Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.05.2011; Aktenzeichen HRB 32000) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Hauptversammlungsbeschlüsse der C. AG, die gemäß § 7c Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) vom Rechtspfleger in das Handelsregister eingetragen worden sind. Mit diesen Beschlüssen sollte das finanzielle Engagement des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) zurückgeführt werden, das dieser im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise des Jahres 2008 zur Rekapitalisierung der Bank eingegangen war. Der Fonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis bestimmter Unternehmen des Finanzsektors (§ 2 Abs. 1 Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz – FMStFG). Die Verfassungsbeschwerde wirft unter anderem die Frage auf, ob die Vorschrift des § 7c FMStBG mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist.
§ 7c FMStBG lautet:
1Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. 3Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen weder der Eintragung von Beschlüssen der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b noch der Umsetzung von damit verbundenen, nicht eintragungspflichtigen Beschlüssen nach den §§ 7f und 15 entgegen. 4§ 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 5Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 7b.
In § 246a Abs. 4 AktG heißt es:
Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluss beruhenden Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadensersatz verlangt werden.
Die Beschwerdeführerin ist Aktionärin der C. AG mit einem Aktienbesitz, der mehr als dem anteiligen Grundbetrag von 500.000 EUR entspricht. Vorstand und Aufsichtsrat der C. AG schlugen auf der Hauptversammlung am 6. Mai 2011 unter den Tagesordnungspunkten TOP 7 bis 9 Beschlüsse vor, mittels derer in zwei Schritten Hilfen, die die Bank in der Finanzkrise von dem Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) erhalten hatte, von noch 16,2 Milliarden EUR um 14,3 Milliarden EUR zurückgeführt werden sollten (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. November 2011 – 3-5 O 30/11 –, juris, Rn. 8). Dazu war Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses zu TOP 7 die Herabsetzung des Grundkapitals der C. AG von 2,60 EUR je Stückaktie auf 1,- EUR je Stückaktie (gemäß §§ 222 ff. AktG i.V.m. § 7 Abs. 6 FMStBG). Die Beschlussfassung stand in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beschlüssen zu TOP 8 und 9, mit denen dem Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) ein Umtauschrecht seiner stillen Einlage in Aktien eingeräumt und sodann das Grundkapital der Gesellschaft erheblich erhöht wurde. Durch diese von der Hauptversammlung, auf der etwas mehr als 47 % des Kapitals vertreten waren, mit 98,9 % Zustimmung beschlossenen Maßnahmen hat sich die Zahl der Aktien an der C. AG massiv erhöht.
Die Beschwerdeführerin widersprach auf der Hauptversammlung den Beschlüssen zu TOP 7 bis 9. Um eine Eintragung der angegriffenen Beschlüsse in das Handelsregister zu verhindern, wandte sie sich vergeblich mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 7. Mai 2011, einem Samstag, an das Amtsgericht – Registergericht – unter anderem mit dem Antrag, das Eintragungsverlangen der C. AG zurückzuweisen.
Nachdem der zuständige Notar bereits im Vorfeld der Hauptversammlung dem Amtsgericht – Registergericht – die von der Verwaltung der Gesellschaft vorgeschlagenen Beschlüsse zur Kenntnis gegeben hatte, reichte die C. AG die Beschlussfassungen an dem Wochenende nach der Hauptversammlung vom 6. Mai 2011 beim Amtsgericht – Registergericht – ein, woraufhin die Beschlussfassungen zu TOP 7 sowie teilweise zu TOP 8 bereits am Montag, dem 9. Mai 2011 auf der Grundlage des § 7c FMStBG in das Handelsregister eingetragen wurden. Auch die weiteren Beschlussteile wurden zeitnah eingetragen. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Eintragungen erfolgten durch den Rechtspfleger gemäß § 17 Satz 1 Nr. 1b, § 19 Abs. 1 Nr. 6 RPflG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Hessischen Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz vom 29. Oktober 2008 (aufgehoben durch § 59 Nr. 8 Justizzuständigkeitsverordnung vom 3. Juni 2013 [GVBl. 2013, S. 386] und nunmehr inhaltsgleich in § 26 Abs. 2 dieser Verordnung).
Die Beschwerdeführerin erhob im Juni 2011 unter anderem gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu den TOP 7 bis 9 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim Landgericht gegen die C. AG. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab (Urteil vom 15. November 2011 – 3-5 O 30/11 –, juris); die dagegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück (veröffentlicht u.a. in ZIP 2013, S. 212 ff. = AG 2013, S. 132 ff.). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der Bundesgerichtshof durch nicht näher begründeten Beschluss zurück.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer – bereits vor der rechtskräftigen fachgerichtlichen Entscheidung über ihre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhobenen – Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen die Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 7 bis 9 durch den Rechtspfleger auf der Grundlage von § 7c FMStBG. Sie sieht sich in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die fachgerichtlichen Entscheidungen im Beschlussmängelverfahren, die zu dem Ergebnis gelangt sind, dass diese Hauptversammlungsbeschlüsse rechtmäßig sind, sowie die Hauptversammlungsbeschlüsse selbst werden von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, ihr werde durch § 7c FMStBG effektiver Rechtsschutz zum Schutz ihres Aktieneigentums verweigert. Eröffne der Gesetzgeber einer qualifizierten Aktionärsmehrheit die Möglichkeit, in das Aktieneigentum anderer Aktionäre einzugreifen, so sei dies nur dann zulässig, wenn das Gesetz ausreichende Schutzvorkehrungen zugunsten der außenstehenden Aktionäre treffe. Es müssten wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden. Daran fehle es; effektiver Rechtsschutz sei wegen der Bestimmungen des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes nicht zu erlangen. Hier hätten die beschlossenen Maßnahmen nur den wirtschaftlichen Interessen des Finanzmarktstabilisierungsfonds gedient und belasteten das Aktieneigentum der außenstehenden Aktionäre. Die aktienrechtliche Anfechtungsklage sei als Rechtsschutzmöglichkeit unzureichend. Denn diese diene nur der Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nach § 246a Abs. 4 AktG, könne aber die rechtswidrige Maßnahme weder verhindern noch beseitigen. Anders als in dem in § 246a AktG geregelten Freigabeverfahren bestehe nach § 7c FMStBG nicht einmal die Möglichkeit zur Äußerung vor der Eintragung oder einer Beschwerde, da die Eintragung nach § 383 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar sei. Hinzu komme, dass wegen der Hessischen Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten nach dem Rechtspflegergesetz noch nicht einmal ein Volljurist, sondern ein Rechtspfleger über die beschleunigte Eintragung entscheide. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für eine beschleunigte Eintragung gemäß § 7c FMStBG nicht vorgelegen. Die beschlossenen Maßnahmen hätten nicht der Rekapitalisierung der C. AG, sondern nur der Rückführung der staatlichen Hilfen gedient, so dass das Registergericht auch deshalb rechtswidrig effektiven Rechtsschutz verwehrt habe.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin im Blick auf die registerrechtliche Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse nach dem rechtskräftigen Abschluss des Beschlussmängelverfahrens nicht mehr feststellbar ist.
1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder wenigstens für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfGE 50, 244 ≪247 f.≫; stRspr). Die Fragen der Verfassungsmäßigkeit des § 7c FMStBG und der Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse im beschleunigten Verfahren sind jedoch nicht mehr entscheidungserheblich. Mittlerweile steht durch die von der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen, im Beschlussmängelverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen fest, dass die in das Handelsregister eingetragenen Hauptversammlungsbeschlüsse rechtmäßig waren.
2. Auch ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgten Begehrens ergibt sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht. Es käme dann in Betracht, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 50, 244 ≪248≫; 91, 125 ≪133≫; 99, 129 ≪138≫; 119, 309 ≪317 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2010 – 1 BvR 661/06 –, juris, Rn. 3).
Eine andauernde Beeinträchtigung durch die Handelsregistereintragung scheidet aus den angeführten Gründen aus, weil die Beschlussmängelklage die Rechtmäßigkeit der eingetragenen Beschlüsse ergeben hat.
