Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz) sowie der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, die die Möglichkeit einer Beteiligung des Finanzmarktstabilisierungsfonds an der Rekapitalisierung von Unternehmen des Finanzsektors vorsehen. Der Beschwerdeführer ist Aktionär der C. AG, der der Finanzmarktstabilisierungsfonds 10 Mrd. EUR Eigenkapital durch Ausgabe und Übernahme von Stammaktien sowie im Wege einer stillen Einlage zur Verfügung stellen will. Die Verfassungsbeschwerde wirft in der Sache insbesondere die Frage auf, ob einige der in dem Gesetz und der Verordnung vorgesehenen Regelungen mit dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Aktieneigentums vereinbar sind.
I.
1. Die seit Mitte 2007 anhaltende Finanzmarktkrise (vgl. zu den Hintergründen etwa Bartsch, NJW 2008, S. 3337 sowie Horn, BKR 2008, S. 452 ≪457 ff.≫) veranlasste die Bundesregierung, am 13. Oktober 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG) zu verabschieden. Dieses Gesetz wurde bereits vier Tage später, am 17. Oktober 2008, von Bundestag und Bundesrat beschlossen und – nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten – am selben Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen und den Geschäftsverkehr zwischen den Finanzinstitutionen zu normalisieren (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. Oktober 2008).
Das Artikelgesetz umfasst unter anderem in Artikel 1 das Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG) und in Artikel 2 das Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS” (bislang nicht amtliche Kurzbezeichnung: Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz – FMStBG); auch eine konkretisierende, am 20. Oktober 2008 erlassene Verordnung (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung – FMStFV) ist Teil des Maßnahmenpakets.
Das unter Artikel 1 FMStG angeführte Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz sieht neben der Garantieermächtigung (§ 6 FMStFG) und der Risikoübernahme (§ 8 FMStFG) die Rekapitalisierung von Finanzunternehmen durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds (§ 7 FMStFG) vor. Danach besteht für den Fonds die Möglichkeit, sich an einem Unternehmen des Finanzsektors mit bis zu 10 Mrd. EUR im Einzelfall zu beteiligen. Die Beteiligung kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Damit wird insbesondere der Erwerb von Aktien sowie von stillen Beteiligungen ermöglicht. Die Beteiligung an einer Rekapitalisierung soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und der vom Bund angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 FMStFG).
Die genannten Stabilisierungsmaßnahmen setzen gemäß § 10 Abs. 1 FMStFG voraus, dass die sie in Anspruch nehmenden Unternehmen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Dazu sind in § 10 Abs. 2 FMStFG mehrere Anforderungen bezeichnet, die ihre nähere Ausgestaltung in der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV) erfahren haben. Diese ist unter anderem auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 2 FMStFG ergangen. Vorgesehen sind in § 5 Abs. 2 FMStFV unter anderem die Überprüfung der Geschäftspolitik, die Begrenzung der Vergütungen von Organmitgliedern sowie das Gebot, während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahmen keine Dividenden auszuschütten. Diese Bedingungen für die Stabilisierungsmaßnahmen, die dem Unternehmen aufgegeben werden sollen, können vertraglich vereinbart oder durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder mittels verwaltungsrechtlicher Instrumente festgelegt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 FMStFG; § 5 Abs. 8 FMStFV).
Mit dem durch Art. 2 FMStG eingeführten Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) werden die aktien- und kapitalmarktrechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere für die in § 7 FMStFG vorgesehene Rekapitalisierung geschaffen. Eines der Kernelemente ist die Schaffung eines gesetzlich genehmigten Kapitals (§ 3 FMStBG). Danach ist der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors bis zum 31. Dezember 2009 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu 50 % des bisherigen Kapitals durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds zu erhöhen, ohne dass es hierfür der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Zugleich ist das Bezugsrecht der Aktionäre für die an den Finanzmarktstabilisierungsfonds auszugebenden Aktien ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 FMStBG). Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag entscheidet ebenfalls allein der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 5 FMStBG). Alternativ zur Erhöhung des Grundkapitals durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats (gesetzlich genehmigtes Kapital) besteht nach § 7 FMStBG die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung und des Ausschlusses des Bezugsrechts zugunsten des Fonds durch Beschlussfassung der Hauptversammlung. Deren Einberufung unterliegt in diesem Falle erleichterten Bedingungen; die Einberufungsfrist beträgt mindestens einen Tag.
2. Der Beschwerdeführer ist – seiner anwaltlichen Versicherung zufolge – Aktionär der C. AG mit Sitz in Frankfurt am Main. Diese verfügt derzeit über ein Grundkapital in Höhe von ca. 2,3 Mrd. EUR, das in auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist.
In einer Presseerklärung vom 8. Januar 2009 teilte die C. AG mit, der Finanzmarktstabilisierungsfonds beabsichtige – vorbehaltlich der notwendigen Gremienbeschlüsse –, der aus der Übernahme der D. Bank AG durch die C. AG hervorgegangenen neuen C. zusätzlich Eigenkapital in Höhe von 10 Mrd. EUR zur Verfügung zu stellen. Dies erfolge durch die Emission von rund 295 Mio. Stück Stammaktien zu einem Ausgabepreis von 6 EUR pro Aktie sowie durch eine stille Einlage in Höhe von 8,2 Mrd. EUR. Durch die Kapitalerhöhung erhalte „der Bund” 25 % plus eine Aktie am Grundkapital der Bank. Die Konditionen der stillen Einlage würden sich an einer bereits zuvor im November 2008 gewährten entsprechenden Beteiligung orientieren.
Die Aktien der C. AG wurden am 8. Januar 2009 an der Börse in Frankfurt am Main zu einem Eröffnungskurs von 5,98 EUR gehandelt. Zwischenzeitlich war der Kurs auf unter 3 EUR gesunken.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch § 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 FMStFG, §§ 3 und 5 FMStBG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV.
Ihm, dem Beschwerdeführer, seien zwar keine Einzelheiten über die zwischen der C. AG und dem Finanzmarktstabilisierungsfonds getroffenen Vereinbarungen bekannt. Es stehe jedoch zu vermuten, dass sie sich an dem durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz geschaffenen Gesetzesrahmen orientieren würden. Die genannten Vorschriften dieses gesetzlichen Rahmens verletzten vornehmlich sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht als Aktionär der Bank. Hierdurch werde in den Kernbestand seiner damit verbundenen Mitgliedschafts- und Vermögensrechte eingegriffen. Beseitigt werde das Recht der Hauptversammlung, über jede Form der Kapitalerhöhung sowie den damit in Zusammenhang stehenden Ausgabebetrag neuer Aktien zu entscheiden. Überdies werde das regelmäßig jedem Aktionär zukommende Bezugsrecht ausgeschlossen; ihm werde überdies der ihm grundsätzlich zustehende Anspruch auf Teilhabe am Bilanzgewinn entzogen.
Die als grundrechtswidrig gerügten Vorschriften griffen unmittelbar in sein Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Die Unmittelbarkeit sei spätestens zum jetzigen Zeitpunkt zu bejahen, zu dem die C. AG die vom Staat zur Verfügung gestellten Stabilisierungshilfen in Anspruch nehmen wolle.
Die Schöpfung gesetzlich genehmigten Kapitals sei der Beanstandung durch die Aktionäre verschlossen; der Rechtsweg sei versperrt. Da die Entscheidung nicht über einen Beschluss der Hauptversammlung herbeigeführt werde, sondern ausschließlich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorbehalten bleibe, fehle die Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gemäß §§ 245, 249 AktG. Ferner sehe das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vor, dass die Kapitalerhöhung nicht im Wege der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rückgängig gemacht werden könne. Schließlich werde die Verweigerung jeglichen Rechtsschutzes dadurch dokumentiert, dass das Gesetz in § 3 Abs. 5 Satz 4 FMStBG dem Registerrichter ausdrücklich untersage, die Eintragung der Kapitalerhöhung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Rechtsnormen bereits selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfGE 1, 91, ≪101 ff.≫). Insbesondere ist noch offen, ob tatsächlich ohne Beschluss der Hauptversammlung entschieden werden wird. Jedenfalls lässt sich dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt und vor ihrer Erhebung alle ihm zumutbaren Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes ausgeschöpft hat (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 128 ≪136 f.≫). Fachgerichtlicher Rechtsschutz steht hier hinlänglich zur Verfügung (1.). Eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht angezeigt. Auch dem Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich keine Umstände entnehmen, die dies rechtfertigen würden (2.).
1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass der Beschwerdeführer zunächst den hier in Betracht kommenden fachgerichtlichen Rechtsschutz sucht, um auf diesem Wege auch eine inzidente Kontrolle der mit seiner Rechtssatzverfassungsbeschwerde angegriffenen Normen zu erreichen.
a) Für die Annahme einer bestehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit – auch im Blick auf eine inzidente Normenkontrolle – ist ausreichend, dass eine zulässige Anrufung der Fachgerichte in Betracht kommt und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Selbst wenn zweifelhaft ist, ob ein Rechtsmittel statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann oder eingelegt werden konnte, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich gehalten, von dem etwaigen fachgerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 91, 93 ≪106 f.≫). Dabei genügt der Umstand, dass Rechtsprechung zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs für die gegebene Fallgestaltung noch nicht vorliegt, regelmäßig nicht, um die Anrufung der Fachgerichte für von vornherein aussichtslos zu erachten (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪186≫).
b) Hier besteht die Möglichkeit einer Klage zu den Fachgerichten, in deren Rahmen es zu einer wenn auch nicht prinzipalen, also unmittelbaren, so aber doch inzidenten Kontrolle der angegriffenen Vorschriften kommen kann.
aa) Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass, wenn es nicht zu einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung kommt, weder eine aktienrechtliche Anfechtungs- noch eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage in Betracht kommen. Die entsprechenden Vorschriften der §§ 245, 249 AktG finden – die bestehende fachgerichtliche Rechtsprechung zugrunde gelegt – keine, auch keine analoge Anwendung auf die für eine Kapitalerhöhung gemäß § 7 FMStFG erforderlichen Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat. Eine direkte Anwendung der aktiengesetzlichen Anfechtungsvorschriften scheidet aus, weil der entsprechende Abschnitt des Aktiengesetzes – bereits seiner Überschrift zufolge – nur Hauptversammlungsbeschlüsse betrifft. Auch eine analoge Anwendung ist nicht ohne Weiteres möglich. Sie liefe dem System der Aufgabenverteilung in einer Aktiengesellschaft zuwider, wonach die Geschäftsführung allein dem Vorstand zugewiesen ist und dessen Kontrolle grundsätzlich dem Aufsichtsrat obliegt (vgl. für die entsprechenden Zustimmungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat im Fall einer durch die Hauptversammlung genehmigten Kapitalerhöhung BGHZ 164, 249 ≪252 f.≫ sowie BGHZ 122, 342 ≪347 ff.≫; Dörr, in: Spindler/Stilz, AktG, § 249 Rn. 5; a.A. für die hier in Rede stehenden Beschlüsse im Fall des gesetzlich genehmigten Kapitals – ohne nähere Begründung – Roitzsch/Wächter, DZWiR 2009, S. 1 ≪8≫). Zutreffend ist ebenso, dass dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz zufolge eine rechtliche Prüfung der Kapitalerhöhung durch den Handelsregisterrichter zu unterbleiben hat (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 4 FMStBG) und eine einmal erfolgte Eintragung auch im Wege des Schadensersatzes nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 5 FMStBG i.V.m. § 246a Abs. 4 Satz 2 AktG).
bb) Die hieraus vom Beschwerdeführer gezogene Folgerung, es fehle an jeglicher Möglichkeit, die angegriffenen Normen einer Prüfung durch die Fachgerichte im Rahmen einer inzidenten Kontrolle zu unterziehen, greift indessen zu kurz (vgl. § 16 FMStFG). Vielmehr sind andere zivilprozessuale Klagemöglichkeiten nahe liegend und nicht offensichtlich unzulässig (für die Zulässigkeit etwa Spindler, ZIP 2008, S. 2268 ≪2274≫). Daher kann hier offenbleiben, ob darüber hinaus auch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle im Blick auf die Entscheidungen des Finanzmartkstabilisierungsfonds in Betracht zu ziehen ist.
(1) Vor der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister kommt für den Aktionär in Betracht, die Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats, und damit inzident auch die zu Grunde liegenden Vorschriften über ein gesetzlich genehmigtes Kapital im Wege einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage zur Prüfung zu stellen. Eine solche Klage zielte darauf ab, dem Finanzunternehmen und insbesondere dessen Vorstand zu untersagen, durch die weitere Durchführung der Kapitalerhöhung in die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs einzugreifen (vgl. dazu BGHZ 164, 249 ≪253 ff.≫; weiter: BGHZ 136, 133 ≪141≫; 83, 122 ≪133 ff.≫; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl., § 203 Rn. 175; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 38 f.; Wiesner, in: MünchHdbGesR, Bd. IV, 3. Aufl., § 18 Rn. 8 ff., Schlitt/Seiler, ZHR 2002, S. 544 ≪575 f.≫; Bayer, NJW 2000, S. 2609 ≪2610 f.≫). Da die Anmeldung der Kapitalerhöhung bei solcher Fallgestaltung unmittelbar bevorsteht und nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 5 FMStBG i.V.m. § 246a Abs. 4 Satz 2 AktG), wird eine solche Klage – um wirksamen Rechtsschutz bieten zu können – regelmäßig mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verbunden werden (vgl. hierzu BGHZ 164, 249 ≪255≫; OLG Frankfurt, WM 2001, S. 206; MünchKommAktG/Bayer, 2. Aufl., § 203 Rn. 175; Wamser, in: Spindler/Stilz, AktG, § 203 Rn. 116; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 39; Waclawik, ZIP 2008, S. 2339; Seiler/Wittgens, ZIP 2008, S. 2245 ≪2250≫). Da die Handelsregistereintragung – so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung – noch nicht vorgenommen worden ist, steht dem Beschwerdeführer seinem eigenen Vortrag zufolge die Option einer vorbeugenden Unterlassungsklage noch offen. Dem steht nicht entgegen, dass die Eintragung gemäß § 3 Abs. 5 Satz 4 FMStBG ohne rechtliche Prüfung zu erfolgen hat. Die genannte Regelung richtet sich an den Registerrichter. Die Unterlassungsklage hingegen wäre gegen die Gesellschaft zu erheben. Eine erfolgreiche, auf Unterlassung gerichtete Klage kann mithin dazu führen, dass die Kapitalerhöhung bereits nicht beim Handelsregister angemeldet wird, so dass es in einem solchen Fall auf das Fehlen einer rechtlichen Prüfung durch den Registerrichter nicht mehr ankommt.
(2) Auch nach Vollzug der Handelsregisteranmeldung erscheint eine inzidente Kontrolle von § 3 und § 5 FMStFG auf dem Gebiet des Zivilrechts weiter möglich. Eine solche Kontrolle kommt auch im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage in Betracht. Die Feststellungsklage ist schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, soweit es um die Ausnutzung des von der Hauptversammlung zuvor genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 f. AktG geht (BGHZ 164, 249; vgl. auch Wamser, in: Spindler/Stilz, AktG, § 203 Rn. 110; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 203 Rn. 39; kritisch Bungert, BB 2005, S. 2757 ≪2758≫). Es liegt nicht fern, die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ebenfalls für das hier unmittelbar durch das Gesetz statt durch die Hauptversammlung genehmigte Kapital zu bejahen (so etwa Waclawik, ZIP 2008, S. 2339). Denn ein maßgebliches Argument für die Zulässigkeit einer solchen Klage, wonach die Kontrolle des Vorstands in erster Linie zwar dem Aufsichtsrat überlassen sei, diese Kontrolle im Falle des genehmigten Kapitals aber nicht greife, weil Vorstand und Aufsichtsrat gleichermaßen an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beansprucht ebenso Gültigkeit für die hier gegebene Konstellation der nicht durch die Hauptversammlung, sondern durch das Gesetz genehmigten, vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Kapitalerhöhung.
cc) Soweit mit Blick auf die Regelung über den Ausschluss der Zahlung von Dividenden die Möglichkeit einer inzidenten Normenkontrolle von § 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV sowie der Ermächtigungsgrundlagen (§ 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 FMStFG) in Rede steht, richtet sich ein etwaiger fachgerichtlicher Rechtsschutz auch nach dem rechtlichen Vorgehen des Finanzmarktstabilisierungsfonds im konkreten Fall. Dieser hat nach § 5 Abs. 8 FMStFV die Möglichkeit, die Erfüllung von Bedingungen für die Stabilisierungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 FMStFV durch Vertrag, Verwaltungsakt und Nebenbestimmungen oder durch Verpflichtungserklärungen sicherzustellen. Trotz der Bedeutung der Handlungsform für den fachgerichtlichen Rechtsschutz hat der Beschwerdeführer hierzu keine Angaben gemacht und ebenfalls nicht dargelegt, dass und aus welchen Gründen ihm ein entsprechender Vortrag nicht möglich wäre. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insoweit nicht hinreichend substantiiert (vgl. zur Vortragsobliegenheit im Blick auf das Erfordernis materieller Subsidiarität BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2002 – 1 BvR 2305/02 –, NJW 2003, S. 418, sowie Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl., § 92 Rn. 19 m.w.N.).
2. Obgleich auch im Fall der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeit durch die Fachgerichte dem Bundesverfassungsgericht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Option einer sofortigen Entscheidung eröffnet ist, ist vorliegend davon kein Gebrauch zu machen. Es liegt zwar nahe, dass der Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung zukommt. Selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG für eine Vorabentscheidung ist das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht in jedem Falle gehalten, vor Erschöpfung des Rechtswegs – und dementsprechend hier vor Herbeiführung einer inzidenten Normenkontrolle durch die Fachgerichte – in der Sache zu entscheiden; es hat vielmehr auch andere für und gegen eine Vorabentscheidung sprechende Umstände zu berücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 8, 222 ≪226 f.≫; 86, 15 ≪26≫). Die gebotene Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer vorliegend zunächst an die Fachgerichte zu verweisen ist.
a) Bei der Abwägung fällt – dem Sinn des Subsidiaritätsprinzips entsprechend (vgl. BVerfGE 90, 128 ≪137≫) – entscheidend ins Gewicht, dass eine vorherige Klärung der tatsächlichen, namentlich aber der rechtlichen Fragen bei der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Normen im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG wie auch des Rechts der Europäischen Gemeinschaft durch die Fachgerichte geboten erscheint.
So ist es vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit europäischem Gemeinschaftsrecht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 – 1 BvR 2016/01 –, NVwZ 2004, S. 977 ≪979≫). Derartige gemeinschaftsrechtliche Fragen stellen sich hier im Hinblick auf die Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 „zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten”.
Überdies ist die Tatsachengrundlage einer etwaigen Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bislang ungesichert, soweit es um die Auslegung und Anwendung der angegriffenen Vorschriften im konkreten Fall geht (vgl. BVerfGE 79, 1 ≪20≫). So ist nicht verlässlich geklärt, ob und unter welchen Bedingungen eine Beteiligung an der Rekapitalisierung der C. AG bewilligt worden ist. Der Beschwerdeführer selbst hat hierzu nur vorgetragen, über die Struktur und den Inhalt der geschlossenen Verträge sei ihm nichts bekannt. Nicht sicher ist bislang überdies, ob die vornehmlich angegriffene Regelung über die Erhöhung des Grundkapitals durch Vorstandsentscheid mit Zustimmung des Aufsichtsrats, aber ohne vorwegige Befassung der Hauptversammlung (§ 3 FMStBG, gesetzlich genehmigtes Kapital) überhaupt zur Anwendung kommt, oder ob der Weg über eine kurzfristige Einberufung der Hauptversammlung (nach § 7 FMStBG) beschritten werden soll. Des Weiteren sind – über den Inhalt von Pressemeldungen hinaus – die genauen Erwägungen gerade für den in Rede stehenden Weg der Rekapitalisierung der C. AG, die konkrete Ausgestaltung der auszugebenden Aktien und die weiteren Einzelheiten klärungs- und feststellungsbedürftig, um eine justiziable Entscheidungsgrundlage zu schaffen, die eine Prüfung der angegriffenen Normen in ihrer konkreten Fallrelevanz hinreichend zu fundieren vermögen.
Schließlich ist der Verweis auf den fachgerichtlichen Rechtsweg auch mit Blick auf die im angegriffenen Gesetz den Gerichten eingeräumten Entscheidungsspielräume geboten, da es nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass sie für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl. BVerfGE 71, 25 ≪34 f.≫; 97, 157 ≪165≫). Derartige Spielräume bestehen unter anderem mit Blick auf den Ausschluss der Dividenden nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV sowie die konkrete Ausgestaltung der neu zu begebenden Aktien gemäß § 5 FMStBG. Vor allem gilt dies auch ganz allgemein hinsichtlich der Voraussetzungen, die vorliegen müssen oder von den Organen der Gesellschaft noch zu schaffen sind, damit die Gesellschaft die Stabilisierungshilfen in Anspruch nehmen kann (vgl. Seiler/Wittgens, ZIP 2008, S. 2245 ≪2246≫). Zu denken ist überdies daran, einfachrechtliche Vorgaben für die im Gesetz nicht näher ausgestaltete Wahlmöglichkeit des Vorstands zwischen einer Kapitalerhöhung nach § 3 FMStBG und einer solchen nach § 7 FMStBG zu entwickeln, die die Befassung der Hauptversammlung einschließt.
b) Den vorstehenden Erwägungen zur Zweckmäßigkeit eines vorgelagerten fachgerichtlichen Verfahrens steht nicht etwa dessen Unzumutbarkeit für den Beschwerdeführer entgegen (vgl. dazu BVerfGE 77, 275 ≪282≫; 85, 80 ≪86≫). Anhaltspunkte für eine mit einer vorherigen Anrufung der Fachgerichte verbundene unzumutbare Belastung des Beschwerdeführers sind weder seinem Vortrag zu entnehmen noch aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts sonst nahe liegend.
Mangels entgegenstehender Angaben in der Verfassungsbeschwerdeschrift kann davon ausgegangen werden, dass vornehmlich vermögensrechtliche Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, denen hier kein herausragendes Gewicht beizumessen sein dürfte. Anhaltspunkte für ein über das finanzielle Interesse hinausgehendes gewichtiges Anliegen bestehen nicht. Vielmehr kann bei einem Aktionär, der nicht geltend macht, einen namhaften Anteil an der Aktiengesellschaft zu halten, regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es typischerweise die Vermögenskomponente seines Aktieneigentums ist, die im Vordergrund seines Interesses steht (vgl. BVerfGE 14, 263 ≪283≫; 100, 289 ≪305≫; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 390/04 –, NJW 2007, S. 3268 ≪3270≫). Überdies ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass angesichts des finanziellen Zuflusses, den die Aktiengesellschaft aufgrund der Kapitalerhöhung erhalten und der indirekt auch ihren Aktionären zugute kommen soll, die Maßnahme für den einzelnen Aktionär mit schwerwiegenden finanziellen Einbußen verbunden wäre. Es ist nicht erkennbar, dass die hier – im Blick auf die Frage einer Vorabentscheidung – vornehmlich in Rede stehenden wirtschaftlichen Nachteile für den Beschwerdeführer existentielles Gewicht hätten und zugleich einen schweren Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu begründen vermöchten (vgl. BVerfGE 8, 222 ≪226≫; 9, 120 ≪122≫).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Bryde, Schluckebier
Fundstellen
Haufe-Index 2242175 |
BB 2009, 785 |
NJW 2009, 1331 |
EWiR 2009, 383 |
NZG 2009, 512 |
WM 2009, 786 |
ZIP 2009, 753 |
AG 2009, 325 |
GWR 2009, 57 |
NJW-Spezial 2009, 271 |
ZBB 2009, 225 |
IDLR 2009, 7 |