Leitsatz (amtlich)
1. Die gesetzliche Zuweisung von Entscheidungskompetenzen an monokratische Leitungsorgane von Hochschulen ist mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, sofern diese Kompetenzen sachlich begrenzt sind und zugleich organisatorisch hinreichend gewährleistet ist, dass von ihrer Wahrnehmung keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausgeht.
2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält kein Verbot, an die Bewertung wissenschaftlicher Qualität Folgen bei der Mittelverteilung anzuknüpfen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Verteilung von Mitteln im Hochschulbereich auch leistungsorientiert vorzunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine wissenschaftsadäquate Bewertung der Leistung hinreichend gewährleistet ist.
3. Zur Verfassungsmäßigkeit der Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse von Hochschulräten.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Die Beschwerdeführer, Fakultäten und Professoren zweier brandenburgischer Hochschulen, wenden sich unmittelbar gegen Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, durch die Organisationsstrukturen der Hochschulen des Landes Brandenburg verändert worden sind.
I.
Das brandenburgische Hochschulrecht wurde durch die Novelle vom 20. Mai 1999 (Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg ≪Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG≫, GVBl I S. 130) reformiert. Mit ihr sollen die Autonomie der Hochschulen gestärkt, deren Leitungs- und Entscheidungsstrukturen reformiert und Evaluation und leistungsbezogene Mittelvergabe eingeführt werden (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 2/5977, S. 1 ff. und Begründung, S. 1 ff.). Mit der Novelle folgt das Gesetz einem Leitbild, das mit ähnlicher Zielsetzung in zahlreichen Novellen der Hochschulgesetze der Länder umgesetzt worden ist. Es geht dabei um eine Reform der Organisationsstrukturen, die vor allem durch eine Stärkung der Leitungsorgane charakterisiert ist. Den Kollegialorganen verbleiben Grundsatz- und Kontrollkompetenzen. Weitere Eckpunkte dieses Leitbildes sind die Einbindung hochschulexterner Kräfte durch Hochschulräte, neue staatliche Steuerungstechniken (Globalhaushalte, Zielvereinbarungen), Evaluation und leistungsorientierte Ressourcenvergabe.
Die maßgeblichen Vorschriften haben durch das Erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2004 (GVBl I S. 51) eine – für die Entscheidung nicht erhebliche – Änderung erfahren. Sie haben seit der Bekanntmachung der Neufassung vom 6. Juli 2004 (GVBl I S. 394) den folgenden Wortlaut:
§ 1
Geltungsbereich; Bezeichnungen
(1) und (2) …
(3) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages Hochschulen und Standorte von Hochschulen zur Gewährleistung einer ausgewogenen Strukturentwicklung der Hochschulen durch Rechtsverordnung errichten, zusammenlegen oder schließen.
(4) …
§ 2
Rechtsstellung; Aufsicht; staatliche Finanzierung
(1) …
(2) Die Hochschulen erfüllen die Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung. Staatliche Angelegenheiten sind die Personal-, Haushalts- und Finanzverwaltung der Hochschulen und die Erhebung von Gebühren.
(3) bis (6) …
(7) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Lehre und Forschung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen.
§ 4
Freiheit von Lehre, Forschung und Studium in Wissenschaft und Kunst
(1) Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben die inhaltliche und methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zur Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen von Hochschulorganen zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen. Sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.
(3) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zum Studium sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(4) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte entbindet nicht von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule ordnen.
§ 7
Evaluation der Lehre
(1) Die Evaluation der Lehre soll die Qualitätsentwicklung und -sicherung auf dem Gebiet der Lehre fördern. Sie soll einen Leistungsvergleich mit anderen Hochschulen und deren Einrichtungen ermöglichen und soll bei der leistungsorientierten Mittelzuweisung berücksichtigt werden. Die Studierenden sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Evaluation durch Satzung.
(2) Die Dekanin oder der Dekan evaluiert unter Mitwirkung des Fachbereichsrats die Einrichtungen des Fachbereichs und erstellt im Abstand von zwei Jahren einen Lehrbericht, der der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzulegen ist.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident
evaluiert unter Mitwirkung des Senats die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen unter Einbeziehung der Lehrberichte und erstellt im Abstand von zwei Jahren einen Gesamtlehrbericht, der dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzulegen ist.
(4) Lehrberichte und Gesamtlehrberichte haben insbesondere zum Inhalt:
- die Darstellung der zur Beurteilung der Situation und Entwicklung der Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten und deren Bewertung und
- die getroffenen und vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium.
Die Lehrberichte und Gesamtlehrberichte dienen der regelmäßig durchzuführenden
Evaluation durch externe Gutachterinnen und Gutachter.
(5) Die Hochschulen können eine gemeinsame Evaluationsagentur einrichten, die die Hochschulen bei der Evaluation unterstützt.
§ 53
Privatdozentinnen und Privatdozenten
(1) Wer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 die Lehrbefähigung nachweisen kann, kann die Befugnis erhalten, an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen (Lehrbefugnis). Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet auf Antrag der oder des Habilitierten über den Inhalt und den Umfang der Lehrbefugnis. Sie kann verliehen werden, wenn von der Lehrtätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers eine sinnvolle Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist, und keine Gründe entgegenstehen, welche eine Berufung zur Professorin oder zum Professor gesetzlich ausschließen.
(2) und (3) …
§ 55
Lehrbeauftragte
(1) und (2) …
(3) Der Lehrauftrag begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; er begründet kein Dienstverhältnis. Er wird für längstens zwei Semester von der Dekanin oder dem Dekan erteilt. …
(4) …
§ 63
Landeshochschulrat
(1) Für die staatlichen Hochschulen wird ein Landeshochschulrat gebildet. Er unterstützt die Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Zusammenarbeit mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung. Er soll zu seiner Beratung und zur Beratung der Hochschulen einen Hochschulrat für die jeweilige Hochschule einrichten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landeshochschulrats.
(2) Der Landeshochschulrat
- berät die Präsidentinnen, Präsidenten und Senate in grundsätzlichen Angelegenheiten,
- wirkt bei der Entscheidung über die Entwicklungspläne der Hochschulen zur Gewährleistung einer ausgewogenen Strukturentwicklung der Hochschulen mit,
- gibt Empfehlungen zur Haushaltsplanung an das zuständige Mitglied der Landesregierung und
- schlägt im Benehmen mit dem Senat Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl von Präsidentinnen und Präsidenten vor.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der Landeshochschulrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber den Präsidentinnen, Präsidenten und den Senaten. Er hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Personalakten.
(4) …
(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt auf Vorschlag des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages die Mitglieder des Landeshochschulrats. Diesem sollen zehn Personen angehören, von denen mindestens ein Drittel weiblich sein soll. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
(6) …
§ 65
Präsidentin oder Präsident
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er legt dem Senat jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Die Präsidentin oder der Präsident ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
- die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung,
- die Errichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung des Senats,
- die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen insbesondere in Bezug auf Lehre und Forschung,
- die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der Grundlage der Forschungsberichte,
- die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und
- die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.
