Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 – BVerwG 4 A 1025.06 (4 A 1010.04) – verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
2. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2008 – BVerwG 4 A 1001.08 (4 A 1025.06) – wird für gegenstandslos erklärt.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 145.000 EUR (in Worten: einhundertfünfundvierzigtausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Gerichtsentscheidungen, die die im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgesetzte Entschädigung bei der Übernahme eines Grundstücks zum Gegenstand haben.
1. a) Die Beschwerdeführer bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Hausgrundstück auf der Gemarkung von M…, das nach ihren Angaben unmittelbar am Flughafenumgriff und im Zentrum der Einflugschneise der neuen Startbahn Süd des geplanten Flughafens Berlin-Schönefeld liegt. Wegen der prognostizierten starken Lärmbelastung mit einem Dauerschallpegel von 71,6 dB(A) tags und 65,6 dB(A) nachts sowie einer Überschreitungshäufigkeit des Maximalpegels von 70 dB(A) während der Nacht von 29,3 befindet es sich innerhalb des im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 festgesetzten Entschädigungsgebietes „Übernahmeanspruch”. Unter Teil A II 5.1.6 Nr. 1 heißt es dort:
Die Träger des Vorhabens haben auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Entschädigungsgebietes Übernahmeanspruch gelegenen Grundstücks, das am 15.05.2000 mit Wohngebäuden bebaut oder bebaubar war, eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes gegen Übereignung des Grundstücks zu leisten. Der Verkehrswert des Grundstücks ist zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln.
Die Beschwerdeführer erhoben im Verwaltungsverfahren Einwendungen wegen der Wertminderung ihres Grundstücks und anschließend Klage zum Bundesverwaltungsgericht. Am 16. November 2004 beantragten sie die Übernahme ihres Grundstücks.
Da gegen den Planfeststellungsbeschluss von nahezu 4.000 Personen ebenfalls Klage erhoben worden war, machte das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Das Klageverfahren der Beschwerdeführer wurde nicht als Musterverfahren ausgewählt und daher nach § 93a Abs. 1 VwGO ausgesetzt. Über die Musterklagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden (vgl. insbesondere BVerwGE 125, 116). Darin wurden die Anfechtungsklagen abgewiesen; die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Unter anderem wurde der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine weitergehendere Einschränkung des Nachtflugbetriebs zu entscheiden.
Nach Zustellung dieser Musterentscheidungen wurde das Verfahren der Beschwerdeführer fortgeführt. Dort machten die Beschwerdeführer geltend, ihnen stehe aus dem Rechtsgedanken des § 74 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 16. Juli 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (VwVfGBbg 2004, GVBl I S. 78; siehe nun § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 ≪GVBl S. 262≫ sowie § 74 VwVfG des Bundes) in Verbindung mit dem Aufopferungsgewohnheitsrecht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen Übernahme ihres Wohngrundstücks durch die Vorhabenträger zu. Die Höhe der Entschädigung sei entgegen der Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses nach dem Verkehrswert ihres Grundstücks zu einem Zeitpunkt vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2004 zu bemessen und müsse die bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretene erhebliche Wertminderung berücksichtigen, die ursächlich auf den geplanten Flughafenausbau zurückzuführen sei. Aufgrund der Nähe zum geplanten Flughafen habe sich der Verkehrswert ihres Grundstücks zwischen dem Jahr 1996 und dem November des Jahres 2004 um 50 bis 60 % gemindert. Hierüber solle ein Sachverständigengutachten erhoben werden. In dieser Situation liege eine situationsbedingte Sonderentwicklung, die ihren Fall von den Fällen, die durch die Musterurteile vom 16. März 2006 entschieden worden seien, in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheide. Nach Aufnahme des Flugbetriebs auf der neuen Südbahn werde ihr Grundstück in schwerer und unerträglicher Weise von Immissionen betroffen sein, so dass eine Wohnnutzung ausscheide.
b) Die Klage der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juli 2008 abgewiesen (BVerwG 4 A 1025.06 ≪4 A 1010.04≫, NVwZ 2008, S. 1113). Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, über den Antrag der Kläger, den Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes vorzuziehen, sei der Sache nach bereits im Rahmen der Musterklagen entschieden worden. Der Senat sei einstimmig der Auffassung, dass die Sache gegenüber den Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise.
aa) Dies gelte zunächst hinsichtlich der Grundlage des geltend gemachten Anspruchs. Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg 2004 habe die Planfeststellungsbehörde den Trägern des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich seien. Satz 3 der Vorschrift bestimme, dass der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld habe, wenn solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. Der Entschädigungsanspruch setze voraus, dass (weitere) Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden könnten, weil sich technisch-reale Maßnahmen als unzureichend oder angesichts der Höhe ihrer Kosten als unverhältnismäßig erwiesen oder weil sich die Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen überhaupt nicht verhindern ließen. Der Entschädigungsanspruch sei ein Surrogat für nicht realisierbare Schutzmaßnahmen. Hinsichtlich des Grundstücks der Beschwerdeführer sei der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass Schutzvorkehrungen untunlich seien. Es könnten nur die Innenräume gegen unzumutbare Lärmeinwirkungen geschützt werden. Zum Wohnen gehöre jedoch auch eine angemessene Nutzung der Außenwohnanlagen. Diesbezüglich sei eine Beschränkung der Lärmeinwirkungen auf das zumutbare Maß nicht möglich.
§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 schließe nicht nur eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der Außenbereiche, sondern je nach Art und Intensität der Fluglärmimmissionen auch einen Anspruch auf Übernahme betroffener Grundstücke zum Verkehrswert gegen Übertragung des Eigentums ein. Die Auffassung der Beschwerdeführer, der von ihnen geltend gemachte Anspruch falle nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004, er sei vielmehr aus dem Rechtsgedanken der Vorschrift in Verbindung mit dem Aufopferungsgewohnheitsrecht zu entwickeln, werde der rechtlichen Tragweite des Entschädigungsanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg nicht gerecht. Die Vorschriften, die den in der Folge einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung auf einem Wohngrundstück hinzunehmenden Fluglärm regelten, seien Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
bb) Die Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses, wonach sich der Anspruch auf eine „angemessene Entschädigung” aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg nach der Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs richte, sei vom Bundesverwaltungsgericht im Musterurteil vom 16. März 2006 als rechtlich einwandfrei angesehen worden. Die dagegen erhobenen Einwände ließen keine tatsächlichen oder rechtlichen Besonderheiten erkennen, die ein anderes Ergebnis rechtfertigten.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer verletze sie die vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Stichtagsregelung für die Verkehrswertermittlung nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Zurückzuweisen sei zunächst die Kritik der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. März 2006 zur Auslegung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 den Standpunkt vertreten, der Verkehrswert eines Übernahmegrundstücks sei zum Stichtag der Aufnahme des Betriebes des Flughafens zu ermitteln. Der Senat habe aus dem Regelungszweck – der Surrogatfunktion – des Entschädigungsanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 abgeleitet, dass als Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes frühestens der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und spätestens der Zeitpunkt in Betracht komme, zu dem der Flughafen in seiner planfestgestellten Form in Betrieb genommen werde. Danach stehe der Planfeststellungsbehörde bei der Stichtagsregelung ein Gestaltungsspielraum zu. Bei seiner Ausfüllung habe sie die schutzwürdigen Interessen der lärmbetroffenen Grundstückseigentümer und Anwohner einerseits und die der Vorhabenträger andererseits in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Das seien verfassungsrechtliche Vorgaben, welche die Planfeststellungsbehörde bei der Auslegung und Anwendung eigentumsbestimmender Normen nicht außer Acht lassen dürfe. Die Stichtagsregelung genüge diesen Anforderungen. Sie knüpfe nicht an die Inbetriebnahme des Flughafens an, sondern zugunsten der betroffenen Grundeigentümer an den Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses.
Eine Vorverlegung des Stichtags in der von den Beschwerdeführern geforderten Weise sei aus Gründen des Eigentumsschutzes nicht geboten. Vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens lasse sich noch nicht sicher abschätzen, ob das Vorhaben überhaupt so wie geplant und mit allen Konsequenzen, die sich aus der planerischen Konzeption ergeben, in die Tat umgesetzt werden könne und solle.
Dem Beweisantrag der Beschwerdeführer, zu ihrer Behauptung einer 50%igen Minderung des Verkehrswertes des streitbefangenen Grundstücks zwischen 1996 und dem 16. November 2004 Beweis durch Einholung eines Verkehrswertgutachtens eines Sachverständigen zu erheben, könne nicht stattgegeben werden. Nach der aus den vorstehenden Gründen nicht zu beanstandenden Stichtagsregelung sei der Verkehrswert des Grundstücks vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 für die Höhe der nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 zu leistenden Entschädigung nicht maßgeblich. Tatsachen, die nach der materiellrechtlichen Auffassung eines Tatrichters nicht entscheidungserheblich seien, bedürften keines Sachverständigenbeweises.
c) Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Anhörungsrüge, die durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2008 zurückgewiesen wurde (BVerwG 4 A 1001.08 ≪4 A 1025.06≫, juris).
2. Die Beschwerdeführer haben am 13. August 2008 gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben. Am 6. Oktober 2008 haben sie den Anhörungsrügebeschluss vom 19. August 2008 in die Verfassungsbeschwerde einbezogen. Sie rügen die Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Zur Begründung der Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG bringen sie vor, die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei mit der Bestands- und Wertgarantie des Art. 14 GG nicht in Einklang zu bringen. Ihr Grundstück sei aufgrund der planfestgestellten Start- und Landebahn zu Wohnzwecken nicht mehr nutzbar. Es werde vollständig entwertet. Die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe zur Folge, dass sie eine Wertminderung von 50 % selbst tragen müssten. Dies sei ein Sonderopfer. Sie seien nicht in der Lage, mit der Entschädigung an anderer Stelle vergleichbares Wohneigentum zu erwerben.
Die angegriffene Entscheidung verletze auch Art. 3 Abs. 1 GG. Sie behandele wesentlich Gleiches ungleich. Würde ihr Grundstück der Enteignung unterliegen, erhielten sie auf der Grundlage der Vorwirkungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine angemessene Entschädigung.
Die Entscheidungen verletzten auch Art. 103 Abs. 1 GG. Ergänzend zu den Ausführungen im Anhörungsrügeverfahren sei vorzutragen, dass bei der Auslegung von § 93a Abs. 2 VwGO grundrechtlich geschützte Positionen eine Rolle spielten. Daher hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht bleibe hinter der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufopferungsanspruch zurück. Zudem sei der Sachverhalt nicht geklärt gewesen. Weiter hätte entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO vorab über den Beweisantrag entschieden werden müssen. Schließlich bleibe es dabei, dass das Bundesverwaltungsgericht ihr zentrales Argument verdreht habe. Der vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesene Standpunkt habe sich an der betreffenden Stelle des Schriftsatzes nicht gefunden.
3. Die Gerichtsakten des Ausgangsverfahrens und Teile der Verwaltungsakten sind beigezogen worden.
4. Der Bundesregierung, den Beteiligten des Ausgangsverfahrens sowie dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Bundesregierung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
a) Die im Ausgangsverfahren beigeladene Flughafengesellschaft hat durch ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Das Bundesverwaltungsgericht habe in der angegriffenen Entscheidung bei der Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben nicht grundsätzlich verkannt. Gegen die konkrete Bestimmung des Wertermittlungsstichtags als Tag der Antragstellung bestünden verfassungsrechtlich keine durchgreifenden Bedenken.
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze der Vorwirkung einer nachfolgenden Enteignung seien auf den hier vorliegenden Fall der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht anzuwenden. Durch die Fluglärmimmissionen werde lediglich die Wohnnutzung des Grundstücks unzumutbar. Dem Eigentümer verbleibe jede andere lärmunempfindliche Möglichkeit zur Nutzung seines Grundstücks, etwa eine gewerbliche. Würde der Inhaber eines Übernahmeanspruchs mit dem Enteignungsbetroffenen gleichgestellt, würde die entschädigungslos hinzunehmende Sozialbindung leer laufen.
b) Für das im Ausgangsverfahren beklagte Land Brandenburg hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, die Planfeststellungsbehörde habe die Vorgaben des Art. 14 Abs. 1GG nicht grundsätzlich verkannt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Recht die Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung nicht angewandt. Wie bei Lärmeinwirkungen, die von einer Straße ausgingen, sei der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Lärmeinwirkungen die Enteignungsschwelle überschritten. Dies sei beim Flughafen Berlin-Schönefeld erst nach Inbetriebnahme des Flughafens gegeben.
Eine Wertminderung von 20 %, wie sie von der Planfeststellungsbehörde für die betroffenen Gemeinden angenommen worden sei, sei verfassungsrechtlich hinnehmbar. Die fehlende Entschädigungspflicht einer solchen Minderung sei Bestandteil der planungsrechtlichen Abwägung gewesen und dort von der Planfeststellungsbehörde behandelt und vom Bundesverwaltungsgericht überprüft worden. Hiergegen hätten sich die Beschwerdeführer jedoch nicht gewandt. Die von ihnen angegriffene Stichtagsregelung sei nicht ursächlich für die Wertminderung. Die Verfassungsbeschwerde verkenne, dass die angegriffene Regelung die Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über das Grundstück unberührt lasse. Der Übernahmeanspruch sei ein Recht der Beschwerdeführer, das sie nicht ausüben müssten. Wenn sie von dem Übernahmeanspruch keinen Gebrauch machten, könnten die Beschwerdeführer passiven Schallschutz sowie eine Entschädigung für den Außenwohnbereich erhalten. Die private Verfügungsbefugnis und Privatnützigkeit werde durch die Lärmbelastung nicht ausgeschlossen. Das Grundstück könne zu anderen Zwecken genutzt werden, etwa als Büro. Abgesehen davon könne der Wert des Grundstücks auch aufgrund einer Nachfrage nach gewerblich nutzbaren Grundstücken wegen der Flughafennähe steigen. Daher sei es angemessen, die Entschädigung nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Übernahmeverlangens zu bestimmen.
c) Für den Präsidenten des Bundesgerichtshofs hat der Vizepräsident und Vorsitzende des für Fragen des Enteignungs- und Entschädigungsrechts allein zuständigen III. Zivilsenats wie folgt Stellung genommen: Allgemein sei zur „Vorwirkungsrechtsprechung” des Bundesgerichtshofs zu bemerken, dass bei der förmlichen Enteignung eines Grundstücks, der häufig ein (bestands- bzw. rechtskräftig gewordenes) Planfeststellungsverfahren zugrunde liege, bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt der Qualitätsbestimmung (Bauland, Bauerwartungsland, Ackerland etc.) und der Zeitpunkt der Preisbemessung zu unterscheiden seien. Der Qualitätsstichtag sei dabei grundsätzlich der Erlass des Enteignungsbeschlusses, da hierdurch der Zugriff auf das Grundstück erfolge und somit darüber entschieden werde, was dem Betroffenen genommen werde und wofür er zu entschädigen sei (vgl. etwa § 93 Abs. 4 BauGB).
