Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluss: Kein Gegendarstellungsanspruch bzgl einer Titelschlagzeile, der es aufgrund der Verwendung eines Rechtsbegriffs (hier: "Verpfändung") an einem hinreichenden tatsächlichen Gehalt mangelt. Gegenstandswertfestsetzung
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; PresseG BE § 10 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. September 2017 - 27 O 438/17 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 30. Oktober 2017 - 10 U 91/17 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wird. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit und des Willkürverbots.
I.
Rz. 2
1. Die Beschwerdeführerin verlegt unter anderem die B.-Zeitung. Am 19. Juli 2017 veröffentlichte sie darin auf Seite 3 ein Interview mit einem früheren Geschäftspartner des ehemaligen deutschen Tennisprofis B., dem Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens. Darin schilderte der Geschäftspartner unter anderem, er habe dem Tennisspieler über die Jahre Darlehen in Höhe von insgesamt knapp 42 Millionen Schweizer Franken gewährt. Das Interview wurde auf der Titelseite mit folgender Überschrift angekündigt:
"B. EXKLUSIV Millionen-Gläubiger packt aus - B. verpfändete auch das Haus seiner Mutter!"
Der Textanriss unter der Überschrift lautete:
"B. (49) schuldet ihm rund 37 Millionen Euro. Exklusiv in B. spricht Gläubiger C. (74) über die Finanzlage der Tennis-Legende - S. 3".
Rz. 3
Aus dem auf Seite 3 abgedruckten Interview ging hervor, dass der Tennisspieler unter anderem das Hausgrundstück in L., auf dem seine Mutter wohnte, auf eine "Sicherheitenliste" hatte eintragen lassen.
Rz. 4
Tatsächlich hat der Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens im Jahr 2008 zur Sicherung seiner Schulden unter anderem das Hausgrundstück "S." in L., für welches zugunsten seiner Mutter seit 2004 ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen ist, auf eine notariell beglaubigte "Sicherheitenliste" eintragen lassen. Diese Sicherheitenliste verschaffte seinem Darlehensgläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts an den gelisteten Grundstücken.
Rz. 5
2. Auf Antrag des Verfügungsklägers erließ das Landgericht mit Beschluss vom 25. Juli 2017 eine einstweilige Verfügung, die die Beschwerdeführerin zum Abdruck der folgenden Gegendarstellung auf der Titelseite verpflichtete:
"Gegendarstellung
In der B. vom 19. Juli 2017 erste Seite schreiben Sie über mich: "B. verpfändete auch das Haus seiner Mutter!"
Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet.
Berlin, den 20.07.2017
Rechtsanwalt M.
für B."
Rz. 6
3. Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin bestätigte das Landgericht mit angegriffenem Urteil vom 5. September 2017 seine einstweilige Verfügung. Bei der Titelseitenschlagzeile, das Haus der Mutter sei verpfändet worden, handele es sich um eine selbständig erfassbare und zu würdigende Tatsachenbehauptung und nicht um eine bloße Ankündigung und Gesamtbewertung des auf Seite 3 abgedruckten Interviews. Für die Ermittlung des gegendarstellungserheblichen Tatsachenkerns sei ausschlaggebend, wie das Durchschnittspublikum die Titelschlagzeile als solche auffasse. Hier gewönne das durchschnittliche Publikum aufgrund der Titelschlagzeile den Eindruck, dass der Verfügungskläger das Hausgrundstück zur Sicherung seiner Darlehensschuld eingesetzt und damit dem einseitigen Zugriff seines Gläubigers ausgesetzt habe. Dies sei eine gegendarstellungsfähige Tatsache. Die beantragte Gegendarstellung sei auch weder offensichtlich unwahr noch grob irreführend, zumal der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts dem Gläubiger gerade keine einseitige Zugriffsmöglichkeit auf das Grundstück verschaffe.
Rz. 7
4. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin verwarf das Kammergericht mit angegriffenem Beschluss vom 30. Oktober 2017. Die beanstandete Äußerung enthalte für den unbefangenen Leser die dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation, der Kläger habe das Haus seiner Mutter verpfändet. Zwar müsse ein verständiger Leser die Aussage nicht in einem fachlich-technischen Sinne dahin verstehen, dass an dem Grundstück ein Grundpfandrecht bestellt worden sei. Dagegen spreche, dass viele Leser keine Vorstellung davon hätten, wie ein Grundstück "verpfändet" werde. In der Alltagssprache sei ein Gebrauch des Begriffs "Pfand" beziehungsweise "verpfänden" üblich, der darauf abstelle, dass das Eigentum als Sicherheit für ein Darlehen gegeben werde. Danach liege das Charakteristische eines Pfandes darin, dass der Eigentümer die Sache "aus der Hand gegeben habe" und daher nicht mehr über die unbelastete Sache verfügen könne, während der Gläubiger ein Recht erworben habe, das ihn gegebenenfalls zur Verwertung berechtige. Auf Grundlage dieses Verständnisses sei der Begriff "Verpfänden" entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gleichbedeutend mit den Formulierungen "als Sicherheit stellen" oder "als Sicherheit andienen". Eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts werde aus Sicht des Lesers mit dem Begriff der "Verpfändung" nicht zutreffend beschrieben. Auch bestehe ein Interesse des Verfügungsklägers an der beantragten Gegendarstellung, da sie weder offenkundig unwahr noch grob irreführend sei. Denn die Gegendarstellung sage nicht aus, dass der Verfügungskläger nicht zur Bestellung eines Grundpfandrechts bereit gewesen, sondern lediglich, dass ein Pfandrecht nicht bestellt worden sei.