Im Hinblick auf eine etwaige Wiederholungsgefahr, auf die sich die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beruft, hat sie lediglich in einem nachgereichten Schriftsatz vorgetragen, dass die von der späteren Hauptversammlung der C. AG am Freitag, dem 19. April 2013, beschlossenen weiteren Kapitalmaßnahmen in Milliardenhöhe am folgenden Montag, dem 22. April 2013, durch den Rechtspfleger wiederum auf der Grundlage von § 7c FMStBG in das Handelsregister eingetragen worden seien, ohne dass das Registergericht die vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am Sonntag, dem 21. April 2013, vorgebrachten Einwände zur Kenntnis genommen habe. Auch die von der Beschwerdeführerin gegen die entsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse vom 19. April 2013 erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklage hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. Dezember 2013 abgewiesen (veröffentlicht u.a. in ZIP 2014, S. 322 ff.). Ausweislich des Urteils, gegen welches die Beschwerdeführerin Berufung eingelegt hat (OLG Frankfurt am Main, Az. 5 U 24/14), problematisiert sie die handelsregisterliche Eintragung der Hauptversammlungsbeschlüsse, die dort ebenfalls nach § 7c FMStBG erfolgt ist, in jenem Rechtsstreit nicht. Anderes ist nicht dargelegt. Dieser Umstand spricht gegen ein durch Wiederholungsgefahr begründetes Rechtsschutzbedürfnis, aber auch gegen die Annahme eines besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriffs durch die Registereintragung im beschleunigten Verfahren bei sonst ungeklärt bleibender verfassungsrechtlicher Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
3. Überdies ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Maßnahmen im Rahmen der Rückführung der Staatshilfen unterfielen nicht dem Regime des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes, auch den Erfordernissen nicht gerecht geworden, die sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Danach muss ein Beschwerdeführer zuvor den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht nur formell erschöpfen. Er muss vielmehr, um dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs zu entsprechen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ≪60≫ m.w.N.).
Das sachnächste, unmittelbar der Überprüfung der Hauptversammlungsbeschlüsse dienende Verfahren war hier das Beschlussmängelverfahren. Dieses hat die Beschwerdeführerin zwar durchgeführt. Ihren Einwand, die Beschlüsse unterfielen nicht dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz, hat sie dort im weiteren Verlauf aber nicht mehr weiterverfolgt, nachdem das Landgericht die Anwendbarkeit der §§ 7 ff. FMStBG als Grundlage der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse bejaht hatte, da die Beschlüsse zu TOP 7 bis 9 die Bedingungen der Beteiligung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin) an der C. AG ändern (§ 7f Satz 1 Nr. 2 FMStBG) beziehungsweise umstrukturieren (§ 7f Satz 1 Nr. 3 FMStBG) sollten. Diese Rechtsauffassung hat die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren jedoch schon mit ihrer Berufung nicht mehr angegriffen. Das Oberlandesgericht hat lediglich in anderem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Landgerichts geteilt, wonach die Beschlüsse unter das Regime des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes fielen. Die Beschwerdeführerin hat zudem nicht dargetan, dass sie diese Frage als fachrechtlich grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig an das oberste Fachgericht herangetragen hätte. Sie hat auch ihre Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht vorgelegt, sondern nur den formelhaften Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilt. Wenn sie der Auffassung war, die Behandlung der in Rede stehenden Hauptversammlungsbeschlüsse nach den Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sei zu beanstanden, so wäre es geboten gewesen, diese Frage mit dem Ziel der Zulassung der Revision auch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten (vgl. BVerfGE 112, 50 ≪62≫). Dass dies geschehen wäre, ist nicht ersichtlich.
Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde nicht auf diese für sie nachteiligen, im Beschlussmängelverfahren ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen erstreckt, sondern sich darauf beschränkt, die überholten Registereintragungen zu beanstanden. Deshalb ist es der Kammer auch verwehrt, die Bewertung der Fachgerichte, wonach auf die konkreten Kapitalmaßnahmen das Finanzmarktstabilisierungsrecht anwendbar sei, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben insbesondere auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Ebenso wenig ist der Frage nachzugehen, ob der Rechtsschutz gegen die Handelsregistereintragung – zumal wenn sie durch den Rechtspfleger erfolgt – für Fälle der hier vorliegenden Art noch hinreichend effektiv ausgestaltet ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Gaier, Schluckebier, Paulus
Fundstellen