Verfahrensgang
Tenor
Präsident Papier ist durch § 18 und § 19 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes rechtlich nicht gehindert, an einer Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes mitzuwirken.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die Beschwerdeführerin betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist der Auffassung, die Rechtsgrundlagen der Beitragsfestsetzung seien verfassungswidrig. Vorliegend geht es um die Mitwirkung von Präsident Papier an einer Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde.
I.
In dem oben genannten Verfahren hat der Verfahrensbevollmächtigte der im Ausgangsverfahren beklagten Verwaltungs-Berufsgenossenschaft schriftsätzlich angeregt, dass Präsident Papier als Vorsitzender des Ersten Senats eine Entscheidung über die Frage seiner etwaigen Befangenheit im vorliegenden Verfahren herbeiführt. Zur Begründung wird auf ein von Präsident Papier unter Mitarbeit von Johannes Möller im Auftrag des Deutschen Fußballbundes mit Datum vom 3. Dezember 1997 erstelltes Rechtsgutachten (vgl. Papier/Möller, SGb 1998, S. 337) Bezug genommen. In diesem Gutachten sei die Auffassung vertreten worden, die gesetzliche Ermächtigung für den Gefahrtarif in § 157 SGB VII verstoße gegen das Grundgesetz (vgl. Papier/Möller, a.a.O., S. 347 f.). Diese Auffassung liege auch der Verfassungsbeschwerde zugrunde.
Präsident Papier hat keine Erklärung gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG abgegeben.
II.
Präsident Papier ist durch § 18 und § 19 BVerfGG rechtlich nicht gehindert, als Mitglied der 3. Kammer des Ersten Senats an einer Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b Satz 1 BVerfGG mitzuwirken.
1. Die 3. Kammer des Ersten Senats ist für die Entscheidung über die Anwendung der § 18 und § 19 BVerfGG im Rahmen der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93a BVerfGG zuständig (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Sie entscheidet mit dem vom Ersten Senat für das Geschäftsjahr 2007 durch Beschluss vom 5. Dezember 2006 (Bundesanzeiger Nr. 54a vom 17. März 2007, S. 5 ≪6≫) als Vertreter eines verhinderten ordentlichen Kammermitglieds gemäß § 15a Abs. 1 und 2 BVerfGG bestimmten Richter Schluckebier (vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger ≪Hrsg.≫, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 18 Rn. 37; § 19 Rn. 38).
2. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss von Präsident Papier gemäß § 18 BVerfGG, der von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BVerfGE 40, 356 ≪361≫), liegen nicht vor. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Als Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gilt aber nicht die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann (§ 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG). Eine solche wissenschaftliche Meinungsäußerung des Präsidenten Papier liegt hier vor.
3. Es kann offen bleiben, ob ein Beschluss über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG auch dann ergehen muss, wenn die Beklagte des Ausgangsverfahrens im Verfahren der Verfassungsbeschwerde mangels Berechtigung zur Stellung eines Ablehnungsantrags nach dieser Vorschrift eine derartige Prüfung lediglich anregt. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall eine als berechtigt anzuerkennende Besorgnis der Befangenheit von Präsident Papier nicht gegeben.
a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist, oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 108, 122 ≪126≫; stRspr). Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann dabei nicht allein aus den allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe dennoch ohne weiteres eine Besorgnis der Befangenheit gestützt werden. Wissenschaftliche Äußerungen – wie hier von Präsident Papier – zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage können deshalb für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein (vgl. BVerfGE 82, 30 ≪38≫; 98, 134 ≪137≫; 101, 46 ≪51≫). Daher können im vorliegenden Fall erst Umstände, die über die in § 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG genannten hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGE 88, 17 ≪23≫; 102, 192 ≪195≫; 108, 122 ≪126≫).
b) Solche besonderen Umstände sind nicht ersichtlich. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Präsident Papier an die Beantwortung der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, soweit sie Gegenstand des von ihm erstatteten Rechtsgutachtens sind, nicht unvoreingenommen mit der Bereitschaft herantritt, sich darüber erneut und unabhängig von der seinerzeit von ihm vertretenen Auffassung ein Urteil zu bilden. Das in Frage stehende Rechtsgutachten diente dem Deutschen Fußballbund als Vertreter der in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versicherten Sportunternehmen zur Erarbeitung eines Rechtsstandpunktes des Verbandes in den Verhandlungen mit diesem Versicherungsträger. Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sind Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, nicht Sportunternehmen. Das Rechtsgutachten wurde von Präsident Papier veröffentlicht und damit zur wissenschaftlichen Diskussion gestellt. Seit seiner Erstattung sind fast zehn Jahre vergangen. Die rechtswissenschaftliche Diskussion der mit der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgeworfenen rechtlichen Fragen ist weitergegangen (siehe nur Schulz, Der Gefahrtarif der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 1999; Fenn, Verfassungsfragen der Beitragsgestaltung in der gewerblichen Unfallversicherung, 2006; Heldmann, Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Solidarität und Äquivalenz im Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 2006). Es besteht daher bei vernünftiger Würdigung aller Umstände kein Anlass, an der Unparteilichkeit von Präsident Papier bei einer von der Kammer nach § 93b Satz 1 BVerfGG zu treffenden Entscheidung zu zweifeln.
Unterschriften
Steiner, Gaier, Schluckebier
Fundstellen