Verfahrensgang
OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27.03.2007; Aktenzeichen 1 Ss 27/07) |
LG Zweibrücken (Urteil vom 07.09.2006; Aktenzeichen 4124 Js 7545/04 - 2 Ns jug.) |
AG Zweibrücken (Urteil vom 04.04.2006; Aktenzeichen 4124 Js 7545/04 - Cs) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig, ansonsten unbegründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts vorgeht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Durch das Berufungsurteil des Landgerichts ist dieses prozessual überholt.
2. Sofern er die fehlende Sachaufklärung anlässlich des Strafverfahrens sowie die unzureichende Beweisaufnahme und fehlerhafte Beweiswürdigung unter Verkennung des Grundsatzes “in dubio pro reo” durch das Gericht rügt, ist sein Vorbringen an den Grundsätzen des fairen Verfahrens zu messen. Diese haben insoweit Vorrang vor dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbaren Willkürverbot, da sie die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt aufweisen (vgl. BVerfGK 1, 145 ≪149≫).
Nicht jeder Verstoß gegen § 244 oder § 261 StPO und die hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze stellt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die Fachgerichte – in Wahrung der Unschuldsvermutung der als Täter in Betracht kommenden Person – so weit von der Verpflichtung entfernt haben, auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Strafe sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 ≪152≫; stRspr).
3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Landgericht setzt sich anlässlich seiner Beweiswürdigung vielmehr ausführlich mit den Aussagen der vernommenen Zeugen und deren Glaubhaftigkeit auseinander.
a) Die Annahme des Gerichts, dass die Aussage der weiteren kindlichen Zeugin nicht geeignet sei, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu erschüttern, ist naheliegend. Während die Geschädigte zum Tatzeitpunkt schon acht Jahre alt war, belief sich das Alter der “Entlastungszeugin” auf noch nicht vier Jahre. Das Gericht schildert unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung knapp sechsjährigen Mädchens nachvollziehbar, warum es der von einem Sachverständigen als glaubhaft bewerteten Schilderung der Geschädigten einen höheren Beweiswert als den Angaben des erheblich jüngeren Kindes einräumt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zur Aussage des jüngeren Kindes war verfassungsrechtlich nicht geboten.
b) Das Gericht legt ausführlich und nachvollziehbar dar, dass auch objektive Umstände einer Täterschaft des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Es hat auch zu solchen Fragen Zeugen vernommen und sich ein umfassendes Bild von der Tatörtlichkeit verschafft. Sachfremde Erwägungen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen