Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 12.02.2009; Aktenzeichen VII B 105/08) |
Tenor
Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier und Kirchhof sowie gegen den Vizepräsident Voßkuhle, den Richter Broß, die Richterin Osterloh, die Richter Di Fabio und Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier und Kirchhof sowie gegen den Vizepräsident Voßkuhle, den Richter Broß, die Richterin Osterloh, die Richter Di Fabio und Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt sind unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch an von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 ≪60≫).
So liegt es hier. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs gegen die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier und Kirchhof lediglich auf das Verfahren 1 BvR 1440/08 verwiesen, über das die drei Abgelehnten entschieden hatten. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richter in Betracht zu ziehen. Ein Verfassungsrichter, der in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers hinsichtlich desselben Ausgangsverfahrens tätig gewesen war, ist nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen.
Die Ablehnung der genannten Richter des Zweiten Senats ist entsprechend unzureichend begründet und darüber hinaus auch deshalb offensichtlich unzulässig, weil diese Richter für das vorliegende Verfahren nicht zuständig sind.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm aufgeführten Grundrechte nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Außerdem fehlt es wegen der mangelnden Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds gegenüber dem Bundesfinanzhof an einer ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 74, 102 ≪114≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen