Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungswidrigkeit der in AlHonO § 4 Abs. 2 geregelten Unterschreitbarkeit der Mindestsätze
Leitsatz (redaktionell)
1. Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieurleistungen und Architektenleistungen vom 1971-11-04 § 2 Art. 10 (BGBl I S 1745) genügt den Erfordernissen des GG Art. 80 Abs. 1.
2. Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure vom 1976-09-17 (BGBl I S 2805) § 4 Abs. 2 überschreitet den Rahmen, der dem Verordnungsgeber durch die gesetzliche Ermächtigung gezogen ist, soweit die Vorschrift eine Unterschreitung der in der Honorarordnung festgesetzten Mindestsätze nur "in Ausnahmefällen" zuläßt; in diesem Umfang entspricht die Regelung nicht den Anforderungen, die GG Art. 12 Abs. 1 S. 2 an eine zulässige Regelung der Berufsausübung stellt.
3. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.
Normenkette
MietRVerbG Art. 10 § 2 Fassung: 1971-11-04; AIHonO § 4 Abs. 2 Fassung: 1976-09-17; GG Art. 80 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Landesberufsgericht für Architekten Stuttgart (Entscheidung vom 25.01.1980; Aktenzeichen LBG 8/79) |
Berufsgericht für Architekten Stuttgart (Entscheidung vom 03.07.1979; Aktenzeichen BG 24/79) |
Fundstellen
Haufe-Index 543681 |
BVerfGE, 283 |
NJW 1982, 373 |
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