Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 15.03.2012; Aktenzeichen 312 C 98/11) |
AG Darmstadt (Beschluss vom 01.02.2012; Aktenzeichen 312 C 98/11) |
AG Darmstadt (Beschluss vom 24.11.2011; Aktenzeichen 312 C 98/11) |
AG Darmstadt (Beschluss vom 16.08.2011; Aktenzeichen 312 C 98/11) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 16. August 2011 – 312 C 98/11 – und das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 1. Februar 2012 – 312 C 98/11 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Amtsgericht Darmstadt zurückverwiesen.
Damit werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. November 2011 – 312 C 98/11 – und vom 15. März 2012 – 312 C 98/11 – gegenstandslos.
Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro), also insgesamt auf 16.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die einen Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall zum Gegenstand haben. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 68/12 wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 965/12 gegen die Entscheidungen in der Hauptsache. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die Verletzung ihrer Grundrechte auf Rechtsschutzgleichheit, effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör.
I.
1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin der Ausgangsverfahren war unverschuldet in einen Verkehrsunfall im Stadtverkehr verwickelt. Die volle Haftung der Unfallgegnerin war unstreitig, und die Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin, die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), regulierte den Sachschaden der Beschwerdeführerin vollständig. Streitig sind lediglich eine von der Beschwerdeführerin behauptete Lendenwirbelsäulenverletzung und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von einer Woche. Die Beschwerdeführerin hatte sich noch am Unfalltag von zwei Ärzten untersuchen lassen, die die Lendenwirbelsäulenverletzung attestierten. Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der Beklagten wegen dieser Verletzung ein Schmerzensgeld von 300 EUR geltend, was sich diese weigerte zu zahlen.
Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Klage gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch in Höhe von 300 EUR. Sie bot Beweis an durch Vernehmung der Unfallgegnerin als Zeugin und der beiden behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen sowie durch Einholung eines unfallanalytischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass es sich nicht um einen starken Aufprall gehandelt habe, und dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von nur 7 – 9 km/h nicht geeignet gewesen sei, die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung auszulösen.
2. In dem Verfahren 1 BvR 68/12 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung eines während des Klageverfahrens in Reaktion auf einen Beweisbeschluss gestellten Prozesskostenhilfeantrags.
a) Zur Klärung der von der Beklagten bestrittenen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin erließ das Amtsgericht einen Beweisbeschluss dahingehend, dass es die Einholung eines unfallanalytischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens anordnete. Die Einholung der Gutachten machte das Gericht von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 2.500 EUR abhängig. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande sei, den Kostenvorschuss aufzubringen.
b) Mit angegriffenem Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Erfolgsaussicht und sei mutwillig. Es bestehe zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin mit der Klage erfolgreich sein würde. Diese Wahrscheinlichkeit sei jedoch angesichts des geschilderten Unfallhergangs im Stadtverkehr bzw. beim Anfahren des Beklagtenfahrzeugs vom Seitenstreifen vergleichsweise gering. Die Klage sei auch mutwillig, weil die Kosten für die Sachverständigengutachten in Höhe von 2.500 EUR völlig außer Verhältnis zur Klageforderung von 300 EUR stünden. Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei, die die Prozesskosten selbst zahlen müsse, würde bei dem geringen Streitwert und der zweifelhaften Erfolgsaussicht die Sachverständigenkosten nicht aufwenden und von einer Prozessführung absehen.
c) Das Amtsgericht verwarf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin mit angegriffenem Beschluss als unzulässig, da gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben gewesen sei.
3. In dem Verfahren 1 BvR 965/12 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts in der Hauptsache.
a) Mit angegriffenem Urteil wies das Amtsgericht in der Folge nämlich die Klage ab. Die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer Behauptungen, sie habe durch den Verkehrsunfall eine Lendenwirbelsäulenverletzung erlitten und sei arbeitsunfähig gewesen, beweisfällig geblieben. Sie habe den angeforderten Kostenvorschuss zur Einholung der Sachverständigengutachten nicht eingezahlt.
b) Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss zurück.
4. In ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung ihrer Grundrechte auf Rechtsschutzgleichheit, effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör.
5. Die Beklagte hat sich zu den Verfassungsbeschwerden nicht geäußert. Die Hessische Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Verfahren 1 BvR 68/12 erschöpft. Denn gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss war entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine sofortige Beschwerde nicht statthaft, weil der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt. Mit der eingelegten Anhörungsrüge ist der Rechtsweg somit erschöpft.
2. Die Verfassungsbeschwerden sind im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG offensichtlich begründet. Der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2011 und das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts vom 1. Februar 2012 verletzen die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Damit werden die beiden weiteren angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts über die Anhörungsrügen gegenstandslos.
a) Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den verfassungsgebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357 f.≫). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357 f.≫).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Amtsgerichts nicht gerecht. Zwar besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, die Vorschrift des § 114 Satz 1 ZPO dahin auszulegen, dass ein Gericht, das eine Beweiserhebung beschließt, dann auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgeben müsse. Denn einen von einer Partei beantragten Beweis müssen die Gerichte gemäß der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich selbst dann erheben, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 1986 – 2 BvR 25/86 –, NVwZ 1987, S. 786). Mögliche Erfolgsaussichten der Klage ergaben sich hier jedoch nicht allein aus einem zivilprozessualen Notwendigkeiten folgenden Beweisbeschluss, sondern überdies schon aus den Attesten zweier behandelnder Ärzte, die konkrete Hinweise auf eine entsprechende Verletzung der Beschwerdeführerin erhielten (vgl. auch BGH, NJW 2008, S. 2845). Die Erfolgschance war damit nicht nur eine entfernte, wie das Amtsgericht selbst erkennt, wenn es in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich von einer gewissen Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Indem es diese Hinweise dennoch nicht ausreichen lässt, überspannt es die Anforderungen an die Erfolgsaussichten.
Sofern das Amtsgericht die beabsichtigte Rechtsverfolgung zudem als mutwillig ansieht, beruht auch dies auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit und der Funktion des Prozesskostenhilfeverfahrens. Zwar brauchen Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫); und auch ist es vertretbar, Mutwilligkeit anzunehmen, wenn bei zweifelhaften Erfolgsaussichten die aufzuwendenden Kosten ein Mehrfaches der geltend zu machenden Forderung betragen (vgl. Motzer, in: MüKo, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 114 Rn. 86; LG Ulm, NJW-RR 1990, S. 637). Hier jedoch stützte die Beschwerdeführerin ihre Klage primär auf die von ihr benannten Zeugen und es war das Amtsgericht selbst, das die Erhöhung der aufzuwendenden Kosten um ein Mehrfaches der geltend gemachten Forderung durch den gleich zu Beginn des Verfahrens so gefassten Beweisbeschluss verursachte. Die Beschwerdeführerin ging bei Erhebung der Klage zu Recht davon aus (vgl. BGH, NJW 2008, S. 2845 m.w.N.), dass eine Vernehmung der von ihr benannten Zeugen prinzipiell ausreicht, um die Wucht der Kollision und die dadurch bedingten Verletzungsfolgen zu beweisen. Es kann dabei offenbleiben, ob es in vorliegender Konstellation nicht nahegelegen hätte, erst die Vernehmung der von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen anzuordnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht als mutwillig angesehen werden.
Angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG kann offenbleiben, ob auch ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgewähr gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.
c) Das Amtsgericht wies die Klage selbst in der Folge allein deshalb ab, weil die Beschwerdeführerin beweisfällig geblieben sei, weil sie den Kostenvorschuss für die Einholung der Sachverständigengutachten nicht einzahlte. Den Vorschuss zahlte die Beschwerdeführerin aber nur deshalb nicht ein, weil ihr dafür die Mittel fehlten und ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden war. Das Urteil basiert also auf der verfassungswidrigen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und verstößt daher ebenfalls gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Angesichts dieses festgestellten Verstoßes kann auch insoweit offenbleiben, ob auch ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgewähr gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.
3. Das besondere Gewicht der Grundrechtsverletzung ist durch die Verkennung des durch das Gebot der Rechtsschutzgleichheit gewährten Schutzes jeweils indiziert (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫).
4. Der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss und das Urteil des Amtsgerichts beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Die Entscheidungen sind aufzuheben. Damit werden die beiden weiteren angegriffenen Beschlüsse über die Anhörungsrügen jeweils gegenstandslos.
5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Unterschriften
Kirchhof, Masing, Baer
Fundstellen
NJW 2013, 2013 |
AnwBl 2013, 556 |