Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde. mangelnde Darlegungen zur Erforderlichkeit der PKH-Gewährung sowie zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Normenkette
BVerfGG § 90; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Münster (Beschluss vom 22.09.2023; Aktenzeichen S 11 AS 529/14) |
SG Münster (Beschluss vom 21.03.2023; Aktenzeichen S 11 SF 21/23 E RG) |
SG Münster (Beschluss vom 12.01.2023; Aktenzeichen S 11 SF 66/22 E) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Münster vom 22. September 2022 - S 11 AS 529/14 -, den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 12. Januar 2023 - S 11 SF 66/22 E - und den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21. März 2023 - S 11 SF 21/23 E RG - wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend § 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ≪110 f.≫; 1, 415 ≪416≫; 79, 252 ≪253≫; 92, 122 ≪123≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2022 - 1 BvR 2434/21 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. PKH wird aber nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 ≪19 f.≫; 92, 122 ≪123≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2020 - 2 BvR 1819/19 -, Rn. 3).
Rz. 2
2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Rz. 3
Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.
Rz. 4
Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, insbesondere weil weder eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erkennbar sind.
Rz. 5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI16454597 |