Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Verteilung von Flugblättern vor der Praxis eines Frauenarztes, die unter anderem zum Stopp der „rechtswidrigen Abtreibungen” in der Praxis auffordern.
A.
I.
Der Beschwerdeführer lehnt auf Grund seiner religiösen Überzeugung Schwangerschaftsabbrüche ab. Am 16. Oktober 2001 verteilte er in der Nähe der Praxisräume des mit der Durchführung solcher Abbrüche befassten Frauenarztes Dr. K. Handzettel. Diese enthalten auf dem Deckblatt die Aufforderung: „Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. K.” (nach dem ausgeschriebenen Namen folgte die Praxisadresse des betroffenen Arztes). Des Weiteren heißt es in dem Flugblatt: „Wussten Sie, dass in der Praxis von Dr. K. rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt werden?” Auf der Rückseite des Flugblatts findet sich die Aufforderung: „Bitte, helfen sie uns im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder.”
Der in dem Flugblatt benannte Arzt (nachfolgend: der Kläger) nahm den Beschwerdeführer auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch, dass er in seiner Praxis rechtswidrige Abtreibungen ausführe.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkte der Kläger vor dem Landgericht sowie dem Oberlandesgericht erfolgreich den Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen den Beschwerdeführer, mit der diesem untersagt wurde, den Kläger namentlich zu benennen und dabei die Behauptung aufzustellen, dieser führe rechtswidrige Abtreibungen durch.
Das Landgericht gab der Unterlassungsklage auch im anschließenden Hauptsacheverfahren statt. Aus der Sicht der von dem Beschwerdeführer angesprochenen rechtlichen Laien könne die Äußerung, ein Arzt nehme „rechtswidrige” Abtreibungen vor, nur dahin verstanden werden, dass solche Abtreibungen außerhalb der Voraussetzungen des § 218 a StGB und somit in strafbarer Weise vorgenommen würden. Als Tatsachenbehauptung verstanden, sei diese Behauptung unwahr. Verstehe man sie als Meinungsäußerung, sei die Schwelle zur Schmähkritik zwar noch nicht überschritten. Jedoch gehe das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Rahmen der Abwägung vor. Der Kläger habe dem Beschwerdeführer keine Veranlassung gegeben, den mit der gewählten Formulierung verbundenen schwerwiegenden Vorwurf eines gesetzwidrigen Verhaltens gerade auf den Kläger als Privatperson zu fokussieren. Es sei dem Beschwerdeführer hier zudem unschwer möglich und zumutbar gewesen, in der Kritik an der Bereitschaft zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zumindest deutlich zu machen, dass der Kläger sich nach geltendem Recht legal verhalte.
Gegen die Verurteilung wandte sich der Beschwerdeführer mit einer an das Oberlandesgericht Stuttgart gerichteten Berufung.
Ein Gesuch des Beschwerdeführers auf Ablehnung zweier Mitglieder des zuständigen Senats sowie eine hierzu eingelegte Gegenvorstellung blieben ohne Erfolg.
Mit seinem angegriffenen Urteil wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Zutreffend habe das Landgericht darauf abgestellt, dass der Kläger es nicht hinnehmen müsse, wenn der Beschwerdeführer gegen ihn den Vorwurf erhebe, sich permanent strafbar zu machen. Die Durchführung von gesetzwidrigen Schwangerschaftsabbrüchen sei mit dem Kläger personifiziert worden. Zu einem solchen Angriff habe der Kläger auch nicht dadurch Veranlassung gegeben, dass er seine Bereitschaft zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Internet werbemäßig herausgestellt habe. Indem der Beschwerdeführer seine Flugblätter in räumlicher Nähe der Praxis des Klägers verteilt habe, habe jener zudem in dessen erlaubte ärztliche Tätigkeit eingegriffen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers sei geeignet, mögliche Patienten von einer Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers abzuhalten.
Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde, in der er unter anderem auf ein vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängiges Berufungsverfahren hinwies, das Ansprüche eines anderen Arztes auf Unterlassung zum Gegenstand hatte, der von einer ähnlich angelegten Protestaktion des Beschwerdeführers betroffenen war. Der Bundesgerichtshof wies mit seinem noch vor Erlass der in diesem Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2003, S. 2029) die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO seien nicht gegeben. Der Rechtsstreit habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die Durchführung der Revision sei auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Es könne dahin stehen, ob den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht eine zutreffende Deutung der in Frage stehenden Äußerung zugrunde liege. Die von dem Berufungsgericht bestätigte erstinstanzliche Verurteilung sei jedenfalls im Ergebnis hinnehmbar. Der Beschwerdeführer habe den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Begriff der Rechtswidrigkeit, der ein strafloses Handeln des Arztes jedenfalls nicht ausschließe, hier in einer Weise verwendet, die eine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Kläger erzeugt habe. Die darin liegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers wiege hier so schwer, dass das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der Abwägung zurück trete.
II.
Der Beschwerdeführer wendet sich in dem Verfahren 1 BvR 1060/02 gegen die im Zuge einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen sowie die erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung. In dem Verfahren 1 BvR 1139/03 greift er neben der erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidung zusätzlich das Urteil des Berufungsgerichts sowie den Beschluss über die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof an.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten den Inhalt seiner Äußerung unzutreffend ausgelegt. Im Innentext des von ihm verwendeten Flugblatts werde zum Kampf gegen „straflose” Abtreibungen aufgefordert. Hieraus sei für die von ihm angesprochenen Adressaten hinreichend erkennbar geworden, dass auch die im Text der Außenseite seines Flugblatts enthaltene Rede von „rechtswidrigen Abtreibungen” nicht als Hinweis auf angeblich strafbares Verhalten des Klägers verstanden werden dürfe. Auf der Grundlage des geltenden Rechts stelle es eine zutreffende Darstellung des Verhaltens des Klägers dar, wenn dessen Tätigkeit als Vornahme rechtswidriger Abtreibungen beschrieben werde. Die Verbreitung einer solchen Tatsachenbehauptung über den beruflichen Bereich der Sozialsphäre des Klägers könne entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Prangerwirkung beanstandet werden. Von einer über die exemplarische Hervorhebung des Klägers hinausgehenden Verunglimpfung könne hier keine Rede sein. Denn der Beschwerdeführer habe nur das von ihm verfolgte Sachanliegen einer Kritik der geltenden Abtreibungspraxis an einem Einzelfall thematisiert.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG durch fehlerhafte Behandlung eines Ablehnungsgesuchs und die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht sowie den Bundesgerichtshof. Auch habe der Bundesgerichtshof dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG versagt, wenn er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne dessen vorherige Anhörung auf den von den Instanzgerichten noch nicht erwogenen rechtlichen Gesichtspunkt einer Prangerwirkung abgestellt habe. Durch den Vorwurf einer Prangerwirkung werde der Beschwerdeführer zudem unter Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG herabgewürdigt.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Die Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt.
I.
Die zu 1 BvR 1060/02 eingelegte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die im Eilverfahren ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen sowie die erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung. Dies widerspricht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Es war dem Beschwerdeführer zumutbar, nach durchgeführtem Eilverfahren auch den Rechtsweg zur Hauptsache zu erschöpfen.
II.
Der Verfassungsbeschwerde zu 1 BvR 1139/03 kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen einer Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsschutzes sind in der Rechtsprechung des Gerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪399 ff.≫, 99, 185 ≪196 ff.≫; BVerfG, NJW 2006, S. 207 ≪208 f.≫). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die angegriffenen Entscheidungen betreffen Streitigkeiten, die nach § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB zu beurteilen sind. Auslegung und Anwendung von Vorschriften des einfachen Rechts ist Sache der dafür zuständigen Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten – hier insbesondere einerseits Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und andererseits Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – beachtet worden sind (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪401≫; 101, 361 ≪388≫). Die angegriffenen Entscheidungen sind nach diesem Maßstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Beschwerdeführer wird durch die Verurteilung zur Unterlassung nicht in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) beeinträchtigt.
a) Landgericht und Berufungsgericht haben maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Formulierung, der Kläger nehme „rechtswidrige” Abtreibungen vor, gegenüber den von ihm angesprochenen Adressaten den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, Dr. K. führe nach den Maßstäben der §§ 218 ff. StGB strafbare Schwangerschaftsabbrüche durch.
Das Landgericht hat die Äußerung als Tatsachenbehauptung gedeutet. Das Oberlandesgericht hat offen gelassen, ob sie als Tatsachenbehauptung oder als Wertung einzustufen ist, da in beiden Fällen ein Unterlassungsanspruch begründet sei. Der Bundesgerichtshof hat dies nicht beanstandet. Diese Vorgehensweisen der Gerichte begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Behauptung, der Kläger nehme rechtswidrige Abtreibungen vor, enthält eine Tatsachenmitteilung und deren Bewertung. Die der rechtlichen Schlussfolgerung zu Grunde gelegten Tatsachen – insbesondere die Art der vorgenommenen Abtreibungen – werden nicht näher umschrieben, so dass nicht erkennbar wird, auf welches konkrete Geschehen die rechtliche Bewertung gestützt ist. Enthalten Äußerungen sowohl wertende Elemente als auch Tatsachenaussagen und ist nicht eindeutig, welcher dem Beweis zugängliche Tatsachengehalt zur Bewertung herangezogen wird und ob dieser oder das Werturteil überwiegt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, die Einordnung offen zu lassen, wenn die rechtliche Beurteilung bei beiden Annahmen gleich ausfällt. So liegt es hier.
b) aa) Bei der Prüfung der beanstandeten Äußerung als Tatsachenbehauptung haben die Gerichte jeweils nach dem objektiven Sinngehalt der Äußerung gefragt, wie er sich nach dem Sprachgebrauch der angesprochenen Adressaten ergebe. Dieser Ausgangspunkt entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪296≫). Die Gerichte haben auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis genügt, die Möglichkeit alternativer Deutungen der in Frage stehenden Äußerung zu prüfen (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪296≫).
Das Landgericht und das Oberlandesgericht sind zu dem Ergebnis gelangt, der in den gesetzlichen Regelungen der §§ 218, 218 a StGB angelegte, regelmäßig nur dem juristischen Experten zugängliche Unterschied von Schwangerschaftsabbrüchen als eines strafbaren oder tatbestandslosen (§ 218 a Abs. 1 StGB) oder eines nach § 218 a Abs. 2 StGB gerechtfertigten Verhaltens habe hier bei der Sinndeutung außer Betracht zu bleiben. Die Äußerung des Beschwerdeführers müsse vielmehr in ihrem umgangssprachlichen Sinn verstanden werden. Die Umgangssprache identifiziere jedoch eine „rechtswidrige” mit einer „verbotenen” und damit „strafbaren” Abtreibung. Bei dieser Deutung enthalte die Äußerung des Beschwerdeführers die Tatsachenbehauptung, der Kläger nehme unter Verstoß gegen § 218 a StGB unzulässige und strafbare Schwangerschaftsabbrüche vor.
Es kann dahinstehen, ob die von den Zivilgerichten vorgenommene Deutung der Äußerung im umgangssprachlichen Sinn sich als einzig mögliche aufdrängt. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2003, S. 2029 ff.) Formulierungen eines ähnlichen Flugblatts im Sinne der rechtstechnischen Deutung des Begriffs der rechtswidrigen Abtreibung verstanden, also den Vorwurf der Strafbarkeit in dem Flugblatt nicht gesehen. Auch bei Anerkennung der Mehrdeutigkeit der Äußerung hätte der rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs die von den Fachgerichten gewählte Deutungsvariante zu Grunde gelegt werden müssen.
Anders als bei der Prüfung straf- oder zivilrechtlicher Sanktionen für eine schon erfolgte Äußerung ist bei der Klärung eines Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten diejenige zu Grunde zu legen, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, die zu der schwereren Persönlichkeitsverletzung führt (vgl. BVerfG, NJW 2006, S. 207 ≪208 f.≫). Dies ist hier die von den Zivilgerichten zu Grunde gelegte Variante, nicht aber die unter Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorgenommene Deutung des Beschwerdeführers, die Äußerung knüpfe an den in § 218 a StGB niedergelegten Unterschied von Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit der verschiedenen Arten von Schwangerschaftsabbrüchen an.
Die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers wird nicht verletzt, wenn von ihm zur Abwendung einer Verurteilung zur Unterlassung der mehrdeutigen Äußerung und damit im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Klägers verlangt wird, den Inhalt seiner Aussage mit dem Blick auf zukünftige Äußerungen klarzustellen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, durch eindeutige Wortwahl auch auf der Vorderseite des Flugblatts zu verdeutlichen, dass die in der Praxis des Dr. K. vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche nicht strafbar sind.
bb) Von diesem Ausgangspunkt aus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer zur Unterlassung der Verbreitung der Tatsachenbehauptung verurteilt worden ist.
Die Äußerung, der Kläger nehme rechtswidrige und damit verbotene Abtreibungen vor, ist unwahr. Dieser führt vielmehr nach den Feststellungen der Zivilgerichte unstreitig nur Schwangerschaftsabbrüche unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen tritt die Meinungsfreiheit grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (vgl. BVerfGE 99, 185 ≪197≫). Auch gibt es kein legitimes Interesse an der künftigen Wiederholung einer solchen Behauptung (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪149≫). Der Äußernde kann deshalb zur Unterlassung verurteilt werden, wenn die Gefahr künftiger Wiederholungen der unwahren Tatsachenbehauptung besteht (vgl. BVerfGE 99, 185 ≪198≫). Die für die Annahme einer Wiederholungsgefahr maßgeblichen einfachrechtlichen Erwägungen der Gerichte greift der Beschwerdeführer nicht an.
c) Die verfassungsrechtliche Beurteilung würde sich nicht ändern, wenn die Äußerung, wie das Oberlandesgericht ohne Beanstandung seitens des Bundesgerichtshofs alternativ geprüft hat, als Werturteil einzuordnen wäre. Das Gericht ist in eine dann erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers eingetreten und hat dem Persönlichkeitsrecht angesichts der Schwere der gezielt gegen Dr. K. gerichteten Beeinträchtigung den Vorrang eingeräumt. Der Bundesgerichtshof ist zum gleichen Ergebnis gekommen und hat dies mit der nicht gerechtfertigten Prangerwirkung der Flugblätter und ihrer Verteilung vor der Arztpraxis begründet. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts durfte berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf eine allgemeine Kritik an Abtreibungen oder auf die Behauptung der Vornahme „rechtswidriger” Abtreibungen begrenzt hat, sondern aus der Gruppe von Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, den Kläger exemplarisch herausgegriffen und ihn persönlich angegriffen hat. Das Oberlandesgericht hat insbesondere dargelegt, in dem Flugblatt würden gesetzwidrige Schwangerschaftsabbrüche mit dem Kläger personifiziert. Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass das Flugblatt ersichtlich eine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt habe und auch erzeugen sollte.
Damit sind die angegriffenen Entscheidungen nicht dahingehend zu verstehen, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt ist, in der Öffentlichkeit gegen die Straflosigkeit und Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen Stellung zu nehmen und dafür auch polemische oder überspitzte Formulierungen zu wählen (zu solchen Möglichkeiten vgl. BVerfGE 93, 266 ≪289 f., 306≫). Hier ging es vielmehr um Äußerungen, die gegen eine einzelne Person gerichtet waren und deren Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten. Insofern bedurfte es der abwägenden Berücksichtigung dieser mit der Meinungsfreiheit kollidierenden rechtlichen Interessen des angegriffenen Arztes.
