Einen Anspruch auf Rückübereignung eines enteigneten Grundstücks (sogenannte Rückenteignung) räumte in Bayern bereits das Gesetz, die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke betreffend (ZAG), vom 17. November 1837 (BayBS I S. 203) unter besonderen Voraussetzungen ein. Nach Art. XII Abs. 4 dieses Gesetzes war “der entwehrte Eigentümer befugt, gegen Rückgabe des empfangenen Preises sein Eigentum zurückzuverlangen”, wenn “nach erfolgter Abtretung das Unternehmen selbst rückgängig werden” sollte. Diese Regelung wurde am 1. März 1975 von der Neuordnung des Landesenteignungsrechts im Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) vom 11. November 1974 (GVBl S. 610, ber. S. 814) abgelöst. Seither gelten folgende Vorschriften:
Art. 16
Rückenteignung
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit der Enteignungsbegünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (Art. 31 Abs. 1 Nr. 3, Art. 32) zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat.
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden, wenn
1. …
2. …
3. mit der zweckgerechten Verwendung begonnen worden ist oder
4. seit Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses 20 Jahre verstrichen sind.
(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Verwendungsfrist bei der Enteignungsbehörde einzureichen. §§ 203 Abs. 2, 205 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(5) und (6) …
Art. 17
Entschädigung für die Rückenteignung
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. … Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. …
Nach der Übergangsregelung in Art. 51 BayEG waren Enteignungsverfahren, für die der Enteignungsantrag bereits eingereicht war, nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. War die Entschädigung noch nicht festgesetzt, waren die Vorschriften des Enteignungsgesetzes über die Entschädigung und den Härteausgleich anzuwenden.
2. Die Beschwerdeführer, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, verlangen die Rückübereignung eines Grundstücks in München, das 1939 Gegenstand eines Enteignungsverfahrens mit dem Ziel der Errichtung eines Hauses der Deutschen Architektur war. Durch einen in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich wurde das Grundstück der Stadt München übereignet.
Nach 1945 wurde das ursprüngliche Vorhaben nicht weiterverfolgt und spätestens um 1950 endgültig aufgegeben. Die anschließend von der Stadt entwickelten Vorstellungen, das Grundstück als öffentliche Verkehrsfläche zu nutzen, mündeten in einen entsprechenden, im Jahre 1967 in Kraft getretenen Bebauungsplan. Danach wurde das Grundstück Teil des Kreuzungsbauwerks eines innerstädtischen Straßenknotens und einer anschließenden Grünfläche.
Nachdem Fragen verschiedener Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem rechtlichen Schicksal des Grundstücks in den Jahren 1956 und 1962 von der Stadt mit dem Hinweis auf einen angeblich freihändigen Erwerb abgewehrt worden waren, beantragten die Beschwerdeführer (zum Teil ihre Rechtsvorgänger) im Jahre 1976 die Rückübereignung des Grundstücks. Die Stadt lehnte den Antrag unter Berufung auf Art. 16 Abs. 4 BayEG durch förmlichen Bescheid ab.
3. Mit der dagegen erhobenen Klage beantragten die Beschwerdeführer zuletzt, die Stadt zu verpflichten, den Rechtsnachfolgern der ursprünglichen Erbengemeinschaft oder einem gerichtlich zu bestellenden Verwahrer das Eigentum an dem Grundstück Zug um Zug gegen Rückzahlung der 1939 empfangenen Entschädigung zurückzuübertragen. Die Klage blieb in allen drei Rechtszügen erfolglos.
a) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertrat im Berufungsurteil die Auffassung, daß der Anspruch, welcher zunächst nach Art. XII Abs. 4 ZAG entstanden sei und gemäß § 2039 Satz 1 BGB von jedem einzelnen Miterben gesondert geltend gemacht werden könne, nunmehr nach Maßgabe der einschlägigen Überleitungsvorschriften formell und materiell nach Art. 16 BayEG zu beurteilen sei. In sinngemäßer Anwendung des Art. 16 Abs. 3 BayEG sei dabei davon auszugehen, daß der spätestens um 1950 entstandene und nach Maßgabe des § 195 BGB bei Inkrafttreten des neuen Enteignungsgesetzes noch nicht verjährte Rückgewähranspruch trotz des möglichen Ablaufs der 20jährigen Ausschlußfrist des Art. 16 Abs. 2 Nr. 4 BayEG noch binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung habe geltend gemacht werden können; diese Frist sei eingehalten worden. Die Voraussetzungen, unter denen Art. 16 Abs. 1 BayEG einen Rückenteignungsanspruch gewähre, lägen vor. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, daß die Stadt inzwischen auf dem Grundstück mit dem Straßenbau einen anderen gesetzlich vorgesehenen Enteignungszweck verwirklicht habe. Ein Nachschieben eines anderen Enteignungszwecks sei nicht nur mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar. Ein neuer Enteignungszweck erfordere vielmehr grundsätzlich ein eigenes Enteignungsverfahren unter Berücksichtigung der veränderten Wertverhältnisse des Grundstücks und mit allen gesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten. Dem Rückübereignungsanspruch könne auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden, weil den Beschwerdeführern nicht widerlegt werden könne, daß sie durch die zumindest irreführenden Auskünfte der beklagten Stadt in den Jahren 1956 und 1962 von einer früheren Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten worden seien.
Die Enteignungsbehörde habe die Rückenteignung aber zu Recht abgelehnt, weil das Grundstück durch die Errichtung des Straßenbauwerks im Sinne des Art. 16 Abs. 4 BayEG erheblich verändert worden sei. Sinn und Zweck des Rückübereignungsanspruchs sei die Wiederbeschaffung der Substanz des enteigneten Grundstücks. Dem werde nicht entsprochen, wenn nur ein Formaleigentum ohne die wesentlichen materiellen Befugnisse und wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten rückübertragen werden könne oder wenn die Rückübereignung im Ergebnis nur auf die Erlangung des durch die spätere Entwicklung veränderten Grundstückswerts abzielen würde.
Auf die verfassungsrechtliche Begründung des Rückübereignungsanspruchs in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wie sie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 38, 175 hervorgehoben habe, könnten sich die Antragsteller schon deshalb nicht stützen, weil die Eigentumsposition ihres Rechtsvorgängers schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes entzogen worden sei und damit niemals grundrechtlichen Eigentumsschutz genossen habe. Art. 16 Abs. 4 BayEG könnte im übrigen als zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt werden; freilich könnten nur schwerwiegende und nachhaltige Veränderungen den Ausschluß eines verfassungsrechtlich garantierten Rückübereignungsanspruchs zur Folge haben.
Die Anwendung des Art. 16 Abs. 4 BayEG führe im vorliegenden Fall auch nicht zu einer mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarenden Verschlechterung der den Antragstellern nach dem Zwangsabtretungsgesetz zustehenden Rechtsposition. Auch Art. XII Abs. 4 ZAG habe einen Anspruch auf Rückgewähr nur insoweit einräumen können, als der hiermit verfolgte Sinn und Zweck tatsächlich und rechtlich habe realisiert werden können. Schon der früheren Regelung sei daher eine dem Art. 16 Abs. 4 BayEG entsprechende Rechtsschranke immanent gewesen.
b) Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Zurückweisung der Revision aus: Auslegung und Anwendung des Art. 16 Abs. 4 BayEG durch den Verwaltungsgerichtshof stehe mit Bundesrecht im Einklang; sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 14 GG. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn die Enteignung nicht – wie hier – in vorkonstitutioneller Zeit, sondern unter der Geltung des Grundgesetzes erfolgt wäre. Es bestehe daher kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob und inwieweit die Antragsteller sich im vorliegenden Fall überhaupt auf das Eigentumsgrundrecht berufen könnten.
Mit der Regelung des Art. 16 Abs. 4 BayEG habe der bayerische Landesgesetzgeber in zulässiger Weise von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Er habe einen typischen und regelungsbedürftigen Interessenkonflikt in einer der Sache angemessenen Weise gelöst, ohne dabei die grundgesetzliche Verankerung des Rückenteignungsrechts zu mißachten. Ansprüche auf Herausgabe oder Verschaffung einer konkreten Sache würden in ihrem rechtlichen Schicksal regelmäßig von dem Bestand der Sache betroffen. Auch beim Rückenteignungsanspruch führten wesentliche Veränderungen des Grundstücks zu einer veränderten Interessenlage. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes könne nicht mehr durch einfache Rückabwicklung des Enteignungsvorgangs erreicht werden. Dem Enteignungsbegünstigten würden vielmehr zusätzliche Schwierigkeiten aufgebürdet, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten könnten. Für den Enteigneten könne die Substanz des Grundstücks in seiner neuen Beschaffenheit ohne jeden Wert sein. Einer so geänderten Interessenlage könne das einfache Recht durch modifizierende Regelungen Rechnung tragen, welche bis zum Wegfall des Anspruchs reichen könnten. Dem stehe die im Rückenteignungsrecht fortwirkende Eigentumsgarantie jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Grundstück so nachhaltig verändert worden sei, daß es bei natürlicher Betrachtung nicht mehr als gleichartig angesehen werden könne. Je nach den Umständen des Einzelfalles könne dies vor allem auch – wie hier – durch tatsächliche Veränderungen geschehen, welche der Enteignungsbegünstigte nicht oder nicht in zumutbarer Weise rückgängig machen könne.
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den die Rückenteignung versagenden Bescheid der Verwaltungsbehörde und die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Sie rügen insbesondere eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.
Der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Rückübereignungsanspruch sei durch Art. XII Abs. 4 ZAG begründet worden. Dieser Anspruch genieße als solcher den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und könne deshalb nur nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 3 GG wieder entzogen werden. Daß die vorangegangene Enteignung bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgt sei, sei demgegenüber unerheblich; rechtsstaatliche Verfassungen schützten das Eigentum unabhängig vom Zeitpunkt seiner Begründung.
Da Art. XII Abs. 4 ZAG eine dem Art. 16 Abs. 4 BayEG vergleichbare Regelung nicht gekannt habe und der Rückübereignungsanspruch hier schon vor Inkrafttreten des Bayerischen Enteignungsgesetzes entstanden sei, habe die Anwendung dieser Ablehnungsklausel den unzulässigen rückwirkenden Entzug einer erworbenen Rechtsposition zur Folge.
Art. 16 Abs. 4 BayEG sei auch für sich gesehen verfassungswidrig. Sehe man davon ab, daß die Regelung nicht erkennen lasse, ob wirklich an eine erhebliche, also quantitative, oder eher an eine wesentliche, also qualitative Änderung gedacht sei, entwerte sie ein von Verfassungs wegen garantiertes Grundrecht zu einer bloßen Naturalobligation. In der Praxis lasse sie die Ablehnung der Rückübereignung selbst dann zu, wenn der Enteignungsbegünstigte auf einem zum Bau eines Krankenhauses enteigneten Grundstück etwa einen Gemüsegarten anlege. Zudem fehle eine Entschädigungsregelung für den Fall, daß trotz Verwendungswegfalls die Rückgabe nicht erfolgen könne.
Die Deutung des Art. 16 Abs. 4 BayEG als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch das Bundesverwaltungsgericht sei objektiv willkürlich. Die gesetzliche Regelung könne nicht als sachgerechte Lösung eines typischen Interessenkonflikts angesehen werden. Die Aufgabe des Enteignungszwecks durch den Enteignungsbegünstigten könne im Privatrecht allenfalls mit dem Vertragsrücktritt verglichen werden, welcher im Falle eines zwischenzeitlichen Unterganges der Sache über § 347 BGB die Anwendung des § 989 BGB und damit die Umwandlung des Herausgabeanspruchs in einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehe.
Von der Unmöglichkeit der Rückübereignung könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, zumal wenn diese Rückübereignung bei Aufrechterhaltung der Widmung als Verkehrsfläche erfolge. Erst die Rückübereignung würde die Beschwerdeführer in die Lage versetzen, aufgrund der wiedergewonnenen Eigentümerstellung von der Stadt die käufliche Übernahme der Verkehrsfläche oder an deren Stelle die Zahlung einer laufenden Nutzungsentschädigung zu verlangen.
5. Zur Verfassungsbeschwerde haben sich der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für die Bundesregierung, der Bayerische Ministerpräsident für die Bayerische Staatsregierung und die Landeshauptstadt München als Gegnerin des Ausgangsverfahrens und Trägerin der Enteignungsbehörde geäußert.
a) Der Bundesminister hat seine Stellungnahme auf die bundesrechtliche Parallelvorschrift des § 102 Abs. 4 BBauG/BauGB beschränkt, welche er als mit Art. 14 GG vereinbar ansieht. Nach seiner Ansicht sind erhebliche Veränderungen des Grundstücks im Rahmen des § 102 Abs. 4 BauGB allerdings nur dann beachtlich, wenn sie zur Verwirklichung des Enteignungszwecks vorgenommen worden sind; dienten sie einem anderen Zweck, entbehrten sie der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten verfassungsrechtlichen Legitimation und könnten deshalb eine Versagung des Rückübereignungsanspruchs nicht nach sich ziehen. Im übrigen sei eine erhebliche Veränderung im Sinne des § 102 BauGB nur dann anzunehmen, wenn das Grundstück mit dem ursprünglich enteigneten nicht mehr annähernd identisch sei.
b) Der Bayerische Ministerpräsident hält die Regelung des Art. 16 Abs. 4 BayEG für mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie stelle eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die durch vernünftige und sachgerechte Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und dem früheren Eigentümer, der für den Verlust seines Eigentums bereits eine Entschädigung erhalten habe, zumutbar sei. Dem Enteignungsbegünstigten könne mit dieser Regelung die Nutzung wichtiger, dem Gemeinwohl dienender Investitionen erhalten bleiben, welche umgekehrt dem früheren Eigentümer bei einer Rückgabe nicht von Nutzen wären. Art. 16 Abs. 4 BayEG schließe die Rückübereignung im übrigen nicht zwingend aus. Er lege die Entscheidung vielmehr ins pflichtgemäße Ermessen der Enteignungsbehörde, welche anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen habe, ob das Interesse des Enteignungsbegünstigten an der Nutzung des veränderten Grundstücks das Interesse des Enteigneten an der Rückübereignung überwiege.
c) Die Landeshauptstadt München hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Nach ihrer Ansicht ist Art. 16 Abs. 4 BayEG im vorliegenden Fall ohne Verfassungsverstoß angewendet worden. Wegen der grundrechtlichen Bedeutung des Art. 16 Abs. 4 BayEG könne zwar nicht jeder Identitätswechsel des ursprünglichen Enteignungsgegenstandes eine Ablehnung des Rückübereignungsanspruchs rechtfertigen. Die Ablehnung dieses Anspruchs sei aber jedenfalls dann von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die neue Identität des ursprünglichen Enteignungsgegenstandes – wie hier – einen überragenden Sozialbezug aufweise. Dabei gehe es nicht um das – auch nach Ansicht der Stadt unzulässige – Nachschieben eines neuen Enteignungszwecks, sondern nur um eine sachgerechte Risikoverteilung im Falle einer verspäteten Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) nicht vorliegen. Diese sind gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auch auf vorher anhängig gewordene Verfahren anzuwenden.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die verfassungsrechtlichen Fragen, auf die es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫).
Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß der aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitete verfassungsrechtliche Rückübereignungsanspruch (vgl. BVerfGE 38, 175 ≪179 ff.≫) voraussetzt, daß bereits die Enteignung unter der Geltung des Art. 14 GG erfolgt ist. Vorkonstitutionelle Enteignungen vermögen diesen verfassungsunmittelbaren Anspruch nicht zu begründen; das gilt auch dann, wenn das Vorhaben, für das enteignet wurde, erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgegeben worden ist (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 9. Dezember 1997 – 1 BvR 1611/94, S. 12 ff. des Umdrucks).
Inhalt und Reichweite der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführer waren daher allein nach den einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften in der Auslegung durch die allgemein zuständigen Gerichte zu bestimmen.
Im übrigen ergeben sich die für die Verfassungsbeschwerde einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe aus den Rechtsprechungsnachweisen in den nachstehenden Ausführungen.
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
a) Die Beschwerdeführer können sich nicht darauf berufen, der von ihnen eingeklagte Rückübereignungsanspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, weil die im Enteignungsverfahren erfolgte Übereignung des Grundstücks vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vollzogen worden ist (s.o. II 1). Dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfiel lediglich der einfachrechtliche, nach Art. XII Abs. 4 ZAG entstandene, aber erst nach Inkrafttreten von Art. 16 BayEG geltend gemachte Rückübereignungsanspruch als vermögenswertes Recht, das dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet war, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben durfte (vgl. BVerfGE 83, 201 ≪209≫). Doch reichte der verfassungsrechtliche Schutz dieser Eigentumsposition nicht weiter als die mit ihr nach der gesetzlichen Ausgestaltung zulässigerweise verbundenen Befugnisse (vgl. BVerfGE 95, 64 ≪82 f.≫).
Wie allgemein gilt auch für die Ermittlung von Inhalt und Grenzen des aus einem einfachen Gesetz hergeleiteten Rückübereignungsanspruchs, daß die Auslegung einfachen Rechts und die Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Dieses greift nur bei der Verletzung von Verfassungsrecht durch die Gerichte auf eine Verfassungsbeschwerde hin ein. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der allgemein zuständigen Gerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind; ferner greift das Bundesverfassungsgericht ein, wenn die Entscheidung das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot verletzt (vgl. zu allem BVerfGE 18, 85 ≪92 f., 96≫; stRspr).
b) Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
aa) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dessen Auslegung der nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO irrevisiblen Vorschriften des bayerischen Landesrechts der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist, hat angenommen, daß die Überleitungsvorschrift des Art. 51 BayEG nicht nur für Enteignungs-, sondern auch für Rückenteignungsanträge gelte und daher für den Rückübereignungsanspruch, der zunächst nach den Vorschriften des Zwangsabtretungsgesetzes entstanden sei und fortbestanden habe, vom Inkrafttreten des BayEG an nach Art. 16 Abs. 4 dieses Gesetzes zu beurteilen sei. Das liegt im Bereich der verfassungsrechtlich nicht zu überprüfenden Auslegung und Anwendung einfachen Rechts.
bb) Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, das Grundstück habe dadurch, daß es Teil einer großen, untertunnelten Straßenkreuzung geworden sei, eine schwerwiegende und nachhaltige Veränderung im Sinne von Art. 16 Abs. 4 BayEG erfahren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie läßt weder sachfremde noch nicht mehr nachvollziehbare Erwägungen erkennen und verstößt damit nicht gegen das Willkürverbot.