Rz. 8
5. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit und des Willkürverbots. Die Erstmitteilung "B. verpfändete auch das Haus seiner Mutter" sei als wertende Stellungnahme nicht gegendarstellungsfähig. Sie begründe beim Durchschnittspublikum keine hinreichend konkrete Vorstellung tatsächlicher, in diese Wertung gekleideter Vorgänge. Stattdessen sei die alltagssprachliche Verwendung der Begriffe "Pfand" und "verpfänden" lediglich diffus. Die Würdigung des Tatsachenkerns der Titelschlagzeile durch das Landgericht und das Kammergericht risse diese Schlagzeile in verfassungswidriger Weise aus ihrem Kontext. Zudem sei die Gegendarstellung irreführend, da sie unterschlage, dass der Verfügungskläger tatsächlich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts eingegangen sei. Darüber hinaus sei die fachgerichtliche Würdigung der Titelseitenschlagzeile in mehrfacher Hinsicht in sich widersprüchlich und stelle sich damit als willkürliche und krasse Fehlanwendung des § 10 Berliner Pressegesetz dar.
Rz. 9
6. Der Verfügungskläger hat sich zu den Verfassungsbeschwerden geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Landesregierung Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II.
Rz. 10
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Rz. 11
1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Rz. 12
a) Einschlägig ist der Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dessen Zentrum die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen steht. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet und enthält das Recht der Beschwerdeführerin, über Inhalt und Gestaltung ihrer Presserzeugnisse grundsätzlich frei zu bestimmen. Der Schutz der Pressefreiheit erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪144≫).
Rz. 13
b) Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt der Zeitschrift der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Wegen der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪144 f.≫).
Rz. 14
c) Die Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist nicht gerechtfertigt. Indem die Gerichte die Grundrechtsschranke des § 10 Berliner Pressegesetz in einer Weise ausgelegt hat, die dem Verfügungskläger einen Gegendarstellungsanspruch zuspricht, haben sie den Anwendungsbereich der Vorschrift überdehnt. Damit haben sie Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit verkannt.
Rz. 15
aa) Gegendarstellungsfähig ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Berliner Pressegesetz eine Tatsachenbehauptung, die die Presse zuvor aufgestellt hat. Im Blick auf die Abhängigkeit der Gegendarstellung von der Erstmitteilung verlangt die Pressefreiheit, dass die Erstmitteilung bei Auslegung der Vorschrift in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Dabei ist eine von der weiteren Berichterstattung im Innenteil von Presseerzeugnissen gesonderte Würdigung der Titelseitenschlagzeile und die Zuerkennung daran anknüpfender Gegendarstellungsansprüche grundsätzlich ohne Verletzung des Gebots der kontextabhängigen Würdigung von Äußerungen möglich. Dies setzt allerdings voraus, dass bereits die Schlagzeile als solche - ohne Berücksichtigung des damit betitelten oder angekündigten Berichts - einen gegendarstellungsfähigen Tatsachenkern aufweist (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪151 f.≫). Bietet eine Titelschlagzeile dem jeweils maßgeblichen Verkehrskreis eine Bandbreite von Verständnismöglichkeiten, muss der gegendarstellungserhebliche Aussagegehalt zudem eindeutig bestimmbar sein, um einen Gegendarstellungsanspruch zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, juris, Rn. 22 und 24; ebenso bereits BVerfGK 13, 97 ≪102 ff.≫). Andernfalls wäre nicht klar, hinsichtlich welcher Tatsachen die die Gegendarstellung beanspruchende Person der in der Titelschlagzeile gemachten tatsächlichen Behauptung entgegentritt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, juris, Rn. 20). Ein Verstoß gegen die Pressefreiheit liegt vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden muss, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelte (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪150 f.≫).
Rz. 16
bb) Die Titelschlagzeile "B. verpfändete auch das Haus seiner Mutter" konnte hiernach keinen Gegendarstellungsanspruch begründen. Dem in der Aussage verwendeten Rechtsbegriff der "Verpfändung" fehlt ein hinreichender tatsächlicher Gehalt, der seine Verwendung für schuldrechtliche Sicherungen ausschlösse.
