Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 30.12.2014; Aktenzeichen 22 StVK 665/14) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
1. Der Beschwerdeführer, der zunächst in der Justizvollzugsanstalt Willich inhaftiert war, wandte sich im Wege des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen seine beabsichtigte Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Köln und machte dabei insbesondere familiäre Belange sowie den Umstand geltend, dass er bereits einen Aufnahmetermin für eine Therapieeinrichtung habe und demnächst mit einer Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB rechne.
Mit angegriffenem Beschluss wies das Landgericht den als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezeichneten Eilrechtsbehelf zurück. Einstweilige Anordnungen kämen zwar in Betracht, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Durch die einstweilige Anordnung dürfe die endgültige Entscheidung jedoch grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Soweit der Vollzugsbehörde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ein Beurteilungsspielraum oder bei der Festsetzung einer Rechtsfolge Ermessen zuerkannt werde, scheide eine einstweilige Anordnung ebenfalls aus, wenn nicht ausnahmsweise feststehe, dass nur eine bestimmte Entscheidung rechtlich zulässig sei. Nach diesen Maßstäben sei der Eilantrag unzulässig, weil der Justizvollzugsanstalt ein Ermessensspielraum zustehe, in den die Kammer nicht eingreifen dürfe. Nach § 8 Abs. 2 StVollzG könne ein Gefangener abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert würden oder wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich sei. Der in der Vorschrift eingeräumte Ermessensspielraum stehe einer Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers entgegen, weil eine Ermessensreduzierung auf Null ausscheide. Auf die Frage einer Vorwegnahme der Hauptsache komme es mithin nicht mehr an. Die Verlegung von insgesamt 150 Gefangenen erfolge aus organisatorischen Gründen aufgrund der anstehenden Schließung der Justizvollzugsanstalten Krefeld und Mönchengladbach. Dass die Verlegung des Beschwerdeführers ermessensfehlerhaft sei, lasse sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. So habe er nicht vorgetragen, dass ein anderer Mitgefangener, etwa aufgrund einer Verbundenheit zu Köln, an seiner Stelle hätte verlegt werden müssen. Im Übrigen sei die Verlegung für den Beschwerdeführer nicht mit derart schwerwiegenden irreparablen Nachteilen verbunden, dass es für ihn unzumutbar sei, in die Justizvollzugsanstalt Köln überstellt zu werden.
2. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung wurde der Beschwerdeführer nicht wie zunächst vorgesehen nach Köln, sondern nach Mönchengladbach verlegt. Von dort wurde er zum 31. März 2015 nach einer Entscheidung über die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung entlassen. Er erhielt unter anderem die Weisung, eine zwölfmonatige stationäre Therapie zu absolvieren.
3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde in die Justizvollzugsanstalt Mönchengladbach verlegt und von dort auf Bewährung entlassen wurde. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung festgestellt zu sehen, ist jedenfalls durch seine Entlassung entfallen. Umstände, aus denen sich ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Gründe für ein Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 103, 44 ≪58 f.≫; 116, 69 ≪79≫; BVerfGK 6, 260 ≪263≫) oder unter dem Gesichtspunkt einer fortdauernden Beeinträchtigung (vgl. BVerfGE 33, 247 ≪257 f.≫; 69, 161 ≪168≫; 81, 138 ≪140≫) bestehen nicht. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung (BVerfGE 69, 315 ≪341≫; 103, 44 ≪58≫) anzunehmen, denn die Grundsätze für die Beurteilung des gerichtlichen Rechtsschutzes im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind bereits geklärt. Auch handelt es sich nicht um einen gewichtigen Grundrechtseingriff der Art, dass die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt üblicherweise auf eine kurze Zeitspanne beschränkt ist, in welcher eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig nicht zu erlangen ist (vgl. BVerfGE 81, 138 ≪140 f.≫; 110, 77 ≪86≫; 117, 71 ≪122 f.≫; 117, 244 ≪268≫), was ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis begründen kann. Im Hinblick darauf kommt allerdings auch den Umständen der Erledigung Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 116, 69 ≪80≫). Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Aussetzung der Reststrafe des Beschwerdeführers zur Bewährung Teil einer Praxis versuchter Vermeidung gerichtlicher Kontrolle durch gezielte Erledigungsmaßnahmen sein und ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse aus diesem Grund zu bejahen sein könnte (vgl. BVerfGK 20, 249 ≪256≫), sind weder vorgetragen, noch drängen sie sich auf.
4. a) Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 91 ≪97≫; BVerfGK 11, 361 ≪363≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 1991 – 1 BvR 766/90 –, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 – 1 BvR 1401/94 –, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1995 – 1 BvR 1001/88 –, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2009 – 1 BvR 572/08 –, juris, Rn. 7) ist zu berücksichtigen, dass die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zulässig war und Aussicht auf Erfolg hatte. Zwar findet eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Auslagenerstattungsverfahren regelmäßig nicht statt, denn eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären (vgl. BVerfGE 33, 247 ≪264 f.≫; 85, 109 ≪115 f.≫; 87, 394 ≪397 f.≫). Eine Erstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten kommt jedoch in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und wenn im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht. Dies ist der Fall, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Billigkeitsentscheidung unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115 f.≫; 133, 37 ≪38 f.≫; BVerfGK 3, 326 ≪327≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juni 1997 – 2 BvR 1581/95 –, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2009 – 1 BvR 572/08 –, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 –, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 1954/11 –, juris, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 2100/11 –, juris, Rn. 20; siehe auch BVerfGE 69, 161 ≪168≫; BVerfGK 11, 361 ≪363 f.≫).
Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Verfassungsbeschwerde wäre vorliegend offensichtlich begründet gewesen. Der Beschwerdeführer hat zwar die Verfassungsbeschwerde nicht für erledigt erklärt; diese Verkennung der prozessualen Lage zwingt jedoch nicht dazu, ihm die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪116 f.≫; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1995 – 1 BvR 1001/88 –, juris, Rn. 7).
b) Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Bürger einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ≪153≫; 65, 1 ≪70≫). Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 49, 220 ≪226≫; 77, 275 ≪284≫; BVerfGK 1, 201 ≪204 f.≫; 11, 54 ≪60≫).
Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht verkennt die oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei belastenden Maßnahmen.
Nach § 114 Abs. 2 StVollzG kann das Gericht den Vollzug einer angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen. Mit dieser Regelung differenziert der Gesetzgeber bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug – ähnlich wie bei §§ 80, 123 VwGO – nach dem Gegenstand der Hauptsache. Wendet sich der Antragsteller gegen eine ihn belastende Maßnahme, so kann das Gericht den Vollzug dieser Maßnahme schon unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG aussetzen. Begehrt der Antragsteller dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Nach verbreiteter Auffassung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, wenn das Gericht dadurch in einen Beurteilungsspielraum oder das Ermessen der Behörde eingreift (siehe etwa Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 114 Rn. 4; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 114 Rn. 7).
Begehrt ein Gefangener Eilrechtsschutz gegen eine (anstaltsinterne) Verlegung, so geht es um die vorläufige Aussetzung einer ihn belastenden Maßnahme. Dies gilt selbst dann, wenn die Verlegung bereits vollzogen wurde (vgl. BVerfGK 8, 64 ≪65 f.≫; 11, 54 ≪61≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 – 2 BvR 896/89 –, juris).
Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht auf den Fall des Beschwerdeführers verkennt die oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen. Das Gericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers dahin ausgelegt, dass er die Unterlassung der Verlegung im Sinne eines Unterlassungs- oder Verpflichtungsantrags begehre, und hat dieses einstweilige Rechtsschutzbegehren an Hand der Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO geprüft. Dabei ist schon die Auslegung des einstweiligen Rechtsschutzantrags nicht nachvollziehbar. Denn der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag ungeachtet seiner Bezeichnung als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach nicht die Verpflichtung zur Unterlassung der Verlegung beziehungsweise die Verpflichtung zur Rückverlegung begehrt, sondern sich von Anfang an nur gegen die Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt Willich I in die Justizvollzugsanstalt Köln gewandt und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der diesbezüglichen Anordnung der Anstalt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache beantragt. Sein Begehren war daher nur darauf gerichtet, von der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Köln vorläufig bis zu einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Anordnung der Anstalt in einem Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1989 – 2 BvR 896/89 –, S. 7 des Umdrucks; BVerfGK 8, 64 ≪65 f.≫). Dieses einstweilige Rechtsschutzbegehren wäre – wie oben dargelegt – allein nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu prüfen gewesen. Insoweit stünde der Zulässigkeit einer antragsgemäßen Entscheidung auch nicht der Eingriff in einen Ermessensspielraum der Justizvollzugsanstalt entgegen, wie es im Falle des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen wird. Die zeitweise Verhinderung einer Maßnahme stellt für sich allein auch noch keine Vorwegnahme der Hauptsache dar (vgl. BVerfGE 12, 36 ≪42 f.≫). Es sollte allein die Vollziehung der Verlegungsanordnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig ausgesetzt werden.
Das Gericht hätte daher gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Dem Erfordernis einer solchen Abwägung hat das Gericht auch nicht durch die Annahme genügt, ein Ermessensfehler der Justizvollzugsanstalt sei nicht ersichtlich und die Verlegung sei für den Beschwerdeführer nicht mit derart schwerwiegenden Nachteilen verbunden, die sie für ihn unzumutbar erscheinen ließen. Die Annahme, es seien keine Ermessensfehler der Justizvollzugsanstalt ersichtlich, zielt zwar auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme, die im Rahmen der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu treffenden Abwägung berücksichtigt werden kann. Allerdings fehlt es an jeglicher Darlegung des Interesses der Justizvollzugsanstalt an der sofortigen Vollziehung. So enthält der Beschluss weder eine Aussage dazu, dass und warum die Verlegung des Beschwerdeführers nicht bis zur Entscheidung über die Hauptsache hätte verschoben werden können, noch wird ein solches Vollzugsinteresse in das Verhältnis zum Interesse des Beschwerdeführers gesetzt, aufgrund der familiären Verbundenheit und der Besuchsmöglichkeit seiner Familienangehörigen vorerst nicht verlegt zu werden.
c) Eine Anordnung der Auslagenerstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten auch für das verfassungsgerichtliche Eilverfahren erübrigt sich bereits deshalb, weil dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer für seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den er in dem gleichen Schriftsatz gestellt hatte, mit dem auch die Verfassungsbeschwerde erhoben wurde, keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Landau, Kessal-Wulf, König
Fundstellen
Haufe-Index 8383274 |
NStZ 2017, 215 |
StV 2015, 708 |