Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlassung aus dem kirchlichen Vorbereitungsdienst

 

Beteiligte

des Herrn Ö…

Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schwab und Koll.

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, mit denen seine Entlassung aus dem kirchlichen Vorbereitungsdienst angeordnet und seine Zulassung zur zweiten kirchlichen Dienstprüfung abgelehnt wurde. Er hat gegen die angegriffenen Bescheide des Oberkirchenrats erfolglos Beschwerde zum Landeskirchenausschuß eingelegt. Den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten hat er nicht beschritten.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Sie ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den staatlichen Fachgerichten nicht erschöpft hat (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 1999 - 2 BvR 2307/94 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Winter, Hassemer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543433

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