Rz. 17
(1) Bereits aus der notwendigen Spiegelbildlichkeit der Gegendarstellung zur angegriffenen Tatsachenbehauptung ergibt sich, dass die aufgestellte Behauptung unter Ausscheidung anderer möglicher Deutungsvarianten auf einen Inhalt verdichtet werden können muss, der eine hinreichend konkrete tatsächliche Gegendarstellung erlaubt. Dies gilt umso mehr bei der fachgerichtlichen Würdigung von in Titelschlagzeilen verwendeten Rechtsbegriffen. Diesen ist das normative und wertende Element besonders immanent, gegenüber dem Gegendarstellungsansprüche ihrer gesetzlichen Funktion nach nicht greifen (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪147≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 - 1 BvR 442/15 -, juris, Rn. 20). Gegendarstellungsfähig sind daher nur die mit der Verwendung bestimmter Rechtsbegriffe implizit behaupteten Tatsachen und Vorgänge, nicht die Richtigkeit der daraus abgeleiteten rechtlichen Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 -, NJW 2005, S. 279 ≪282≫; bestätigend BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 -, NJW 2008, S. 358 ≪359≫). Ist für die Würdigung von Titelschlagzeilen das Verständnis des durchschnittlichen Zeitungsleserpublikums maßgeblich, dürfen die Fachgerichte ihr eigenes fachspezifisches Begriffsverständnis nicht an die Stelle des Laienpublikums setzen (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪296≫). Stattdessen müssen sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln des Prozessrechts den gegendarstellungserheblichen Tatsachenkern ermitteln, wie er sich nach dem Verständnis des der deutschen Sprache mächtigen Durchschnittspublikums darstellt. Zu diesen Möglichkeiten können die Herbeiziehung gängiger alltagssprachlicher Wörterbücher, die Einholung linguistischer Gutachten oder - im einstweiligen Verfügungsverfahren - eigene stichprobenartige Erkundigungen des Gerichts zählen.
Rz. 18
(2) Dies haben die Fachgerichte vorliegend verkannt. Die Bestimmung des Tatsachenkerns der Titelschlagzeile durch die Gerichte und die daran geknüpfte Anerkennung eines Gegendarstellungsanspruchs genügen nicht den dargestellten Anforderungen an die Würdigung von Titelschlagzeilen, die Rechtsbegriffe enthalten. Die Entscheidungen haben einen konkreten und damit gegendarstellungsfähigen Tatsachenkern des Begriffs "verpfänden" in der insoweit maßgeblichen Laiensphäre nicht ausreichend feststellen können. Da schon der Parteivortrag zeigte, dass der in der Schlagzeile verwendete Rechtsbegriff eine erhebliche alltagssprachliche Bedeutungsvielfalt aufweist, war es unzulässig, in Ansehung eines solchen Vortrags ohne andere Belege oder Erkenntnisanstrengungen einen spezifischen, ersichtlich der rechtlichen Vorbildung der Gerichte geschuldeten Tatsachenkern zu behaupten. Die Gerichte haben ihrer Entscheidung trotz der Behauptung, es handele sich um das Begriffsverständnis des durchschnittlichen Publikums, in der Sache ihr eigenes, fachspezifisches Verständnis zugrunde gelegt. Dies zeigt sich etwa an der vom Landgericht vorgenommenen, ausschließlich juristisch gebildeten Personen verständlichen Unterscheidung zwischen dem dinglichen und dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft, die es als maßgebliches Auslegungskriterium heranzieht ("einseitiger Zugriff" versus "schuldrechtlicher Anspruch auf Eintragung"). Das Kammergericht stellt im Ergebnis ebenso auf diese Unterscheidung ab, indem es feststellt, der Kläger habe kein Pfandrecht bestellt, sondern sich lediglich zur Bestellung eines solchen verpflichtet. Dabei unterstellt das Kammergericht, die Leserschaft könne zwischen einem "nicht mehr über die unbelastete Sache verfügen können" und der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts differenzieren, ohne dies zu belegen.
Rz. 19
(3) Die unzureichende Bestimmung des Tatsachenkerns der Titelschlagzeile durch die Fachgerichte und die darin liegende Verkennung der Funktion des Gegendarstellungsrechts wird darüber hinaus aus dem Inhalt der zugesprochenen Gegendarstellung deutlich. Denn diese ist schlichtweg die ihrerseits wieder interpretationsbedürftige Negation der Titelschlagzeile, nicht eine echte Gegendarstellung zu dem implizit mit der Titelschlagzeile behaupteten Tatsachenkern. Der Gegendarstellungsanspruch, soweit er verfassungsrechtlich zulässig ist, muss jedoch der tatsächlichen Gegendarstellung, nicht der bloßen Gegenbehauptung oder Richtigstellung unvertretbarer Rechtsbehauptungen dienen.
Rz. 20
2. Die angegriffenen Urteile beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern und sind aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. Wegen der festgestellten Verletzung der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin kann offenbleiben, ob weitere - von der Beschwerdeführerin gerügte - Grundrechte verletzt worden sind.
Rz. 21
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Rz. 22
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).
Fundstellen
NJW 2019, 419 |
NZG 2019, 5 |
ZAP 2019, 62 |
wistra 2019, 3 |
AfP 2019, 38 |
DÖV 2019, 240 |
JA 2019, 553 |
ZUM 2019, 330 |
GRUR-Prax 2019, 48 |
NZFam 2019, 8 |