Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Eilantrags sowie Verwerfung mehrerer Ablehnungsgesuche einer politischen Partei im Organstreitverfahren bzgl der staatlichen Förderung politischer Stiftungen
Normenkette
GG Art 21 Abs. 1; BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2, §§ 63, 64 Abs. 1; HG 2019
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Richterin Kessal-Wulf und der Richter Maidowski sind nicht gemäß § 18 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kraft Gesetzes von der Ausübung ihres Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle war nicht gemäß § 18 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen.
2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Kessal-Wulf, den Richter Maidowski sowie den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
Gründe
A.
Rz. 1
Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Anträgen in der Hauptsache gegen die bislang fehlende Beteiligung der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (im Folgenden: DES) an der staatlichen Förderung politischer Stiftungen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt sie, den Antragsgegner zu 4. zu Zahlungen in Höhe von 480.000 Euro für das Haushaltsjahr 2018 und von 900.000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 an die DES zu verpflichten. Überdies lehnt die Antragstellerin die Richterin Kessal-Wulf, den Richter Maidowski sowie den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle wegen der Besorgnis der Befangenheit ab beziehungsweise macht geltend, es liege der Ausschließungsgrund des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG vor.
I.
Rz. 2
1. Die DES, die seit dem Jahr 2016 im Bereich gesellschaftspolitischer und demokratischer Bildungsarbeit tätig ist, wurde am 13. April 2018 durch Beschluss des Bundesvorstands der Antragstellerin, bestätigt durch deren Bundesparteitag am 30. Juni 2018, als ihr nahestehende politische Stiftung anerkannt. Den in der Folge an den Antragsgegner zu 4. sowie den Antragsgegner zu 2. gerichteten Anträgen der DES auf Gewährung von Globalzuschüssen in Höhe von 480.000 Euro für das Haushaltsjahr 2018 und 900.000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 wurde nicht entsprochen. Auch die Bitte der DES an die Vorsitzenden der sechs staatlich geförderten parteinahen Stiftungen, künftig an deren sogenannten "Stiftungsgesprächen" beteiligt zu werden, blieb ohne Erfolg.
Rz. 3
2. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der DES auf Gewährung von Globalzuschüssen für das Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 480.000 Euro ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Bescheid vom 26. März 2019 als unbegründet zurück. Mit weiterem Bescheid vom 26. März 2019 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der DES auf Gewährung von Globalzuschüssen in Höhe von 900.000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 ab.
Rz. 4
3. In den Sitzungen des Antragsgegners zu 2. vom 10. Oktober 2018 und vom 8. November 2018 wurde der Antrag der AfD-Fraktion, Globalzuschüsse in Höhe von 900.000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 zugunsten der DES in den Bundeshaushalt einzustellen, ebenfalls abgelehnt. Zugleich wurden die Globalmittel für die bereits geförderten politischen Stiftungen auf eine Vorlage des Antragsgegners zu 5. für das Haushaltsjahr 2019 gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsplanentwurf um 16 Millionen Euro angehoben. Das dementsprechend durch den Antragsgegner zu 1. erlassene Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 vom 17. Dezember 2018 (Haushaltsgesetz 2019, BGBl I S. 2528) trat am 1. Januar 2019 in Kraft.
Rz. 5
4. Gegen die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes, die beiden Beschlüsse des Antragsgegners zu 2., den Haushaltsentwurf des Antragsgegners zu 5., das Haushaltsgesetz 2019 sowie das behauptete Unterlassen des Antragsgegners zu 4., auch die DES zu Stiftungsgesprächen heranzuziehen, erhob diese mit Schriftsatz vom 25. März 2019 Verfassungsbeschwerde. Die 1. Kammer des Zweiten Senats, die mit den von der Antragstellerin später abgelehnten Richtern besetzt war, nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Mai 2019 (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034) nicht zur Entscheidung an, da sie insgesamt unzulässig sei. Hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Globalzuschusses durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat respektive das Bundesverwaltungsamt habe die DES den nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht erschöpft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034 ≪1034 f.≫). Bezüglich des Haushaltsentwurfs, der Beschlüsse des Haushaltsausschusses und des Haushaltsgesetzes 2019 fehle es mangels unmittelbarer Außenwirkung jener Beschwerdegegenstände an der Beschwerdebefugnis der DES (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034 ≪1035≫). Soweit bemängelt werde, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterlasse es fortdauernd, dass die DES zu "Stiftungsgesprächen" hinzugezogen werde, fehle es an einem hinreichend bestimmten, konkreten Akt der öffentlichen Gewalt als tauglichem Beschwerdegegenstand; zudem wäre die DES auch insoweit gehalten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034 ≪1035≫).
II.
Rz. 6
1. Die Antragstellerin hält ihre mit Schriftsatz vom 6. April 2019 in der Hauptsache gestellten Anträge für zulässig und begründet. Der Gleichheitssatz gebiete, dass eine staatliche Förderung politischer Stiftungen alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtige. Wegen der politischen Bedeutung, die die Antragstellerin erreicht habe, müsse eine staatliche Förderung der Arbeit der DES als der ihr nahestehenden politischen Stiftung erfolgen. Das von den Antragsgegnern zu verantwortende Unterbleiben jedweder Förderung sei angesichts der den übrigen Stiftungen zugewandten Förderungsbeträge willkürlich und verletze den Anspruch der Antragstellerin auf Chancengleichheit. Zwar sei das Kriterium der Dauerhaftigkeit einer politischen Strömung als Voraussetzung der Förderungswürdigkeit einer Stiftung grundsätzlich anerkannt. Die Dauerhaftigkeit der von der Antragstellerin repräsentierten politischen Strömung sei indes trotz ihrer fehlenden Vertretung im 18. Deutschen Bundestag zu bejahen, wie etwa ihre Wahlergebnisse über zwei Wahlperioden hinweg im Vergleich zu anderen Parteien belegten. Der Zusammenhang zwischen der Höhe der staatlichen Stiftungsförderung und den Wahlergebnissen der jeweils nahestehenden Partei werde im Fall der DES in verfassungswidriger Weise missachtet.
Rz. 7
2. Ihr Antrag, den Antragsgegner zu 4. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "der Antragstellerin" zwecks Unterstützung ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit für das Haushaltsjahr 2018 480.000 Euro und für das Haushaltsjahr 2019 900.000 Euro aus- beziehungsweise nachzuzahlen, sei statthaft. Vorliegend sei ausnahmsweise ein Zahlungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulässig, da der DES "unter Umständen" Insolvenz und Liquidation drohten, wenn sie weiterhin nicht staatlich unterstützt werde. Die spätere Feststellung im Hauptsacheverfahren, ihre Förderung sei aus Gleichbehandlungsgründen spätestens seit dem Haushaltsjahr 2019 in erheblichem Umfange geboten gewesen, nütze der Antragstellerin nichts mehr, wenn sie über keine nahestehende Stiftung mehr verfüge. Zudem sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet, da die Güterabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgehe. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, werde die Arbeit der DES, die noch erheblich ausgebaut werden müsse, infrage gestellt. Ergehe die einstweilige Anordnung, bleibe aber später der Organklage der Erfolg versagt, sei kaum zu erkennen, worin angesichts des politischen Erfolgs der Antragstellerin mittelfristig ein Nachteil bestehen solle. Zu Unrecht ausgeschüttete Mittel könnten mit zukünftigen Ansprüchen der DES auf staatliche Förderung in Höhe von 70 bis 80 Millionen Euro jährlich verrechnet werden.
III.
Rz. 8
Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 hat die Antragstellerin die Richterin Kessal-Wulf, den Richter Maidowski sowie den damaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die DES habe eine im Vergleich zur Organstreitklage "gleichsinnige" und begründete Verfassungsbeschwerde zur 1. Kammer des Zweiten Senats erhoben. Angesichts der Zurückweisung dieser zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerde habe die Antragstellerin legitimen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Ergebnisoffenheit der abgelehnten Richter zu zweifeln. An einer weiteren Entscheidung zu genau demselben Sachverhalt könnten sie nicht mitwirken, nachdem ihre gegenüber der Antragstellerin nachteilige Einstellung krass zutage getreten sei. Im Organstreit seien dieselben, von der 1. Kammer des Zweiten Senats vorweggenommenen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der Beschlüsse des Haushaltsausschusses und des Haushaltsgesetzes sowie des Unterlassens des Antragsgegners zu 4. zu behandeln. Eine Ansichtsänderung der abgelehnten Richter widerspreche aller Wahrscheinlichkeit; zudem werde die "offene Rechtsfrage" nach dem Schicksal der Verfassungsbeschwerde aufgeworfen, wenn die Kammerentscheidung durch den Zweiten Senat "in der Sache widerrufen" werde. Bei Mitwirkung der abgelehnten Richter liege es auf der Hand, dass diese versuchten, ihre Kollegen davon abzuhalten, ihre bereits gefällte Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde öffentlich zu desavouieren. Die abgelehnten Richter hätten wegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG selbst ihren Ausschluss veranlassen müssen, da es sich evident um dieselbe Sache handele.
IV.
Rz. 9
1. Nach Auffassung der Antragsgegner zu 1. und 2. sind die Hauptsacheanträge unzulässig. Hinsichtlich der angegriffenen Bescheide sowie des monierten Unterlassens einer Auszahlung sei der Bundesminister lediglich als Verwaltungsorgan tätig geworden. Bei den beanstandeten Beschlussempfehlungen des Antragsgegners zu 2. sowie beim Haushaltsplanentwurf des Antragsgegners zu 5. handele es sich nur um die Beschlussfassung des Bundestagsplenums vorbereitende Maßnahmen ohne Rechtswirkungen. Bezüglich des behaupteten Unterlassens des Antragsgegners zu 4. fehle es an einem hinreichend bestimmten Antragsgegenstand. Zudem fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis, da allein prozedurale Rechte der DES auf Teilhabe an den Stiftungsgesprächen in Rede stünden. Zum Erlass des Haushaltsgesetzes sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich aus dem Grundgesetz ein numerisch bezifferter Anspruch für ein Haushaltsjahr ergebe. Zumindest seien die Anträge unbegründet. Die Antragstellerin werde nicht dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 GG verletzt, dass zugunsten der DES für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 keine Globalzuschüsse in den Bundeshaushalt eingestellt worden seien. Es existiere ein hinreichender sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen den verschiedenen Stiftungen. Für die Dauerhaftigkeit der ins Gewicht fallenden Grundströmung bedürfe es einer wiederholten Vertretung der der politischen Stiftung nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag, woran es bei der Antragstellerin fehle. Daneben sprächen weitere konkrete Besonderheiten der Antragstellerin dagegen, die DES bereits jetzt als Repräsentantin einer dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Strömung anzusehen.
Rz. 10
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei jedenfalls unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die begehrte Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte. Auch die Folgenabwägung müsse zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen, da nicht das Geringste dafür vorgetragen sei, dass ihr durch eine verspätete Auszahlung der Zuschüsse erhebliche Nachteile entstünden.
V.