Die Zielrichtung auf eine bestimmte Person ist nicht nur Voraussetzung für die Annahme, dass deren Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt ist. Die Art und Weise des gegen den Verletzten gerichteten Angriffs kann darüber hinaus bei der Gewichtung der Rechtsverletzung bedeutsam werden, die wiederum die Abwägung mit der Meinungsfreiheit beeinflusst.
aa) In diesem Sinne nimmt die zivilgerichtliche Rechtsprechung dann eine Prangerwirkung an, wenn ein allgemeines Sachanliegen durch identifizierende Herausstellung einer Einzelperson und damit durch Personalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens verdeutlicht werden soll (vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116 ≪1118≫). Anprangernde Wirkungen können von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen mit Persönlichkeitsbezug ausgehen (vgl. BGH, VersR 1994, S. 1116 ≪1118≫), aber auch mit Werturteilen verbunden sein (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 ≪59≫). Die mit einer anprangernden Personalisierung des Angriffs verbundene Wirkungssteigerung der Meinungsäußerung muss der Betroffene nach der Rechtsprechung nur hinnehmen, wenn eine Abwägung mit den Belangen der Meinungsfreiheit ergibt, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts zurückzutreten hat (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 ≪59≫). Bedeutsam ist dabei etwa, ob dem Betroffenen ein lediglich auf moralischer Ebene verbleibender Vorwurf gemacht wird, oder ob ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet wird (vgl. BGH, NJW 1978, S. 1797 ≪1781≫). Auch kann es darauf ankommen, inwieweit der Betroffene konkreten Anlass gegeben hat, ihn aus der Masse derjenigen herauszugreifen, die – zumindest aus Sicht des Äußernden – ein vergleichbar beanstandungswürdiges Verhalten gezeigt haben (vgl. BGH, VersR 1994, S. 57 ≪59≫; BGH, VersR 1994, S. 1116 ≪1118≫).
bb) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solche unter dem Begriff der Prangerwirkung zusammengefassten Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪406 f.≫). Die Gerichte haben hierbei allerdings zu beachten, dass die anprangernde Personalisierung eines Sachanliegens in unterschiedlicher Form und Intensität möglich ist. Es wäre deshalb nicht gerechtfertigt, die Meinungsfreiheit hier in gleicher Weise – und damit stets – zurück treten zu lassen, wie dies bei Angriffen auf die Menschenwürde oder dem Vorliegen von Schmähkritik angenommen wird (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪12≫; 93, 266 ≪294≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93 –, NJW 1999, S. 2358 ≪2359≫). Vielmehr haben im konkreten Fall eine Gewichtung der durch Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigung und eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und dem von dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ausgehenden Schutzanspruch stattzufinden (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪406 f.≫). Dies haben die Gerichte vorliegend beachtet.
Der Beschwerdeführer hat den Kläger mit vollem Namen und unter Benennung seiner Praxisanschrift sowie durch Verteilung des Flugblatts in der Nähe der Praxis in einer Weise herausgestellt, die der Bundesgerichtshof in nachvollziehbarer Weise als Anprangerung umschrieben hat. Der Kläger wird in für die Allgemeinheit eindeutig identifizierbarer Weise als Person herausgestellt, die mit rechtswidrigen (verbotenen) Handlungen befasst ist. Wird einem Betroffenen in dieser Weise vorgehalten, dass er gegen eine strafrechtliche Verhaltensnorm, hier aus dem Bereich der Straftaten gegen das Leben, verstoßen habe, so liegt darin eine schwerwiegende Persönlichkeitsbeeinträchtigung. Dass der Anlass für die Äußerung, nämlich das ärztliche Tun des Klägers, dessen Sozialsphäre entstammt, gibt der Rechtsverletzung kein grundlegend geringeres Gewicht. Gravierende Beeinträchtigungen kann es auch mit sich bringen, wenn dem Einzelnen sein berufliches Verhalten als Begehung einer Straftat vorgeworfen wird.
Der Kläger hat dem Beschwerdeführer keinen Anlass gegeben, aus der Gruppe der Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, gerade ihn herauszustellen und ihn gezielt bei Dritten anzuprangern. Ein solcher Anlass folgt hier nicht schon aus dem Umstand, dass der Kläger seine Bereitschaft zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen öffentlich hatte erkennen lassen. Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können. Fragen des Berufsrechts waren hier nicht zu beurteilen und wurden – worauf der Bundesgerichtshof hinwies – in dem Flugblatt auch nicht thematisiert.
cc) Hier ist nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Straftat öffentlich gemacht und gezielt auf den Straftäter bezogen werden darf. Erfolgt die Äußerung in Form eines Werturteils – der Behauptung der Strafbarkeit –, das an eine Tatsachenbehauptung anknüpft – hier eines die Strafbarkeit begründenden Verhaltens –, ist die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 85, 1 ≪17≫; 90, 241 ≪248 f.≫; 94, 1 ≪8≫). Auch insofern ist gegen die von den Gerichten vorgenommene Gewichtung der Persönlichkeitsverletzung nichts einzuwenden.
2. Die Rüge einer Verletzung des Art. 4 Abs. 1 GG geht fehl. Die Verurteilung beeinträchtigt das Recht des Beschwerdeführers nicht, gemäß seinen religiösen Überzeugungen Abtreibungen abzulehnen sowie öffentlich zu kritisieren.
3. Die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers greifen gleichfalls nicht durch. Sie sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
a) Die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Behandlung des Ablehnungsgesuchs ist unzulässig, denn der Beschwerdeführer hat allein das Endurteil des Berufungsgerichts, nicht aber die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs zum Gegenstand der Beschwerde gemacht. Entscheidungen der Berufungsgerichte über die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs stellen nach §§ 46 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanfechtbare Zwischenentscheidungen dar, die nicht Gegenstand des Endurteils sind und nach § 557 Abs. 2 ZPO keiner Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (vgl. BGH, NJW-RR 2005, S. 294 ≪295≫). Der Beschwerdeführer hätte bereits die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs mit einer fristgerechten Verfassungsbeschwerde anfechten müssen, wenn er hierin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sah (vgl. BVerfGE 12, 113 ≪123 f.≫; 24, 56 ≪60 f.≫).
b) Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG oder von Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass das Oberlandesgericht die Revision nicht zugelassen und der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zurück gewiesen hat.
aa) Auf der unterbliebenen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann das Entscheidungsergebnis bereits nicht beruhen, wenn – wie vorliegend – gegen die Nichtzulassung das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht im Sinne von Art. 101 Abs. 1 GG willkürlich gehandelt hat, als es für eine Rechtsmittelzulassung keinen Anlass gesehen hat.
bb) Soweit der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen hat, hat er sich an dem in § 561 ZPO enthaltenen Rechtsgrundsatz sowie der Handhabung der übrigen obersten Bundesgerichte orientiert, die den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gleichfalls dort ablehnen, wo der Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend – wenn auch aus einem von dem Berufungsgericht übersehenen rechtlichen Gesichtspunkt heraus – entschieden worden ist (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3205 ≪3206≫ m.w.N. der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin sieht, dass der Bundesgerichtshof die Nichtzulassung der Revision ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers zu dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Prangerwirkung gestützt habe, verkennt er schon, dass das
Oberlandesgericht vergleichbare Erwägungen, wenn auch ohne Benutzung des Begriffs der Anprangerung, angestellt hat. Im Übrigen fehlt es an einer gemäß §§ 23, 92 BVerfGG ausreichenden Darlegung dazu, inwiefern das Entscheidungsergebnis hierauf beruht. Der Beschwerdeführer zeigt vor allem nicht auf, mit welchem tatsächlichen Vorbringen er dem rechtlichen Aspekt der Anprangerung hätte entgegen treten können.
d) Soweit der Beschwerdeführer eine eigenständige Persönlichkeitsverletzung darin sieht, dass der Bundesgerichtshof sein Verhalten in den Gründen des Nichtzulassungsbeschlusses als Anprangerung beanstandet hat, greift auch dies nicht durch. Es handelt sich um eine aussagekräftige Bezeichnung für ein Verhalten des Beschwerdeführers, das das Persönlichkeitsrecht eines anderen durch die Art seiner Herausstellung beeinträchtigt. Eine Herabsetzung des Beschwerdeführers als Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens ist in der Benutzung dieses in der Rechtsprechung üblichen Begriffs nicht zu erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen