Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 23.11.2006; Aktenzeichen 20 SCH 5/04) |
KG Berlin (Beschluss vom 03.08.2006; Aktenzeichen 20 SCH 5/04) |
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 3. August 2006 – 20 SCH 5/04 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit dem Beschwerdeführer eine über den festgesetzten Betrag hinausgehende Sachverständigenvergütung versagt worden ist. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
Damit wird der Beschluss des Kammergerichts vom 23. November 2006 – 20 SCH 5/04 – gegenstandslos.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
2. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags auf Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger.
1. Der Beschwerdeführer ist promovierter Volljurist und wissenschaftlicher Angestellter an dem rechtswissenschaftlichen Fachbereich einer Universität. Er ist seit mehr als 35 Jahren als Sachverständiger zum ausländischen Recht einer Vielzahl von Staaten in Asyl-, Staatsangehörigkeits-, Zivil- und Arbeitsrechtssachen tätig.
In einem Rechtsstreit über die Vollstreckbarerklärung eines in der Schweiz erlassenen Schiedsspruchs beschloss das Ausgangsgericht am 20. Januar 2005 Beweis zu der Rechtsfrage zu erheben, ob ein Abtretungsausschluss der einem internationalen Schiedsspruch zugrunde liegenden Forderungen auf der Grundlage indischen Rechts wirksam vertraglich vereinbart sei. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 beauftragte der Senat den Beschwerdeführer mit der Erstattung des Gutachtens und wies darauf hin, dass hierfür ein Vorschuss in Höhe von 1.500 € angefordert worden sei.
Mit Schreiben vom 26. März 2005 antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich aufgrund zahlreicher früher eingegangener gerichtlicher Gutachtenaufträge erst in drei bis vier Monaten mit obiger Sache werde befassen können. Zudem verwies er auf seinen Stundensatz von 95 € gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ≪JVEG≫). Ferner schrieb er:
“Der angesetzte Auslagenvorschuss von 1.500 € scheint auf den ersten Blick (1.500 € : 95 € + 16 % Umsatzsteuer ≪15,2 €≫ = 13,61 Stunden) den zu erwartenden Zeitaufwand nicht abzudecken. Eine verlässliche Prognose über die voraussichtliche Bearbeitungszeit wird sich erst bei der unmittelbaren Befassung mit der Gutachtenerstellung abgeben lassen.
Nach den ersten 13 Stunden der Arbeiten an dem Gutachten werde ich dem Gericht Mitteilung im Sinne des § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO machen und gegebenenfalls einen Vorschuss gemäß § 3 JVEG beantragen.”
Auf die Sachstandsanfrage des Ausgangsgerichts vom 1. August 2005 antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2005, dass er seit sieben Wochen, nämlich dem 22. August 2005, mit den Arbeiten an dem Gutachten befasst sei und inzwischen auf eine Arbeitszeit von mehr als 210 Stunden komme.
Mit Beschluss vom 10. November 2005 setzte das Ausgangsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 411 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Frist zur Ablieferung des Gutachtens bis zum 10. Februar 2006.
Unter dem 16. Januar 2006 stellte der Beschwerdeführer eine Sachverständigenvergütung in Höhe von 55.333,33 € einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung. Hierbei schlüsselte er seine Sachverständigenleistungen nach Aktenstudium, Einsicht in Gesetzestexte, Monographien, Zeitschriften etc. in Fachbereichs-, Universitäts- und Staatsbibliothek, Recherchen im Internet und Einsicht in Internetdokumente, Ausarbeitung, Diktat, Scannen, Herunterladen aus dem Internet, elektronische Textverarbeitung und Durchsicht des Gutachtens sowie Schreibgebühren auf und nannte jeweils die angefallene Arbeitszeit. Ferner versicherte er, die angegebene und ausgewiesene Arbeitszeit in Höhe von insgesamt 498 Stunden á 95 € tatsächlich aufgewendet zu haben.
Hierauf antwortete das Ausgangsgericht mit Schreiben vom 23. Januar 2006, dass die bisherige Abrechnung in keiner Weise nachvollziehbar und belegt sei und gab Gelegenheit, bis zum 10. Februar 2006 die Stunden konkret nachvollziehbar im Einzelnen darzulegen.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 übersandte daraufhin der Beschwerdeführer wunschgemäß ein Exemplar seines 113-seitigen Gutachtens als Grundlage für eine Prüfung der in seiner Rechnung vom 16. Januar 2006 angegebenen Rechnungsposten und bot die Vorlage von vier Aktenordnern mit Kopien als weiteren Beleg an.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2006 sowie vom 15. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung und Auszahlung seiner Vergütung gemäß Rechnung vom 16. Januar 2006.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 traf das Ausgangsgericht im zugrunde liegenden Verfahren seine Entscheidung und erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar. Hierbei stützte es sich auf das Rechtsgutachten des Beschwerdeführers und folgte “den dort ausführlich referierten Rechtsgrundlagen”, die das Gericht als detailliert und überzeugend bezeichnet.
Mit weiterem Beschluss vom 3. August 2006 hat das Ausgangsgerichts die Vergütung des Beschwerdeführers für die Erstattung des Gutachtens gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 12.134,93 € festgesetzt. Angesichts der auffällig hohen Rechnung habe Anlass bestanden, die Vergütung des Beschwerdeführers zu überprüfen und geringer festzusetzen. Den erforderlichen Zeitaufwand habe der Senat mangels näherer Darlegungen des Beschwerdeführers schätzen müssen. Zudem sei der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand nicht erforderlich gemäß § 8 Abs. 2 JVEG.
2. Mit Schreiben vom 23. August 2006 erhob der Beschwerdeführer gemäß § 4a JVEG Anhörungsrüge, die er insbesondere darauf stützte, dass die Schätzungen des Ausgangsgerichts ohne gesetzliche Grundlage erfolgt seien und sein zutreffender, plausibel dargelegter Vortrag zum Zeitaufwand kein Gehör gefunden habe.
Das Ausgangsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. November 2006 zurück. Sie sei unbegründet, weil der Senat dem Sachverständigen rechtliches Gehör gewährt, er dieses jedoch nicht wahrgenommen habe. Jedenfalls sei ein solcher Verstoß für die Entscheidung nicht ursächlich geworden.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss über die Vergütungsfestsetzung und den Beschluss, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde. Er rügt die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 14, Art. 17, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.
4. Die Senatsverwaltung für Justiz, die Präsidentin des Ausgangsgerichts sowie die Beteiligten des Ausgangsverfahrens erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Soweit das Ausgangsgericht den weitergehenden Antrag auf Festsetzung der Sachverständigenvergütung zurückgewiesen hat, ist das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 86, 59 ≪63≫). In diesem Sinne muss eine krasse Fehlentscheidung vorliegen (vgl. BVerfGE 89, 1 ≪14≫). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Festsetzung der Sachverständigenvergütung des Beschwerdeführers der Fall.
a) Die vom Ausgangsgericht aufgrund einer Schätzung vorgenommene “Kürzung von Ansprüchen” des Sachverständigen findet keine gesetzliche Grundlage. Abgesehen von dem Sonderfall des § 12 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz JVEG ist eine solche Schätzung dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz fremd. Das Ausgangsgericht hat außer Acht gelassen, dass es nach der Konzeption der gesetzlichen Regelung für das hier nach Stundensätzen zu bemessende Honorar einer Schätzung der tatsächlich aufgewandten Zeit nicht bedarf. Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist nämlich nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit. Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – X ZR 206/98 –, GRUR 2004, S. 446 m.w.N.). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage eines nach Stundensätzen bemessenen Honorars ist daher der gesetzlichen Regelung fremd.
b) Auch der zweite Begründungsansatz des Ausgangsgerichts, den abgerechneten Zeitaufwand als im Sinne von § 8 Abs. 2 JVEG “nicht erforderlich” zu bewerten, ist in der konkreten Anwendung rechtlich nicht vertretbar. Um die Erforderlichkeit feststellen zu können, hätte sich das Gericht im Einzelnen mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand des Beschwerdeführers auseinander setzen müssen. Maßstab hierfür wäre – wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) – derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen.
Diese Grundsätze hat das Ausgangsgericht bei der Ermittlung des von ihm berücksichtigten Zeitaufwands ersichtlich nicht zugrunde gelegt. Berücksichtigt wurde ausdrücklich ein “zu schätzender bzw. erforderlicher Zeitaufwand”. Das Ausgangsgericht hat demnach nicht den im geschilderten Sinne erforderlichen Zeitaufwand als maßgebliche Größe für die Sachverständigenvergütung ermittelt, sondern Elemente der Erforderlichkeit mit einer Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands vermengt, ohne dass sich nachvollziehen lässt, in welchem Umfang die beiden Gesichtspunkte in die angesetzte Zeit eingeflossen sind. So hat sich das Ausgangsgericht darauf beschränkt, für die vier berücksichtigten Abrechnungspositionen (“Aktenstudium”, “Einsicht in Gesetzestexte usw.”, “Internetrecherche” und “Gutachtenausarbeitung”) jeweils pauschal eine gewisse Anzahl von Stunden zugrunde zu legen (6 Stunden, 40 Stunden, 10 Stunden und 50 Stunden). Grundlage für den hiernach berücksichtigten Zeitaufwand ist bei der Ausarbeitung des Gutachtens lediglich eine Schätzung der Angaben des Beschwerdeführers auf Plausibilität, während im Übrigen nur der vom Gericht berücksichtigte Zeitaufwand als “nachvollziehbar” oder “plausibel”, weiterer Aufwand hingegen als “unnötig” bezeichnet wird. Soweit das Ausgangsgericht hiernach überhaupt die Erforderlichkeit in Betracht gezogen hat, ist dies nur als Gegenschluss aus der Schätzung des tatsächlich geleisteten Zeitaufwands geschehen. Hieran wird deutlich, dass die im Gesetz nicht vorgesehene Schätzung maßgeblich für die Ermittlung der Vergütung durch das Ausgangsgericht geworden ist.
Das Ausgangsgericht hat für seine Schätzung und Erforderlichkeitsprüfung zudem keine vertretbare Begründung gegeben. Es knüpft insoweit lediglich an die “Zahl der Zitate in Fußnoten” als Hilfskriterium an, greift aber weder auf das Angebot des Beschwerdeführers im Schreiben vom 31. Januar 2006 zurück, sämtliche Arbeitsmaterialien zur Einsichtnahme vorzulegen, noch geht es auf den nahe liegenden und auch vorgebrachten Einwand ein, dass die nach Auffassung des Beschwerdeführers notwendigen Literaturrecherchen deutlich umfangreicher gewesen seien als der dann tatsächlich im Gutachten verwertete Teil der Literatur.
Soweit sich das Ausgangsgericht an anderer Stelle – unter Nr. 1 Buchstabe b des angegriffenen Beschlusses – näher mit dem Kriterium der Erforderlichkeit befasst, geschieht dies nur, um den vom Beschwerdeführer beanspruchten Zeitaufwand pauschal als überhöht zurückzuweisen und so Raum für die – vom Gesetz nicht vorgesehene – Schätzung zu gewinnen. Das Ausgangsgericht geht dabei nicht auf den Inhalt des Gutachtens ein und führt insbesondere nicht aus, welche Teile des Gutachtens oder welche konkret bezeichneten Teile des Aufwands aus seiner Sicht zur Beantwortung der Gutachtenfragen notwendig und welche überflüssig gewesen seien. Nur auf dieser sachlichen Basis wäre aber möglich, innerhalb eines insgesamt akzeptierten und auch gerichtlich verwerteten Gutachtens Differenzierungen bezüglich des erforderlichen Zeitaufwands vorzunehmen.
2. Die angegriffenen Entscheidungen des Ausgangsgerichts sind gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen ankommt. Die Sache ist unter Aufhebung der fachgerichtlichen Entscheidungen zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsantrag zurückzuverweisen.
Das Ausgangsgericht wird auf Grundlage dieses Beschlusses erneut über die beantragte Vergütung des Sachverständigen zu entscheiden haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen seine gesetzliche Mitwirkungspflicht aus § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO – und seine insoweit gleichlaufende vertragliche Verpflichtung gemäß Schreiben vom 26. März 2005 – verstieß, als er nach den ersten 13 Stunden seiner Arbeiten an dem Gutachten dem Gericht nicht die angekündigte Mitteilung im Sinne des § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO machte und keinen weiteren Vorschuss gemäß § 3 JVEG beantragte. Sollte diese unterbliebene Mitteilung kausal für eine Steigerung des Bearbeitungsaufwands geworden sein, so wäre auf der Grundlage des einfachen Rechts zu prüfen, ob sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers entsprechend vermindert. Ferner wird das Gericht über die Erforderlichkeit der Bearbeitungszeit zu befinden haben und sich dabei – am Maßstab eines Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen – mit dem Bearbeitungsaufwand des Beschwerdeführers anhand der von ihm vorzulegenden Arbeitsunterlagen (vgl. sein Schreiben vom 31. Januar 2006) auseinander setzen müssen. Vom Ergebnis dieser Ermittlungen wird es abhängen, ob der Beschwerdeführer die beantragte Vergütung vollständig oder nur in gekürzter Form erhält.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Dem Beschwerdeführer sind in Anbetracht seines vollständigen Obsiegens die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1784644 |
BauR 2008, 724 |
IBR 2008, 186 |
JurBüro 2008, 44 |
BauSV 2008, 77 |
HRA 2007, 4 |
DS 2008, 67 |
GuG-aktuell 2008, 6 |