die verschuldete Verhinderung und das darauf folgende willentliche Unterlassen einer an sich möglichen Prozeßhandlung des Bevollmächtigten nicht dem Kläger zurechnete.
Auch insoweit kommt es mithin für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Vereinbarkeit der §§ 85 Abs. 2 ZPO, 173 VwGO mit dem Grundgesetz an.
2. Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1973 (BVerfGE 35, 41) entgegen, mit dem die Verfassungsmäßigkeit der damals die Zurechnung des Vertreterverschuldens im Wiedereinsetzungsverfahren regelnden Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO bejaht wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine andere, bisher vom Bundesverfassungsgericht nicht entschiedene Rechtsfrage.
C.
§ 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insoweit auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird.
I.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist nicht verletzt.
1. Die Gewährleistung wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen (behauptete) Verletzungen von Rechten durch die öffentliche Gewalt ist zumal dann von besonderer Bedeutung, wenn es um die Abwehr von Grundrechtsverletzungen oder um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des privaten Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt geht (BVerfGE 46, 166 (177 ff.); Beschluß des Senats vom 10. November 1981 – 2 BvR 1058/79 –, Umdruck S. 23 f.). Die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßvertreters durch die vorliegende Regelung wirkt sich unmittelbar auf den Umfang und die Wirksamkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und damit auf die Durchsetzung des Asylrechts im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aus.
Die Regelung der §§ 85 Abs. 2 ZPO, 173 VwGO betrifft nicht nur, wie im Ausgangsfall, die Wiedereinsetzung in eine versäumte Klagfrist für die verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, sondern in alle gesetzlichen Fristen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung nach Maßgabe von § 60 VwGO möglich ist, insbesondere bei Versäumung von Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen, einschließlich der Wiedereinsetzungsfristen selbst. Ihre unmittelbare, beschränkende Auswirkung auf den Umfang des gerichtlichen Rechtsschutzes liegt auf der Hand: bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist führt die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten für die Partei zum Verlust des weiteren Rechtszugs, bei Versäumung der Klagefrist zur völligen Vorenthaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes in der Sache.
2. Derartige Ausgestaltungen des gerichtlichen Rechtsschutzes sind mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dann vereinbar, wenn sie im Hinblick auf die Wahrung anderer Verfassungsgrundsätze gerechtfertigt sind. Denn die Verfassung ist ein Sinngefüge, bei dem einzelne Gewährleistungen, und mithin auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, so auszulegen sind, daß auch anderen Verfassungsnormen und -grundsätzen nicht Abbruch getan wird.
Hieran gemessen ist die vorgelegte Regelung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit. Die Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 2, 380 (403 ff.); 7, 89 (92 f.); 13, 261 (271); 22, 322 (329); 27, 297 (305 f.); 35, 41 (47); 45, 142 (167); 47, 146 (161, 165)).
a) Das Grundgesetz hat die Ausübung öffentlicher Gewalt gegenüber dem Bürger weithin der Kontrolle unabhängiger Gerichte unterworfen. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 2 Satz 2 und der IX. Abschnitt des Grundgesetzes bewehren die rechtsstaatliche Idee der Bindung staatlicher Herrschaftsmacht an das Recht mit der Einrichtung von Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte. Diese Bindung an das Recht ist unerläßlich für eine Ordnung, die sich unter den Anspruch der Ideen von der Würde, Freiheit und Gleichheit der Menschen sowie der sozialen Gerechtigkeit gestellt hat. Freiheit erfordert zumal die Verläßlichkeit der Rechtsordnung. Denn Freiheit meint vor allem die Möglichkeit, das eigene Leben nach eigenen Entwürfen zu gestalten. Eine wesentliche Bedingung hierfür ist, daß die Umstände und Faktoren, die die Gestaltungsmöglichkeiten solcher Entwürfe und ihren Vollzug nachhaltig beeinflussen können, insbesondere die staatlichen Einwirkungen hierauf, möglichst zuverlässig eingeschätzt werden können.
b) Gerichtsverfahren stehen in besonderer Weise im Dienst der Rechtssicherheit. Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für (behauptete) Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt gewährleistet, bedarf der normativen Ausgestaltung. Hierfür lassen sich nach den Arten von Entscheidungsgegenständen unterschiedliche Formen und Strukturierungen von Rechtswegen, insbesondere von Verfahrensarten, Verfahrensgrundsätzen, Entscheidungsarten und Entscheidungswirkungen treffen. Dem Gesetzgeber kommt dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu, insbesondere der Vorrang, zwischen Erfordernissen der Rechtssicherheit und möglichen Einbußen an Chancen, materiale Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen, abzuwägen. Um der Rechtssicherheit willen darf die Rechtsordnung etwa über das Institut der Rechtskraft in Kauf nehmen, daß selbst unrichtige Gerichtsentscheidungen für den Einzelfall endgültig verbindlich sind. Das rechtsstaatliche Grundgebot, materiale Gerechtigkeit zu verwirklichen, ist indessen nicht allein auf den Einzelfall bezogen, sondern auch auf den Wirkungszusammenhang der Rechtsordnung und ihrer Vollzüge insgesamt. Zwischen diesem Gebot und dem Anliegen der Rechtssicherheit besteht zwar ein – im Einzelfall nicht immer auflösbares – Spannungsverhältnis, nicht aber ein generell unüberbrückbarer Gegensatz: Rechtssicherheit über gehörige Verfahren herbeizuführen ist selbst eine Forderung materialer Gerechtigkeit. Denn sie führt zur Sicherung rechtsstreitig verunsicherter Freiheit oder zur Vergewisserung ungeklärten Rechts.
Die Ausgestaltung des Rechtswegs muß freilich dem Schutzzweck des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Genüge tun: Sie muß das Ziel dieser Gewährleistung – den wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 41, 23 (26); st. Rspr.) – verfolgen; sie muß hierfür zweckgerichtet, geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein, insbesondere nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse für den Zugang zum Gericht aufstellen.
c) Sowohl die Grundsätze freiheitlich-rechtsstaatlicher Ordnung allgemein als auch der besondere Schutzzweck des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebieten es, daß Rechtssicherheit auch dort, wo sie über gerichtliche Verfahren herbeigeführt werden soll, binnen angemessener Frist bewerkstelligt werde: dies ist der Sinn von verfahrensrechtlichen (wie auch einer Reihe materiellrechtlicher) Fristen, von Klagefristen, über Fristen für einzelne Prozeßhandlungen bis hin zu Rechtsbehelfsfristen. Dieser Sinn trifft auch dann zu, wenn keine Gerichtsverfahren angestrengt werden. Nachgerade unter einer Verfassung, in der hoheitliches Verhalten so umfassend gerichtlicher Kontrolle unterstellt ist, ist es ein unabdingbares Anliegen der Rechtsgemeinschaft, klare und feste Regelungen darüber zu haben, ab wann ein hoheitliches Verhalten bestandskräftig ist, rechtlich nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
aa) Im Bereich des Rechtsschutzes dienen neben dem Institut der Rechtskraft (vgl. BVerfGE 47, 146 (165)) in erster Linie prozessuale Fristen der Rechtssicherheit. An der Bestandskraft von Verwaltungsakten besteht ein vergleichbares rechtsstaatliches, in der Rechtssicherheit begründetes Interesse. Zwar ist es nach der Verfassungsordnung des Grundgesetzes vorrangig Sache der Gerichte, die Rechtsordnung durch die letztverbindliche Feststellung dessen, was im konkreten Fall rechtens ist, zu sichern. Das Erfordernis der Rechtssicherheit gilt indes nicht minder in anderen Wirkungsbereichen der Rechtsordnung und insbesondere im Vorfeld der möglichen Befassung der Gerichte. Dieses Erfordernis gebietet es auch, daß überall dort, wo Akte mit dem Anspruch rechtlicher Verbindlichkeit gesetzt werden, den Betroffenen möglichst schnell Gewißheit über das für sie Verbindliche zuteil werde. Dies gilt zumal im Verwaltungsrecht. Es ist weithin von der Möglichkeit hoheitlich-verbindlicher Rechtsgestaltung und -feststellung gekennzeichnet. Gerade in einem Staat, der so weitgehend rechtlicher Kontrolle unterstellt ist, ist es unabdingbar, daß die Bestandskraft seiner Verwaltungsakte binnen angemessener Fristen eintritt, soll er nicht handlungsunfähig werden und damit der Freiheit aller Abbruch getan werden. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, seine Bestandskraft herbeizuführen. Dieser Bestandskraft des Verwaltungsakts kommt, wenn auch auf anderer Ebene, vergleichbare Bedeutung für die Rechtssicherheit zu wie der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Die Fristen für Widerspruch und Klage in bezug auf Verwaltungsakte sind ebenso Instrumente zur Gewährleistung von Rechtssicherheit wie die Fristen für Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen.
Im Fall der Anerkennungsentscheidung über die Asylberechtigung liegt ein derartiges Interesse allein schon darin, daß es sich um eine für alle staatlichen Behörden grundsätzlich maßgebliche Statusentscheidung handelt (vgl. § 45 AuslG).
bb) Über die Rechtssicherheit hinaus dienen Rechts- und Bestandskraft und die entsprechenden Fristenregelungen tendenziell der Gewährleistung eines wirkungsvollen behördlichen und gerichtlichen Verfahrens. Sie entlasten die verschiedenen Entscheidungsinstanzen. Fristvorschriften sind ein tendenziell geeignetes Mittel zur Beschleunigung des Verfahrens. Die Rechtsbehelfsfristen bewirken, daß binnen bestimmter Zeit für alle Beteiligten klargestellt wird, ob es bei der Entscheidung bleibt oder der Streit fortgesetzt werden wird. Die Beschleunigung der Verfahren wirkt gleichzeitig darauf hin, daß auf einer hinreichend frischen Entscheidungsgrundlage verfahren werden kann, wo die Beweise noch verfügbar sind, der Sachverhalt den Beteiligten noch im Gedächtnis haftet, neuauftretende Gesichtspunkte noch nachträglich aufgeklärt und erforderliche weitere Beweismittel noch beschafft werden können. Auch die Güte der Entscheidung wird mithin tendenziell von der durch Fristen veranlaßten Zügigkeit des Verfahrens beeinflußt.
cc) Zeitliche Grenzen für prozessuales Verhalten können gerade auch im Interesse der Beteiligten selbst liegen und Ausdruck prozessualer Fürsorge für sie sein. Sie müssen sich binnen bestimmter Frist darüber klar werden, ob sie sich mit der getroffenen Entscheidung abfinden oder ein Rechtsmittel ergreifen. Dies gilt gerade auch für Asylbewerber, die sich regelmäßig in einer Lage befinden, in der sie grundlegende Entscheidungen und Planungen für ihre weitere Zukunft treffen müssen.
Auch die jeweiligen konkreten Verfahrenszwecke wie die wohlverstandenen Interessen der Beteiligten rechtfertigen mithin zeitliche Begrenzungen des Rechtsganges und damit die Institute von Rechts- und Bestandskraft sowie die hierauf gerichteten Fristenregelungen.
3. Die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus gleichartigen Erwägungen getroffen worden. Dies macht ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelung deutlich:
a) Der erste überpartikulare „Entwurf einer allgemeinen Civilproceßordnung für die deutschen Bundesstaaten nach den von der deutschen Civilproceßcommission zu Hannover bei der zweiten und letzten Lesung gefaßten Beschlüssen” von 1866 (abgedruckt bei Dahlmanns (Hrsg.), Neudrucke zivilprozessualer Kodifikationen und Entwürfe des 19. Jahrhunderts, Bd. 2, 1971, S. 59 ff.) sah in § 205 vor:
Ist die für Erhebung eines Rechtsmittels, des Einspruchs oder des Widerspruchs gegen Zahlungsbefehle bestimmte Frist versäumt worden, so können die Folgen der Versäumung, sofern dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, mittelst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben werden, wenn die säumige Partei ohne ihr, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Prozeßbevollmächtigten Verschulden außer Stande war, innerhalb der bestimmten Frist die erforderliche Prozeßhandlung vorzunehmen, und dieses nöthigenfalls bescheinigt.
Gemäß § 207 Abs. 2 sollte die Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung der zweiwöchigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag möglich sein; nach Ablauf eines Jahres vom Ende der ursprünglichen Fristen an sollte sie ausgeschlossen sein (§ 207 Abs. 3).
In dem vom preußischen Justizministerium erstellten „Entwurf einer Deutschen Civilprozeßordnung” von 1871 (a.a.O. S. 251 ff.) war demgegenüber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht vorgesehen. Nach § 286 war lediglich ein „außerordentlicher Einspruch” gegen Versäumnisurteile möglich, wenn die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der zeitigen Einlegung des Einspruchs verhindert worden war.
Gemäß § 195 Abs. 2 des Entwurfs sollte dabei „eine Versäumung, welche in der Nachlässigkeit eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen” werden.
Hierzu heißt es in der Begründung:
Der dem französischen Recht nicht bekannte außerordentliche Einspruch (§. 286.) ist zugelassen, um für ungewöhnliche Fälle den Anforderungen der Billigkeit und den Rücksichten der materiellen Gerechtigkeit möglichst zu genügen. Er findet nach Ablauf der Einspruchsfrist nur unter der Voraussetzung der Glaubhaftmachung bestimmter Umstände, welche die Einlegung des Einspruchs binnen jener Frist verhinderten, und nur innerhalb bestimmter Zeiträume statt, so daß einer mißbräuchlichen Anwendung dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs … thunlichst vorgebeugt sein wird.
Indem der Entwurf nach den vorstehenden Grundsätzen gegen Versäumnißurtheile in ausgedehntem Umfange Schutz gewährt, ist es andererseits für zulässig und geboten erachtet, gegen die Folgen sonstiger Prozeßversäumungen, insbesondere gegen den unbenutzten Ablauf der zur Erhebung der Rechtsmittel bestimmten Nothfristen eine Restitution nicht zu gestatten. Schon gegenwärtig findet in großen Rechtsgebieten eine Restitution gegen den Ablauf der Rechtsmittelfristen (Nothfristen) nicht statt, z. B. nach neuerem preußischen Recht…, nach dem Code de proc. civ., nach der hannoverschen Prozeß-Ordnung. Daß der Ausschluß der Restitution in diesen Gebieten zu erheblichen praktischen Bedenken geführt habe, läßt sich durch die Erfahrung nicht nachweisen. Die Fälle, in denen eine Partei wegen vis major verhindert wird, innerhalb der Nothfrist ein Rechtsmittel einzulegen, gehören jedenfalls zu den größten Seltenheiten. Mögen aber auch in vereinzelten Fällen Billigkeitsrücksichten für die Gewährung der Restitution sprechen, so erscheint es doch auf der anderen Seite von größerer Bedeutung, daß in Folge dieser Gewährung ein strenges Festhalten an den Prozeßformen nicht verbürgt sein und eine Verschleppung der Prozesse – namentlich bei milder Beurtheilung der Restitutionsgründe seitens der Gerichte – herbeigeführt werden würde. Die Zulassung des außerordentlichen Einspruchs gegen Versäumnißurtheile wird durch die besondere Natur dieser Urtheile und dadurch gerechtfertigt, daß den Parteien gegen unersetzliche, mit den Versäumnißurtheilen verbundene Nachtheile, deren Abwendung wegen einer vis major (force majeure) nicht möglich war, Schutz gewährt werden muß, so namentlich dem Beklagten, wenn er von der Zustellung des Versäumnißurtheils und vielleicht von der Existenz des Prozesses ohne seine Schuld überhaupt keine Kenntnißerhalten hat. (aaO, S. 582).
Zur Zurechnung des Verschuldens des Vertreters wird ausgeführt:
Der Schlußsatz des §. 195. folgt aus dem Prinzip, daß die Handlungen und Unterlassungen des Vertreters als Handlungen und Unterlassungen der Partei gelten; die Hervorhebung dieses Satzes erschien angemessen, weil nach einzelnen jetzt geltenden Prozeßrechten die Nachlässigkeit des Vertreters einen
Restitutionsgrund bildet, welcher zu erheblichem Mißbrauch geführt hat und dessen Beseitigung geeignet ist, dem Prozeßverfahren die erforderliche Sicherheit und feste Ordnung zu gewähren. Der im § 195. gebrauchte Ausdruck „Vertreter” ist nicht nur von dem gesetzlichen Vertreter …, sondern namentlich auch von dem Prozeßbevollmächtigten … zu verstehen (aaO, S. 556).
In der wesentlich auf dem preußischen Entwurf fußenden Reichstagsvorlage (Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung, 1. Abtheilung, 1880, S. 4 ff.) finden sich demgegenüber allgemeine Wiedereinsetzungsmöglichkeiten:
§ 204. Einer Partei, welche durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Nothfrist einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen.
Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt, so ist ihr die Wiedereinsetzung auch dann zu ertheilen, wenn sie von der Zustellung des Versäumnißurtheils ohne ihr Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.
§ 205. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernißgehoben ist; sie kann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Nothfrist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
§ 203 des Entwurfs greift für die Zurechnung des Verschuldens des Vertreters wörtlich auf § 195 des Entwurfs des preußischen Justizministeriums zurück.
In der Begründung der Reichstagsvorlage wird zu § 79 (der dem heutigen § 85 Abs. 1 ZPO entspricht) ausgeführt:
§ 79 … stellt außer Zweifel, daß eine volle Repräsentation der Partei durch den Prozeßbevollmächtigten stattfindet. Soweit die Vollmacht in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 75 bis 77 reicht, verpflichtet der Prozeßbevollmächtigte den Vollmachtgeber durch seine Handlungen und Unterlassungen. Rücksichtlich der Prozeßhandlungen hat der § 79 ausdrücklich ausgesprochen, daßsie für die Partei verpflichtend sind wie die von ihr selbst vorgenommenen … Hinsichtlich der Unterlassungen der Bevollmächtigten ergiebt sich deren Verbindlichkeit für die Partei aus dem § 203 Abs. 2. (Hahn aaO, S. 192.)
Zu § 203 heißt es:
Der zweite Absatz folgt aus dem angenommenen Prinzip (§ 79), daß die Handlungen und Unterlassungen des Vertreters als Handlungen und Unterlassungen der Partei gelten und die prozessualischen Verbindlichkeiten Beider für alle Regelfälle solidarisch sind.
Die Hervorhebung dieses Satzes erschien angemessen, weil nach einzelnen jetzt geltenden Prozeßrechten die Nachlässigkeit des Vertreters einen Restitutionsgrund bildet, welcher zu erheblichem Mißbrauch geführt hat und dessen Beseitigung geeignet ist, dem Prozeßverfahren die erforderliche Sicherheit und feste Ordnung zu gewähren.
…
Der Entwurf unterscheidet zwischen „gesetzlichen Vertretern” und „Vertretern”. Der Ausdruck „Vertreter” umfaßt die gesetzlichen Vertreter u n d die Stellvertreter – Prozeßbevollmächtigten …” (Hahn, aaO, S. 245 f.)
Allgemein zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden sich in der Begründung zu § 204 folgende Erwägungen:
Sowenig auch an sich außerordentliche Remedien wünschenswerth erscheinen, weil sie die Rechtskraft der Urtheile und damit die Rechts- und Verkehrssicherheit gefährden – so beachtenswerth ferner die Erfahrungen im Gebiete des preußischen Rechts sind, welche nach den Gutachten der meisten höheren Gerichte die Beseitigung der Restitution gegen Ablauf von Nothfristen befürworten, so können für eine ganz Deutschland umfassende Prozeßgesetzgebung jene Erwägungen doch nur zur möglichsten Einschränkung der Fristenrestitution und zu einer Schärfung der Restitutionsgründe führen, während der völlige Mangel einer Rechtshülfe gegen die Versäumung, insbesondere der Nothfrist, als ungerechtfertigte Härte empfunden werden müßte …
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird … dem Restitutionsgrunde nach auf Naturereignisse und andere unabwendbare Zufälle … eingeschränkt … Während der Begriff des „Mangels an Verschulden” leicht einer laxen Interpretation ausgesetzt ist, hat das Erforderniß der vis major bereits auf dem Gebiete des Handelsrechts … Eingang und bestimmte Anwendung gefunden; durch die Beifügung des Beispiels „Naturereignisse” erhält die Rechtsprechung einen ferneren festen Anhalt. Die sonach nur für ungewöhnliche Fälle Raum lassende Schranke wird in Verbindung mit der weiteren Bestimmung, daß durch das Gesuch um Wiedereinsetzung die Vollstreckung regelmäßig nicht gehemmt wird …, dem Mißbrauche und der Prozeßverschleppung vorbeugen, zu welchen mildere Restitutionsgründe erfahrungsmäßig Gelegenheit bieten, und der Rechtskraft die Sicherheit nicht entziehen…
Hierher gehört endlich, daß der Entwurf die Restitutionsfrist nicht als eine Nothfrist anerkennt, sonach … eine Wiedereinsetzung gegen die versäumte Wiedereinsetzung nicht gestattet, restitutio restitutionis non datur … Das Gegentheil, für welches die Konsequenz in Anspruch genommen wird, würde die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung prinzipiell endlos machen und ein Bedürfniß nicht für sich haben … (Hahn, aaO, S. 246 f.).
Als Ergebnis der Beratungen des Entwurfs in der Kommission (1. Lesung) wurde § 205 a eingefügt, der auch nach der 2. Lesung aufrechterhalten wurde:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Nothfrist ist der Partei auf Antrag auch dann zu ertheilen:
- wenn im Anwaltsprozesse spätestens am achten Tage vor Ablauf der Nothfrist der Prozeßbevollmächtigte von der Partei zur Vornahme der versäumten Handlung ausdrücklich beauftragt ist, oder
- wenn vor dem letzten Tage der Nothfrist das zur Wahrung derselben zuzustellende Schriftstück dem Gerichtsvollzieher, oder insoweit die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig ist, dem Gerichtsschreiber zum Zwecke der Zustellungübergeben ist.
Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist beantragt werden. (Hahn, aaO, 2. Abtheilung, 1880, S. 1216.)
Dieser Entwurf war umstritten.
So heißt es in den Protokollen der Kommission (1. Lesung):
(Betreffend den Antrag des Abgeordneten Becker auf Einfügung des § 205 a) Direktor von Amsberg: Mit Nummer 2 des Becker'schen Antrages sei er einverstanden, da derselbe einen bereits durch die Annahme des Forcade'schen Amendements von der Kommission adoptirten Gedanken in einer mit dem System des Entwurfsübereinstimmenden Form wiedergebe. Dagegen diene die Nummer 1 nicht dem Zweck, die Partei gegen die Versehen der Zustellungsbeamten zu schützen, sondern führe die höchst bedenkliche Restitution gegen Versehen der Advokaten wieder ein, letztere werde von tüchtigen Anwälten garnicht, dagegen von lässigen regelmäßig benutzt werden. Auch habe die Erfahrung gezeigt, daß die Anwälte in denjenigen Staaten, wo diese Restitution nicht bestehe, sich vor Versehen in Acht nähmen. Dürfe die Partei bis zum vierten Tage vor Ablauf der Nothfrist unthätig bleiben, so werde sich im Anwaltsprozeß die Sache so gestalten, daß der Anwalt der ein Rechtsmittel einlegenden Partei erst nach jenem Tage die Sache einem bei der höheren Instanz angestellten Anwalt übergebe, welcher dann garnicht mehr in der Lage sei, rechtzeitig die Berufungs- und Revisionsschrift bei Gericht einzureichen: dann werde eine verspätete Einlegung des Rechtsmittels zur Gewohnheit werden…
Abg. Becker: Soweit der Anwalt nach freiem Ermessen handle, solle der Partei Restitution gegen seine Versehen nicht gewährt werden; soweit er dagegen nur dem gegebenen Auftrag Folge zu leisten habe, stehe er dem Zustellungsbeamten völlig gleich. Bei herrschendem Anwaltszwange sei der Grundsatz nicht richtig, daß Alles, was der Anwalt thue, von der Partei gethan sei; vielmehr sei zu Gunsten der Nr. 1 des Amendements entscheidend, daß eine Partei gegen diejenigen Nachtheile geschützt werden müsse, welche sie bei aller Diligenz nicht vermeiden könne. Auch bei tüchtigen Anwälten könne durch Nachlässigkeit ihrer Schreiber eine Versäumung der Nothfrist vorkommen. Gegen Benutzung der Restitutionsmöglichkeit zur Verschleppung schütze die strenge, jedes Ermessen ausschließende Voraussetzung. Eventuell sei der den Entwurf treffende Vorwurf einer Verletzung der Gerechtigkeit selbst von größerem Gewichte. (Hahn, aaO, 1. Abtheilung, S. 623.)
In der 2. Lesung der Kommission wurde hierzu noch folgendes festgehalten:
Geh. Justizrath Kurlbaum II.: … Die verbündeten Regierungen seien der Meinung, daß die Bestimmung unter 1 (des § 205 a) die Anwälte verleiten werde, ihrer Pflicht nicht pünktlich nachzukommen, auch viele Vernachlässigungen der Hülfspersonen decken werde…
Abg. Becker: … Er halte die Vorschrift für nöthig im Interesse der Gerechtigkeit selbst.” (Hahn, aaO, 2. Abtheilung, S. 997.)
Bei der Revision der 2. Lesung durch die Kommission blieb die Regelung des § 205 a weiterhin umstritten:
(Auf einen Antrag auf Streichung des § 205 a) Direktor von Amsberg: … Die verbündeten Regierungen haben sich weder von der Notwendigkeit noch von der Zweckmäßigkeit dieses Paragraphenüberzeugen können, seien vielmehr der Meinung, daß derselbe einen Rückschritt enthalte gegenüber denjenigen Gesetzgebungen, die seit langer Zeit auf demselben Standpunkt stehen, wie der Entwurf. In Hannover habe sich herausgestellt, daß eine restitutio ex capite negligentiae advocati durchaus nicht erforderlich sei. Nach Abschaffung der Restitution seien Nachlässigkeiten der Advokaten nicht mehr wahrgenommen worden…
Abg. Becker: Da neue Momente nicht vorgebracht, wolle er sich auf die früheren Verhandlungen beziehen und bitte, den nach langem Kampf angenommenen Paragraphen beizubehalten. Es handele sich um die Abwendung eines Schadens von demjenigen, der dasäußerst mögliche Maß von Diligenz angewendet habe. Dieser Fall komme dem des unabwendbaren Zufalls fast gleich.” (Hahn, aaO, S. 1112).
Nachdem der Bundesrat beschlossen hatte, die Streichung des § 205 a zu empfehlen, finden sich in den Protokollen der daraufhin mit dem Entwurf befaßten Justizkommission des Reichstags folgende Äußerungen:
Abg. Becker: Die Nr. 1 des Paragraphen sei auf seinen Antrag eingefügt worden. Er gebe zu, daß es außerordentlich schwierig sei, das dringende prozessuale Interesse mit dem materiellen Recht zu vereinigen, wolle aber auch hier der Kommission anheimgeben, dem Beschlusse des Bundesraths zuzustimmen…
Er müsse hier und nochmehr bei Nr. 2, falls auch diese gestrichen werden sollte, seine Hoffnung darauf setzen, daß in besonders dringenden Fällen, wo die Partei selbst ohne jede Nachlässigkeit die möglichste Sorgfalt beobachtet habe, die Richter ‚unabwendbaren Zufall’ … annehmen würden (Hahn, aaO, S. 1264).
Die Justizkommission strich § 205 a; im übrigen wurden die genannten Vorschriften Gesetz (Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, RGBl. S. 83). In der neuen Fassung der Civilprozeßordnung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 410) wurde aus dem bisherigen § 81 der § 85, aus § 210 der § 232 und aus § 211 der § 233.
In dem Bericht der Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit (1961, S. 234 ff.) wird zur Wiedereinsetzungsregelung ausgeführt:
Insgesamt ist in Gesetzgebung und Rechtsprechung eine Tendenz unverkennbar, von den strengen Voraussetzungen des § 233 ZPO abzuweichen und die Wiedereinsetzung schon bei unverschuldeter Fristversäumnis zuzulassen. (Unter Bezugnahme unter anderem auf den Entwurf einer Zivilprozeßordnung von 1931.)
… Die verschiedenartige Regelung in den einzelnen Prozeßgesetzen, zu der die Entwicklung geführt hat, ist nicht durch eine unterschiedliche Sachlage in den einzelnen Verfahrensarten begründet. Ob man den unabwendbaren Zufall oder das Verschulden zum Maßstab für die Wiedereinsetzung nimmt, kann und sollte in allen Verfahrensgesetzen in gleicher Weise entschieden werden. Strenge Anforderungen an die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung dienen der Rechtssicherheit. Andererseits widerspricht es dem Rechtsempfinden, einer Partei auch dann Rechtsnachteile aufzubürden, wenn sie eine Frist trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht einhalten konnte.
Eine besondere Rolle spielt bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verschulden des Anwalts. Die Bestimmung, daßdas Verschulden des Vertreters wie das der Partei zu behandeln ist (§ 232 Abs. 2 ZPO), wird beibehalten werden müssen. Denn andernfalls würden die nicht durch einen Anwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten vertretenen Parteien für eine Fristversäumnis voll einstehen müssen, während für die anderen Parteien die Fristen nur geringe Bedeutung hätten, da ein eigenes Verschulden der Partei kaum in Betracht kommen und das Verschulden des Anwalts nicht zählen würde. Die Fristen der ZPO würden durch eine solche Regelung einen wesentlichen Teil ihrer prozeßfördernden Funktion verlieren. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Anwalts dürfen aber auch nicht überspannt werden. Ebenso wie dem Richter muß auch dem Anwalt die Möglichkeit gegeben sein, sich von mechanischer Büroarbeit zu entlasten … Unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit und um einer zweckmäßigen Lösung des Problems des Verschuldens des Vertreters willen erscheint es also empfehlenswert, daß die ZPO die Regelung der neueren Verfahrensgesetze übernimmt, die die Wiedereinsetzung dann gewähren, wenn die Fristversäumung nicht auf Verschulden der Partei oder ihres Vertreters beruht. Das Bedenken, daß Erleichterungen der Wiedereinsetzung der Rechtssicherheit abträglich sind, wird demgegenüber zurücktreten können. Dieser Gesichtspunkt wird jedoch bei der Bemessung des Verschuldens berücksichtigt werden müssen. Wo es sich um die Wahrung prozessualer Fristen handelt, bei denen insbesondere die Rechtskraft der Urteile auf dem Spiele stehen kann, erfordert der Rechtsverkehr besondere Sorgfalt. An die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt” (§ 276 BGB) werden daher in diesem Fall strenge Anforderungen zu stellen sein.
