Verfahrensgang
AnwG für den Bezirk der RAK Freiburg (Beschluss vom 29.12.2005) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte gilt.
1. a) Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und betreibt zusammen mit einem Sozius eine Rechtsanwaltskanzlei. Der Sozius des Beschwerdeführers hatte anlässlich einer Auseinandersetzung innerhalb einer Erbengemeinschaft zwei Miterben gegen deren Schwester als dritter Miterbin vertreten. Die beiden Brüder zahlten ihre Schwester aus und setzten die Erbengemeinschaft miteinander fort. Als es später innerhalb der Erbengemeinschaft zur Auseinandersetzung zwischen den beiden Brüdern kam, übernahm zuerst der Sozius des Beschwerdeführers das Mandat für einen der Brüder. Nach einer Beschwerde des anderen Bruders legte der Sozius des Beschwerdeführers das Mandat nieder. Anschließend führte der Beschwerdeführer das Mandat fort, obwohl sich der andere Bruder auch hierüber bei der Rechtsanwaltskammer beschwerte.
b) Die Rechtsanwaltskammer rügte den Beschwerdeführer wegen der Vertretung widerstreitender Interessen. Nach erfolglosem Einspruch hat das Anwaltsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. § 43a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der einem Rechtsanwalt die Vertretung widerstreitender Interessen verbiete, diene der Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten und dem Gemeinwohl in Gestalt der Rechtspflege, die auf eine Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen sei. Die hieran ausgerichtete Auslegung von § 43a Abs. 4 BRAO zeige, dass sich diese Norm nicht nur an den einzelnen Rechtsanwalt richte. In welchem Ausmaß das Verbot auf Dritte, mit denen der tatsächlich mandatierte Rechtsanwalt zusammenarbeite, zu erstrecken sei, müsse unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit austariert werden. Auch wenn im ursprünglichen Mandat der beiden Brüder gegen die Schwester nur der Sozius des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, so liege dieser Aktenvorgang doch griffbereit in der gemeinsamen Kanzlei. Es müsse sich der Verdacht aufdrängen, dass hieraus und aus ergänzenden Informationen des Sozius jedenfalls theoretisch Rechtsnachteile für die Gegenseite entstehen könnten. Nach § 43a Abs. 4 BRAO habe jeder Rechtsanwalt, gleichgültig, ob er in einer Sozietät oder allein tätig sei, dafür Sorge zu tragen, dass ein solcher Verdacht nicht aufkomme. Nachdem weder das Einverständnis beider Parteien vorliege noch eine strikte räumliche oder organisatorische Trennung innerhalb der Kanzlei erfolgt sei, hätte der Beschwerdeführer bei der gebotenen kritischen Prüfung des Vorgangs erkennen können, dass er vorliegend nicht habe tätig werden dürfen.
2. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.
Dem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit fehle die gesetzliche Grundlage, weil allein ein Abstellen auf den Zweck der Regelung entgegen dem Wortlaut und der Systematik keine Sozietätserstreckung des § 43a Abs. 4 BRAO rechtfertige. Im Straf- und Disziplinarrecht ziehe der Wortlaut der Vorschrift und hier zusätzlich die in den Absätzen 3 der §§ 45, 46 BRAO normierte Erstreckung auf Dritte gerade mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG der Auslegung eine unübersteigbare Grenze. Die Unverhältnismäßigkeit folge auch aus dem Fortbestand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 146 der Strafprozessordnung (StPO), welche den Rechtsanwälten einer Sozietät erlaube, bei Strafverteidigungen im widerstreitenden Interesse tätig zu werden (vgl. BVerfGE 43, 79).
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Die fristgerecht und nach Erschöpfung des Rechtswegs (vgl. § 74a Abs. 3 Satz 4 BRAO) eingelegte Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen zur Bedeutung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen sind verfassungsrechtlich geklärt (vgl. BVerfGE 108, 150 ≪158 ff.≫).
2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Insoweit besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Das Anwaltsgericht ist – wie der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in der Entscheidung über den Einspruch – davon ausgegangen, nach Sinn und Zweck der Norm richte sich § 43a Abs. 4 BRAO trotz des Wortlauts nicht nur an den einzelnen Rechtsanwalt persönlich, sondern auch an die mit ihm in Sozietät verbundenen Rechtsanwälte. Die angegriffene Entscheidung stützt sich hierbei zutreffend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sozietätswechsel von Rechtsanwälten (BVerfGE 108, 150). Hiernach bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die Erstreckung auf Sozietätsmitglieder nicht notwendig, dass eine die Berufsausübung einschränkende Maßnahme und eine sie bestätigende Gerichtsentscheidung den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechen.
b) Die hiernach maßgebende Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Eine Verletzung von Grundrechten liegt nicht schon deswegen vor, weil eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer Norm die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; 85, 248 ≪257 f.≫; stRspr). Die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken (vgl. BVerfGE 54, 224 ≪235≫; 97, 12 ≪27≫; 108, 150 ≪160≫). Von einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist danach auszugehen, wenn die angegriffene Entscheidung eine Rechtsfolge annimmt, die der einfache Gesetzgeber nicht als Norm erlassen dürfte.
c) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für die mit einem Rechtsanwalt in einer Sozietät verbundenen Kollegen gilt, wenn die Mandanten mit der weiteren Tätigkeit des Sozius nicht einverstanden sind, wäre insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Der mit einer solchen Regelung (vgl. § 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte ≪BORA≫ in der ab 1. Juli 2006 geltenden neuen Fassung ≪BRAK-Mitt. 2006, S. 79 f.≫) verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und geht nicht weiter, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfGE 54, 301 ≪313≫). Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen zudem in einem angemessenen Verhältnis (vgl. BVerfGE 101, 331 ≪347≫).
aa) § 43a Abs. 4 BRAO bezweckt die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten und die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit insoweit, als ein Rechtsanwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden verliert (vgl. BVerfGE 108, 150 ≪160 f.≫). Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dient darüber hinaus dem Gemeinwohl in Gestalt der Rechtspflege, die auf eine Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen ist (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 27; BRDrucks 93/93, S. 81), also darauf, dass ein Anwalt nur einer Seite dient. Alle diese Belange treten nebeneinander und bedingen einander (vgl. BVerfG, a.a.O.).
bb) Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse der Mandanten wie der Rechtspflege diese Ziele zu erreichen (vgl. BVerfGE 108, 150 ≪167≫).
cc) Allerdings muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit austariert werden, in welchem Ausmaß das Verbot auf Dritte zu erstrecken ist, mit denen der tatsächlich mandatierte Rechtsanwalt zusammenarbeitet oder zusammengearbeitet hat (BVerfG, a.a.O.). Dabei sind wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke die Grundsätze nicht von maßgeblicher Bedeutung, welche die zivilgerichtliche Rechtsprechung für die Außenhaftung und für die Außenvollmacht entwickelt hat (vgl. BGHZ 56, 355). Entscheidend ist vielmehr, welcher Informationsfluss zwischen den Rechtsanwälten stattfindet, was von der Organisation und der Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Anwälten abhängt (vgl. BVerfG, a.a.O.). § 43a Abs. 4 BRAO gebietet eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (vgl. BVerfGE 108, 150 ≪164≫).
Die im Ausgangsverfahren erfolgte Auslegung dieser Norm entspricht der herausragenden Bedeutung des Mandanteninteresses im konkreten Fall. Die angegriffenen Entscheidungen stellen maßgeblich darauf ab, dass einer der früheren Mandanten mit der Mandatsübernahme durch den Beschwerdeführer als Sozius des vormals tätigen Rechtsanwalts nicht einverstanden ist. Das Anwaltsgericht leitet ferner aus der nicht erfolgten räumlichen oder organisatorischen Arbeitsteilung innerhalb der Sozietät zutreffend ab, dass auch keine Vorkehrungen getroffen wurden, auf die der Mandant für eine Zustimmung mit dem Tätigwerden des Sozius hätte vertrauen können. Von dieser Bewertung geht auch § 3 Abs. 2 Satz 2 BORA n.F. aus, wonach das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dann nicht für alle mit dem Rechtsanwalt in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft – gleich welcher Rechts- oder Organisationsform – verbundenen Rechtsanwälte gilt, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Wenn die Mandanten mit einer Mandatsübernahme nicht einverstanden sind oder wenn – trotz erteiltem Einverständnis – Belange der Rechtspflege entgegenstehen, ist vom Rechtsanwalt eine Mandatsbeendigung zu verlangen. Sie ist ihm dann auch zumutbar, weil diese Kombination aus subjektivem Vertrauenselement und objektiver Betrachtung gewährleistet, dass im Einzelfall kein milderes, dabei aber sicher zielführendes Mittel als ein Tätigkeitsverbot zur Verfügung steht.
d) Der Verhältnismäßigkeit einer Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen auf Sozien steht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 146 StPO (vgl. BVerfGE 43, 79; 45, 272) nicht entgegen. Das berufsrechtliche Verbot, das einen aktuell vorhandenen Interessenwiderstreit voraussetzt, reicht hinsichtlich einer Erstreckung auf Sozien weiter als § 146 StPO, der bereits einen potentiellen Interessenkonflikt vermeiden soll (vgl. Eylmann, in: Henssler/Prütting: BRAO, 2. Aufl., 2004, § 43a BRAO Rn. 133). Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
NJW 2006, 2469 |
ZEV 2006, 413 |
AnwBl 2006, 580 |
NJW-Spezial 2006, 382 |
NWB direkt 2006, 10 |
ZFE 2006, 438 |
BRAK-Mitt. 2006, 170 |