Jedenfalls bei vorkonstitutionellen Enteignungen verletzt es auch nicht die Eigentumsgarantie, daß das Gericht in einer solchen Veränderung einen Grund für die Ablehnung einer Rückübereignung nach Art. 16 Abs. 4 BayEG gesehen hat. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, daß – wie dargelegt – in solchen Fällen kein unmittelbar aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG folgender Rückübertragungsanspruch besteht und auch der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, einen solchen Anspruch einzuführen. War aber die Schaffung eines Rückübereignungsanspruchs überhaupt nicht geboten, dann können auch eine gesetzliche Regelung und ihre Auslegung, nach der ein solcher Anspruch nur mit Einschränkungen besteht, nicht gegen die Eigentumsgarantie verstoßen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob gegen die Ablehnung der Rückübereignung wegen einer Grundstücksveränderung der hier gegebenen Art verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, wenn die Enteignung unter der Geltung des Grundgesetzes erfolgt wäre. Selbst wenn nämlich Art. 16 Abs. 4 BayEG für solche Fälle – wie dies der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zur gleichlautenden Regelung in § 102 Abs. 4 BBauG/BauGB allgemein für erforderlich erachtet hat – einschränkend dahin ausgelegt werden müßte, daß rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nicht auf die Verwirklichung des Enteignungszwecks zielen, unbeachtlich bleiben müßten, wäre es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Norm insgesamt in dieser Weise einzuschränken. Der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn, schwierige Rückabwicklungen zu vermeiden, läßt die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Auslegung zu. Die Fälle vorkonstitutioneller Enteignungen bildeten auch – jedenfalls zur Zeit des Inkrafttretens des BayEG – einen wesentlichen Teil der in Betracht kommenden Fälle, so daß für die Norm auch in der weitergehenden Auslegung noch ein wesentlicher Anwendungsbereich verblieb.
cc) Schließlich kann es verfassungsrechtlich auch nicht beanstandet werden, daß der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, durch die Anwendung der Neuregelung des Art. 16 Abs. 4 BayEG – in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung – sei die Rechtsposition der Beschwerdeführer, die ihnen bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung nach Art. XII Abs. 4 ZAG entstanden gewesen sei, nicht verschlechtert worden. Insbesondere scheidet auch insoweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung damit begründet, auch Art. XII Abs. 4 ZAG habe einen Rückgewähranspruch nur insoweit einräumen können, als der hiermit verfolgte Sinn und Zweck tatsächlich und rechtlich habe realisiert werden können; der Vorschrift sei daher eine dem Art. 16 Abs. 4 BayEG entsprechende Rechtsschranke immanent gewesen. Diese Begründung ist zwar sehr knapp gehalten. Sie ist aber jedenfalls nachvollziehbar und läßt keine sachfremden Erwägungen erkennen. Darüber hinaus ist sie geeignet, das gefundene Ergebnis in vollem Umfang zu stützen.
Das Gericht hat sich allerdings nicht auf Rechtsprechung und Literatur zu Art. XII Abs. 4 ZAG gestützt. Eine Auseinandersetzung mit darin etwa vertretenen entgegenstehenden Auffassungen wäre jedoch nur veranlaßt gewesen, wenn es solche Auffassungen gegeben hätte. Das ist weder von den Beschwerdeführern aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. In Ermangelung eines bereits gegebenen Meinungsstandes zu dieser Frage konnte der Verwaltungsgerichtshof die Vorschrift originär auslegen.
Die getroffene Auslegung fügt sich im übrigen in die Praxis, die sich anhand ähnlicher Interessenlagen zu Art. XII Abs. 4 ZAG entwickelt hatte, ein. So hatte sich beispielsweise eine verbreitete Auffassung gebildet, nach der der Rückübereignungsanspruch mit der Veräußerung des enteigneten Objekts unterging (vgl. von Henle, Die Zwangsenteignung von Grundeigentum in Bayern, 2. Aufl., 1911, Anm. 8 c; Laforet, Bayer. Zwangsabtretungsgesetz, 1910, Anm. 10 b; BayVGH n.F. 26, 95 ≪96 f.≫ m.w.N.). Bei alledem ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des Art. XII Abs. 4 ZAG bei ihrer Schaffung nicht unter den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 GG stand. Diese traten erst mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ein, und auch dann nur – wie dargelegt – für künftige Enteignungen.
dd) Beruht danach die für das Ausgangsverfahren maßgebende Auffassung, daß Art. 16 Abs. 4 BayEG in der getroffenen Auslegung für den vorliegenden Fall die vorher nach Art. XII Abs. 4 ZAG bestehende Rechtsposition nicht verschlechtert hat, auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung einfachen Rechts, dann scheidet auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Verschlechterung einer (einfachrechtlich) gewährten vermögenswerten Rechtsposition (vgl. dazu BVerfGE 83, 201 ≪211 f.≫) aus.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.