…
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird aufgrund des Wahlvorschlags des Landeshochschulrats vom Senat auf Zeit gewählt und von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Kommt eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, findet zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, ein dritter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(3) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt ihr oder sein Amt hauptberuflich wahr. Ihre oder seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie oder er kann wiedergewählt werden.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden; die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat der Senat dem Landeshochschulrat schriftlich die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und der Präsidentin oder dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Sie oder er kann nur dadurch abgewählt werden, dass der Senat auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt und das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ersucht, die Präsidentin oder den Präsidenten abzuberufen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung muss dem Ersuchen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Abwahlverfahrens entsprechen und nach Maßgabe des Absatzes 3 die Gewählte oder den Gewählten bestellen. Die Versorgung der abgewählten Präsidentin oder des abgewählten Präsidenten im Beamtenverhältnis auf Zeit richtet sich nach § 66 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. War die abgewählte Präsidentin oder der abgewählte Präsident vor Amtsantritt Professorin oder Professor an derselben Hochschule, ist sie oder er auf ihren oder seinen Antrag in ein Professorenamt an dieser Hochschule zu übernehmen. War die abgewählte Präsidentin oder der abgewählte Präsident vor Amtsantritt nicht Professorin oder Professor an derselben Hochschule, kann sie oder er auf ihren oder seinen Antrag in eine vergleichbare Rechtsstellung in den Landesdienst übernommen werden, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bestellung inne hatte. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abwahl zu stellen. Mit der Übernahme endet das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Entlassung; dies gilt nicht, wenn die Präsidentin oder der Präsident wiedergewählt war und sie oder er ohne Wiederwahl in den Ruhestand getreten wäre.
(5) und (6) …
§ 67
Senat
(1) Der Senat ist zuständig für:
- den Erlass der Grundordnung und der sonstigen Satzungen der Hochschule, soweit sie nicht von den Fachbereichen zu erlassen sind, und die Stellungnahme zu den Satzungen der Fachbereiche,
- die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Lehre, der Forschung, des Studiums und der Prüfungen sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
- die Entscheidung über den Entwicklungsplan der Hochschule,
- die Wahl und die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten und
- die Entscheidung über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern.
(2) Der Senat beaufsichtigt die Präsidentin oder den Präsidenten in Bezug auf die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Insbesondere
- berät er den Rechenschaftsbericht der Präsidentin oder des Präsidenten und entscheidet über deren oder dessen Entlastung,
- nimmt er Stellung zum Entwurf des Haushaltsplanes.
…
(3) Dem Senat gehören an:
- sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- zwei Studierende,
- zwei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
- eine sonstige Mitarbeiterin oder ein sonstiger Mitarbeiter.
(4) …
§ 71
Fachbereich; Fakultät
(1) und (2) …
(3) Die Gründung und Auflösung von Fachbereichen ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen.
§ 73
Wahl und Aufgaben der Dekanin oder des Dekans
(1) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewählt. Die Wahl der Dekanin oder des Dekans bedarf außer der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Kommt hiernach eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so genügt für die Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Für die Abwahl gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der Mitglieder zwei Drittel betragen muss.
(2) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er ist für alle Aufgaben des Fachbereichs zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere für die Studien- und Prüfungsorganisation und die Koordinierung von Forschung und Lehre verantwortlich. …
(3) Die Dekanin oder der Dekan verteilt Mittel und Stellen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung aus den dem Fachbereich zur Verfügung stehenden Mitteln an die Einrichtungen. Zugleich mit dem Lehrbericht nach § 7 Abs. 2 erstellt sie oder er den Forschungsbericht an die Präsidentin oder den Präsidenten.
§ 74
Aufgaben des Fachbereichsrats
(1) Der Fachbereichsrat ist zuständig für:
- den Erlass von Satzungen des Fachbereichs,
- die Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Fachbereichs,
- die Entscheidung über Berufungsvorschläge,
- die Entscheidung über Habilitationen,
- die Mitwirkung an der Evaluation und Koordination von Lehre und Forschung im Fachbereich und
- die Wahl und die Abwahl der Dekanin
- oder des Dekans und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreters.
(2) Der Fachbereichsrat beaufsichtigt die Dekanin oder den Dekan in Bezug auf die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Insbesondere berät … er den Rechenschaftsbericht der Dekanin oder des Dekans und entscheidet über deren oder dessen Entlastung. Zur Durchführung seiner Aufsicht hat der Fachbereichsrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Dekanin oder dem Dekan.
II.
Mit ihren gleichlautenden Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, die angegriffenen Regelungen verletzten sie in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
1. Die Verfassungsbeschwerden seien auch ohne vorherigen fachgerichtlichen Rechtsschutz zulässig.
Durch die wissenschaftsinadäquate Reform der Organisationsstrukturen an den Hochschulen verändere das Gesetz unabhängig von etwaigen Vollzugsakten die Rechtsposition der Beschwerdeführer nachteilig. Es handele sich um strukturelle Beeinträchtigungen der Wissenschaftsfreiheit, die sich nicht erst in Einzelakten konkretisierten. Die neuen Organisationsstrukturen ergäben sich unmittelbar aus dem Gesetz.
2. Das exklusive Vorschlagsrecht des Präsidenten für die Wahl der Fachbereichsleitungen in Verbindung mit deren erweiterten, wissenschaftsrelevanten Kompetenzen greife unter Verletzung der Wissenschaftsfreiheit in die Unabhängigkeit der Fachbereiche ein.
Verfassungswidrig sei auch, dass die Beschwerdeführer bei der Verleihung der Lehrbefugnis ausgeschlossen seien.
Die allein dem Präsidenten zugewiesenen Zuständigkeiten für die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche, für die Evaluation und Ressourcenzuweisung an die Fachbereiche und für die Auflösung von Fachbereichen verletzten ebenfalls die Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführer. Die weit gefasste Koordinationsbefugnis könne zur Forschungslenkung genutzt werden. Die ausschließliche Zuordnung dieser Kompetenz an den Präsidenten sei nicht wissenschaftsadäquat. Dasselbe gelte auch hinsichtlich der wissenschaftsrelevanten Evaluationsbefugnis. Da es an klaren Kriterien fehle, werde dem nur partiell fachkompetenten Präsidenten ein Spielraum ohne Bindungen und rechtliche Überprüfbarkeit zugewiesen. Die Aufsichts-, Informations- und Kontrollrechte des Senats stellten keine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Forschungsbereiche dar. Hinzu komme die mangelnde Mitwirkung der Fachbereiche oder des Senats bei der leistungsbezogenen Mittelzuweisung. Die Leistungsorientierung sei verfassungsrechtlich problematisch, da noch keine wissenschaftsadäquaten Bewertungskriterien entwickelt seien. Die Kompetenz zur Auflösung von Fachbereichen schließlich stelle ein unverhältnismäßiges Druckmittel dar und bedeute, obwohl die Fachbereiche einen grundrechtlichen Bestandsschutz nicht besäßen, gemeinsam mit den übrigen Kompetenzen des Präsidenten eine Verletzung oder mindestens eingriffsgleiche Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit.
Eine Verletzung ihrer Wissenschaftsfreiheit sehen die Beschwerdeführer zudem in der maßgeblichen Mitwirkung des Landeshochschulrats an den Hochschulentwicklungsplänen und bei der Bestimmung der Hochschulleitung. Der Landeshochschulrat sei ein wissenschaftsfremdes, demokratisch nicht ausreichend legitimiertes und parlamentarisch unzureichend kontrolliertes Gremium. Der Landesgesetzgeber verletze die Hochschulautonomie, wenn er einem externen Gremium eine wesentliche Mitwirkung bei der Bestimmung der Hochschulleitung einräume. Zwar dürfe der Senat den Präsidenten wählen; da der Landeshochschulrat jedoch nicht verpflichtet sei, mehrere Kandidaten vorzuschlagen, sei dieses Entscheidungsrecht faktisch wertlos. Die Möglichkeit des Senats, den Präsidenten abzuwählen, gleiche diese Mängel nicht aus. Die unklare Mitwirkung des Landeshochschulrats bei der Entscheidung über die Hochschulentwicklungspläne sei als Mitbestimmungsrecht angelegt. Für diese wissenschaftsrelevante Aufgabe seien die Mitglieder des Landeshochschulrats indes nicht ausreichend legitimiert.
Eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Rechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folge weiterhin daraus, dass die Vertretung jedes einzelnen Fachbereichs im Senat nicht gesichert sei. Die sei jedoch notwendig, weil der Senat das einzige zentrale, wissenschaftspluralistisch zusammengesetzte Kollegialorgan der Hochschule sei und damit die einzige Möglichkeit für die verschiedenen Fachbereiche darstelle, an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen und Kontrollbefugnissen auf der zentralen Ebene mitzuwirken.
Zur Umstrukturierung der Fachbereiche führen die Beschwerdeführer aus, die subsidiäre Allzuständigkeit des Dekans und seine Kompetenzen zur Koordinierung von Forschung und Lehre, zur Mittel- und Stellenvergabe und zur Erteilung von Lehraufträgen gingen weit über technisch-ausführende Angelegenheiten hinaus und müssten deshalb dem Fachbereichsrat als Ort der kollegialen, kooperativen Grundrechtsausübung zugewiesen sein. Wegen der begrenzten Zuständigkeitszuweisungen an den Fachbereichsrat habe der Dekan über seine subsidiäre Allzuständigkeit die Möglichkeit der Einflussnahme auf zahlreiche forschungsrelevante Angelegenheiten. Im forschungswesentlichen Bereich der Mittel- und Stellenvergabe dürfe das Kollegialprinzip nicht durch eine hierarchisch-monokratische Verteilungskompetenz verdrängt werden. Zum Kern wissenschaftsrelevanter Angelegenheiten gehöre auch die Gestaltung des wissenschaftlichen Profils eines Fachbereichs durch Lehraufträge.
Die in § 1 Abs. 3 BbgHG geregelte Schließung von Hochschulen durch Rechtsverordnung verstoße gegen das Grundgesetz. Darauf könnten sich die Beschwerdeführer zwar nicht berufen, das Bundesverfassungsgericht sei jedoch nicht gehindert, die Prüfung hierauf zu erstrecken.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Regierung des Landes Brandenburg, die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, der Hochschullehrerbund und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Stellung genommen.
1. Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für weitgehend unzulässig. Insbesondere fehle es bei der Möglichkeit der Schließung von Hochschulen und Fachbereichen an einer Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführer, bei der Erteilung von Lehrbefugnissen und Lehraufträgen an einer Grundrechtsbetroffenheit der beschwerdeführenden Hochschullehrer.
Die Verfassungsbeschwerden seien im Übrigen unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften genügten den für hochschulbezogene Organisationsregelungen aus der Wissenschaftsfreiheit herzuleitenden Maßgaben. Aus dem Grundrecht ergebe sich keine Garantie der Universität als Institution oder eines akademischen Selbstverwaltungsrechts. Solange der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht betroffen sei, könne der Gesetzgeber die Hochschulorganisation nach seinem Ermessen ordnen.
Hinsichtlich der erweiterten Befugnisse des Präsidenten sei denkbaren verfassungsrechtlichen Beteiligungsanforderungen bei der Erteilung von Lehrbefugnissen bereits über den maßgeblichen Einfluss der Fachbereiche auf die Lehrbefähigungsentscheidung hinreichend Rechnung getragen. Die Auffangzuständigkeit des Präsidenten sei Folge des Modells „Wissenschaftsmanagement” und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Kompetenz zur Evaluation und evaluationsergebnisorientierten Ressourcenvergabe begründe im Hinblick auf die zu beachtenden systematischen und verfassungsrechtlichen Grenzen ihrer Konkretisierung und Wahrnehmung keinen zu weiten Spielraum des Präsidenten. Die Fachbereiche seien ausreichend beteiligt. Das Vorschlagsrecht des Präsidenten für die Wahl von Dekan und Prodekan sei unbedenklich, weil der Kandidatenkreis auf die fachbereichsangehörigen Hochschullehrer beschränkt sei und dem Fachbereich das endgültige Zustimmungsrecht verbleibe.
Schon aufgrund des Kooperationsprinzips sei ein staatlich eingesetztes, mitwirkendes Gremium wie der Landeshochschulrat verfassungsrechtlich unbedenklich.
Hinsichtlich der Senatszusammensetzung sei in Anbetracht des Repräsentationsprinzips die Wissenschaftsfreiheit auch dann gewahrt, wenn nicht jeder Fachbereich mit einem Hochschullehrer vertreten sei.
Zu den erweiterten Befugnissen des Dekans trägt die Landesregierung vor, die Befugnis zur Erteilung von Lehraufträgen sei nunmehr sachnäher geregelt. Die fachbereichsangehörigen Hochschullehrer seien in ihrer wissenschaftlichen Betätigung nicht berührt. Für die Auffangzuständigkeit des Dekans gelte wie für die des Präsidenten, dass sie wissenschaftskonform ausgelegt werden müsse und könne. Eine kollegiale Entscheidungszuständigkeit über die dem Fachbereichsrat zugewiesenen Materien hinaus werde von der Wissenschaftsfreiheit nicht gefordert. Auch die unter Mitwirkung des Fachbereichs auszuübenden Koordinierungsbefugnisse des Dekans müssten so ausgelegt werden, dass sie inhaltliche Übergriffe in den Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung nicht erlaubten. Die Kompetenz des Dekans zur Mittel- und Stellenverteilung sei durch die gebotene Orientierung an den Evaluationsergebnissen gebunden und Folge des Modells „Wissenschaftsmanagement”. Auf die Evaluation selbst könne der Fachbereichsrat ausreichend Einfluss nehmen. Eine weiter gehende Mitentscheidungsbefugnis sei nicht zwingend. Unabhängig davon habe der einzelne Lehrstuhlinhaber die Möglichkeit, seine von der Wissenschaftsfreiheit geforderte Grundausstattung gerichtlich durchzusetzen. Der staatliche Einfluss auf die Mittelverteilung sei durch das vorgesehene Verfahren hinreichend kompensiert.
2. Die Hochschulrektorenkonferenz ist der Auffassung, die Hochschulen bedürften einer Modernisierung ihrer Managementstrukturen, um ihre Autonomie verantwortlich und auch international erfolgreich nutzen zu können. Eine allein vom Kollegialprinzip geprägte Verwaltung durch Management-Laien werde dem nicht gerecht. Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden wollten demgegenüber den Staat verfassungsrechtlich auf ein traditionelles Universitätsmodell festlegen. Dem stehe die Freiheit des Gesetzgebers zur Modellwahl entgegen, der sogar die Pflicht habe, den Wissenschaftsbetrieb zeitgemäß zu gestalten.
Die Mitwirkung des Landeshochschulrats an den Hochschulentwicklungsplänen bewertet die Hochschulrektorenkonferenz als lediglich unterstützend. Sie sei außerdem auf den die einzelne Hochschule übergreifenden Teilaspekt einer ausgewogenen Strukturentwicklung beschränkt. Auch als Mitentscheidungskompetenz verstanden sei sie jedoch legitim, da Art. 5 Abs. 3 GG wissenschaftsfremde Steuerungsanteile durchaus zulasse, solange nicht auf wissenschaftliche Positionen zugegriffen werde. Das Vorschlagsrecht für die Präsidentenwahl begründe keine Kommandostruktur, sondern verwirkliche den Kooperationsgedanken.
Die Stärkung der Leitungsfunktionen sei notwendig. Das bisherige Modell der Hochschulorganisation habe zum Verbleib relevanter Entscheidungsbefugnisse beim Staat und zu wiederholten staatlichen Interventionen geführt. Das hieraus resultierende Autonomiedefizit solle durch die Stärkung der Leitungsebene abgebaut werden, um die Fähigkeit zu steigern, sich im Wettbewerb erfolgreich zu profilieren.
Bei der Wahl der Fachbereichsleitung werde ein Kooperationsmechanismus etabliert, der berücksichtige, dass die Fachbereiche Teil einer Gesamtkorporation und insofern die Dekane auch dem Gesamtwohl der Universität verpflichtet seien. Die Fachbereichsleitung unterliege der Aufsicht des Fachbereichsrats und könne jederzeit abgewählt werden.
Die Evaluation der Forschung sei als Grundlage der Mittelverteilung nicht irrationaler und wissenschaftsfremder als das bisherige System. Für die Evaluation der Lehre enthalte § 7 BbgHG Verfahrensregelungen, die bereits weitgehend Standard seien.
3. Der Deutsche Hochschulverband hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet. Insbesondere bei der Ressourcenverteilung sei eine Grundrechtsgefährdung bereits durch die Organisationsstruktur selbst gegeben.
Art. 5 Abs. 3 GG schütze einen Freiraum der Hochschulen, der in Verbindung mit den staatlichen Einwirkungsrechten ein Kondominium ergebe. Das Brandenburgische Hochschulgesetz stärke die Hochschulautonomie nur vordergründig, tatsächlich bevormunde es die Hochschulen. Das Gesetz vernachlässige die Besonderheiten, die Hochschulen von Wirtschaftsunternehmen unterschieden. In den Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Gebieten, wie zum Beispiel der Verleihung von Lehrbefugnissen oder der Mittelzuweisung, müsse die Leitung der Wissenschaft und nicht dem Managertum verpflichtet sein.
Die weitgehende Entbindung des Präsidenten von der traditionellen Mitwirkung des Senats sei verfassungswidrig. Dem Senat verblieben keine ausreichenden Entscheidungsbefugnisse. Besonders problematisch sei die Kompetenz des Präsidenten zur Evaluation von Forschung und Lehre, insbesondere weil es hierfür an gesetzlichen Maßstäben fehle. Auch die Kompetenz zur Erteilung von Lehrbefugnissen sei zu beanstanden, zumal sie sich nicht auf von der betroffenen Fakultät habilitierte Personen beschränke und dem Präsidenten die fachliche Definition der Lehrbefugnis überlasse.
Eine hinreichende Repräsentanz aller Fachbereiche im Senat sei bei nur sechs Professorenvertretern nicht gegeben. Auch die Position der Dekane sei verfassungswidrig ausgestaltet; die Neuregelung beseitige die kollegiale Struktur der Fakultät.
4. Der Hochschullehrerbund hat mitgeteilt, er schließe sich den Verfassungsbeschwerden inhaltlich an.
5. Nach Auffassung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft ist es nicht zu beanstanden, dass bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen für die Mitglieder des Landeshochschulrats nicht geregelt seien. Die Mitglieder seien durch das Bestellungsverfahren ausreichend demokratisch legitimiert. Eine Abberufungsbefugnis bestehe auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung.
Die Bestellung des Präsidenten als solche sei keine wissenschaftsrelevante Angelegenheit. Durch die Einschaltung des Landeshochschulrats werde der unmittelbare staatliche Einfluss eher zurückgenommen. Verfassungsrechtlich seien die umfassenden Kontrollbefugnisse des Senats ausschlaggebend. Eine Veränderung der Strukturen kollegialer und monokratischer Leitung in Richtung Hochschulmanagement sei zulässig. Art. 5 Abs. 3 GG lasse sich ein Gebot der ausschließlichen Bestimmung von Leitungsorganen durch die Hochschule selbst nicht entnehmen.
Das Vorschlagsrecht der Hochschulleitung für die Wahl der Fachbereichsleitung sei verfassungsrechtlich haltbar. Die Regelung verbessere die Zusammenarbeit von Hochschule und Fachbereichen. Der Wissenschaftsrelevanz ihrer Leitungs- und Koordinationskompetenzen sei Rechnung getragen, indem die Fachbereichsleitung aus dem Kreis der dem Fachbereichsrat angehörenden Professorinnen und Professoren zu wählen sei. Die Koordinationskompetenz der Hochschulleitung sei eine typische fachbereichsübergreifende Managementaufgabe; die bisherige kollegiale Zuständigkeit habe sich nicht bewährt.
Die Evaluationskompetenz der Hochschulleitung bedürfe einer verfassungskonformen Auslegung. Es könne nicht um eine inhaltliche Bewertung wissenschaftlicher Ergebnisse gehen, sondern um eine Bewertung der Produktivität und der Akzeptanz in der „scientific community”.
Ein Anspruch auf Präsenz aller Fachbereiche im Senat lasse sich dem Grundgesetz nicht entnehmen. Es sei nicht primär fachwissenschaftlicher, sondern wissenschaftspolitischer Sachverstand gefragt.
Das Verhältnis zwischen Fachbereichsleitung und Fachbereichsrat sei im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fortentwickelt worden. Die Auffangkompetenz der Fachbereichsleitung lasse Auswirkungen auf den Kernbereich der wissenschaftlichen Betätigung nicht befürchten. Die Zuständigkeit der Fachbereichsleitung zur Koordinierung der Lehre sei zulässig; in die Freiheit der Lehre dürfe dadurch nicht eingegriffen werden. Gegen Übergriffe im Einzelfall bestünden Rechtsschutzmöglichkeiten, kollidierende verfassungsrechtliche Positionen seien zu berücksichtigen. In der Forschung obliege die Abstimmung primär den jeweils betroffenen Wissenschaftlern. Für die Koordinierungskompetenz der Fachbereichsleitung verbleibe deshalb ein begrenzter Anwendungsbereich. Die Mitwirkung des Fachbereichsrats sei gewährleistet. Die Mittelverteilung werde maßgeblich durch das Recht auf Grundausstattung und den Fachbereichsentwicklungsplan gesteuert und unterliege einer hinreichenden Kontrolle. Die monokratische Zuständigkeit ermögliche Prioritätsentscheidungen, die von Kollegialorganen erfahrungsgemäß nicht getroffen würden.
IV.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Regierung des Landes Brandenburg um Auskunft gebeten, welche Kriterien der Forschungsevaluation an den Hochschulen zu Grunde gelegt würden, woher diese Kriterien stammten, ob es hochschulinterne oder hochschulübergreifende Festlegungsverfahren gebe und wer daran gegebenenfalls wie beteiligt werde. Ferner wurde gefragt, zu welchem Prozentsatz die Mittel und Stellen in den Hochschulen und den Fachbereichen evaluationsabhängig zugewiesen würden und ob es Pläne oder Tendenzen zur künftigen Änderung dieses Prozentsatzes gebe.
Das Brandenburgische Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mitgeteilt, die Diskussion über die Kriterien sei noch nicht abgeschlossen. Derzeit würden an den Universitäten hauptsächlich die Einwerbung von Drittmitteln, die Anzahl von Promotionen und Habilitationen und die Art und Anzahl von Publikationen berücksichtigt. An den Kunst- und Fachhochschulen spielten auch Kriterien wie interdisziplinäre Ausrichtung, Kooperationen, Patente und Auszeichnungen eine Rolle. Festlegungsverfahren gebe es noch nicht überall. In der Regel lege das Präsidium die Kriterien auf der Grundlage von Beratungen mit einem internen Gremium (Senat, Hochschullehrervollversammlung oder Forschungskommission) fest. Man werde sich künftig an Empfehlungen hochschulübergreifender Wissenschaftsinstitutionen sowie an erprobten Verfahren orientieren.
Für die Mittelverteilung an die Hochschulen habe man in Brandenburg unter Beteiligung der Hochschulen ein Modell entwickelt, das 78 % des verfügbaren Haushaltsvolumens für eine aufgabenbezogene Finanzierung und Sondertatbestände umfassende Grundzuweisung vorsehe, 2 % für Strukturentwicklung durch Zielvereinbarungen und 20 % für leistungsbezogene Zuweisungen. Als unmittelbar forschungsbezogener Indikator werde dabei das Drittmittelkriterium verwendet. Hochschulintern würden die Ressourcen gegenwärtig nur zu einem geringen Anteil leistungsbezogen und im Übrigen bedarfsorientiert und zur Erfüllung von Ausstattungszusagen zugewiesen; der leistungsbezogene Anteil werde sich aber künftig an dem hochschulübergreifenden Modell orientieren.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Professoren sind nur in Bezug auf § 63 Abs. 2 Nr. 4, § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 und 4, § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BbgHG zulässig. Die Verfassungsbeschwerden der beschwerdeführenden Fakultäten sind darüber hinaus in Bezug auf § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 55 Abs. 3 Satz 2 BbgHG zulässig. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig.
I.
Teilweise genügt das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Anforderungen, die § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.
Hinsichtlich der Vorschriften über die subsidiäre Allzuständigkeit der Hochschulleitung (§ 65 Abs. 1 Satz 3 BbgHG) und über die Anzeigepflicht bei Gründung und Auflösung von Fachbereichen (§ 71 Abs. 3 BbgHG), in Bezug auf die Unterstützungsfunktion des Landeshochschulrats und auf seine Kompetenz zur Abgabe von Empfehlungen zur Haushaltsplanung an das Ministerium und sein Informationsrecht (§ 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BbgHG) legen die Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dar. Ebenfalls nicht dargetan ist eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführer durch die Beratungskompetenz des Landeshochschulrats (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 BbgHG).
Die Beschwerdeführer tragen auch nicht vor, weshalb die in § 2 Abs. 7 BbgHG geregelten Vorgaben für die staatliche Hochschulfinanzierung unabhängig von der Ausgestaltung des hochschulinternen Evaluations- und Mittelzuweisungsverfahrens gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen.
II.
Teilweise unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden mangels Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
1. Dies gilt für die Verfassungsbeschwerden der Professoren hinsichtlich der die Zusammensetzung des Senats betreffenden Vorschrift des § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BbgHG. Zwar erfordert der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪121≫). Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit schreibt aber keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪116≫). Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪117≫). In der möglichen Nichtrepräsentation einzelner Fachbereiche im Senat liegt keine Gefährdung freier Wissenschaft. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt keinen Anspruch auf die Vertretung eines Fachbereichs im Senat.
2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt die beschwerdeführenden Hochschullehrer nicht dagegen, dass die Hochschulleitung über die Erteilung von Lehrbefugnissen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 BbgHG) und die Fachbereichsleitung über die Erteilung von Lehraufträgen (§ 55 Abs. 3 Satz 2 BbgHG) entscheidet. Durch die Erteilung von Lehrbefugnissen und Lehraufträgen an andere Personen werden die Beschwerdeführer nicht in ihrer Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt. Eigene Forschung und Lehre werden davon weder direkt noch indirekt über die Zusammensetzung von relevanten Gremien berührt.
III.
Teilweise unzulässig sind die Verfassungsbeschwerden auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Danach ist eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, wenn der Grundrechtsträger in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 97, 157 ≪165≫ m.w.N.). Das ist hier in mehrfacher Hinsicht der Fall.
1. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass § 1 Abs. 3 BbgHG die Schließung einer Hochschule durch Rechtsverordnung ermögliche, ist gegebenenfalls im fachgerichtlichen Verfahren, etwa im Wege der Normenkontrolle nach § 4 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes, zu klären, ob dadurch Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden. Dasselbe gilt, soweit die Befugnis der Hochschulleitung zur Auflösung von Fachbereichen nach § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BbgHG angegriffen wird.
2. Fachgerichtlicher Rechtsschutz ist auch eröffnet, soweit die Beschwerdeführer die in § 63 Abs. 2 Nr. 2 BbgHG geregelte Mitwirkung des Landeshochschulrats an der Entwicklungsplanung angreifen. Welchen Einfluss die Mitwirkungsbefugnis des Landeshochschulrats auf die Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführer haben kann, hängt davon ab, ob es sich dabei um eine Mitentscheidungsbefugnis oder nur um eine Mitwirkungsbefugnis handelt. § 63 Abs. 2 Nr. 2 BbgHG ist insoweit auslegungsfähig und -bedürftig. Die Klärung, welcher Auslegung einfachrechtlich der Vorzug zu geben ist, obliegt in erster Linie den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 79, 1 ≪24≫; 86, 382 ≪386 f.≫; 93, 85 ≪94≫; 97, 157 ≪165≫). Den Beschwerdeführern ist es auch zuzumuten, abzuwarten, ob die Vorschrift in einer die Entscheidungszuständigkeit des Senats ihrer Hochschule beschränkenden Weise gehandhabt wird, und gegebenenfalls den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu beschreiten.
IV.
In Bezug auf die übrigen angegriffenen Vorschriften sind die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 ≪100 ff.≫). Auch Fachbereiche können sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 68, 193 ≪207≫; 75, 192 ≪196≫; 93, 85 ≪93≫).
Der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG kann auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪108≫). Entscheidend für die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer durch eine Organisationsnorm ist die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung.
Eine solche Möglichkeit besteht in Bezug auf die Neuregelung der Leitungsorganwahlen auf Hochschul- und Fachbereichsebene, weil dort wissenschaftsrelevante Entscheidungen zu treffen sind, sowie hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen zur Koordination und Ressourcenvergabe und der Übertragung der subsidiären Allzuständigkeit von den Kollegialorganen auf die Leitungsorgane; damit werden wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse verlagert. Wissenschaftsrelevant ist auch die Zuständigkeit der Hochschulleitung für die neu eingeführte Evaluation von Forschung und Lehre in Verbindung mit ihrer Zuständigkeit für die evaluationsorientierte Ressourcenvergabe.
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften sind mit der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Wissenschaftsfreiheit vereinbar.
I.
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪112≫; stRspr). Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪114≫). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪115≫; 85, 360 ≪384≫; 93, 85 ≪95≫).
2. Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus dieser Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪116≫). Dieser Freiraum ist nicht nur im Interesse seiner Entfaltung als Wissenschaftler garantiert, sondern auch im Interesse einer dem Wohl des Einzelnen und der Gesellschaft dienenden Wissenschaft (vgl. BVerfGE 47, 327 ≪370≫). Daher schützt die Wissenschaftsfreiheit nicht vor Beschränkungen, die für den einzelnen Grundrechtsträger aufgrund des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern im Wissenschaftsbetrieb unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪122, 128≫; 47, 327 ≪369 f.≫; 51, 369 ≪379≫; 55, 37 ≪68 f.≫).
Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung (vgl. auch BVerfGE 35, 79 ≪113≫; 47, 327 ≪367≫; 90, 1 ≪12≫). Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 ≪370≫). Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪112≫; 47, 327 ≪367≫; 90, 1 ≪11 f.≫). Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪115≫).
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fordert, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪116 f.≫; 54, 363 ≪389 ff.≫). Die Teilhabe der Grundrechtsträger an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs ist demnach kein Selbstzweck. Vielmehr dient sie dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und ist folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert. Die Garantie ist für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Freiheit, zu forschen und zu lehren, gefährden können (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪116 f., 127 f.≫).
Die Hochschulen und ihre Untergliederungen sind ebenso wie die Hochschullehrer gegen hochschulorganisatorische Entscheidungen nur insoweit geschützt, als diese die Erfüllung ihrer Aufgabe, freie Wissenschaft zu ermöglichen, gefährden können.
3. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden. Entscheidungen, die im Einzelfall die Wissenschaftsfreiheit verletzen, lassen sich durch Organisationsnormen allerdings nie völlig ausschließen (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪124≫). Dagegen ist der jeweilige Grundrechtsträger jedoch durch die Möglichkeit rechtlicher Gegenmaßnahmen geschützt. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich gefährdend auswirken können, ist das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Grad der Bedeutung der jeweils zu treffenden Entscheidung für die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung. Da sich die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken können (vgl. BVerfGE 61, 260 ≪279 f.≫, insoweit BVerfGE 35, 79 ≪123≫ präzisierend), reicht eine nur hypothetische Gefährdung nicht aus.
4. Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪116, 120≫; 47, 327 ≪404≫; 93, 85 ≪95≫). Für diese Aufgabe ist der parlamentarische Gesetzgeber besser geeignet als die an speziellen Interessen orientierten Träger der Wissenschaftsfreiheit. Er ist dabei weder an überkommene hochschulorganisatorische Strukturen noch an deren einzelne Elemente gebunden. Der Gesetzgeber darf nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben (vgl. BVerfGE 47, 327 ≪404≫: „Wissenschaftsmanagement”), vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪117≫). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 ≪332 f.≫; 88, 203 ≪262≫).
Insbesondere darf der Gesetzgeber die Art und Weise der Beteiligung der Grundrechtsträger frei gestalten, solange die Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisten. Er kann etwa eine direkte oder repräsentative Beteiligung an Entscheidungen, eine unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme, Entscheidungs-, Veto-, Mitwirkungs- oder Anhörungsrechte, Aufsichts-, Informations- oder Kontrollrechte regeln, je nachdem, welche organisatorischen Strukturen ihm für eine funktionsfähige Wissenschaftsverwaltung geeignet erscheinen. Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss nicht in jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen. Auch hochschulexterne Institutionen können dazu beitragen, einerseits staatliche Steuerung wissenschaftsfreiheitssichernd zu begrenzen und andererseits der Gefahr der Verfestigung von status quo-Interessen bei reiner Selbstverwaltung zu begegnen.
II.
Die zulässig angegriffenen Regelungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben.
1. Die Stärkung der Kompetenzen der monokratischen Leitungsorgane der Hochschulen und Fachbereiche führt nicht zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt für die Verfassung der Selbstverwaltung von Hochschulen kein Vorrang von Kollegialorganen gegenüber monokratischen Leitungsorganen. Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen ohnehin weder kollegialen noch monokratischen Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 57, 70 ≪95≫). Auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist eine Entscheidungskompetenz monokratischer Leitungsorgane zulässig, solange deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert ist, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheidet. Das ist hier der Fall.
a) Die Koordinationskompetenz der Leitungsorgane (§ 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, § 73 Abs. 2 Satz 3 BbgHG) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht in erster Linie auf das einseitige Treffen von Entscheidungen gerichtet, sondern dient der erforderlichen Abstimmung zwischen den verschiedenen Untergliederungen der Hochschule und innerhalb des Fachbereichs.
Soweit die Leitungsorgane in Ausübung ihrer Koordinationsbefugnis Entscheidungen treffen, weil ein Konsens unter den von der Entscheidung Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig hergestellt werden konnte, haben sie die Vorgaben des § 4 Abs. 1 und 2 BbgHG zu beachten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Koordinationsbefugnis nicht dazu genutzt werden darf, die Freiheit von Lehre oder Forschung zu beeinträchtigen (vgl. auch § 4 Abs. 4 BbgHG). Weisungsrechte in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten, die über das durch die Notwendigkeit des Zusammenwirkens mit anderen Grundrechtsträgern bedingte Maß hinausgehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪122, 128≫; 51, 369 ≪379≫; 57, 70 ≪94≫), sind mit der Koordinationskompetenz nicht verbunden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist im Einzelfall fachgerichtlich überprüfbar.
Zudem haben die Kollegialorgane gegenüber den Leitungsorganen auf Hochschul- und Fachbereichsebene Aufsichts- und Informationsrechte (§ 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2 BbgHG) sowie das Recht zu ihrer Abwahl (§ 65 Abs. 4, § 73 Abs. 1 Satz 4 BbgHG). Auf der Fachbereichsebene ist zusätzlich eine ausdrückliche Mitwirkungsbefugnis des Fachbereichsrats in Angelegenheiten der Koordination von Lehre und Forschung vorgesehen (§ 74 Abs. 1 Nr. 5 BbgHG).
b) Eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit folgt auch nicht aus der subsidiären Auffangzuständigkeit der Fachbereichsleitungen (§ 73 Abs. 2 Satz 2 BbgHG). Die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist nicht nur durch explizite anderweitige Zuständigkeiten, insbesondere die in § 74 Abs. 1 BbgHG aufgezählten Zuständigkeiten der Fachbereichsräte, begrenzt, sondern auch durch § 4 Abs. 1 und 2 BbgHG. Diese Zuständigkeiten dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der Freiheit von Lehre und Forschung genutzt werden. Sicherungen ergeben sich zudem aus den Kontrollrechten der Fachbereichsräte nach § 74 Abs. 2 BbgHG und der Abwahlmöglichkeit nach § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Abs. 1 Nr. 6 BbgHG.
c) Vereinbar mit der Wissenschaftsfreiheit der beschwerdeführenden Fakultäten ist auch die Erteilung von Lehrbefugnissen durch die Hochschulleitung und von Lehraufträgen durch die Fachbereichsleitung (§ 53 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 3 Satz 2 BbgHG). Aufgrund ihrer Informations-, Aufsichts- und Abwahlbefugnisse haben die Kollegialorgane hinreichende Möglichkeiten, wissenschaftsinadäquate Entscheidungen zu verhindern.
2. Auch die Kompetenz der Leitungsorgane zur Evaluation von Lehre und Forschung sowie zur Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Ressourcenverteilung nach § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 und 5, sowie § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgHG ist bei verfassungsgemäßer Auslegung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.
a) Für die Wissenschaft als Bereich autonomer Verantwortung, der nicht durch bloße gesellschaftliche Nützlichkeits- und politische Zweckmäßigkeitsvorstellungen geprägt sein darf (vgl. BVerfGE 47, 327 ≪370≫), birgt diese Kompetenz allerdings nicht nur unerhebliche Gefahren. Der von ihrer Wahrnehmung möglicherweise ausgelöste Druck zur Orientierung an extern gesetzten Bewertungskriterien kann zu Fehlentwicklungen führen. Die für die Evaluation benutzten Bewertungskriterien müssen hinreichenden Raum für wissenschaftseigene Orientierungen belassen. Dieses Erfordernis gilt unabhängig davon, ob solche Kriterien hochschulextern oder -intern festgesetzt werden; bei einer externen Festsetzung besteht aber ein erhöhtes Risiko der Vernachlässigung wissenschaftsadäquater Belange, etwa durch Nutzung der Evaluation zur Erreichung wissenschaftsfremder Zwecke. Evaluationskriterien haben eine gesteigerte Bedeutung, wenn die Verteilung öffentlicher Mittel an die Evaluationsergebnisse geknüpft wird, weil die Hochschulangehörigen auf den öffentlichen Wissenschaftsbetrieb und dessen Ressourcen angewiesen sind.
Ein Verbot der Bewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die Bewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG allerdings nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in Berufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die Bewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Jede Ressourcenverteilung, auch die nicht an eine Evaluation anknüpfende Verteilung durch Organe der Selbstverwaltung, kann wissenschaftsfremden Einflüssen ausgesetzt sein. Die Absicht des Gesetzgebers, Allokationsentscheidungen möglichst rational und im Interesse einer Effektivierung der Ressourcenverwendung auch leistungsorientiert zu steuern, ist bei wissenschaftsadäquater Bewertung der in der Forschung erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Für die Sicherung wissenschaftsadäquater Evaluationskriterien ist zur Vermeidung wissenschaftsinadäquater Steuerungspotentiale eine angemessene Beteiligung der Vertreter der Wissenschaft im Verfahren der Festlegung der Kriterien unabdingbar. Dabei ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass diese Kriterien in den verschiedenen Disziplinen unterschiedlich sein können und gegebenenfalls auch sein müssen. Außerdem sind disziplinübergreifende Unterschiede in Rechnung zu stellen, etwa hinsichtlich einer abstrakt-theoretischen Grundlagenforschung mit (ungewissem) langfristigem Ertrag gegenüber einer kurzfristig ausgerichteten anwendungs- und nachfrageorientierten wissenschaftlichen Tätigkeit. Eine Evaluation allein oder ganz wesentlich anhand eines einzigen Kriteriums, etwa eingeworbener Drittmittel, würde dem nicht gerecht. Soweit die Einwerbung von Drittmitteln als Bewertungskriterium dient, darf es sich nicht um Drittmittel handeln, deren Entgegennahme Anreize für eine auftrags- und ergebnisorientierte Forschung setzt.
c) Die Evaluationskriterien sind im Brandenburgischen Hochschulgesetz nicht im Einzelnen festgelegt. Hinsichtlich der Evaluation der Lehre nennt § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgHG immerhin die mit der Evaluation verfolgten Ziele. Die Kriterien für die Forschungsevaluation sind, abgesehen vom auch hier zu beachtenden allgemeinen Verbot von Beeinträchtigungen der Forschungsfreiheit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BbgHG, im Gesetz nicht vorgegeben.
Jedenfalls im gegenwärtigen Stadium der Diskussion, Erprobung und erst allmählichen Herausbildung bewährter Praktiken der Wissenschaftsevaluation auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich noch nicht gehalten, solche Kriterien festzuschreiben. Vielmehr kann er im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums ein Modell etablieren, in dem die Herausarbeitung von solchen Kriterien einem inneruniversitären Prozess überlassen bleibt. Dieser Prozess ist durch Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gestaltet, und im Ergebnis besteht keine strukturelle Gefahr für die Möglichkeit, Wissenschaft frei auszuüben. Den Gesetzgeber trifft aber insoweit eine Beobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, sobald Gefahren für die Wissenschaftsfreiheit, zum Beispiel durch die Verwendung wissenschaftsinadäquater Kriterien, auftreten (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪314≫ m.w.N.).
aa) Die Evaluation der Lehre erfolgt in einem den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG genügenden Verfahren. So werden in § 7 Abs. 2 BbgHG die Einrichtungen des Fachbereichs von der Fachbereichsleitung unter Mitwirkung des Fachbereichsrats evaluiert, und die Fachbereichsleitung erstellt regelmäßig einen Lehrbericht. Die Mitwirkung des Fachbereichsrats an der Evaluation im Fachbereich ist in § 74 Abs. 1 Nr. 5 BbgHG festgeschrieben. An der Lehrevaluation sind weiterhin die Studierenden zu beteiligen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BbgHG). Die Hochschulleitung wiederum evaluiert unter Mitwirkung des Senats und unter Einbeziehung der Lehrberichte die Fachbereiche und erstellt regelmäßig einen Gesamtlehrbericht (§ 7 Abs. 3 BbgHG). Die Lehr- und Gesamtlehrberichte dienen der regelmäßigen Evaluation durch externe Gutachter und Gutachterinnen; hochschulübergreifend eingerichtete Evaluationsagenturen können die Hochschulen bei der Evaluation unterstützen (§ 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 BbgHG).
bb) Die Evaluation der Forschung durch die Hochschulleitung (§ 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BbgHG) und auf Fachbereichsebene (§ 74 Abs. 1 Nr. 5 BbgHG) ist im Gesetz weniger detailliert geregelt. Auf Fachbereichsebene findet die Forschungsevaluation unter Mitwirkung des Fachbereichsrats statt (§ 74 Abs. 1 Nr. 5 BbgHG). Grundlage der Evaluation der Forschung auf Hochschulebene sind nach § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BbgHG die Forschungsberichte, die auf der Fachbereichsebene von der Fachbereichsleitung erstellt werden (§ 73 Abs. 3 Satz 2 BbgHG). Aus § 74 Abs. 1 Nr. 5 BbgHG folgt auch in Bezug auf die Forschungsberichte ein Mitwirkungsrecht des Fachbereichsrats. Damit sind die Fachbereiche notwendig auch hinsichtlich der Forschungsevaluation auf der Ebene der Hochschule beteiligt.
Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die auch im Rahmen der Evaluation durch die Leitungsorgane wirksamen allgemeinen Aufsichts- und Informationsbefugnisse von Senat und Fachbereichsrat sowie ihre Möglichkeit, die Hochschul- und Fachbereichsleitung abzuwählen. Zudem ist nicht die Hochschulleitung, sondern der Senat nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BbgHG für die Festlegung der Evaluationskriterien zuständig. Aufgrund der für die Wissenschaftsfreiheit erheblichen Bedeutung dieser Kriterien ist ihre Festlegung bei verfassungskonformer Auslegung eine grundsätzliche Frage im Sinne der Vorschrift.
Durch die Beteiligung des Senats ist die erforderliche Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand gewährleistet. Es besteht mithin keine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen aufgrund der Zuständigkeitsregelung für die Forschungsevaluation. Zu einer weiteren Formalisierung der Mitwirkung ist der Gesetzgeber derzeit aufgrund seines Einschätzungs- und Prognosespielraums nicht verpflichtet. Er ist jedoch gehalten, die im Rahmen dieses Spielraums gewählte Regelung zur Organisation der Evaluation zu beobachten und gegebenenfalls nachzubessern.
d) Die Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der evaluationsorientierten Ressourcenverteilung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Die Wahrnehmung der Zuständigkeit durch die Leitungsorgane ist durch die vom Fachbereichsrat zu beschließende Struktur- und Entwicklungsplanung der Fachbereiche (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 BbgHG), durch den vom Senat zu beschließenden Hochschulentwicklungsplan (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 BbgHG) und durch die Evaluationsergebnisse unter Berücksichtigung der Lehr- und Forschungsberichte begrenzt. Der Senat ist außerdem über sein Stellungnahmerecht zum Entwurf des Haushaltsplanes (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BbgHG) beteiligt. Hinzu kommen auch in diesem Zusammenhang die Informations-, Aufsichts- und Kontrollbefugnisse der Kollegialorgane.
bb) Eine weitere Begrenzung ergibt sich aus der Garantie der Freiheit der Forschung in § 4 Abs. 2 BbgHG. Insbesondere für die nicht unmittelbar „marktgängige” und kurzfristig kaum angemessen zu bewertende Grundlagenforschung müssen durch eine Grundausstattung gesicherte Bereiche bleiben. Bei der Verteilung der verfügbaren Mittel müssen jedenfalls die Personal- und Sachmittel zugewiesen werden, die es überhaupt erst ermöglichen, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfGE 43, 242 ≪285≫; 54, 363 ≪390≫; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 15. September 1997 – 1 BvR 406/96 und 1 BvR 1214/97 –, NVwZ-RR 1998, S. 175).
Das Brandenburgische Hochschulgesetz enthält zwar im Gegensatz zu anderen Landesgesetzen (vgl. etwa § 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2000 ≪GBl S. 208≫) keine ausdrückliche Regelung über die Gewährleistung einer angemessenen Beteiligung an den zur Verfügung stehenden Sach- und Personalmitteln. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und auch die einfachrechtliche Garantie der Freiheit der Forschung in § 4 Abs. 2 BbgHG fordern aber, dass die Möglichkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten für jeden Grundrechtsträger auch bei einer Ressourcenverteilung aufgrund der Evaluationsergebnisse bestehen bleibt.
3. Die Vorschriften über die Besetzung des Hochschulleitungsamtes sind mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ebenfalls vereinbar.
Da die Hochschulleitung nicht nur Selbstverwaltungs-, sondern in gestiegenem Maße auch staatliche Aufgaben zu erfüllen hat (vgl. § 2 Abs. 2 BbgHG), ist ihre Besetzung eine Kondominialangelegenheit von Staat und Hochschule. Die Verantwortung des Staates wird insbesondere durch die Bestellung des vom Senat gewählten Kandidaten durch den Minister gewahrt (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1 BbgHG). Aufgrund der von der Hochschulleitung zu treffenden Entscheidungen ist die Besetzung jedenfalls mittelbar wissenschaftsrelevant, so dass ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden muss. Der Staat ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG jedoch nicht verpflichtet, den hochschulexternen Einfluss auf den Akt der Bestellung einer von der Hochschule ausgewählten Person zu beschränken.
a) Das Vorschlagsrecht des Landeshochschulrats für die Wahl der Hochschulleitung (§ 63 Abs. 2 Nr. 4 BbgHG) verletzt nicht Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
Die Organisation eines grundrechtlichen Freiheitsbereichs mittels Einschaltung unabhängiger Gremien, um die Organisation des Freiheitsbereichs zwar staatsfrei, aber unter öffentlicher Kontrolle zu halten, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Gerade im Bereich der Wissenschaftsfreiheit kann die Einschränkung des herkömmlichen hierarchisch geprägten Kontrollinstrumentariums dem Grundrecht dienen. Im Rahmen seines weiten Spielraums bei der Gestaltung einer wissenschaftsadäquate Entscheidungen sichernden Organisation des Hochschulbetriebs kann der demokratisch legitimierte Gesetzgeber daher im Zuge der Ausgestaltung des Hochschulwesens gemäß Art. 5 Abs. 3 GG auch ministerialfreie, die Unabhängigkeit der Wissenschaft vom Staat stärker sichernde Organisationsformen wählen. Die Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes über den Landeshochschulrat halten sich in diesem Rahmen.
Der Gesetzgeber hat die Zusammensetzung, Bestellung und Aufgaben des Landeshochschulrats ausreichend geregelt. Dieser wird vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Ministers nach Anhörung der Hochschulen und im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags bestimmt (§ 63 Abs. 5 Satz 1 BbgHG). Seine Aufgaben (§ 63 Abs. 2 BbgHG) sind überwiegend beratender und empfehlender Natur.
Darüber geht allerdings das Vorschlagsrecht für die Wahl der Hochschulleitung hinaus. Dieses ist jedoch verfahrensrechtlich und inhaltlich in die Besetzung des Hochschulleitungsamtes im Zusammenwirken von Staat und Hochschule eingebunden. Der Landeshochschulrat übt das Vorschlagsrecht im Benehmen mit dem Senat aus (§ 63 Abs. 2 Nr. 4 BbgHG). Inhaltlich ist er bei seinem Vorschlag an Art. 33 Abs. 2 GG und an § 65 Abs. 3 Satz 1 BbgHG gebunden. § 63 Abs. 2 Nr. 4 und § 65 Abs. 2 BbgHG gehen zudem von einem mehrere Kandidatinnen und Kandidaten umfassenden Vorschlag aus.
Außerdem behalten die Hochschulen bei der Wahl einen wesentlichen Einfluss und der verantwortliche Minister die abschließende Entscheidungsbefugnis. Der Senat als mit Hochschullehrermehrheit besetztes Kollegialorgan wählt die Hochschulleitung nach § 65 Abs. 2, § 67 Abs. 1 Nr. 4 BbgHG und verfügt aufgrund von § 65 Abs. 4 BbgHG über die Möglichkeit, diese wieder abzuwählen. Hält der Senat eine vom Landeshochschulrat vorgeschlagene Person nicht für geeignet, den Hochschulbetrieb so zu leiten, dass darin freie Wissenschaft ungefährdet möglich ist, steht es ihm frei, sie nicht zu wählen. Wählt er eine vorgeschlagene Person, ist sie auch nach seiner Einschätzung für das Amt geeignet. Sollte sich daran aus der Sicht des Senats etwas ändern, ist eine Abwahl möglich. Die Abwahl mit Zweidrittelmehrheit ist vom Gesetzgeber als ultima ratio für die Lösung von Konflikten zwischen Senat und Hochschulleitung vorgesehen (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks 2/5977, Begründung, S. 23). Mit einer Eskalation, die durch weniger drastische Konfliktlösungsmechanismen nicht mehr beherrschbar ist, muss im Regelfall nicht gerechnet werden. Das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit trägt dem Ausnahmecharakter angemessen Rechnung und ist daher nicht zu restriktiv ausgestaltet.
b) Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich auch nicht daraus, dass es im Hinblick auf die Bestellung des Leitungsorgans im Konfliktfall zu einer Blockadesituation zwischen Landeshochschulrat und Senat kommen kann. Die Wissenschaftsfreiheit fordert zwar, dass die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs gesichert ist (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪124≫). Eine bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeit gefährdet die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs jedoch nicht. Der dem Gesetzgeber bei der Hochschulorganisation zukommende Einschätzungs- und Prognosespielraum erlaubt ihm, eine auf wechselseitige Kooperation angelegte Organisation zu wählen. Der unter den Beteiligten damit bestehende Konsensdruck ist mangels Anhaltspunkten für das Drohen struktureller Blockaden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Schließlich ist auch das Vorschlagsrecht der Hochschulleitung für die Wahl der Fachbereichsleitungen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BbgHG) mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar. Ein Recht der Fachbereiche, die Fachbereichsleitung ausschließlich selbst zu bestimmen, ergibt sich aus der Wissenschaftsfreiheit nicht. Die Fachbereiche sind nicht nur Grundeinheiten der Lehre und Forschung, sondern auch Teil der Hochschule, der die Fachbereichsleitungen ebenfalls verantwortlich sind.
Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit aufgrund des Vorschlagsrechts der Hochschulleitung besteht schon angesichts der Rolle des Kollegialorgans Fachbereichsrat nicht. Die Fachbereichsleitung wird vom Fachbereichsrat als mit Hochschullehrermehrheit besetztem Kollegialorgan gewählt, wobei es für eine erfolgreiche Wahl neben der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der Hochschullehrer bedarf (§ 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgHG). Der Fachbereichsrat verfügt daneben über Aufsichts- und umfassende Informationsrechte (§ 74 Abs. 2 BbgHG) sowie über die Möglichkeit der Abwahl der Fachbereichsleitung (§ 73 Abs. 1 Satz 4, § 74 Abs. 1 Nr. 6 BbgHG). Das Wahlvorschlagsrecht ist außerdem begrenzt auf die fachbereichsangehörigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BbgHG).
Unterschriften
Die Richterin Jaeger ist aus dem Amt ausgeschieden und deshalb an der Unterschrift gehindert. Papier, Papier, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 1259711 |
LKV 2005, 111 |
GVBl. Brandenburg I 2005, 171 |