Rz. 11
1. Die Antragsgegnerin zu 3. hält die Anträge in der Hauptsache ebenfalls für unzulässig, zumindest für unbegründet. Parteien hätten keinen im Grundgesetz angelegten Anspruch darauf, dass die ihnen nahestehenden Stiftungen überhaupt gefördert würden. Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 3 GG schütze die Parteien vor Ungleichbehandlungen nur insoweit, als sich eine staatliche Maßnahme auf ihre Wettbewerbsstellung niederschlage. Diese Rechtsstellung werde nicht berührt, wenn der Haushaltsgesetzgeber parteinahe Stiftungen fördere, deren Tätigkeit die Gebote der Unabhängigkeit und der Distanz zu beachten habe. Jedenfalls liege keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG vor, wenn der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen seines Entscheidungsspielraums als Voraussetzung für die Aufnahme der Förderung einer parteinahen Stiftung die mehrmalige Vertretung der ihr nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag verlange. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der DES um die einzige Stiftung handele, die die von der Antragstellerin repräsentierte politische Grundströmung vertrete.
Rz. 12
2. Bereits davon ausgehend sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Ungeachtet dessen komme der Erlass einer solchen nicht in Betracht, da die Folgenabwägung gegen die Antragstellerin ausgehe. Würde vorläufig eine Förderung angeordnet, würde dies zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Zudem entstünden gewichtige Beeinträchtigungen des Gemeinwohls. Es bestehe die Gefahr, dass die Förderung der noch nicht förderberechtigten Stiftung zu einer nicht mehr zu beseitigenden Entstehung oder Verfestigung einer noch nicht hinreichend stetigen politischen Grundströmung führe. Dagegen seien die Nachteile eher gering, die entstünden, wenn der Antrag abgelehnt werde und sich später herausstelle, dass eine Förderung verfassungsrechtlich geboten sei.
VI.
Rz. 13
1. In ihrer Replik hat die Antragstellerin beantragt, die im einstweiligen Rechtsschutz begehrten Mittel an die DES auszuzahlen. Dem stehe der Einwand der Begrenzung des einstweiligen Rechtsschutzes auf im Hauptsacheverfahren bewirkbare Rechtsfolgen nicht entgegen. Einen solchen Rechtssatz gebe es nicht.
Rz. 14
2. In einem weiteren Schriftsatz trägt die Antragstellerin vor, bei der DES handele es sich sehr wohl um die einzige ihr nahestehende und von ihr anerkannte politische Stiftung. Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, die Einlassung der Antragsgegner lasse deutlich werden, wie abhängig deren Ausführungen von der - verfrühten und verfehlten - Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats über die Verfassungsbeschwerde der DES seien. Zur Vermeidung solcher Effekte habe die Antragstellerin die Verbindung beider Verfahren angeregt. Dass das Bundesverfassungsgericht eine solche nicht einmal erwogen habe, sondern über die Verfassungsbeschwerde vorab entschieden habe, wirke schon wegen der den Antragsgegnern im Organstreitverfahren geleisteten "Schützenhilfe" willkürlich und nicht nachvollziehbar. Ein "Mehr" an Befangenheit sei nicht vorstellbar.
B.
Rz. 15
Über den gesetzlichen Ausschluss der Richterin Kessal-Wulf, des Richters Maidowski und des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle, über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch sowie über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat ohne die Mitwirkung der Richterin Wallrabenstein zu entscheiden. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG können nach Beginn der Beratung einer Sache weitere Richter nicht hinzutreten. Die Richterin Wallrabenstein ist erst nach Beginn der Beratung über die Nebenentscheidungen nach §§ 18, 19 BVerfGG sowie über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, bei denen es sich um eigenständige Sachen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG handelt (vgl. BVerfGE 142, 5 ≪7 Rn. 8≫; Mellinghoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 15 Rn. 51 f. ≪Juli 2002≫; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 15 Rn. 11), in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts eingetreten.
C.
Rz. 16
Die Richterin Kessal-Wulf sowie der Richter Maidowski sind und der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle war von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (I.). Das gegen die genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig (II.).
I.
Rz. 17
Die Richterin Kessal-Wulf sowie der Richter Maidowski sind nicht gemäß § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen. Das gilt auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle war bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt im Juni 2020 von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache nicht ausgeschlossen.
Rz. 18
1. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Die Ausschlussregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen (vgl. BVerfGE 133, 163 ≪165 Rn. 6≫; 135, 248 ≪254 Rn. 16≫). Das Tatbestandsmerkmal "in derselben Sache" in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist - in Übereinstimmung mit den Ausschlussregelungen anderer fachgerichtlicher Verfahrensordnungen - stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszulegen (vgl. BVerfGE 47, 105 ≪108≫; 72, 278 ≪288≫; 82, 30 ≪35 f.≫; 109, 130 ≪131≫; 133, 163 ≪165 f. Rn. 6≫; 135, 248 ≪254 Rn. 16≫; 148, 1 ≪5 Rn. 14≫).
Rz. 19
Es genügt dabei nicht, dass der Richter in seiner früheren amtlichen oder beruflichen Eigenschaft in einem mit dem anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren tätig geworden ist. Zu seinem Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kann regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst - dazu gehören auch Tätigkeiten vorbereitender Art - oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren (Ausgangsverfahren) führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ≪108≫; 72, 278 ≪288≫; 78, 331 ≪336≫; 82, 30 ≪36≫; 109, 130 ≪131≫; 133, 163 ≪166 Rn. 6≫; 135, 248 ≪254 Rn. 16≫; 148, 1 ≪5 f. Rn. 14≫).
Rz. 20
2. Gemessen hieran handelt es sich bei dem von der DES angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren und bei dem seitens der Antragstellerin initiierten Organstreitverfahren nicht um "dieselbe Sache".
Rz. 21
a) Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Stiftung stellt weder eine Tätigkeit im streitgegenständlichen Organstreitverfahren noch in einem ihm unmittelbar vorausgegangenen und sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren dar.
Rz. 22
b) Offenbleiben kann auch die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend beantwortete Frage, ob in Ausnahmefällen die Tätigkeit eines Richters in einem anderen Verfahren als dem Ausgangsverfahren den Ausschluss rechtfertigen kann, wenn sie sich unmittelbar gegen einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens richtet und zwischen beiden Verfahren ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 47, 105 ≪108 f.≫; 72, 278 ≪288≫; s.a. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 18 Rn. 9). Unbeantwortet ist damit lediglich die Fragestellung, ob bei Personenidentität und engem Sachzusammenhang vom Vorliegen "derselben Sache" im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG auszugehen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da im Verfassungsbeschwerdeverfahren die DES und im vorliegenden Verfahren die Antragstellerin beteiligt sind, mithin die Antragstellerin im Organstreit und die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht personenidentisch sind.
Rz. 23
c) Dem steht der Verweis der Antragstellerin auf die vermeintliche Besonderheit eines "gleichsinnigen Doppelverfahrens" nicht entgegen. Die Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betraf allein die Rechtsstellung der DES als Beschwerdeführerin und nicht diejenige der Antragstellerin des hiesigen Organstreits. Zwar gibt es zwischen der Verfassungsbeschwerde der DES und dem vorliegenden Organstreitverfahren Überschneidungen hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts. Einen Ausschluss gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG vermag dies allein jedoch nicht zu rechtfertigen, da die Antragstellerin hier eine Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte und nicht einen Eingriff in ihre oder die Grundrechte Dritter geltend macht. Insoweit können beide Verfahren auch nicht als sachlich gleichgelagert und lediglich durch die fehlende personelle Identität der Verfahrensbeteiligten voneinander unterschieden angesehen werden.
Rz. 24
3. Da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG offensichtlich nicht erfüllt sind, sind die Richterin Kessal-Wulf und der Richter Maidowski auch nicht kraft Gesetzes von der Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis ausgeschlossen. Ein Richter kann an der Entscheidung über die Frage seines Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken, wenn die Sache, die angeblich den Ausschluss bewirken soll, - wie hier - einen völlig eigenständigen Verfahrensgegenstand bildet und daher von vornherein nicht geeignet ist, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. BVerfGE 133, 163 ≪165 Rn. 4, 167 f. Rn. 12≫; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 18 Rn. 33).
II.
Rz. 25
Auch das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Kessal-Wulf, den Richter Maidowski sowie den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle gemäß § 19 BVerfGG ist offensichtlich unzulässig, so dass diese nicht von der Entscheidung hierüber ausgeschlossen sind beziehungsweise waren.
Rz. 26
1. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪252 f.≫; 133, 377 ≪405 Rn. 69≫; 142, 1 ≪4 Rn. 12≫).
Rz. 27
2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Rz. 28
Es kann offenbleiben, ob sich mit Blick auf den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle die offensichtliche Unzulässigkeit schon daraus ergibt, dass er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt am 22. Juni 2020 nicht (mehr) zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ≪4 f. Rn. 12≫), oder ob sich ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus seiner Teilnahme an der Beratung vom 9. Juni 2020 herleiten lässt. Denn der Verweis der Antragstellerin auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter am Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde der Stiftung nicht zur Entscheidung anzunehmen, ist zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.
Rz. 29
a) Dabei ist von der gesetzlichen Wertung des hinsichtlich der richterlichen Vorbefassung abschließenden § 18 Abs. 1 BVerfGG auszugehen (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪253≫; 133, 377 ≪406 Rn. 71≫). Ist ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelverfahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen, vermag allein eine Beteiligung an einem solchen Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG ebenfalls nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪253≫). Nicht ausgeschlossen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter, der sich bereits - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 131, 239 ≪253≫; 133, 377 ≪406 Rn. 71≫). Die bloße richterliche Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist daher nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen der Richter an einer unbefangenen Entscheidung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen nicht gehindert ist.
Rz. 30
b) Vorliegend macht die Antragstellerin nichts anderes geltend als eine Beteiligung an einem anderen verfassungsrechtlichen Verfahren, das "gleichsinnige" Rechtsfragen aufgeworfen habe, sowie eine Vorbefassung mit im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen.
Rz. 31
Sie stützt ihr Befangenheitsgesuch darauf, die 1. Kammer des Zweiten Senats habe mit ihren Ausführungen zu den Beschlüssen des Haushaltsausschusses und zum Haushaltsgesetz sowie zum Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wesentliche Rechtsfragen vorweggenommen. Selbst wenn es hierbei um die Beantwortung "derselben" verfassungsrechtlichen Fragen ginge, reichte dies zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit wegen der Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG nicht aus.
Rz. 32
Überdies handelt es sich angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände von Verfassungsbeschwerde und Organstreit schon nicht um die Beantwortung "derselben" verfassungsrechtlichen Fragen. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats hinsichtlich der einzelnen Beschwerdegegenstände auf die mangelnde Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, die mangelnde Beschwerdebefugnis der DES nach § 90 Abs. 1 BVerfGG sowie eine mangelnde Konkretisierung des beanstandeten Akts der öffentlichen Gewalt nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gestützt. Dabei geht es um Zulässigkeitsvoraussetzungen, die im Organstreit in dieser Form nicht zu erfüllen sind (vgl. § 64 Abs. 1 BVerfGG).
Rz. 33
c) Weitere Umstände, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit der mit der Verfassungsbeschwerde der DES befassten Richter geeignet wären, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.
Rz. 34
aa) Der Behauptung, die "verfrühte" Kammerentscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Stiftung habe den hiesigen Antragsgegnern als "Schützenhilfe" für das Organstreitverfahren dienen sollen, steht bereits entgegen, dass die die Nichtannahme durch die 1. Kammer des Zweiten Senats tragenden Zulässigkeitsmängel in Form fehlender Rechtswegerschöpfung und fehlender Beschwerdebefugnis im vorliegenden Organstreit keine Rolle spielen. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, welche Besserstellung der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren durch die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der DES eingetreten sein soll.
Rz. 35
bb) Ein besonderer Umstand ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Antragstellerin auf ihre Anregung zur Verfahrensverbindung im vorliegenden Verfahren. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren der Stiftung ist eine solche Anregung nicht erfolgt, so dass sich die Besorgnis der Befangenheit nicht aus deren Nichtbefolgung ergeben kann.
D.
Rz. 36
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
I.
Rz. 37
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ≪3≫; 82, 310 ≪312≫; 94, 166 ≪216 f.≫; 104, 23 ≪27≫; 106, 51 ≪58≫; 132, 195 ≪232 Rn. 86≫; 150, 163 ≪166 Rn. 10≫; 151, 58 ≪63 Rn. 11≫). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ≪43 f.≫; 103, 41 ≪42≫; 118, 111 ≪122≫; 150, 163 ≪166 Rn. 9≫; 151, 58 ≪63 Rn. 11≫; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ≪371≫; 106, 351 ≪355≫; 108, 238 ≪246≫; 125, 385 ≪393≫; 126, 158 ≪168≫; 129, 284 ≪298≫; 132, 195 ≪232 f. Rn. 87≫; 151, 58 ≪63 Rn. 11≫; stRspr).
Rz. 38
2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ≪105≫; 14, 192 ≪193≫; 16, 220 ≪226≫; 151, 58 ≪64 Rn. 13≫). Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ≪64 Rn. 13≫).
Rz. 39
a) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ≪67≫; 138, 256 ≪258 f. Rn. 4≫; 150, 194 ≪200 Rn. 18≫; 151, 58 ≪64 Rn. 14≫); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ≪193 f.≫; 118, 244 ≪257≫; 126, 55 ≪67 f.≫; 140, 1 ≪21 Rn. 58≫; 150, 194 ≪200 Rn. 18≫; 151, 58 ≪64 Rn. 14≫). Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ≪326≫; 151, 58 ≪64 Rn. 14≫). Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ≪301 Rn. 64≫; 138, 125 ≪131 Rn. 19≫; 151, 58 ≪64 f. Rn. 14≫). Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ≪188≫; 136, 277 ≪301 Rn. 64≫; 151, 58 ≪65 Rn. 14≫; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 67 Rn. 4).
Rz. 40
b) Dient der Organstreit damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht, ist dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ≪44≫; 96, 223 ≪229≫; 98, 139 ≪144≫; 108, 34 ≪41≫; 118, 111 ≪122≫; 145, 348 ≪356 f. Rn. 29≫; 151, 58 ≪65 Rn. 15≫). Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist von dem Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 124, 161 ≪188≫; 151, 58 ≪67 Rn. 19≫).
II.
Rz. 41
Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Er ist im Verfahren nach § 32 BVerfGG nicht statthaft, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden können, und nicht dargetan ist, dass deren Anordnung ausnahmsweise geboten ist, um die Vereitelung des geltend gemachten organschaftlichen Rechts zu verhindern.
Rz. 42
1. Die Antragstellerin hat in ihrer Replik ausgeführt, dass sie den Ausspruch einer Zahlungsverpflichtung zugunsten der DES begehrt. Dabei verhält sie sich allerdings nicht zu der Frage, ob der einstweilige Rechtsschutz im Organstreitverfahren auch die Begründung von Handlungspflichten zugunsten nicht verfahrensbeteiligter Dritter zum Gegenstand haben kann. Der Organstreit ist auf den Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des jeweiligen Antragstellers gerichtet. Daher kann der einstweilige Rechtsschutz auch nur auf die vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte des Antragstellers zielen. Dass dieses Ziel die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen an nicht verfahrensbeteiligte Dritte erfordert und rechtfertigt, erschließt sich nicht ohne Weiteres und hätte detaillierter Darlegung bedurft.
Rz. 43
2. Dem Sachvortrag der Antragstellerin kann auch nicht entnommen werden, dass nur durch die Zahlung der begehrten Beträge an die DES der Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer Vereitelung des streitbefangenen Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG verhindert werden kann.
Rz. 44
a) Die Antragstellerin sieht sich in ihrem Recht auf Chancengleichheit dadurch verletzt, dass es sich bei der DES um eine ihr nahestehende politische Stiftung handelt, deren Arbeit ihr in einem gewissen Maße zugute kommt, so dass die fehlende staatliche Finanzierung dieser Stiftung für sie einen Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu denjenigen Parteien begründe, deren ihnen nahestehende politische Stiftungen mit staatlichen Mitteln gefördert werden. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung käme daher nur in Betracht, wenn die Auszahlung der geltend gemachten Beträge an die DES erforderlich wäre, um eine Vereitelung des geltend gemachten Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit zu verhindern. Das könnte angesichts der verfassungsrechtlich gebotenen Distanz der politischen Parteien zu den ihnen nahestehenden politischen Stiftungen (vgl. BVerfGE 73, 1 ≪31 f.≫) allenfalls dann der Fall sein, wenn bei einem Unterbleiben der begehrten Zahlungen die DES ihre Tätigkeit beenden müsste und der Antragstellerin keine sonstige Möglichkeit der Zusammenarbeit mit einer ihr nahestehenden politischen Stiftung offen stünde. Dies ergibt sich aus den Darlegungen der Antragstellerin aber nicht.
Rz. 45
b) Soweit die Antragstellerin vorträgt, bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung drohe "unter Umständen" das Risiko der Insolvenz und Liquidation der DES, reicht dies nicht aus, um vom Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer Vereitelung des von der Antragstellerin geltend gemachten Rechts auf Chancengleichheit ausgehen zu können. Dieser Vortrag ist - ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob es sich bei der DES um die einzige politische Stiftung handelt, die die von der Antragstellerin repräsentierte politische Grundströmung vertritt - unzureichend substantiiert. Welche "Umstände" eintreten müssen, damit das behauptete Risiko einer Insolvenz der DES sich realisiert, wird von der Antragstellerin nicht erläutert. Auch trägt sie zur finanziellen Ausstattung der Stiftung nichts vor. Es kann daher schon im Ansatz nicht nachvollzogen werden, ob die finanzielle Ausstattung der DES zur Erfüllung der Aufgaben einer politischen Stiftung ausreicht oder ob ihr gar ein Insolvenzverfahren droht. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum gerade die im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genannten Beträge von 480.000 Euro bezogen auf das Haushaltsjahr 2018 und von 900.000 Euro bezogen auf das Haushaltsjahr 2019 benötigt werden, um das behauptete Insolvenzrisiko der DES abzuwenden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die DES werde in den nächsten Jahren absehbar gezwungen sein, zur Durchsetzung ihrer tatsächlich höheren Ansprüche Gerichtsprozesse zu führen, vermag dies weder den Bestand eines Insolvenzrisikos noch die Plausibilität der genannten Beträge zu begründen.
Rz. 46
c) Nichts Anderes ergibt sich, soweit die Antragstellerin ergänzend darauf verweist, die DES müsse, um ihre Förderungswürdigkeit in der Öffentlichkeit zu beweisen, ein in Konkurrenz zu viel höher geförderten Organisationen stehendes, sichtbares Angebot an Seminarveranstaltungen aufrechterhalten und ausbauen. Auch dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Weder legt die Antragstellerin dar, in welchem Umfang von der DES Seminarveranstaltungen angeboten werden, noch, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Zuerkennung der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Mittel für die Jahre 2018 und 2019 zukommt.
Fundstellen
Haufe-Index 14035821 |
BVerfGE 2021, 357 |
NVwZ 2020, 1422 |
NZG 2020, 5 |
JZ 2020, 561 |