Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 13.08.2007; Aktenzeichen AnwZ(B) 51/06) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen einen belehrenden Hinweis der Rechtsanwaltskammer sowie die darauf ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.
1. Die beiden Beschwerdeführer sind Sozien einer Rechtsanwaltskanzlei, in der weitere Rechtsanwälte als Angestellte tätig sind. Sie verwendeten Kanzleibriefbögen, in deren Kopfleiste die Bezeichnung “Dr. T…, W… & Kollegen” und darunter nur die Vor- und Nachnamen der beiden Beschwerdeführer aufgeführt waren.
Die Rechtsanwaltskammer erteilte den Beschwerdeführern einen “belehrenden Hinweis” dahingehend, dass der Zusatz “& Kollegen” nach § 10 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) erfordere, dass auf dem Briefbogen nicht nur die Beschwerdeführer, sondern mindestens zwei weitere Kollegen namentlich genannt würden. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg. Die zugelassene sofortige Beschwerde hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 14 und Art. 20 GG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt; die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).
Abgesehen davon, dass die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an eine substantiierte und schlüssige Begründung einer Grundrechtsverletzung genügt, fehlt es – insbesondere hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG – auch in der Sache selbst an hinreichenden Erfolgsaussichten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die angegriffenen Entscheidungen aus dem in der Kurzbezeichnung verwendeten Zusatz “& Kollegen” mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA folgern, aufgrund der ebenfalls genannten Namen der Beschwerdeführer müssten mindestens vier Rechtsanwälte in der Kanzlei tätig sein. Die Beschwerdeführer verkennen hingegen den Zusammenhang der einzelnen Regelungen in § 10 Abs. 1 BORA. Im Anschluss an die Grundregel des Satzes 1, nach der auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter auf den Briefbögen angegeben werden müssen, betrifft Satz 2 den Sonderfall, dass die Kurzbezeichnung den Namen einer nicht als Gesellschafter tätigen Person enthält. Aus der Regelung in Satz 2, wonach diese Person ebenfalls mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen auf dem Briefbogen genannt werden muss, kann aber nicht gefolgert werden, dass keine weiteren Fälle einer Verpflichtung zur Namensnennung bestünden. Vor diesem Hintergrund verlangt § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA die namentliche Angabe mindestens einer der Kurzbezeichnung entsprechenden Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auch dann, wenn es an einer Namensnennung in der Kurzbezeichnung fehlt.
Es begegnet ferner keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof angenommen hat, auch der namensneutrale Begriff “& Kollegen” enthalte eine Aussage über die Anzahl aktiv tätiger Rechtsanwälte in der Kanzlei. Das insoweit bestehende Interesse der Rechtsuchenden an einer zutreffenden Information ist ein gewichtiger Belang des Gemeinwohls und rechtfertigt den auf der Ermächtigungsgrundlage des § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a und Nr. 8 der Bundesrechtsanwaltsordnung beruhenden Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2002, – 1 BvR 736/02 –, NJW 2002, S. 2163). Die Beschwerdeführer tragen nichts dafür vor, dass die Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit durch die Verpflichtung zur namentlichen Nennung von mindestens zwei weiteren Rechtsanwälten unverhältnismäßig sein könnte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Gaier, Kirchhof
Fundstellen
Haufe-Index 1853558 |
NJW 2008, 502 |
HRA 2008, 12 |