Verfahrensgang
AG Herford (Vorlegungsbeschluss vom 23.04.2001; Aktenzeichen 3b Ls 65 Js 1737/00) |
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das Gericht in der Begründung der Vorlage angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsnorm abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Der Vorlagebeschluss muss aus sich heraus, ohne Beiziehung der Akten, verständlich sein und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 35, 303 ≪306≫; 68, 311 ≪316≫; 69, 185 ≪187≫; 74, 236 ≪242≫; 78, 1 ≪5≫; 88, 70 ≪73 f.≫). Dabei verlangt § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, dass sich das vorlegende Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinander setzt und dabei die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt (vgl. BVerfGE 47, 109 ≪114 f.≫; 65, 308 ≪316≫; 74, 236 ≪242≫; 78, 1 ≪5≫; 88, 70 ≪74≫).
2. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss nicht gerecht.
Das Strafgericht hat im Erkenntnisverfahren zu klären, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gegeben sind und wie diese zu bemessen ist (vgl. Rieß, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Auflage, Einl. Abschn. F, Rn. 2), ob sich der Angeklagte des Ausgangsverfahrens also der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig gemacht hat und wie er gegebenenfalls deswegen zu bestrafen ist. Die Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren zu bestimmenden Sanktion nach Maßgabe der vom vorlegenden Amtsgericht für unzureichend und daher für verfassungswidrig gehaltenen gesetzlichen Regelung über den Vollzug von Jugendstrafen ist grundsätzlich erst Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens (Rieß, a.a.O.).
Soweit das Amtsgericht meint, die Entscheidung im Ausgangsverfahren hänge von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Jugendstrafvollzug ab, weil es andernfalls gemäß § 206 a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden müsse, hat es nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb aus dem von ihm angenommenen verfassungsrechtlichen Vollstreckungshindernis ein Verfahrenshindernis im Sinne des § 206 a StPO folgt. Das Amtsgericht führt hierzu lediglich aus, das gesamte Strafverfahren einschließlich Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sei einheitlich zu betrachten. Hieraus folgert es, eine nicht vollstreckbare Strafe dürfe gar nicht erst angeordnet werden.
Dabei setzt sich das Amtsgericht nicht mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auseinander, wonach Verfahrensmängel im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Aufklärung und Ahndung von Straftaten ein Verfahrenshindernis nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen begründen können, in denen bei einer wertenden Betrachtung aller Gesichtspunkte eine weitere Durchführung des Verfahrens nicht mehr zumutbar ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1987 – 2 BvR 186/87 –, NJW 1987, S. 1874 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1985 – 2 BvR 1190/84 –, NJW 1986, S. 1427 ≪1429≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1986 – 2 BvR 837/85 –, NStZ 1986, S. 468 f.; BVerfGE 92, 277 ≪327 f.≫; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Auflage, Einl. Abschn. J, Rn. 53 ff.; Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Auflage, Einleitung Rn. 131 ff.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 45. Auflage, Einleitung Rn. 145 ff.).
Eine Auseinandersetzung mit dieser Auffassung war schon deshalb erforderlich, weil die Annahme eines Verfahrenshindernisses im Sinne des § 206 a StPO in all denjenigen Verfahren, in denen eine vollstreckbare Jugendstrafe festzusetzen wäre, gerade im Bereich der schwereren Jugendkriminalität zu einem partiellen Stillstand der Strafrechtspflege führt. Zugleich wird den hiervon betroffenen Beschuldigten auf unabsehbare Zeit die Möglichkeit genommen, – gegebenenfalls durch Einlegung von Rechtsmitteln – ein freisprechendes Urteil zu erreichen. Der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch fordert vom Richter, das Verfahren so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit vermieden wird. Gerade deshalb gilt für die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 78, 165 ≪178≫). Die Annahme eines auf Mängel des Vollstreckungsverfahrens gestützten Verfahrenshindernisses bedurfte daher eingehender Rechtfertigung, zumal bei einer Verfahrensaussetzung im ersten Rechtszug nicht feststeht, ob das angenommene Vollstreckungshindernis bei einem späteren rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sich überhaupt auswirken wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein zu einer Jugendstrafe Verurteilter gegen Maßnahmen des Strafvollzugs, die er wegen Fehlens einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für verfassungswidrig hält, Rechtsmittel einlegen und nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde erheben kann (vgl. bereits die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 – 2 BvL 22/91 –, NJW 1994, S. 2750 f. und vom 8. Dezember 1994 – 2 BvR 2250/94 –, NJW 1995, S. 2215). Auch deshalb hätte das Amtsgericht seine der Vorlage zu Grunde liegende Auffassung, das von ihm angenommene Vollstreckungshindernis müsse zwingend auf das Erkenntnisverfahren durchschlagen, unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur umfassend begründen müssen.
3. Scheitert die Zulässigkeit der Vorlage bereits an ihrer unzureichenden Begründung, so bedarf es keiner Klärung, ob ein Unterlassen des Gesetzgebers als Verfassungsverstoß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellt werden kann (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1994 – 2 BvL 22/91 –, NJW 1994, S. 2750 f. m.w.N.).
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1267236 |
NPA 2002, 0 |
StV 2002, 462 |