Beteiligte
Rechtsanwälte Karsten Sommer und Koll. |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität.
Auch wenn die Beschwerdeführer von der angegriffenen normativen Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sein mögen, ist es ihnen zuzumuten, gegen den behaupteten Eingriff zunächst Abhilfe auf dem Rechtsweg zu den Fachgerichten zu suchen. Denn auch eine unmittelbare Grundrechtsbetroffenheit lässt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht stets eine abschließende Feststellung der Zulässigkeit der gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde zu (vgl. BVerfGE 68, 319 ≪325≫; 71, 305 ≪335 ff.≫; 74, 69 ≪74≫; 78, 350 ≪355≫). Vielmehr kann die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm – auch einem förmlichen Gesetz (vgl. BVerfGE 74, 69 ≪74≫) – selbst, gegenwärtig und unmittelbar Grundrechtsbetroffenen noch immer daran scheitern, dass ein unmittelbar gegen diese Rechtsnorm eröffneter Rechtsweg noch nicht erschöpft und damit dem Gebot des § 90 Abs. 2 BVerfGG noch nicht Genüge getan ist (vgl. BVerfGE 71, 305 ≪335 ff.≫). Die Unzulässigkeit einer solchen Verfassungsbeschwerde kann sich ferner daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 68, 319 ≪325 f.≫; 71, 305 ≪335 f.≫; 78, 350 ≪355≫).
Für die Beschwerdeführer besteht unbeschadet der gesetzlichen Fiktion des § 71 Abs. 2 in der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes die Möglichkeit, Klage vor den Verwaltungsgerichten mit dem Ziel einer nachträglichen Betriebsbeschränkung für den Flughafen Köln/Bonn zu erheben. In entsprechender Anwendung der §§ 9 Abs. 2 LuftVG, 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG kann die Behörde dem Flughafenbetreiber die Errichtung von Schutzanlagen zugunsten Einzelner auferlegen, d.h. ihn zum physisch-realen (passiven) Schallschutz, hilfsweise zu finanzieller Entschädigung verpflichten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 87, 332; 107, 313) entnimmt in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise der Vorschrift des § 9 Abs. 2 LuftVG das kategorische, der Abwägung entzogene Gebot, keine unzumutbaren Lärmbelastungen durch den Flughafenbetrieb zuzulassen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 565229 |
NVwZ-RR 2001, 209 |
ZLW 2001, 253 |