Für die Ermittlung des Qualitätsstichtags könne jedoch, um eine möglichst „marktgerechte” Entschädigung zu erzielen, auch ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sein, insbesondere wenn ein Grundstück Gegenstand eines sich über längere Zeit hinziehenden „Enteignungsprozesses” sei. In solchen Fällen könnten an die Stelle des Enteignungsbeschlusses andere Maßnahmen treten, wie Bauverbote, Veränderungssperren, verbindliche oder (sogar) vorbereitende Planungen. Entscheidend sei dabei jeweils, dass sich aufgrund der Umstände des konkreten Entschädigungsfalles feststellen lasse, dass mit dem Ergreifen dieser Maßnahme eine Weiterentwicklung des Objekts, insbesondere der Qualität des Grundstücks, verhindert worden, also das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen worden sei. Voraussetzung dabei sei, dass die Maßnahme mit der späteren Entziehung des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang stehe, hinreichend bestimmt sei und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führe, mit Sicherheit erwarten lasse. Ob (und ab wann) die Voraussetzungen für eine Vorwirkung im Einzelfall gegeben seien, sei weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 141, 319 ≪321≫; Urteil vom 19. Juli 2007 – III ZR 305/06 –, ZfBR 2007, S. 788). In seiner jüngsten Entscheidung zu diesem Problemkreis habe der III. Zivilsenat die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht beanstandet, das in der Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG die maßgebliche „Vorwirkungsmaßnahme” für ein in der Trasse der künftigen Bundesautobahn liegendes Grundstück gesehen hatte (vgl. Beschluss vom 27. Mai 2009 – III ZR 285/08 –, juris). Dem vergleichbar habe der Senat etwa auch die Würdigung eines Berufungsgerichts hingenommen, die Ausweisung einer Bundesfernstraße im Flächennutzungsplan vor der Planfeststellung erfülle die Voraussetzungen der Vorwirkung (vgl. Urteil vom 26. Januar 1978 – III ZR 184/75 –, DVBl 1978, S. 378 ≪379≫).
Im Gesamtzusammenhang mit dieser Rechtsprechung seien auch die Senatsurteile zu sehen, in denen die Auslegung der Pläne in einem Planfeststellungsverfahren als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Grundstückszustands in Rede gestanden habe (vgl. BGHZ 98, 341; BGH, Urteil vom 10. März 1977 – III ZR 195/74 –, WM 1977, 624; weiter: BGHZ 87, 66 und BGH, Urteil vom 3. März 1983 – III ZR 94/81 –, VBlBW 1984, S. 33). In diesen Fällen habe der Senat entweder die Auffassung der Vorinstanzen gebilligt, die Planauslegung sei der maßgebliche „Vorwirkungszeitpunkt”, oder aber diese Maßnahmen als möglichen „Vorwirkungszeitpunkt” angesprochen. Dementsprechend könne diese Rechtsprechung nicht dahin (über-)interpretiert werden, in förmlichen Enteignungsverfahren, denen ein Planfeststellungsverfahren vorausgehe, sei typischerweise oder auch nur vorzugsweise die Planauslegung der für die Qualitätsbemessung maßgebliche Akt.
Was das Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs angehe, so sei hierzu allgemein zu bemerken: Dieses Rechtsinstitut sei in der Rechtsprechung des III. Zivilsenats seit langem anerkannt; es finde seine Grundlage im allgemeinen Aufopferungsgedanken der §§ 74, 75 EinlALR. Ansprüche danach kämen nur in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu – meist atypischen und unvorhergesehenen – Nachteilen führten, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen müsse, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überstiegen.
Aufgrund eines enteignenden Eingriffs stehe dem Betroffenen eine Entschädigung zu, deren Höhe sich nach den allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung richte. Demnach bestimme sich etwa der (Qualitäts-)Stichtag für die Bemessung der Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstücks durch Verkehrslärm grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingriffs. Das sei bei Lärmimmissionen der Zeitpunkt, in dem die Lärmeinwirkungen die Enteignungsschwelle überstiegen (vgl. BGHZ 97, 361 ≪370 f.≫; 129, 124 ≪136≫).
Der Senat habe – soweit ersichtlich – noch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob die Grundsätze der Vorwirkung auch bei der Ermittlung der Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs infolge von Lärmeinwirkungen Anwendung fänden. Dies dürfte allerdings vor dem Hintergrund, dass diese Grundsätze zu den allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätzen gehören, zu bejahen sein.
Freilich sei diese Frage, insbesondere im vorliegenden Zusammenhang, eher theoretischer Natur. Bei atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen oder Eingriffen werde der Grundstücksverkehr meist keinen Anlass sehen oder erst gar keine Gelegenheit haben, vor dem „Eingriff” auf die damit verbundenen Nachteile zu reagieren (also kein „vorzeitiger” Ausschluss von der konjunkturellen Entwicklung feststellbar).
Zudem beträfen die Senatsentscheidungen, die sich mit Ansprüchen aus enteignendem Eingriff von Lärmgeschädigten verhielten, Fälle, in denen das öffentliche Unternehmen, das zu diesen Immissionen geführt habe, nicht auf einem Planfeststellungsbeschluss beruht habe. Sei dies aber – wie hier – der Fall, so sei es grundsätzlich (allein) Sache des Fachplanungsrechts und der auf seiner Grundlage ergehenden Planfeststellungsbeschlüsse, den Konflikt zu bewältigen. Dabei sei zu beachten, dass bei unvorhersehbaren Nachteilen die Möglichkeit einer Planergänzung bestehe (vgl. § 75 Abs. 2 VwVfG). Vor diesem Hintergrund habe der III. Zivilsenat mit Urteil vom 21. Januar 1999 (vgl. BGHZ 140, 285) entschieden, dass es dem Anlieger einer „planfestgestellten” Straße verwehrt sei, unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einen Geldausgleich für im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehene Schallschutzeinrichtungen zu verlangen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit mit ihr eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG geltend gemacht wird. Das genannte Grundrecht wird durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 verletzt. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom 19. August 2008 ist für gegenstandslos zu erklären.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im genannten Umfang zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz bereits entschieden. Die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 ist offensichtlich (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die geltend gemachte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG kann dagegen nicht festgestellt werden. Die des Weiteren geltend gemachte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kann wegen der festgestellten Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG dahinstehen.
1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008, mit dem die Klage der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Stichtagsregelung des Planfeststellungsbeschlusses für die Entschädigung im Rahmen des Übernahmeanspruchs und Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung abgewiesen wurde, verletzt Art. 14 Abs. 1 GG.
Dabei ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführer nicht gegen den vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich befundenen § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 selbst, sondern gegen dessen Anwendung wenden. Die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen unter Würdigung eines konkreten Sachverhalts obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie den dafür zuständigen Fachgerichten. Deren Beurteilung ist vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt darauf nachzuprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 53, 30 ≪61≫).
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts leidet an einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG.
a) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Die Eigentumsgarantie erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪277≫).
aa) Vorschriften, die den in der Folge einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung auf einem Wohngrundstück hinzunehmenden Fluglärm regeln, sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als solche müssen sie der verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen. Die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten sind dabei in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 79, 174 ≪191 ff., 198≫ in Bezug auf Straßenverkehrslärm). Der Gesetzgeber muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 100, 226 ≪240 f.≫; 102, 1 ≪16 f.≫). Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind unterschiedliche Schranken gezogen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 ≪294≫; 50, 290 ≪340≫; 70, 191 ≪201≫; 95, 64 ≪84≫).
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund (vgl. BVerfGE 102, 1 ≪21≫). Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪292≫; 100, 226 ≪241≫; 102, 1 ≪17≫).
Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt. Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 100, 226 ≪244≫ unter Bezugnahme auf BVerfGE 58, 137 ≪149 f.≫; 79, 174 ≪192≫). Ausgleichsregelungen sind freilich nicht generell ein verfassungsrechtlich zulässiges Mittel, unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, müssen grundsätzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigentums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen. Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers führt, können Ausgleichsregelungen aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 100, 226 ≪244≫).
Die Verfassungsmäßigkeit einer Ausgleichsregelung setzt zunächst voraus, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Darüber hinaus sind Ausgleichsregelungen unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Ausgleich in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums so weit wie möglich vermeiden. Als Instrumente stehen hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich des gleichheitswidrigen Sonderopfers im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226 ≪245 f.≫).
bb) Der Höhe nach orientiert sich die Ausgleichsleistung grundsätzlich am Wert des abverlangten Guts. Während jedoch bei ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen zugunsten Privater die grundrechtlich relevante Einbuße vollständig zu kompensieren ist, muss der Ausgleichsanspruch bei Inhaltsbeschränkungen und Entziehungen des Eigentums zum Wohl der Allgemeinheit nicht notwendig den Verkehrswert abdecken (vgl. BVerfGE 100, 289 ≪303 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2005 – 1 BvR 290/01 –, NJW-RR 2005, S. 741 ≪742 f.≫). Da der Ausgleichsanspruch nur der Kompensation eines gleichheitswidrigen Sonderopfers dient (vgl. BVerfGE 100, 226 ≪244≫), muss er grundsätzlich auch nur diejenige Belastung ausgleichen, die die von der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigt.
Auch wenn eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung des Eigentums nicht zugleich eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG darstellt und wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung nicht in eine solche umgedeutet werden kann (vgl. BVerfGE 58, 300 ≪320≫; 79, 174 ≪192≫), ist das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der nach Art. 14 Abs. 1 GG vorzunehmenden Abwägung zu beachten (vgl. BVerfGE 83, 201 ≪212 f.≫). Nach Art. 14 Abs. 3 GG ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Das Abwägungsgebot ermöglicht es dem Gesetzgeber, auf situationsbedingte Besonderheiten des Sachverhalts und die Zeitumstände Rücksicht zu nehmen und damit zu einer im Zeitpunkt der Enteignung gerechten Entschädigung zu kommen. Eine starre, allein am Marktwert orientierte Entschädigung ist somit dem Grundgesetz fremd. Es trifft auch nicht zu, dass den Enteigneten durch die Entschädigung stets das „volle Äquivalent für das Genommene gegeben werden muss”. Der Gesetzgeber kann je nach den Umständen vollen Ersatz, aber auch eine darunter liegende Entschädigung bestimmen (vgl. BVerfGE 24, 367 ≪420 f.≫; 46, 268 ≪285≫).
Erweist sich jedoch der Wert des entzogenen Gutes in seiner vollen Höhe als das Äquivalent eigener Leistung des Berechtigten, so ist dessen Interesse an einem vollen Wertausgleich im Allgemeinen so gewichtig, dass das Allgemeininteresse an einer möglichst niedrigen Entschädigung zurückzutreten hat. Neben dem Gedanken der „Leistungsäquivalenz” stellt der Grundsatz des „Sozialbindungsabzugs” ein weiteres mögliches verfassungslegitimes Kriterium der Entschädigungsreduktion dar. Die starre Fixierung auf die Verkehrswertentschädigung beruht auf der Unterstellung des „Alles-oder-Nichts-Prinzips”, das dem Regelungssystem des Art. 14 GG nicht gerecht wird. Sie übersieht, dass Wertminderungen bis zu einem gewissen Grade von Eigentümern als entschädigungsfreie Sozialbindung hingenommen werden müssen. Daher kann eine Enteignungsentschädigung als „gerecht” im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG angesehen werden, die jene möglichen oder fiktiven Wertreduzierungen durch entschädigungsfreie Sozialbindungen in Anrechnung bringt.
cc) Diese Vorgaben sind auch bei der Gesetzesanwendung durch die Verwaltung zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Verwaltung einen Spielraum bei der Anwendung eigentumsbestimmender Normen hat (vgl. BVerfGE 53, 352 ≪357 f.≫; 68, 361 ≪372≫). Auch ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss sowie die diesen kontrollierende Gerichtsentscheidung sind an den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 – 1 BvR 2722/06 –, juris Rn. 54). Dabei ist vorliegend davon auszugehen, dass die durch den Planfeststellungsbeschluss bewirkte Inhalts- und Schrankenbestimmung dem Wohl der Allgemeinheit dient. Denn der geplante Flughafen ist dem allgemeinen Verkehr gewidmet.
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hält die angegriffene Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 verletzt das in Art. 14 Abs. 1 GG verankerte Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil er die Interessen der Beschwerdeführer und die Gemeinwohlinteressen fehlerhaft gewichtet und daher in keinen angemessenen Ausgleich gebracht hat.
aa) Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG das Grundeigentum der Anwohner des geplanten Flughafens nicht vor jedem Wertverlust durch Planungen. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerfGE 38, 348 ≪371≫; 39, 210 ≪237≫; 105, 252 ≪277 f.≫). Jedoch übersieht der angegriffene Beschluss, dass der Eigentumsgarantie bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken besonderes Gewicht zukommt, soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert (vgl. BVerfGE 42, 263 ≪294≫; 50, 290 ≪340≫; 70, 191 ≪201≫; 95, 64 ≪84≫). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. In solchen Fällen tritt die Aufgabe der Eigentumsgarantie, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen, in den Vordergrund (vgl. BVerfGE 102, 1 ≪21≫).
Demgegenüber müssen die ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Vorhabensträger an der Nutzung des Flughafens, die durch die auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 gestützte Entschädigungsauflage beschränkt werden, zurücktreten, wenn die Betroffenen aufgrund der Festlegung des Stichtags für die zu zahlende Entschädigung nicht mehr in der Lage sind, sich ein adäquates Wohngrundstück für sich und ihre Familie leisten zu können. Dabei mag zwar – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Grundstückswertverlust aufgrund des geplanten Flughafens als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen sein. Die Beschwerdeführer machen hier jedoch eine Verkehrswertminderung im Ausmaß von 50 bis 60 % geltend. Von diesem Ausmaß der Verkehrswertminderung ist im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren auszugehen, weil sie so vom Bundesverwaltungsgericht, das diesbezüglich auf eine Beweisaufnahme verzichtet hat, im angegriffenen Beschluss unterstellt worden ist (vgl. Rn. 20 des angegriffenen Beschlusses vom 2. Juli 2008).
Eine solche Verkehrswertminderung würde hier die wegen der Sozialbindung der Eigentumsgarantie hinzunehmende Verkehrswertminderung übersteigen. Den Eigentümern von im Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch” gelegenen Grundstücken bleibt nämlich aufgrund der Unzumutbarkeit der Lärmbelastung faktisch gar nichts anderes übrig, als ihr Eigentum aufzugeben und sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Dieser Zwang zur Ersatzbeschaffung wird nicht dadurch genommen, dass das Hausgrundstück möglicherweise zu anderen als zu Wohnzwecken noch genutzt werden könnte. Soweit die Bevollmächtigten des Beklagten und der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens darauf hinweisen, die Grundstücke im Einzugsbereich des Flughafens könnten mit Blick auf eine gewerbliche Nutzung möglicherweise eine Wertsteigerung erfahren, ändert dies – abgesehen von der Ungewissheit einer solchen Entwicklung – nichts daran, dass eine Wohnnutzung weiter nicht zumutbar ist. Sollten die vom Übernahmeanspruch erfassten Grundstücke aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses eine solche Wertsteigerung erfahren, kann dies auf andere Weise berücksichtigt werden. Im Fall der von den Beschwerdeführern geforderten Anwendung der Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung käme eine solche Wertsteigerung jedenfalls nicht den Beschwerdeführern, sondern dem Übernahmeverpflichteten zugute.
bb) Ob der verhältnismäßige Ausgleich zwischen dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Wohl dadurch hergestellt wird, dass – wie die Beschwerdeführer fordern – die Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zumindest im vorliegenden Fall auf den Übernahmeanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 angewendet werden oder der erforderliche Interessenausgleich auf andere Weise gewährleistet wird, kann vorliegend offen bleiben.
Jedenfalls war der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Stichtag entgegen der Meinung des Bevollmächtigen des Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht Gegenstand des Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2009 (1 BvR 1606/08, juris). Dort war nur die Kappungsgrenze bei teuren Schallschutzmaßnahmen Prüfungsgegenstand. Auch der Beschluss vom 20. Februar 2008 hatte den hier inmitten stehenden Stichtag nicht zum Gegenstand (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats – 1 BvR 2722/06 –, juris).
Das Bundesverwaltungsgericht ist in mit Blick auf Art. 14 GG nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 und nicht aus dem Aufopferungsgewohnheitsrecht ergibt. Es ist kein Grund dafür erkennbar, anzunehmen, dass die genannte Vorschrift Einwirkungen jenseits der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht erfassen solle. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt des Weiteren die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 als Surrogat für Schutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg 2004 anzusehen, die jedenfalls in dem Zeitpunkt vorhanden sein müssen, zu dem die Anwohner ohne sie den Einwirkungen ausgesetzt wären, die es abzuwehren gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – BVerwG 4 A 1075.04 –, juris Rn. 413 = BVerwGE 125, 116; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 –, juris Rn. 393, 402, 425 = BVerwGE 87, 332).
Daraus folgt jedoch nicht, dass es verfassungsrechtlich ausgeschlossen wäre, trotz des Surrogatcharakters des Entschädigungsanspruchs hinsichtlich der bloßen Ermittlung der Höhe der Entschädigung auf einen früheren Zeitpunkt als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen und auf den Entschädigungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 den enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung anzuwenden (vgl. insoweit auch § 8 Abs. 2 FluglSchG), zumal die Frage des im Rahmen von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 maßgeblichen Zeitpunkts der Wertermittlung – soweit ersichtlich – erstmals in dem der vorliegenden Sache vorangehenden Musterurteil vom 16. März 2006 entschieden worden ist (vgl. BVerwG 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116; offen geblieben in: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 –, juris, inbes. Rn. 436 = BVerwGE 87, 332) und das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsgedanken des Enteignungsrechts jedenfalls auch für die Beurteilung der Angemessenheit der Übernahmeentschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 dem Grundsatz nach selbst anwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 – BVerwG 4 A 2004.05 –, NVwZ 2007, S. 1308). Bei der Anwendung der Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung auf die Ermittlung der Entschädigungshöhe nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 bliebe der Anspruch ein Kompensationsanspruch für eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Daher könnte auch in diesem Fall in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG die aufgrund der Sozialbindung zumutbare Belastung aufgrund einer entsprechenden Regelung im Planfeststellungsbeschluss in Abzug gebracht werden.
2. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann dagegen nicht festgestellt werden.
a) Dies gilt zunächst soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG damit begründen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Nach dieser Vorschrift kann ein Gericht nach Anhörung der Beteiligten im Falle des rechtskräftigen Abschlusses vorab durchgeführter Musterverfahren nach § 93a Abs. 1 VwGO über die ausgesetzten Nachverfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Bei der Entscheidung, ob diese Voraussetzungen für ein Beschlussverfahren vorliegen und ob nach gerichtlichem Ermessen gemäß § 101 Abs. 3 VwGO dennoch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll, müssen die Gerichte dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2009 – 1 BvR 432/09 –, NVwZ 2009, S. 908). Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich zwar kein grundsätzliches Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, wie rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 36, 85 ≪87≫; 89, 381 ≪391≫). Sieht das einfache Recht jedoch eine mündliche Verhandlung vor, kann im gesetzwidrigen Absehen von der mündlichen Verhandlung ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegen (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 103 Rn. 10; wohl auch: BVerfGE 42, 364 ≪369 f.≫; BFHE 166, 415).
Im vorliegenden Fall kann jedoch offen bleiben, ob im Verzicht auf eine mündliche Verhandlung eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen ist. Denn die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargetan, dass die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Sie haben nicht aufgezeigt, was sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen oder welchen zusätzlichen, bislang nicht angebrachten Beweisantrag sie gestellt hätten (vgl. BVerfGE 72, 122 ≪132≫).
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird ferner nicht dadurch verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag der Beschwerdeführer zu ihrer Behauptung einer 50%igen Minderung des Verkehrswertes des streitbefangenen Grundstücks zwischen 1996 und dem 16. November 2004 Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, abgelehnt hat.
Zwar gehört zu Art. 103 Abs. 1 GG auch die Pflicht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Nichtberücksichtigung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 105, 279 ≪311≫). Hier fehlte es jedoch – nach der im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – an einem erheblichen Beweisantrag. Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts war eine Verkehrswertminderung vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Höhe der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg 2004 unerheblich. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 105, 279 ≪311≫).
c) Es ist auch nicht hinreichend dargetan, dass Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt wurde, dass der Beweisantrag der Beschwerdeführer erst mit der abschließenden Entscheidung und nicht mit einem selbständigen Beschluss vorab abgelehnt wurde. § 93a Abs. 2 Satz 4 VwGO gibt dem Gericht in einem auf ein Musterverfahren folgenden Nachverfahren die Möglichkeit, Beweisanträge im sachentscheidenden Beschluss nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO abzulehnen. Unklar ist dabei, ob diese verfahrensrechtliche Erleichterung bei der Ablehnung von Beweisanträgen nur bei Tatsachen möglich ist, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde (vgl. § 93a Abs. 2 Satz 3 VwGO) oder ob sie generell gilt (dazu tendiert wohl die Kommentarliteratur: vgl. Geiger, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 93a Rn. 26; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 93a Rn. 18 ff.; unklar: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 93a Rn. 12). Die Beschwerdeführer vergleichen die vorliegende Situation mit dem schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO, in dem ein nach Verzicht auf mündliche Verhandlung schriftsätzlich gestellter Beweisantrag entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO nur vorab durch Beschluss abgelehnt werden kann, damit sich die Beteiligten auf die neue Verfahrenslage einstellen und gegebenenfalls weitere Beweisanträge stellen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1989 – BVerwG 1 C 57.87 –, NVwZ 1989, S. 1078; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 – BVerwG IV C 308.60 –, BVerwGE 12, 268; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 86 Rn. 19).
Ob dies im vorliegenden Fall zu gelten hat, kann indes dahinstehen. Denn die Beschwerdeführer haben nicht dargetan, dass die angegriffene Entscheidung auf diesem – hier unterstellten – Gehörsverstoß beruht. Dies hätte erfordert, dass sie dargelegt hätten, was sie bei einer vorherigen Kenntnis von der Ablehnung des Beweisantrags noch vorgetragen oder welchen weiteren Beweisantrag sie gestellt hätten (vgl. zu diesem Vortragserfordernis: BVerfGE 72, 122 ≪132≫). Insoweit erschöpft sich der Vortrag der Beschwerdeführer darin, dass sie die materiellrechtliche Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Ablehnung des Beweisantrags für falsch halten. Ein Vortrag dazu, was sie bei vorheriger Entscheidung über den Beweisantrag noch vorgebracht hätten, ist insbesondere auch deshalb geboten, weil das Bundesverwaltungsgericht im Anhörungsrügebeschluss darauf hingewiesen hat, die Beschwerdeführer hätten aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom 4. Juni 2008 die Absicht des Gerichts, die Rechtssache ohne die beantragte Beweiserhebung abzuschließen, kennen und weiter vortragen können (vgl. Rn. 6 des Beschlusses vom 19. August 2008).
d) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann schließlich auch insoweit nicht festgestellt werden, als die Beschwerdeführer meinen, das Bundesverwaltungsgericht habe in Randnummer 22 des Beschlusses vom 2. Juli 2008 eine von ihnen geäußerte Rechtsauffassung „verdreht” wiedergegeben und danach leicht zurückweisen können. Damit wenden sich die Beschwerdeführer im Ergebnis nur gegen die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das eine Vorverlegung des Stichtags wegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht für notwendig angesehen hat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 ≪12≫) oder ihr nicht die richtige Bedeutung beimisst (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 103 Rn. 31).
3. Schließlich ist auch eine Verletzung des sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Rechts auf ein faires Verfahren nicht ersichtlich (vgl. dazu: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 1998 – 1 BvR 2194/97 –, NJW 1998, S. 2044).
Die Einwände der Beschwerdeführer, die sich vor allem dagegen wenden, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf der Vorlage eines Verkehrswertgutachtens über das streitbefangene Grundstück durch die Vorhabenträgerin bestanden habe sowie dass die Auswahl der Musterverfahren unfair gewesen sei, wurden vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Anhörungsrügebeschluss vertretbar zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer setzen sich in der Verfassungsbeschwerde mit den dortigen Gründen nicht auseinander, sondern wiederholen wörtlich ihren Vortrag aus dem Anhörungsrügeverfahren. Dies genügt nicht für eine substantiierte Begründung der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen