Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung.
I.
1. Dem Beschwerdeführer wird in der Russischen Föderation vorgeworfen, sich im Juni 2002 in Tschetschenien einer Bande angeschlossen zu haben, deren Hauptziel die Bildung eines unabhängigen islamischen Staates im Nordkaukasus gewesen sei. Als Mitglied dieser Bande soll der Beschwerdeführer im September 2002 gemeinsam mit einem anderen Bandenmitglied in Zozi-Jurt eine Frau erschossen haben, weil diese mit den Behörden der Russischen Föderation zusammengearbeitet habe.
2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. August 2008 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. § 8 IRG stehe der Auslieferung nicht entgegen; denn die russischen Behörden hätten in der Fahndungsausschreibung als Höchststrafe nicht die Todesstrafe, sondern lebenslange Haft angegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation habe im Auslieferungsersuchen zudem erklärt, dass die Russische Föderation das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28. April 1983 unterzeichnet habe. In diesem Zusammenhang garantiere sie “die Nichtanwendung der Todesstrafe als ausschließliche Strafmaßnahme”. Zwar habe Russland das genannte Protokoll noch nicht ratifiziert, nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gelte jedoch seit 1996 ein Anwendungsmoratorium auf die Todesstrafe, das bislang mehrfach bestätigt worden sei. Damit sei die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation als ausreichende Zusicherung im Sinne des § 8 IRG anzusehen, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt werde. Einwendungen des Beschwerdeführers, die Vorwürfe seien unzutreffend, führten ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung. Eine Tatverdachtsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG sei im Auslieferungsverkehr auf Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) grundsätzlich ausgeschlossen. Im Anwendungsbereich dieses Abkommens sei eine Tatverdachtsprüfung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann geboten und zulässig, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den nach Art. 25 GG in Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard verstoßen würde und die Tatverdachtsprüfung hierüber Aufschluss geben könne. Dies sei hier nicht der Fall.
Die Unzulässigkeit der Auslieferung folge auch nicht aus § 73 IRG. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation habe im Auslieferungsersuchen zugesichert, dass dem Beschwerdeführer alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands gewährt würden und er keiner Folter und keiner grausamen, unmenschlichen, die menschliche Würde erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterzogen werde. Diese Ausführungen seien als hinreichende völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Wahrung des völkerrechtlichen Mindeststandards bei der Behandlung des Beschwerdeführers in Russland anzusehen und zwar sowohl hinsichtlich des Strafverfahrens als auch hinsichtlich einer eventuellen anschließenden Strafhaft. Auch mit Blick auf den grundsätzlich besorgniserregenden Zustand des russischen Strafvollzugs sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in einer Weise behandelt werde, die mit dem völkerrechtlichen Mindeststandard und unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassung und rechtlichen Ordnung unvereinbar wäre. Auch insoweit habe die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation eine entsprechende Erklärung abgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zusicherung nicht eingehalten werde, lägen nicht vor.
Schließlich stehe auch das Bewilligungshindernis des Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk nicht entgegen. Allerdings komme der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in Polen, wo er Asyl beantragt habe, ein zeitlich befristeter Aufenthalt gestattet worden sei, indizielle Bedeutung dafür zu, dass die Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Auslieferung aus politischen Gründen erschwert sein könnte. Ermittlungen zu den Umständen des polnischen Asylverfahrens hätten ergeben, dass die polnischen Behörden aufgrund von Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers die Gewährung der Rechtsstellung eines Flüchtlings abgelehnt hätten. Das zeitlich begrenzte Aufenthaltsrecht sei dem Beschwerdeführer lediglich mit Blick auf die Gefahr des Aufenthalts im tschetschenischen Krisengebiet zugebilligt worden. Der Zulässigkeit der Auslieferung stehe dies nicht entgegen, da der Beschwerdeführer nicht nach Tschetschenien abgeschoben, sondern den russischen Strafverfolgungsbehörden übergeben werden solle, welche die oben genannten Zusicherungen gegeben hätten.
3. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer zu dem Oberlandesgericht eine Gegenvorstellung erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
II.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit Art. 104 GG und Art. 16 GG.
Der Auslieferung stehe wegen der unmenschlichen Haftbedingungen Art. 25 GG entgegen. Das Oberlandesgericht habe ohne eigene Prüfung auf die Erklärung der russischen Generalstaatsanwaltschaft verwiesen. Die russische Zusicherung sei nicht ausreichend; erforderlich wäre die Benennung eines konkreten Gefängnisses gewesen. Es sei nicht anzunehmen, dass sich die Russische Föderation an die Zusicherung halten werde, da dort die unmenschliche Behandlung von Gefangenen bewusst in Kauf genommen werde. Es sei auch unklar wie es gelingen solle, den Beschwerdeführer menschenwürdig unterzubringen, wenn dies bei Tausenden von anderen Gefangenen nicht gelinge. Wahrscheinlicher sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit noch unmenschlicher behandelt werde als andere Gefangene.
Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 GG seien verletzt, weil das Oberlandesgericht die Gefahr der Erschwerung der Lage des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk verkannt habe. Das Oberlandesgericht habe sich nicht weiter mit der lebensbedrohlichen Situation in Tschetschenien beschäftigt, sondern wiederum nur auf die russische Zusicherung verwiesen und damit die Möglichkeit übersehen, dass der Beschwerdeführer freigesprochen oder sonst entlassen werden könnte und dann den in Tschetschenien drohenden Gefahren ausgesetzt wäre. Hierdurch sei das Asylrecht des Beschwerdeführers verletzt. Das Oberlandesgericht hätte zudem das polnische Asylverfahren weiter aufklären müssen. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich in dessen Rahmen in Widersprüche verwickelt, sei unzutreffend.
Indem das Oberlandesgericht ein Auslieferungshindernis nach § 8 IRG verneint habe, habe es schließlich Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG verletzt. Mord sei in Russland mit der Todesstrafe bedroht. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich eine völkerrechtliche Erklärung, dass lediglich lebenslange Haft drohe, mit der Unabhängigkeit der Justiz und einem rechtsstaatlichen Verfahren vereinbaren lassen solle.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig ist.
1. Der Zulässigkeit steht jedoch nicht entgegen, dass über die zugleich mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Gegenvorstellung noch nicht entschieden ist. Diese stellt weder einen Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO noch einen Antrag auf erneute Zulässigkeitsentscheidung nach § 33 IRG dar. Die Erhebung einer im Gesetz nicht geregelten Gegenvorstellung ist aber weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung noch sonst unter Subsidiaritätsgesichtspunkten Voraussetzung für die zulässige Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395 ≪417≫).
2. Die Verfassungsbeschwerde ermangelt jedoch einer den in § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG normierten Anforderungen genügenden Begründung. Diese bedingen die Darlegung, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫). In Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsfrage bereits entschieden hat, ist diese Darlegung auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung und der darin gebildeten Maßstäbe vorzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 170 ≪214 ff.≫; 79, 292 ≪301≫; 99, 84 ≪87≫).
a) Hinsichtlich der Rüge des Asylrechts verkennt der Beschwerdeführer, dass dieses seit dem Jahr 1993 in Art. 16a GG geregelt und den dort in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Einschränkungen unterworfen ist. Zu diesen verhält sich sein Vortrag nicht, insbesondere teilt er nicht mit, aus welchem Land und auf welchem Weg er nach Deutschland eingereist ist. Er hat damit schon nicht dargelegt, ob ihm das Asylgrundrecht überhaupt zusteht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, warum, wie er offenbar annimmt, die Sicherheitslage in Tschetschenien außerhalb des Strafvollzugs die Auslieferung hindern soll. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus russischer Haft entsprechenden, mit der Auslieferung in adäquatem Zusammenhang stehenden Gefährdungen unterliegen soll, da nicht ersichtlich ist, warum er sich in diesem Fall zwingend in Tschetschenien aufhalten müsste.
b) Soweit der Beschwerdeführer darin, dass das Oberlandesgericht kein Auslieferungshindernis nach § 8 IRG angenommen hat, eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG sieht, ist nicht ersichtlich, inwiefern die dem Beschwerdeführer nach dessen Auffassung drohende Todesstrafe auch das Recht auf Freiheit der Person verletzen soll. Sofern der Beschwerdeführer insoweit der Sache nach eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 102 GG rügt, setzt er sich nicht hinreichend substantiiert mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das Oberlandesgericht sah das Auslieferungshindernis des § 8 IRG als nicht gegeben an, weil es eine Zusicherung in dem in dieser Norm genannten Sinn angenommen hat. Gegen diese Auslegung der Erklärung der russischen Föderation hat der Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht. Sein Vortrag beschränkt sich auf die Behauptung, dass das ihm in Russland bevorstehende Verfahren nicht rechtsstaatlich sein könne, wenn die Generalstaatsanwaltschaft in der Lage sei, die Nichtanwendung beziehungsweise Nichtvollstreckung der Todesstrafe zuzusichern. Der Beschwerdeführer verkennt insofern, dass von dem ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtliche verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet sind, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ≪224≫; 109, 38 ≪62≫; BVerfGK 2, 165 ≪172 f.≫; 3, 159 ≪165≫; 6, 13 ≪19≫; 6, 334 ≪343≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2008 – 2 BvR 733/08 –; juris). Zudem setzt er sich auch nicht ansatzweise damit auseinander, dass einfachrechtlich § 8 IRG die Auslieferung wegen einer im ersuchenden Staat mit der Todesstrafe bedrohten Tat im Falle einer entsprechenden Zusicherung ausdrücklich zulässt. Entsprechend lässt Art. 11 EuAlÜbk die im Anwendungsbereich dieses Abkommens bestehende grundsätzliche Pflicht zur Auslieferung (Art. 1 EuAlÜbk) im Falle einer derartigen Zusicherung unberührt.
c) Bezüglich der Rüge einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch die im russischen Strafvollzug herrschenden Bedingungen und die ihm dort drohende Behandlung setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Das Oberlandesgericht hat auch insofern auf die entsprechenden Zusicherungen der russischen Behörden verwiesen und unter Verweis auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 1996/07 – (juris) ausgeführt, angesichts der mehrfachen völkervertragsrechtlichen Verpflichtung der Russischen Föderation zur Einhaltung der Menschenrechte sei anzunehmen, dass ein Verstoß hiergegen das in Art. 1 EuAlÜbk zum Ausdruck kommende Vertrauen enttäuschen und damit die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe nachhaltig stören werde, weshalb nicht zu erwarten sei, dass die Zusicherungen nicht eingehalten würden. Die gegensätzliche Behauptung des Beschwerdeführers ist unsubstantiiert. Der Verweis darauf, in Russland herrschten allgemein menschenrechtswidrige Haftbedingungen und dies würde von den verantwortlichen Stellen auch bewusst in Kauf genommen, kann hierfür schon deshalb nicht genügen, weil die Zusicherung im Falle der Bewilligung der Auslieferung gerade zu einer konkreten völkerrechtlichen Verpflichtung der Russischen Föderation gegenüber der Bundesrepublik Deutschland führt, den Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung in einer der Zusicherung entsprechenden Weise zu behandeln. Warum eine solche Sonderbehandlung des Beschwerdeführers nicht möglich sein soll, hat er nicht substantiiert dargelegt; denn da die Einholung einer derartigen Zusicherung nur dann erforderlich ist, wenn die Auslieferung sonst aus einfachrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig wäre, ist sie gerade auf eine Sonderbehandlung des jeweiligen Verfolgten im ersuchenden Staat angelegt. Ebenso wie die Bundesrepublik Deutschland als ersuchter Staat im Interesse eines funktionierenden Auslieferungsverkehrs fremde Rechtsordnungen im Rahmen ihrer völkerrechtlich übernommenen Pflichten zu achten hat, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen und daher der Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung auf die Beachtung des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung durch den ersuchenden Staat beschränkt ist (vgl. BVerfGE 63, 332 ≪337 f.≫; 75, 1 ≪19≫; 108, 129 ≪136 f.≫; BVerfGK 3, 159 ≪163≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2007 – 2 BvR 1680/07 –, NVwZ 2008, S. 71; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 – 2 BvQ 51/07 –; juris; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 1996/07 –; juris), öffnet der ersuchende Staat durch die Abgabe entsprechender Zusicherungen im gleichen Interesse seine Rechtsordnung, indem er die genannten Anforderungen des ersuchten Staates respektiert und eine gegebenenfalls von der eigenen Rechtsordnung oder Rechtspraxis abweichende (Sonder-) Behandlung des Verfolgten garantiert (vgl. zu Bedingungen ausländischer Staaten im Rahmen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geleisteter Rechtshilfe § 72 IRG). Die Nichteinhaltung entsprechender Zusicherungen würde den gegenseitigen Auslieferungsverkehr empfindlich stören. Für eine solche Entwicklung fehlt es indes an Anhaltspunkten.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Di Fabio, Landau
Fundstellen