Nach dem 1975 abgeschlossenen Bericht der Kommission für das Zivilprozeßrecht (1977, S. 85 ff.)
herrschte … Einigkeit darüber, daß das Verschulden eines Vertreters unverändert der Partei zugerechnet werden müsse und zwar schon deshalb, weil andernfalls die vertretene Partei eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber der nichtvertretenen erlangen würde.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung von 1970 (BTDrucksache VI/790) sah die §§ 85 Abs. 2 und 233 in ihrer gegenwärtigen Fassung sowie den Wegfall des § 232 mit folgender Begründung vor (BTDrucksache VI/790, S. 37, 46):
Der neue § 85 Abs. 2 soll für die gewillkürte Vertretung die Regel zum Ausdruck bringen, daß eine Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen von ihr bestellten Vertreter führen läßt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Rechtsstreit selbst führen würde. Die neue Vorschrift entspricht der ebenfalls neuen Bestimmung des § 51 Abs. 2…, die sich mit der Auswirkung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters befaßt. Beide Vorschriften ersetzen und erweitern die unvollkommene Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO.
…
Die Vorschrift des § 232 fällt weg. Die in ihr enthaltene Regelung wurde durch die Einführung des § 51 Abs. 2 … und des § 85 Abs. 2 … im Rahmen der Bestimmungen eingeordnet, die sich bereits mit den Wirkungen der gesetzlichen Vertretung und der Prozeßvollmacht befassen.
Die Bestimmung des § 233 Abs. 1 ist in zwei wesentlichen Punkten geändert: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand soll schon bei unverschuldeter Fristversäumung zulässig sein; außerdem soll auch gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist die Wiedereinsetzung gegeben werden.
Der Gesetzentwurf wurde in der 6. Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet. In dem Gesetzgebungsverfahren über den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle, BTDrucksache 7/2729) wurden aufgrund der Beschlüsse des Rechtsausschusses des Bundestages § 85 Abs. 2 und die Neufassung des § 233 ZPO eingefügt (vgl. BTDrucksache 7/5250); die Begründung entsprach derjenigen zu dem Entwurf des Änderungsgesetzes in der 6. Legislaturperiode (vgl. Bericht und Antrag des Rechtsausschusses a.a.O.); § 232 ZPO wurde gestrichen.
Mit dem Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) trat die jetzige Fassung der betreffenden Vorschriften in Kraft.
b) In den Vorarbeiten zur Verwaltungsgerichtsordnung findet sich bereits im Regierungsentwurf vom 9. Januar 1953 (BRDrucksache 7/53) eine Vorschrift (§ 62), die in den wesentlichen Punkten dem heutigen § 60 Abs. 1 bis 4 entspricht. In der Begründung hierzu heißt es:
Die Bestimmung folgt im wesentlichen der bewährten Regelung der bisherigen Verwaltungsgerichtsgesetze. … Im Gegensatz zu § 36 Abs. 1 VO Nr. 165 wird nicht auf das e i g e n e Verschulden abgestellt; damit soll geklärt werden, daß auch das Verschulden des Vertreters die Wiedereinsetzung ausschließt. Dies entspricht der Regelung im Zivilprozeßrecht.
Im Rechtsausschuß des Bundestages (Stenographisches Protokoll der 44. Sitzung am 28. Januar 1959, S. 24 f.) war man sich einig, daß der vorgesehene Verschuldensmaßstab für die Wiedereinsetzung dem Verhältnis zwischen Staatsbürger und Behörde angemessener sei als die strengere Regelung des damaligen § 233 ZPO. Über die Frage der Zurechnung des Verschuldens von Prozeßbevollmächtigten kam es zu Auseinandersetzungen:
Abg. Dr. Arndt (SPD) sieht in der Bestimmung des Absatz 1 ebenfalls eine mildere Bestimmung als die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Er hält diese für richtig und schlägt vor, zwischen die Worte „ohne” und „Verschulden” noch das Wort „sein” einzufügen, in der Erwägung, daß nach der Rechtsprechung dem Antragsteller das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten zugerechnet werde. Das sei bei Verwaltungsakten nicht immer angebracht. Im Zivilrecht könne gegebenenfalls Regreß genommen werden.
…
Abg. Jahn (Marburg) (SPD) spricht die Besorgnis aus, daß die Einfügung des Wortes „sein” in Absatz 1 nicht ausreiche, weil nach der Rechtsprechung unter „sein Verschulden” auch das Verschulden des Rechtsanwaltes zu verstehen sei.
Abg. Dr. Arndt (SPD) empfiehlt, dann von „eigenem Verschulden” zu sprechen.
Abg. Benda (CDU/CSU) verweist auf § 232 Abs. 2 ZPO. Danach werde eine Versäumung, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund habe, als eine unverschuldete nicht angesehen.
Mit der von dem Abgeordneten Dr. Arndt gewünschten Regelung entferne man sich von den Regeln des Zivilprozesses. Zunächst müsse die Frage erwogen werden, ob für den Verwaltungsprozeßnicht die gleichen Grundsätze wie für den Zivilprozeß gelten müßten.
Abg. Jahn (Marburg) (SPD) möchte seine Bedenken gegen Absatz 1 fallen lassen, wenn „ohne sein eigenes Verschulden” formuliert werde. Eine Abweichung gegenüber der Zivilprozeßordnung und eine zusätzliche Erschwerung des Verfahrens ergebe sich auch aus Absatz 3.
Abg. Benda (CDU/CSU) führt demgegenüber § 234 Abs. 3 ZPO an, der noch schärfere Voraussetzungen aufstelle.”
In der 45. Sitzung des Bundestags-Rechtsausschusses am 29. Januar 1959 (Stenographisches Protokoll S. 20 ff.) blieb die Regelung weiter umstritten:
MinRat Koehler (BMI) (zum Vorschlag, das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht zuzurechnen): zu einer solchen Bestimmung könne er … nicht raten, nachdem man sich vorgenommen habe, sich möglichst an die Zivilprozeßordnung anzulehnen.
Für eine abweichende Regelung sei bisher kein überzeugender Grund vorgebracht.
Abg. Dr. Winter (CDU/CSU) befürwortet eine Abweichung von der ZPO wegen des sehr viel größeren öffentlichen Interesses im Verwaltungsprozeß und wegen Fehlens eines Anwaltszwangs.
Abg. Dr. Arndt (SPD) spricht sich ebenfalls dafür aus. Es müsse der qualitative Unterschied zwischen Zivilprozeß und Verwaltungsprozeß berücksichtigt werden. Nicht nur bestehe vom LG an im Zivilprozeß der Anwaltszwang, sondern es gehe meist um vermögensrechtliche Interessen, so daß im allgemeinen eine Schadloshaltung der Partei durch den Bevollmächtigten im Falle seiner schuldhaften Fristversäumnis möglich sei. Daß diese Regelung der ZPO auch für Prozesse um Ehescheidungen und Ehelichkeitserklärungen gelte, habe er persönlich nie verstehen können. Im Strafprozeß gebe es ja auch keine solche Anrechnung, weil der Prozeßbevollmächtigte nicht Ersatz leisten könne für eine Strafverbüßung, wenn er es etwa versäumt habe, die Berufungsschrift rechtzeitig einzureichen…
Abg. Dr. Kanka (CDU/CSU) ist der Meinung, daß sich die Regelung des § 232 Abs. 2 ZPO nur dort vertreten lasse, wo der Anwaltszwang so relativ stark wie im Zivilprozeß sei…
Abg. Benda (CDU/CSU) ist für Anlehnung an die ZPO. Vom Anwaltszwang her lasse sich kein stichhaltiges Argument ableiten. Es könnte sogar umgekehrt sehr viel dafür angeführt werden, daßder Partei das Verschulden dort nicht anzurechnen sei, wo sie wegen des Anwaltszwangs keine andere Wahl habe, als sich von einem Anwalt vertreten zu lassen; wo sie es dagegen in der Hand habe, ob sie sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen wolle, der beim Verwaltungsgericht nicht notwendig ein Anwalt sein müsse, könne es eher berechtigt erscheinen, das Verschulden des Bevollmächtigten der Partei anzurechnen. Wenn die Partei ohne Zwang einen Bevollmächtigten bestelle, könne man durchaus dafür plädieren, daß sie auch das Risiko trage, wenn der Bevollmächtigte nicht der Sache gewachsen sei. Es lasse sich ferner nicht generell behaupten, daß es im Verwaltungsprozeß um sehr viel einschneidendere Fragen gehe als im Zivilprozeß. Im übrigen werde es in den meisten Fällen auch bei Verwaltungsstreitsachen möglich sein, sich im Regreßweg schadlos zu halten.
Abg. Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU), Berichterstatterin, hält es für abwegig, das Problem überhaupt unter dem Gesichtspunkt des Anwaltszwangs zu behandeln … Maßgebend müsse vielmehr sein, daß es im Verwaltungsprozeß um außerordentlich bedeutsame Fragen gehe. Als Beispiele nennt sie die Frage der Staatsangehörigkeit; diese könne doch nicht unter Umständen davon abhängig sein, daß der Bevollmächtigte keine Frist versäume.
Abg. Dr. Kanka (CDU/CSU) räumt ein, daß die Bezugnahme auf den Anwaltszwang kein durchschlagendes Argument liefere, sondern daß man von daher nach beiden Seiten argumentieren könne. Bedeutsam sei jedoch der von der Berichterstatterin herausgestellte Gesichtspunkt, daß es im Verwaltungsprozeß um sehr einschneidende Dinge gehe. Deswegen könne man der Partei nicht das Verschulden des Bevollmächtigten anrechnen, es sei denn, daßsie selber ein Verschulden bei der Auswahl des Bevollmächtigten treffe…
…
Abg. Benda (CDU/CSU) macht geltend, daß in dem von der Abg. Frau Dr. Kuchtner gebildeten Beispiel das Argument im Grunde sei, daß es im Staatsangehörigkeitsverfahren keine Fristen und daher auch keine Fristversäumnisse geben dürfe. Aber Fristen könnten nun einmal nicht entbehrt werden.
Abg. Dr. Winter (CDU/CSU) ist dafür, daß der Partei das Verschulden des Bevollmächtigten nicht angerechnet werde. Er berichtet, daß nach seinen Erfahrungen in Verwaltungsprozessen eine
Ersatzleistung durch den Bevollmächtigten zumeist unmöglich wäre. Außerdem sei im Verwaltungsprozeß das öffentliche Interesse an der endgültigen sachlichen Feststellung stärker als im üblichen Zivilprozeß für Geld und Geldeswert.
Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) spricht sich für den Antrag des Abg. Dr. Kanka aus. Bei allem Streben nach Gleichziehung mit der ZPO dürfe man doch nicht vergessen, daß es im Verwaltungsprozeß vielfach um Dinge gehe, die nicht – auch nicht im Regreßwege – vermögensrechtlich umgedeutet werden können.
MinDir. Dr. Schäfer (BMI) verteidigt die Regierungsvorlage. Die Unterschiede zwischen Zivilprozeß und Verwaltungsgerichtsprozeßfielen doch nicht derart ins Gewicht, daß von der ZPO abgewichen werden müsse. Zu beachten sei wohl auch, daß im Verwaltungsrecht die Rechtsmittelbelehrung sehr ausführlich sei…
Abg. Bauer (Würzburg) (SPD), Mitberichterstatter, spricht sich für den Antrag des Abg. Dr. Kanka … aus. Im Verwaltungsprozeßstünden sich nicht wie im Zivilprozeß Privatpersonen auf gleicher Ebene gegenüber, sondern hier sei mindestens auf einer Seite die Gemeinschaft beteiligt.
Der Rechtsausschuß entschied sich schließlich dafür, die Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten ausdrücklich auszuschließen. Der Bundestag schloß sich diesem Vorschlag an; der Gesetzesbeschluß vom 11. November 1959 (BRDrucksache 361/59) sah in § 59 Satz 2 (der dem § 62 des Regierungsentwurfs entspricht) vor: Das Verschulden des Bevollmächtigten gilt nicht als Verschulden eines Beteiligten.
Der Unterausschuß „Verwaltungsgerichtsordnung” des Innenausschusses des Bundesrats (Sitzungsprotokoll vom 17. November 1959, S. 5) empfahl demgegenüber auf Antrag des Vertreters von Berlin, § 59 Abs. 1 Satz 2 zu streichen; es bestehe kein Anlaß, auch unter Berücksichtigung der Offizialmaxime, von der Regelung der Zivilprozeßordnung abzuweichen. Desgleichen beschloß der Unterausschuß „Verwaltungsgerichtsordnung” des Rechtsausschusses des Bundesrats am 19. November 1959 auf Antrag Niedersachsens, die Streichung des § 59 Abs. 1 Satz 2 zu empfehlen (Sitzungsprotokoll S. 7 f.).
Zur Begründung ist ausgeführt:
Eine von der Zivilprozeßordnung abweichende Regelung erscheint nicht gerechtfertigt. Die vom BT beschlossene Bestimmung würde die unerwünschte Folge haben, daß Parteien ohne Anwalt die Folgen einer Fristversäumnis tragen müßten; die durch einen Anwalt vertretenen Parteien wären dagegen praktisch nicht an Fristen gebunden, da sie zur Überwachung ihres Anwalts nicht verpflichtet sind und für Verschulden ihres Anwalts nicht aufkommen. Die Parallele zur Rechtsprechung in Strafsachen ist nicht überzeugend, da die Nachteile, die durch eine Fristversäumnis in Strafsachen entstehen, in aller Regel schwerwiegender sind, als die Nachteile in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Innen- und Rechtsausschuß des Bundesrats schlossen sich den Empfehlungen ihrer Unterausschüsse an (BR-Innenausschuß, Sitzung vom 25. November 1959, S. 25; BR-Rechtsausschuß, Sitzung vom 25. November 1959, S. 14). Der Bundesrat übernahm die Empfehlung seiner Ausschüsse.
Der Bundestag verabschiedete im Anschluß an den Vorschlag des Vermittlungsausschusses die Verwaltungsgerichtsordnung ohne den ursprünglich beschlossenen § 59 Abs. 1 Satz 2. In der Debatte erklärte der Abgeordnete Dr. Arndt:
§ 59 Abs. 1 hat die Bedeutung, daß in Zukunft nicht wie im Strafprozeß, sondern wie im Zivilprozeß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Verschulden des Bevollmächtigten als eigenes Verschulden der Prozeßpartei zu gelten hat. Der Vermittlungsausschuß war sich darüber im klaren, daß diese Regelung keineswegs ohne Gefahr für die Prozeßpartei ist. Der Vermittlungsausschuß war sich deshalb in dem Verlangen einig – auch das soll ich an dieser Stelle ausdrücklich betonen –, daß in jeder Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen ist, daß sich der Verfahrensbeteiligte ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten als eigenes Verschulden zurechnen lassen muß. (Sten. Ber., 3. Wahlperiode, 94. Sitzung vom 11. Dezember 1959, S. 5186.)
Die neueren Reformbestrebungen zur Vereinheitlichung der öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen sehen keine Änderung dieser Regelung vor, wollen allerdings die Ausgestaltung im einzelnen der künftigen Rechtsprechung überlassen. Im Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung, vorgelegt vom Koordinierungsausschuß zur Vereinheitlichung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Sozialgerichtsgesetzes (1978, S. 194) findet sich zur geplanten Vorschrift über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur die Bemerkung, der Ausschuß sehe davon ab, eine ausdrückliche Regelung über die Zurechnung des Vertreterverschuldens vorzuschlagen; es solle der Rechtsprechung überlassen bleiben, die Einzelfragen zu klären, wobei über § 202 des Entwurfs auf die ZPO zurückgegriffen werden könne. Auch der gemeinsame Referentenentwurf einer Verwaltungsprozeßordnung des Bundesjustiz- und des Bundesarbeitsministers vom 10. August 1980 sieht in der Wiedereinsetzungsvorschrift des § 54 eine ausdrückliche Regelung der Zurechnung des Verschuldens des Vertreters nicht vor. In der Begründung (S. 129) heißt es:
Abs. 1 entspricht § 60 Abs. 1 VwGO, § 56 Abs. 1 FGO und§ 67 Abs. 1 SGG ohne sachliche Änderungen. Eine ausdrückliche Regelung über die Zurechnung des Vertreterverschuldens (vgl.§ 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 110 Abs. 1 Satz 2 AO) wird entsprechend der Empfehlung des Koordinierungsausschusses nicht getroffen.
Über § 188 des Entwurfs gelten § 51 Abs. 2 und § 85 Abs. 2 ZPO.
c) Die Entstehungsgeschichte der Wiedereinsetzungsvorschriften im Zusammenhang mit den Fragen der Zurechnung des Vertreterverschuldens macht deutlich, daß den gesetzgebenden Körperschaften nachhaltig bewußt war, es mit einer Grenzfrage im Spannungsfeld zwischen materialer Gerechtigkeit, Rechtssicherheit und Verfahrenseffektivität zu tun zu haben. Zugleich wird immer wieder die Frage angesprochen, generelltypisierende Regelungen mit dem Bedürfnis der angemessenen Behandlung des möglicherweise atypischen Einzelfalles oder von Gruppen von Einzelfällen in Einklang zu bringen.
Kennzeichnend ist weiter eine langfristige Tendenz zur Milderung der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen, ausgehend von dem verbreiteten Ausschluß der Wiedereinsetzung vor Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung über ihre Einführung für Fälle höherer Gewalt, die Ausdehnung auf alle Notfristen und die Wiedereinsetzungsfrist selbst, bis hin zur Einführung des allgemeinen Verschuldensmaßstabs zunächst in Randbereichen und schließlich in der Zivilprozeßordnung selbst.
Deutlich hervor tritt auch das Bestreben nach einer einheitlichen Regelung der Wiedereinsetzungsmöglichkeiten; die zunächst nur als Ausnahme im Rahmen des Versäumnisverfahrens gedachte Wiedereinsetzung wird zum allgemeinen Verfahrensinstitut, das schließlich auch für andere Verfahrensordnungen übernommen wird. Bei der Schaffung der Verwaltungsgerichtsordnung ebenso wie bei der späteren Anpassung der Zivilprozeßordnung war man jeweils bemüht, eine möglichst einheitliche Regelung für alle in Frage kommenden Fallarten und Verfahrensordnung zu treffen oder beizubehalten. Verbreitet war die Befürchtung, eine zu großzügige Wiedereinsetzungsregelung, insbesondere ein Ausschluß der Zurechnung des Vertreterverschuldens, werde eine nachlässige Prozeßführung, unter Umständen auch eine bewußte Prozeßverschleppung fördern.
Andererseits wurden insbesondere bei den Beratungen über die Verwaltungsgerichtsordnung erhebliche Bedenken gegen die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten laut. Anlaß für diese Bedenken war in erster Linie das „besondere Gewicht” mancher im Verwaltungsprozeß zu treffender Entscheidungen und die weithin fehlende Möglichkeit des Rückgriffs beim Vertreter. Das Interesse an einer einheitlichen, mit dem Zivilprozeß übereinstimmenden Regelung überwog am Ende.
4. Auch vor diesem Hintergrund wird deutlich, daß für die verfassungsrechtliche Prüfung im vorliegenden Verfahren entscheidend ist, ob die Besonderheiten des Verwaltungsprozesses, insbesondere in Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter, so gewichtig sind, daß das Bundesverfassungsgericht zur Wahrung des Schutzzwecks des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Wertungen des Gesetzgebers entgegentreten muß, weil sich in diesem Bereich nicht nur eine Zurücksetzung des Anliegens der Rechtssicherheit, sondern auch – entgegen dem Willen des Gesetzgebers zur Einheitlichkeit – eine Sonderregelung von Verfassungs wegen geböte, die die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten für die Partei ausschließt.
Dies ist zu verneinen. § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO schränkt den gerichtlichen Rechtsschutz nicht in verfassungswidriger Weise ein; die Regelung ist nicht nur geeignet, der Rechtssicherheit zu dienen; ihre für das zivil- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einheitliche Regelung liegt im rechtsstaatlichen Interesse an der Klarheit, Einfachheit und Sicherheit des Prozeßrechts; sie schränkt die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht unangemessen oder unzumutbar ein. Unter diesen Umständen durfte der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit die mit der Regelung verbundene Einbuße an Chancen einer Partei, in jedem Einzelfall die materielle Rechtslage durch eine gerichtliche Entscheidung klären zu lassen, in Kauf nehmen. Diese gesetzgeberische Wertung hält sich im Einklang mit dem Grundgesetz.
Ob und inwieweit der Gesetzgeber durch Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG gehindert wäre, die heute erreichte Ausgestaltung des Rechts der Wiedereinsetzung im Zivil- und Verwaltungsprozeß im Interesse der Rechtssicherheit wieder einzuschränken, bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Klärung.
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung erhobenen Bedenken greifen nicht durch; weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch andere, im Rahmen dieses Maßstabs zu berücksichtigende Grundrechte, Grundsätze oder sonstige Normen des Verfassungsrechts gebieten eine andersartige Regelung der Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter:
a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ist geltend gemacht worden, das Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter vor dem Bundesamt bedeute im Grunde kein vollwertiges verwaltungsbehördliches Prüfungsverfahren. Es vermöge den jeweiligen Einzelfall kaum aufzuklären, sondern ordne in summarischer Weise den Antragsteller nur jeweiligen typischen Gruppen zu und behandle sein Anliegen in pauschaler Weise. Der Ablehnungsbescheid könne deshalb auch dann, wenn er bestandskräftig werde, kaum als befriedigende Sachentscheidung angesehen werden. Ein öffentliches Interesse an der Bestandskraft dieses unzulänglichen Feststellungsakts könne deshalb nur in geringen Umfang anerkannt werden, weil er dem gleichfalls öffentlichen Interesse an der wirksamen Durchsetzung des Asylgrundrechts schwerlich hinreichend Rechnung trage.
Demgegenüber ist festzustellen:
Der Bescheid des Bundesamtes ist vom Gesetz ausdrücklich als umfassende, abschließende und auf erschöpfender Sachaufklärung beruhende Verwaltungsentscheidung gewollt (vgl. §§ 28 ff., insbesondere §§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 AuslG). Nach der gesetzlichen Regelung ist er, und nicht etwa eine gerichtliche Entscheidung, der zentrale, für die Anerkennung der Asylberechtigung ausschlaggebende Akt. Es ist vorrangig Aufgabe der Verwaltungsbehörde selbst (vgl. auch § 29 Abs. 2 Satz 1 AuslG), das Anerkennungsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung dient hier, wie grundsätzlich auch bei anderen Verwaltungsverfahren, der Kontrolle des Verwaltungshandelns in dem durch § 113 VwGO beschriebenen Umfang. Sie mag häufig in Verfahren der hier in Rede stehenden Art faktisch besondere Bedeutung haben. Die Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Kontrollverfahren entspricht nachgerade dem Grundsatz der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 GG.
Deshalb ist davon auszugehen, daß ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid des Bundesamtes auch vor der Verfassung grundsätzlich die letztverbindliche staatliche Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter darstellt. Eine verfassungsrechtlich hinreichende staatliche Feststellung der Asylberechtigung liegt mithin nicht erst mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor. Diese ist lediglich eine Kontrollentscheidung, grundsätzlich aber nicht die Statusentscheidung in bezug auf die Gewährung von Asyl. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich und von der Rechtssicherheit her keineswegs unangemessen, daß das Gesetz durch entsprechende Regelungen die Bestandskraft derartiger Bescheide ebenso gewährleistet, wie es auch bei anderen Verwaltungsakten der Fall ist.
b) Entsprechendes gilt gegenüber Bedenken, die an das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens im Asylverfahren und an die Reduzierung des Anerkennungsausschusses bei dem Bundesamt auf einen Bediensteten durch das 2. Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (gegenüber einem zuvor mit drei Mitgliedern besetzten Ausschuß; vgl. §§ 30 AuslG, 2 des 2. Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens) anknüpfen. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz unterscheidet sich in Verfahren, in denen ein Vorverfahren nicht stattgreift, von Gesetzes wegen in seiner Wirksamkeit nicht von dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in den sonstigen Fällen. Zentraler Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist insoweit stets der Verwaltungsakt, der am Abschluß des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens steht oder begehrt wird, grundsätzlich unabhängig davon, in welcher Weise das Verwaltungsverfahren selbst durchgeführt worden ist, insbesondere unabhängig davon, ob es ein- oder mehrstufig ausgestaltet ist (vgl. § 79 VwGO).
Freilich bedeutet der Ausschluß des Widerspruchsverfahrens eine vom Gesetz selbst getroffene, besondere Regelung für das Asylverfahren, desgleichen die Regelung über die Zuständigkeit und Organisation der Anerkennungsbehörden. Weitergehende rechtliche Folgerungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der Gesetzgeber jedoch insoweit nicht gezogen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß derartige Folgerungen verfassungsrechtlich geboten wären:
Der Ausschluß des Widerspruchsverfahrens bedeutet zwar im Vergleich zu anderen Verwaltungsverfahren, für die § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingreift, eine Minderung der dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Kontrolle auch der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch die Verwaltung selbst; doch gebieten weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 noch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ein derartiges Vorverfahren. Entsprechendes gilt für die hier beanstandete Ausgestaltung der Anerkennungsbehörde.
c) Eine gesetzlich begründete Besonderheit des gerichtlichen Verfahrens in Asylsachen stellt die Beschränkung des Rechtsmittelzugs durch § 34 Abs. 1 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1978 (Ausschluß der Berufung bei offensichtlicher Unbegründetheit) dar. Im Zusammenhang damit sind Bedenken geäußert worden, daß, insbesondere wegen der Verwertung allgemein gehaltener Auskünfte des Auswärtigen Amtes und teilweise formularmäßiger Bearbeitungsweise, auch das Verwaltungsgerichtsverfahren weithin nur summarischen, pauschalen Charakter trage; dies erhöhe die Bedeutung möglicher Rechtsmittel.
Diesen Bedenken gegenüber ist festzustellen, daß die Verwaltungsgerichtsordnung im ersten Rechtszug die für die Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren erforderliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht und gebietet. Diese Ausgestaltung genügt auch in Asylsachen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Etwaigen, im Einzelfall auftretenden, mit dem geltenden Recht nicht übereinstimmenden Verfahrensweisen muß mit den gegebenen rechtlichen Mitteln begegnet werden, derzeit etwa mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Beschränkung des Rechtsmittelzugs durch § 34 Abs. 1 AuslG könnte allenfalls dann Bedenken begegnen, wenn sie im Zusammenwirken mit weiteren Regelungen, die sich auf das asylrechtliche Verfahren auswirken, die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes aushöhlte. Indes besteht kein derartiger Wirkungszusammenhang zwischen dieser Regelung und der Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten oder dem Ausschluß des Widerspruchsverfahrens; sie sind weder darauf ausgerichtet noch führen sie tatsächlich dazu, in ihrem Zusammenwirken die tatsächliche und rechtliche Nachprüfung des Rechtsschutzbegehrens des Asylbewerbers durch zumindest eine richterliche Instanz zu beschneiden. Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens beruht auf dem Gedanken, das Verwaltungsverfahren nicht zu verlängern und möglichst rasch zur gerichtlichen Klärung der Bestandskraft des Bescheids zu gelangen. Der von § 34 Abs. 1 AuslG bewirkte Berufungsausschluß ist zum einen von der Erwägung getragen, die Berufungsinstanz von Fällen zu entlasten, in denen bereits das Gericht des ersten Rechtszugs die Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet erachtet hat. Zum andern stützt er sich auf die Besonderheit, daß das Asylverfahren es häufig mit gleichgelagerten, typischen Fallgruppen zu tun hat, in denen die tatsächlichen Verhältnisse wie die rechtlichen Beurteilungen oftmals gleich liegen. Verfassungsrechtlich sind diese Regelungen nicht zu beanstanden. Ein besonderer Zusammenhang mit der Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten besteht nicht. Der Berufungsausschluß verstößt auch nicht gegen das grundsätzliche Gebot der Waffengleichheit im Prozeß.
d) Auch mögliche tatsächliche Schwierigkeiten für Asylbewerber, sich Zugang zu und rechtliches Gehör bei den Gerichten zu verschaffen, sich zuverlässige Prozeßbevollmächtigte auszusuchen und diese zu überwachen, gebieten nicht von Verfassungs wegen den Ausschluß der Zurechnung des Vertreterverschuldens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als Asylberechtigter.
Eine Besonderheit stellen die Asylverfahren in diesem Zusammenhang nur deshalb dar, weil es sich bei den Rechtssuchenden weithin um der deutschen Sprache nicht mächtige Ausländer oder Staatenlose handelt. Diese Schwierigkeiten entspringen der Zugehörigkeit des asylsuchenden Ausländers zu seiner Heimatnationalität, seinem Kulturkreis und seiner gewissermaßen schicksalhaften Einbindung in diese. Die Eigenart des in Anspruch genommenen Asylrechts oder des Rechtsschutzes hierfür erfordert indessen nicht von Verfassungs wegen, eine von der allgemeinen Regelung abweichende Regelung der Zurechnung des Vertreterverschuldens zu treffen. Jedenfalls bis zur Grenze der Unmöglichkeit, die etwa dann erreicht wäre, wenn ein Übersetzer oder Dolmetscher innerhalb der maßgeblichen Fristen nicht erreichbar wäre, wird man deshalb dem Ausländer, auch dem asylsuchenden Ausländer, die erhöhte Sorgfalt und Mühe, die durch die Verständigungsschwierigkeiten bedingt ist, zumuten können, ohne ihn dadurch gegenüber Inländern in sachwidriger Weise ungleich zu behandeln.
In tatsächlicher Hinsicht bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang die vom Bundesverwaltungsgericht geäußerte Beobachtung, daß weithin von einer sprach- und herkunftsbedingten Benachteiligung der Asylsuchenden wegen der zahlreichen Möglichkeiten, Hilfe und Beratung zu erlangen, kaum die Rede sein könne. Hinzu kommt, daß im typischen Fall der Asylbewerbung der Antragsteller bereits geraume Zeit in der Bundesrepublik Deutschland zugebracht hat, bevor die Klagefrist gegen einen Ablehnungsbescheid zu laufen beginnt, eine Zeit, die dem Antragsteller in der Regel hinreichend Gelegenheit bietet, sich zu orientieren und Rechtsrat zu suchen.
Die Regelung der §§ 60, 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO darf ferner nicht isoliert gesehen werden. Im Hinblick auf den ersten Zugang zum Gericht ist hier auch bedeutsam, daß einem Ablehnungsbescheid in Asylsachen, soll er mit Ablauf der normalen Klagefristen des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO bestandskräftig werden, gemäß § 59 VwGO eine Belehrung über die möglichen Rechtsbehelfe – hier Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage –, über die Stelle, bei der sie anzubringen sind, sowie über die Frist für diese Rechtsbehelfe beizufügen ist. Diese gesetzlich normierte Rechtsschutzfürsorge ist geeignet, den Betroffenen nachdrücklich auf die Fristgebundenheit seines Rechtsschutzbegehrens aufmerksam zu machen. Darüber hinaus erfolgt regelmäßig auch eine Belehrung über die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßvertreters. Angesichts dessen ist vor den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keine unzulässige Wertung zu erwarten, daß der Betroffene gehörige Anstrengungen unternimmt, die Frist zu wahren, wenn er den Rechtsweg einschlagen will.
e) Als Besonderheit der Asylsachen ist weiter geltend gemacht worden, dem Verfahren vor dem Bundesamt und einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren komme deshalb eine besondere Bedeutung für die Verwirklichung des Asylrechts – und damit auch eine besondere Bedeutung im Vergleich zu den übrigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren – zu, weil der einzelne Asylsuchende nur über ein derartiges Verfahren überhaupt in den Genuß des Asylrechts gelangen könne. Hieran ist richtig, daß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt aufweist. Das Asylrecht kann gleichwohl grundsätzlich nur im Wege eines rechtlich geregelten Verfahrens wahrgenommen werden. Die geltende Gesetzeslage geht verfahrensrechtlich nicht von einem bei jedem Antragsteller vorgegebenen Asylrecht aus (das im gegebenen Fall erst „aberkannt” werden müßte), sondern anerkennt es erst zufolge eines von dem Asylsuchenden zu erwirkenden und notfalls auch zu erstreitenden förmlichen Feststellungsaktes. Das Asylrecht ist unter einen Verfahrensvorbehalt gestellt; von der Antragstellung abgesehen kann es als Status grundsätzlich erst nach Erwirkung des Anerkennungsaktes geltend gemacht werden.
Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht. Wie bei zahlreichen Statusentscheidungen besteht ein dringendes Interesse der Rechtsordnung an einem den Status feststellenden Formalakt, wenn anders nicht das Asylrecht in jedem entscheidungserheblichen Fall von neuem der Feststellung bedürfte. Solche Verfahren „regeln”, nicht aber „beschränken” sie das Asylrecht; dem steht das Fehlen eines Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht entgegen.
Verfahren, die in dieser Weise mit gleichsam konstitutiver Wirkung die Geltendmachung einer grundgesetzlichen Gewährleistung regeln, müssen von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein; dies kann auch besondere, von allgemeinen Verwaltungsverfahren abweichende Ausgestaltungen erfordern. Dem Gesetzgeber kommt dabei in bezug auf Organisation und Verfahren eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Aus den materiellen Grundrechten lassen sich hierfür nur elementare, rechtsstaatlich unverzichtbare Verfahrensanforderungen ableiten. In diesem Sinne indes müssen sich jedenfalls verfahrensrechtliche Regelungen, die im Ergebnis zu einer Versagung der Anerkennung trotz politischer Verfolgung führen können, auch an Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG messen lassen. Doch ist die Verwirklichung des Asylrechts nicht der alleinige Zweck des Asylverfahrens: neben der Abwehr unberechtigter Asylbegehren dient es auch bei begründeten Ansprüchen der Rechtssicherheit im oben aufgezeigten Sinn.
Dies gilt zunächst für das Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt. Der Anerkennungsbescheid ist erforderlich und ausreichend, um dem Status des Asylberechtigten im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Anerkennung zu verschaffen. Das Verfahren vor dem Bundesamt dient damit unmittelbar auch der Verwirklichung des Asylrechts.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dient gleichfalls dem Rechtsschutz des Asylberechtigten. Das erfordert zwar, daß auch die Ausgestaltung, Auslegung und Handhabung des gerichtlichen Verfahrensrechts im Lichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG – wie auch sonstiger Verfassungsvorschriften – zu erfolgen hat. Gleichwohl ist größte Zurückhaltung geboten, aus einzelnen materiellen Grundrechten und Gewährleistungen besondere, von den allgemeinen Verfahrensordnungen des gerichtlichen Verfahrens abweichende Regelungen für die (gerichtliche) Durchsetzung dieser Grundrechte und Gewährleistungen herzuleiten.
Zwar verbietet sich dies nicht schon deshalb, weil das Grundgesetz die Verfassungsbeschwerde als besonderen Rechtsbehelf zum Schutze der Grundrechte und grundrechtsähnlichen Rechte vorsieht; denn diese sind auch schon bei der Ausgestaltung der Verfahrensordnungen wie bei ihrer Auslegung und der Anwendung im Einzelfall zu beachten (Art. 1 Abs. 3 GG). Für Verfahren, die (behauptete) Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt zum Gegenstand haben, ergibt sich das indessen aus der besonderen Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Diese Vorschrift stellt, im Zusammenwirken mit den Gewährleistungen der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 20 Abs. 2, 3; 92, 97 GG), des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) und des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie weiteren, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anforderungen an das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 (274 f. m. w. N.)) die zentrale Verbürgung gerichtlichen Rechtsschutzes auch der Grundrechte im gerichtlichen Verfahren vor den Fachgerichten dar. Gewiß bestimmt sich das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts; denn es ist dieses Recht, dessen Schutz durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wirkungsvoll gewährleistet werden soll und mithin im Rahmen auch des Art. 19 Abs. 4 GG Beachtung erfordert. Auch wird die prozessuale Stellung eines Verfahrensbeteiligten, wie etwa die des Angeklagten im Strafverfahren, durch materielle Grundrechte beeinflußt; sie erfordert schon um deswillen eine Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht, die im Einklang mit diesen Grundrechten steht (vgl. BVerfGE 57, 250 (275)). Gleichwohl gebieten alle diese Momente nicht, die allgemeinen gerichtlichen Verfahrensordnungen nach Maßgabe der jeweils in Rede stehenden subjektiven Rechte (einschließlich der Grundrechte) in ein aktionenrechtliches Verfahrensgeflecht aufzulösen. Sofern die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet, ist damit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus etwaigen materiellen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich genügt. Ganz abgesehen von den Unzuträglichkeiten, zu denen ein grundrechtsspezifisches Sonderverfahrensrecht in all jenen Verfahrenslagen führen müßte, in denen die Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger entscheidungserheblich miteinander konkurrieren, würde damit die Klarheit, Berechenbarkeit und Durchschaubarkeit der Instrumente des gerichtlichen Rechtsschutzes, wie sie über die Typisierung in allgemeinen Prozeßordnungen in einem langen geschichtlichen Verlauf erzielt wurde, erheblich gemindert; dies würde letztlich dem Grundrechtsschutz eher zuwiderlaufen. Es dient gerade auch der Effektuierung der materialen Grundrechte und ihres Schutzes, wenn die Rechtsordnung einheitliche, allgemeine Grundtypen des gerichtlichen Verfahrens mit zureichenden Prüfungsbefugnissen, Entscheidungsarten und Entscheidungswirkungen zur Verfügung stellt, um gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen.
Ähnlich wie der Senat dies für Ableitungen aus dem Rechtsstaatsprinzip ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 57, 250 (276)), gilt auch hier, daß aus materiellen Grundrechten konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter besonderen Umständen und nur dann gezogen werden könnten, wenn sich unzweideutig ergäbe, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären.
Hier ist nicht ersichtlich, daß die Rechtsweg- und sonstigen Verfahrensvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung unzulänglich wären, um den Verwaltungsgerichten hinreichende Prüfungsbefugnisse und Entscheidungsmacht im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu verleihen, damit dem Asylbewerber Rechtsschutz für sein behauptetes Recht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zuteil werden kann. Daß der Gesetzgeber der Gewährleistung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG im vorliegenden Zusammenhang von Verfassungs wegen größere Bedeutung zumessen müßte als anderen Grundrechten von existentieller Bedeutung ist nicht zu erkennen.
f) Auch der Umstand, daß für den abgewiesenen Asylbewerber keine wirksame Möglichkeit bestehen mag, sich bei seinem Prozeßbevollmächtigten für die Folgen einer Fristversäumnis schadlos zu halten, nötigt von Verfassungs wegen nicht zu einer von den allgemeinen Vorschriften abweichenden Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Asylsachen. Zwar könnte der zu Unrecht abgewiesene Asylbewerber möglicherweise hinsichtlich der Kosten und der wirtschaftlichen Nachteile gegen seinen Prozeßvertreter Rückgriff nehmen; die wesentlichen Folgen seiner Nichtanerkennung, insbesondere die aufenthaltsrechtlichen Folgen, muß er in der Tat selbst tragen, ohne daß der Vertreter hierfür gleichartigen oder gleichwertigen Ersatz leisten könnte.
Die darin liegende Endgültigkeit der Zurechnung des Vertreterverschuldens für die Partei ist, wie auch das vorliegende Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, indes keine Besonderheit des Asylverfahrens; bei allen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wird es der Partei regelmäßig nicht möglich sein, sich im Rückgriff gleichartigen oder gleichwertigen Ersatz zu verschaffen. Dies gilt gleichermaßen für den Zivil- wie für den Verwaltungsprozeß (vgl. BVerwGE 49, 252 (257) – Kriegsdienstverweigerungsverfahren –); Zivil- und Zivilprozeßrecht betreffen in erheblichem Umfang auch nichtvermögensrechtliche Rechtsverhältnisse und Verfahrensgegenstände. Das Bundesverfassungsgericht hat dies bei der nichtvermögensrechtlichen Frage der Abstammungsfeststellung für hinnehmbar gehalten (BVerfGE 35, 41) und dies für das Kriegsdienstverweigerungsverfahren bestätigt (Beschluß gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 15. Juli 1981 – 2 BvR 696/81 –).
Eine gerade für das Asylverfahren typische Besonderheit wird man im Fehlen einer gleichwertigen Ersatzmöglichkeit letztlich schon deshalb nicht sehen können, weil es sich hierbei im Grunde nicht um eine verfahrensrechtliche Frage handelt, sondern um eine Art tatsächlicher Grenze des materiellen Schadensersatzrechts. Von Verfassungs wegen wären diese Rechtsfolgen erst dann zu beanstanden, wenn sie zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen – wie grundsätzlich im Strafverfahren – führten.
g) Indes ist auch angesichts der möglichen existentiellen Bedeutung die Versagung des Asylrechts einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht vergleichbar.
Zwar können die möglichen Folgen einer Versagung des Asyls von existentiellem Gewicht sein. Einer Strafe sind sie nicht gleich zu werten. Zum einen bedeutet die Versagung nicht notwendigerweise, daß dem Betroffenen nicht der weitere Aufenthalt gestattet werden dürfte, wenn Belange der Bundesrepublik durch seine Anwesenheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 2 AuslG). Bei der Entscheidung über eine weitere Gestattung des Aufenthalts hat die Verwaltungsbehörde alle dafür erheblichen Umstände zu berücksichtigen.
Selbst wenn ein weiterer Aufenthalt nicht gestattet wird, verbietet § 14 Abs. 1 AuslG die Abschiebung in einen Staat, in dem das Leben oder die Freiheit des Betroffenen wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Auch ist in Auslieferungsverfahren eine Bindung an die behördliche Entscheidung im Asylverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen (vgl. § 45 Satz 2 AuslG). Es verbleiben allerdings gewichtige wirtschaftliche und allgemeinpersönliche Beschränkungen und Nachteile als mögliche Folgen einer Asylversagung; das dem Strafausspruch eigentümliche rechtliche Unwerturteil kommt ihnen aber nicht zu. Im Asylverfahren tritt der Staat dem Betroffenen nicht wie im Strafverfahren mit einem Strafanspruch gegenüber; die Ablehnung des Asyls ist nicht die bewußte Verhängung der schärfsten Sanktion der Rechtsordnung zur Wiederherstellung verletzten Rechts und zur Behauptung ihrer Unverbrüchlichkeit.
5. Der Senat verkennt nicht, daß die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten im Einzelfall eine Härte darstellen kann, weil sie den Beteiligten den Zugang zum Gericht, gegebenenfalls zu weiteren Rechtszügen, abschneidet und damit die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit vereiteln kann. Dem Spannungsverhältnis zwischen materialer Gerechtigkeit im Einzelfall und Rechtssicherheit läßt sich nicht entrinnen. Es rechtfertigt auch im Rahmen der Bindungen des Gesetzgebers durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG einen gesetzgeberischen Wertungs- und Abwägungsspielraum, das Anliegen der Rechtssicherheit bei der Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes für behauptete Verletzungen des Asylrechts zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine derartige Wertung und die ihr zufolge getroffene Regelung nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie die bestmögliche, gerechteste oder zweckmäßigste ist, sondern allein darauf, ob sie sich in den Grenzen der dem Gesetzgeber vorgegebenen, unantastbaren Wertungen und Normierungen des Grundgesetzes hält.
Diese Prüfung führt im Gesamtergebnis dazu, daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit dem Typisierungsinteresse an einer einheitlichen Regelung des Verwaltungsgerichtsverfahrens Vorrang zugemessen hat. Das Interesse an einer durchgängigen, klaren und übersichtlichen Regelung aller Verwaltungsgerichtsverfahren nach einheitlichen, übergreifenden Maßstäben, die auch für den Zivilprozeß Geltung haben, konnte vom Gesetzgeber, ohne daß damit dem von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und – in dessen Rahmen – von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG her gebotenen Rechtsschutz Abbruch getan wäre, als vorrangig gegenüber den Gründen behandelt werden, die für eine Sonderregelung des Asylverfahrens sprechen.
Dieses Interesse an einer allgemeinen und einheitlichen Regelung gründet sich auf das allgemeine rechtsstaatliche Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Es rechtfertigt die einheitliche Erstreckung der der Rechtssicherheit dienenden Regeln über prozessuale Fristen, Wiedereinsetzungsmöglichkeiten und die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten in diesem Zusammenhang. Wie zumal in den Stellungnahmen der Senate des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend betont, würde eine Besonderung der Verwaltungsgerichtsverfahren in verschiedene Gruppen hinsichtlich dieser Regelungen erheblichen praktischen Schwierigkeiten begegnen. Sie würde das Risiko innerer Widersprüchlichkeiten und neuer, schwer zu rechtfertigender Ungleichheiten in sich tragen. Mit einer bloßen Ausgliederung gerade des Verfahrens in Asylsachen wäre es kaum getan. Auch soweit es um sonstige höchstpersönliche Rechtsgüter von erheblichem Gewicht geht, würde das Bedürfnis nach einer mehr oder weniger weiten Ausnahmeregelung bestehen. Eine Sonderregelung hinsichtlich der Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten bei der Versäumung prozessualer Fristen würde damit auf Abgrenzungsschwierigkeiten erheblich anderen Ausmaßes stoßen. Sie zu vermeiden, lag in der Wertungs- und Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
Die Regelung entbehrt auch im Bereich des verwaltungsgerichtlichen Asylverfahrens nicht der Folgerichtigkeit im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Stellvertretung. Der allgemeine Rechtsgedanke der Repräsentation rechtfertigt, wie schon bei den Vorarbeiten zur Zivilprozeßordnung eindrücklich hervorgehoben, ein Einstehenmüssen des Vertretenen für seinen Vertreter. Dem Vertretenen kommen alle Vorteile zugute, die er sich über einen Stellvertreter verschafft. Bereits nach den allgemeinen Regeln der Stellvertretung (vgl. § 85 Abs. 1 ZPO) wirken die Handlungen und Erklärungen des Vertreters unmittelbar für den Vertretenen, auch wenn sie seinem Interesse und seinem eigenen Willen nicht entsprechen. Es ist folgerichtig, wenn auch das – willentliche oder versehentliche – Unterlassen derartiger Handlungen und Erklärungen dem Vertretenen zugerechnet wird. Wenn etwa der Prozeßbevollmächtigte für die Partei auch gegen ihren Willen und ihr Interesse wirksam einen unwiderruflichen Rechtsmittelverzicht erklären kann, ist es nur folgerichtig, wenn der willentliche Verzicht oder das versehentliche Unterlassen hinsichtlich einer zur Rechtswahrung gebotenen Prozeßhandlung seitens des Vertreters ebenso behandelt wird wie ein entsprechendes Verhalten des Vertretenen selbst. Wo sich dabei allgemein oder im Einzelfall Grenzen der Zurechenbarkeit aus dem einfachen Recht ergeben, ist hier nicht zu entscheiden.
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist es schließlich kein sachwidriger Gesichtspunkt, wenn der Gesetzgeber die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten im Rahmen der §§ 60 Abs. 1, 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO anordnet, um möglichen Mißbräuchen vorzubeugen. Solche Mißbrauchsmöglichkeiten sind nicht lediglich als entfernte, atypische Gefahren anzusprechen, sondern sind – wegen der Besonderheiten der „Beweissituation” (hier: der Umstände, die glaubhaft zu machen sind) – eher naheliegend: diese Umstände werden häufig im Bereich des Prozeßbevollmächtigten liegen und sind daher einer gezielten Beeinflussung gerade dessen zugänglich, der unter Umständen einen Rückgriff zu gewärtigen hat.
II.
Die Regelung der §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO begegnen für das Asylverfahren im Ergebnis auch unter anderen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken.
1. Über die Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinaus ergeben sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG unmittelbar keine zusätzlichen und weitergehenden Anforderungen an die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Asylverfahrens im Hinblick auf die Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten. Die Regelung der §§ 173 VwGO, 85 Abs. 2 ZPO begegnet mithin auch für das verwaltungsgerichtliche Asylverfahren im Hinblick auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Auch aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes folgen für die Frage der Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten im Asylverfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht über Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinausreichende, besondere Anforderungen.
3. Die vorliegende Regelung ist nicht mit allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG unvereinbar.
a) Es ist eine seit langem anerkannte allgemeine Regel des völkerrechtlichen Fremdenrechts, daß der Aufenthaltsstaat dem Fremden angemessenen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten muß (vgl. Jaenicke, Die Grundsätze über den gerichtlichen Rechtsschutz des Einzelnen gegen die Exekutive im System der Völkerrechtsordnung, in: Gerichtsschutz gegen die Exekutive, Bd. 3, 1971, S. 286 ff., 304; Schnitzer, „Mindeststandard”, in: Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 2, 1961, S. 537 f.; Dahm, Völkerrecht, Bd. 1, 1958, S. 509 ff.). Zu diesem völkerrechtlich geschuldeten Ausmaß an gerichtlichem Rechtsschutz gehört jedenfalls, daß der Fremde nach Maßgabe und in den Grenzen allgemein eröffneter Rechtswege Zugang zu den Gerichten haben und sein Rechtsschutzbegehren von unparteiischen Richtern geprüft und entschieden werden muß; ferner daß ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit, insbesondere ausreichendes Gehör gewährt und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. Soweit der Rechtsweg eröffnet ist, muß er Inländern wie Fremden in grundsätzlich gleicher Weise zugänglich sein (Jaenicke, a.a.O., S. 311). Sofern der Rechtsschutz des Fremden dem der Inländer gleichwertig ist, schließt dies nicht aus, daß von besonderen Gerichten oder in besonderen Verfahrensarten über Rechtsschutzbegehren, an denen Fremde beteiligt sind, entschieden wird (vgl. Verdross, Recueil des Cours, 1931, III, S. 383; Dahm, a.a.O., S. 510).
Eine gleichartige Verpflichtung des Aufenthaltsstaats ergibt sich daneben auch aus dem menschenrechtlichen Mindeststandard des allgemeinen Völkerrechts, wie er sich in der Staatenpraxis seit 1945 zunehmend, insbesondere in den Menschenrechtsdeklarationen und -konventionen universaler wie regionaler Art, bekundet. In ähnlichem Sinn hat das Schweizerische Bundesgericht (BGE 41 I 148) festgestellt: „Es liegt schon im Wesen des modernen Rechtsstaates begründet, daß auf dem Gebiete der Rechtspflege der Ausländer dem inländischen Staatsbürger grundsätzlich gleichgestellt sein muß und daß ihm … auch ohne besondere staatsvertragliche Vereinbarung der gleiche Anspruch auf den Rechtsschutz des Inlandes zusteht, wie dem Inländer.”
b) Die Regelung der §§ 85 Abs. 2 ZPO, 173 VwGO ist mit diesen völkerrechtlichen Anforderungen vereinbar.
Sie gilt für Inländer wie für Fremde gleichermaßen; sie stellt weder eine unangemessene noch eine unzumutbare Erschwerung des von der Verwaltungsgerichtsordnung eröffneten Rechtsschutzes dar; dieser Rechtsschutz genügt dem Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit. Rein tatsächliche Beschwernisse, die sich für den Fremden aus sprachlichen Gründen und daraus ergeben können, daß er mit den Lebensverhältnissen und der Rechtsordnung des Aufenthaltsstaats nicht vertraut ist, werden von Völkerrechts wegen nicht dem Aufenthaltsstaat angelastet; dieser ist um deswillen nicht zu besonderen Rechtshilfe- oder Rechtsschutzvorkehrungen verpflichtet. Auch wer das Asylrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG beantragt und damit den Schutz und die Vergünstigungen der deutschen Rechtsordnung begehrt, muß diese Rechtsordnung von Völkerrechts wegen – und in den Grenzen des völkerrechtlichen Mindeststandards – so hinnehmen, wie sie jeweils gilt, einschließlich der prozessualen Vorkehrungen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit.
D.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Fundstellen
BVerfGE, 253 |
NJW 1982, 2425 |
JZ 1982, 596 |