Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenklage im Verfahren gegen Jugendliche

 

Beteiligte

Rechtsanwältin Barbara Weinen

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Zwischenurteil vom 22.05.2001; Aktenzeichen JK I Ns 651 Js 43277/2000)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 14.05.2001; Aktenzeichen 63 Ls 651 Js 43277/00)

AG Nürnberg (Zwischenurteil vom 25.04.2001; Aktenzeichen 63 Ls 651 Js 43277/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Versagung der Bestellung eines Verletztenanwalts in Strafverfahren gegen Jugendliche.

1. Die Beschwerdeführerinnen sind Opfer von Straftaten eines Jugendlichen. Nachdem das Amtsgericht zuerst ihre Nebenklage zugelassen und ihnen einen Verletztenbeistand beigeordnet hatte, hob es diesen Beschluss später mit Hinweis auf § 80 Abs. 3 JGG wieder auf. Der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht verwarf ihr Rechtsmittel als unzulässig, weil eine Nebenklage im Verfahren gegen einen Jugendlichen gemäß § 80 Abs. 3 JGG nicht zulässig sei.

2. Die Beschwerdeführerinnen sehen sich der Sache nach in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Schutzbedürfnis für Verbrechensopfer sei in Verfahren gegen Jugendliche ebenso groß wie in Verfahren gegen Erwachsene.

 

Entscheidungsgründe

3. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf einer Auslegung der §§ 406g Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 397a StPO i.V.m. §§ 2, 80 Abs. 3 JGG, die der herrschenden Meinung entspricht (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2001, S. 1588 f.; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 406d, Rn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 406g, Rn. 5a; Ostendorf, JGG, 5. Aufl., § 80, Rn. 1; a.A. OLG Koblenz, NJW 2000, S. 2436 ≪2437≫) und die auf der gesetzlichen Anordnung der Unzulässigkeit der Nebenklage im Verfahren gegen Jugendliche beruht (§ 80 Abs. 3 JGG). Diese wiederum hat ihren Grund im Erziehungszweck des Jugendstrafverfahrens. Die vertretbare Auslegung der genannten Normen durch die Fachgerichte verstößt nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 – 2 BvR 1733/91 – in juris).

b) Die mittelbaren Rechtsnorm-Verfassungsbeschwerden sind unsubstantiiert. Ihre Begründungen gehen auf die maßgeblichen Bestimmungen und deren Zweck nicht näher ein; auch der für die Auslegung mitbestimmende § 406g Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StPO bleibt unerwähnt. Zudem ist der Grundsatz der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt, weil die Beschwerdeführerinnen die Frage der Verfassungswidrigkeit der Normen im Ausgangsverfahren nicht aufgeworfen hatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 667114

NJW 2002, 1487

ZfJ 2002, 112

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