Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung der Pressefreiheit durch Beschlagnahme terroristischer Bekennerschreiben
Beteiligte
1. der taz, die Tageszeitung Verlagsgenossenschaft e.G., vertreten durch die Vorstandsmitglieder |
2. der TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH |
Rechtsanwalt Hans-Christian Ströbele |
Verfahrensgang
BGH (Zwischenurteil vom 24.11.1995; Aktenzeichen StB 84/95) |
BGH (Entscheidung vom 20.09.1995; Aktenzeichen 1 BGs 968/95) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen es mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit vereinbar ist, Schriftstücke, in denen sich eine terroristische Gruppe zu schwersten Straftaten bekennt (hier: ein versuchter Sprengstoff- und ein Brandanschlag auf Gebäude), im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu beschlagnahmen, wenn sie sich im Gewahrsam eines Presseangehörigen befinden. Angegriffen sind Beschlüsse über die Beschlagnahme des Originals eines in der Tageszeitung taz am 18. September 1995 veröffentlichten Bekennerschreibens der Gruppe „Das K.O.M.I.T.E.E.” in den Redaktionsräumen sowie § 97 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 StPO.
Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch ist die Annahme mangels Begründetheit nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 97 Abs. 5 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO geht fehl. Auch hinsichtlich der Anwendung dieser Normen ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt.
1. Die Reichweite des sich aus der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG ergebenden Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ≪133 ff.≫; 77, 65 ≪74 ff.≫) und insbesondere des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und ihren Informanten ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪174 ff.≫; 64, 108 ≪114 ff.≫; siehe auch 36, 193 ≪204 f.≫; 95, 28 ≪35 f.≫).
a) Eine freie Presse ist von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat; insbesondere ihr Beitrag zum Prozess der Willensbildung ist für die moderne Demokratie unentbehrlich (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪174≫). Durch ihre Teilnahme an diesem Prozess vermittelt die Presse den Bürgern Informationen, die es ihnen ermöglichen, die Meinungen anderer kennen zu lernen und zu überprüfen, ihren eigenen Standpunkt zu finden, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen und politische Entscheidungen zu treffen (vgl. BVerfGE 50, 234 ≪239 f.≫).
Der Funktion der freien Presse im demokratischen Staat entspricht ihre verfassungsrechtliche Stellung. Als subjektives Recht gewährleistet die Pressefreiheit den im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang. In seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ferner die „institutionelle Eigenständigkeit” der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 66, 116 ≪133≫; stRspr).
Das Grundrecht schützt den gesamten Inhalt eines Presseorgans (vgl. BVerfGE 21, 271 ≪278 f.≫; 95, 28 ≪35 f.≫). In die Pressefreiheit ist auch die Entscheidung eingeschlossen, ob Zuschriften von Dritten in die Publikation aufgenommen werden. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenfalls die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, einschließlich der anonymen Veröffentlichung von Zuschriften Dritter (vgl. BVerfGE 95, 28 ≪36≫).
Zur verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit der Presse gehört auch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten; er ist unentbehrlich, da die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen darf (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪176, 187≫; 36, 193 ≪204≫).
b) Die Pressefreiheit findet ihre Grenze allerdings in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG), die ihrerseits im Blick auf die Pressefreiheit auszulegen sind (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪177≫). Die Vorschriften der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsermittlung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungshandlungen zu dulden, sind allgemeine Gesetze (vgl. BVerfGE 77, 65 ≪75≫). In §§ 53 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 5 StPO hat der Gesetzgeber den Ausgleich zwischen dem Strafverfolgungsinteresse einerseits und der Pressefreiheit andererseits dadurch hergestellt, dass er ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht und Grenzen der Beschlagnahmebefugnis im Bereich der Presse vorgesehen hat.
Die auf diese Weise bevorzugte Stellung der Presse und ihrer Angehörigen ist ihnen um ihrer Aufgabe willen und nur im Rahmen dieser Aufgabe eingeräumt. Es handelt sich nicht um persönliche Privilegien; Befreiungen von allgemein geltenden Rechtsnormen müssen nach Art und Reichweite stets von der Sache her sich rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 20, 162 ≪176≫). Die gesetzlichen Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot haben ihren Grund nicht darin, dass private, wenn auch berufsmäßige, Interessen geschützt werden. Vielmehr berücksichtigen sie die Eigenart der Institution der freien Presse, die bestimmter Sicherungen bedarf, um ihre in der modernen Demokratie unabdingbare Aufgabe wahrnehmen zu können (vgl. BVerfGE 36, 193 ≪204≫). Insofern enthalten §§ 53 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 5 StPO zu Gunsten der Presse Ausnahmen von den Pflichten, die von Bürgern allgemein zu erfüllen sind. Diese Ausnahmen sind allerdings nicht unbegrenzt. So entfällt das Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 StPO, wenn Gegenstände betroffen sind, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind. Dadurch hat der Gesetzgeber in eng umgrenzten Fällen dem Anliegen der Strafverfolgung ein die Pressefreiheit überwiegendes Gewicht beigemessen. Aber auch insoweit ist bei der Anwendung dieser Normen der Pressefreiheit ergänzend Rechnung zu tragen, insbesondere im Zuge der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
2. Der Angriff auf die Verfassungsmäßigkeit von § 97 Abs. 5 StPO ist nicht begründet. Bei seinem Bemühen, kollidierenden Rechtsgütern zu optimaler Wirksamkeit zu verhelfen, hat der Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum. Die Verfassungsmäßigkeit der die Pressefreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetze sowie der Ausnahmen von solchen Beschränkungen richtet sich danach, ob der Gesetzgeber die kollidierenden Rechtsgüter einander in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Weise zugeordnet hat. Die Einschränkung der Pressefreiheit ist verfassungsgemäß, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten Erfolg zu erreichen, und wenn dieser in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen steht, welche die Beschränkung der Freiheit des Art. 5 Abs. 1 GG mit sich bringt (vgl. BVerfGE 59, 231 ≪265≫; 71, 206 ≪214≫).
Der Gesetzgeber ist weder gehalten noch steht es ihm frei, der Presse- und Rundfunkfreiheit absoluten Vorrang vor anderen wichtigen Gemeinschaftsgütern einzuräumen. Er hat auch den Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten funktionstüchtigen Rechtspflege Rechnung zu tragen, deren Aufgabe es ist, Gerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 33, 367 ≪383≫). Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung wiederholt anerkannt (vgl. BVerfGE 19, 342 ≪347≫; 20, 45 ≪49≫; 20, 144 ≪147≫; 33, 367 ≪383≫), das Interesse an einer möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont (vgl. BVerfGE 32, 373 ≪381≫; 33, 367 ≪383≫) und die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (vgl. BVerfGE 29, 183 ≪194≫; 33, 367 ≪383≫). Zur funktionsfähigen Strafrechtspflege gehört auch der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren. Gegenstände, auf die sich Beschlagnahmeverbote beziehen, sind grundsätzlich nicht nur der Anklage entzogen. Dadurch werden auch die Möglichkeiten des von Strafe bedrohten Bürgers beschränkt, den gegen ihn bestehenden Verdacht in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren auszuräumen. Deshalb darf der Gesetzgeber strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote nicht beliebig begründen oder erweitern. Sie stellen Ausnahmen von der Pflicht zur umfassenden Aufklärung der materiellen Wahrheit dar und bergen demzufolge die Gefahr in sich, dass die Gerichte ihre Entscheidungen auf mangelhafter Tatsachengrundlage treffen. Die Begründung und Erweiterung solcher Rechte bedarf daher stets einer Legitimation, die vor dem Rechtsstaatsprinzip Bestand hat (vgl. BVerfGE 33, 367 ≪383≫).
Danach kann die Vertraulichkeit journalistischer Arbeit nicht umfassend gewährleistet sein. Die Erfordernisse der Gewähr rechtsstaatlich geordneter Rechtspflege, die sowohl für eine wirksame Strafverfolgung als auch für die nachhaltige Sicherung der Rechte des Beschuldigten zu sorgen hat, müssen ebenso beachtet werden wie die Freiheit journalistischer Arbeit. Die Pressefreiheit darf dabei nicht nur vom Blickpunkt der Medien aus gesehen und nicht als rechtliche Privilegierung jeglicher der Nachrichtensammlung und -verbreitung dienenden Handlung verstanden werden.
Der Gesetzgeber hat in § 97 Abs. 5 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO eine der Verfassung entsprechende Zuordnung kollidierender Rechtsgüter vorgenommen. Die Einschränkung der allgemeinen Zeugnispflicht und der Beschlagnahmemöglichkeit dient der Pressefreiheit; die in § 97 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehene Ausnahme zielt auf die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Strafverfolgung; die verbleibenden Beschränkungen der Strafverfolgung einerseits und der Pressefreiheit andererseits stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Ob der Gesetzgeber die Privilegien der Presse weiter ziehen oder stärker beschränken dürfte, kann offen bleiben.
3. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Pressefreiheit bei der Anwendung von § 97 Abs. 5 StPO angezeigt. Die Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften der StPO sind Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft aber, ob diese dabei den Einfluss von Grundrechten auf die Normen des einfachen Rechts ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 99, 185 ≪195 f.≫).
a) Im Rahmen des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO haben es die Angehörigen der Presse auch bei anonym erlangten Zuschriften Dritter, die sie im redaktionellen Teil der Zeitung oder Zeitschrift dokumentieren, in der Hand, ihre Informationsquelle zu verschweigen. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, unterfällt das Original des Schriftstücks gemäß § 97 Abs. 5 StPO grundsätzlich nicht der Beschlagnahme.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat bislang offen gelassen (BVerfG – Vorprüfungsausschuss –, vom 12. März 1982, – 2 BvR 1112/81 –, NStZ 1982, S. 253 f.), ob im Falle so genannter „Bekenneranrufe” oder „Bekennerschreiben” zu schweren Straftaten, durch die von einem anonymen Informanten der Presse „bekannt gegeben” wird, dass eine bestimmte Organisation für die Straftat verantwortlich sei, ein durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu schützendes Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant vorhanden ist. Die Besonderheit einer derartigen Informationsbeziehung hat es darin gesehen, dass der anonyme Anrufer oder Schreiber mit seiner Mitteilung vor allem bezwecke, mit Hilfe der Presse die Öffentlichkeit auf die Ziele der Organisation, der er angehört, und deren Verantwortlichkeit für die Straftat er bekennt, aufmerksam zu machen (a.a.O.).
Auch der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, grundsätzlich zu dem presserechtlichen Schutz von „Bekennerschreiben” oder „Bekenneranrufen” Stellung zu nehmen. Nach den Angaben im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss und den Feststellungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 24. November 1995 wurden die Durchsuchung und Beschlagnahme nämlich mit einer Besonderheit der Erklärung des K.O.M.I.T.E.E. gerechtfertigt. Ausschlaggebend sei der begründete Verdacht gewesen, dass es sich bei der Abfassung der Erklärung und deren Weitergabe an die Presse um eine unter Beteiligung der Beschuldigten durchgeführte Aktion zur Täuschung der Strafverfolgungsbehörde mit dem Ziel gehandelt habe, den Tatverdacht von den Beschuldigten abzulenken. Diese Aktion zum Schutze der Beschuldigten vor Strafverfolgung habe zugleich die Betätigung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der terroristischen Vereinigung das „K.O.M.I.T.E.E.” bedeutet. Sie habe letztlich der Festigung des organisatorischen Zusammenhalts der Vereinigung gedient. Dieses nach § 129 a Abs. 1 StGB strafbare Verhalten habe sich gegenständlich in der Originalerklärung niedergeschlagen und habe diese im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO „hervorgebracht”. Die Erklärung sei nicht wie regelmäßig bei terroristischen Bekennerschreiben darauf beschränkt gewesen, sich zu einer bestimmten Tat zu bekennen und sie gegenüber der Öffentlichkeit zu rechtfertigen, sondern sie sei nach ihrem Inhalt und nach ihrem auf den Schutz der Beschuldigten zielenden Zweck, die Strafverfolgungsbehörde zu täuschen, wesentlich darüber hinausgegangen. Derartige Tatsachenfeststellungen bei der Anwendung einfachen Gesetzesrechts sind der Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen.
c) Gegen die vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG angestellte Abwägung zwischen dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und der Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich durchschlagende Einwände nicht zu erheben. Der Bundesgerichtshof hat auf Seiten des Strafverfolgungsinteresses das Gewicht der im vorliegenden Ermittlungsverfahren aufzuklärenden Straftaten und die Beweisbedeutung des beschlagnahmten Schreibens und auf Seiten der Pressefreiheit das Interesse an einem ungehinderten Informationsfluss gegeneinander abgewogen. Dabei hat er die Sorge, durch solche Beschlagnahmen könnte der Informationsfluss zwischen der Presse und Personen aus dem terroristischen Bereich in Zukunft zum Erliegen kommen, berücksichtigt und ist in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise davon ausgegangen, dass eine solche Sorge jedenfalls durch die Begrenzung der Beschlagnahmemöglichkeit auf die besonderen Umstände des hier zu behandelnden Falles unbegründet sei. Auch hat er darauf abgestellt, dass die Verfasser des Bekennerschreibens zur Verwirklichung ihrer Ziele darauf angewiesen gewesen seien, die Erklärung würde der Öffentlichkeit, vor allem aber der Strafverfolgungsbehörde, bekannt. In Fällen, in denen Informanten die Presse gezielt nutzen, um mit der Veröffentlichung besondere, über die Veröffentlichung selbst hinaus reichende Ziele zu verfolgen, hier im Rahmen eines Strafverfahrens vom Tatverdacht abzulenken, ist das Risiko einer zukünftigen Austrocknung solcher Informationsquellen in der Tat eher gering. Dass die Annahme dieser Zielsetzung nur auf einem insoweit begründeten Verdacht einer Straftat beruhte, hindert die Maßgeblichkeit dieser Einschätzung im vorliegenden Zusammenhang nicht. Verdachtgegründetes Verhalten entspricht dem Wesen der Strafverfolgung, das sich auch bei der Beurteilung von Kollisionen mit der Pressefreiheit auswirkt.
Auf die vom Bundesgerichtshof zusätzlich angestellte Erwägung, es habe gar kein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis zwischen der Presse und den Informanten gegeben, kam es nicht an, so dass diese Grundsatzfrage weiter offen bleiben kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 565208 |
NJW 2001, 507 |
NStZ 2001, 43 |
AfP 2000, 557 |
JuS 2001, 498 |
ZUM-RD 2000, 532 |
NPA 2001 |
tv diskurs 2001, 92 |