Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bei einmaliger Zahlung bzw. Pensionszusage
Leitsatz (redaktionell)
1. Verfassungsgerichtlich ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird, weil statt laufender Gehaltszahlungen nur eine einmalige Zahlung am Jahresende erfolgt.
2. Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich dagegen erheben, daß nach der Rechtsprechung des BFH eine GmbH für laufende Beratung in der Betriebsleitung einem an ihr beherrschend beteiligten Gesellschafter anstelle laufender Bezüge eine Pensionszusage mit steuerlicher Wirkung erteilen kann, Gleiches aber nicht gelten soll, wenn ein Unternehmer seinem Ehegatten für laufende Mitarbeit im Betrieb anstelle eines laufenden Gehalts ausschließlich eine der Höhe nach angemessene Pension zusagt. Viel spricht dafür, daß die Anforderungen, die die Rechtsprechung in Steuersachen an das Entgelt stellt, bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen nicht strenger sein dürfen als im Verhältnis zwischen einer GmbH und dem an ihr beherrschend beteiligten Gesellschafter.
3. Daß in Gewinnfeststellungssachen die Revision ohne Zulassung durch das Finanzgericht nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nur statthaft ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10000,– DM übersteigt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht zu beanstanden, daß in Gewinnfeststellungssachen auf das einkommensteuerliche Interesse, das mit der eingelegten Revision verfolgt wird, abgestellt wird und daß die kirchensteuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt bleiben.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1977 § 4 Abs. 4; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
Gründe
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Gewerbesteuer-Meßbescheid 1978, den Gewerbesteuerbescheid 1978 und den Einkommensteuerbescheid 1978 richtet, also gegen Verwaltungsakte, die bereits im Jahre 1980 ergangen sind, ist die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt.
Dem Urteil des Finanzgerichts betreffend die Feststellung der Einkünfte 1978 und dem Beschluß des Bundesfinanzhofs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt die rechtliche Vorstellung zugrunde, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen ist, wenn es ernsthaft, wie unter Fremden üblich, klar und eindeutig vereinbart ist und tatsächlich durchgeführt wird, und daß zur tatsächlichen Durchführung sowohl die vertragsmäßige Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung als auch die laufende, in der Regel monatliche Auszahlung des Arbeitslohns gehört. Die einmalige Überweisung eines Geldbetrags am 27. Dezember 1978 brauchte vom Finanzgericht nicht als Erfüllung der Gehaltszahlungsverpflichtung für den Lohnzahlungszeitraum 1978 anerkannt zu werden. Fehlt es aber an der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses, können daraus von den Finanzbehörden und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Rückschlüsse auf mangelnde Ernsthaftigkeit des Vertragsabschlusses gezogen werden. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn in der steuerrechtlichen Beurteilung die betriebliche Veranlassung der Einmalzahlung und darüber hinaus der Lebensversicherung und der Pensionszusage nicht anerkannt worden ist.
Ohne Erfolg beruft sich die Verfassungsbeschwerde darauf, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 111, 506) eine GmbH für laufende Beratung in der Betriebsleitung einem an ihr beherrschend beteiligten Gesellschafter anstelle laufender Bezüge eine Pensionszusage mit steuerlicher Wirkung erteilen kann. Allerdings lassen sich verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erheben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Gleiches nicht gelten soll, wenn ein Unternehmer seinem Ehegatten für laufende Mitarbeit im Betrieb anstelle eines laufenden Gehalts ausschließlich eine der Höhe nach angemessene Pension zusagt (vgl. BFHE 140, 553). Denn ebenso wie zwischen GmbH und beherrschendem Gesellschafter kann auch unter Ehegatten eine Vereinbarung darüber getroffen werden, ob die Mitarbeit im Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Viel spricht dafür, daß die Anforderungen, die die Rechtsprechung in Steuersachen an das Entgelt stellt, bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen nicht strenger sein dürfen als im Verhältnis zwischen einer GmbH und dem an ihr beherrschend beteiligten Gesellschafter.
Es besteht jedoch ein Unterschied, ob für eine Mitarbeit im Betrieb ausschließlich eine Pensionszusage erteilt wird oder ob außer einer zugesagten Pension Gehalt geschuldet, aber nicht laufend ausgezahlt wird. So aber liegen die Dinge hier. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, daß ihr Ehemann im Hinblick auf die von ihm bezogenen Leistungen aus der Kriegsopferversorgung und der Angestelltenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf laufende Gehaltsauszahlungen nicht angewiesen sei, kann dies durchaus zutreffen. Dasselbe aber muß dann auch für später zu erwartende Pensionszahlungen gelten.
Der Beschluß des Bundesfinanzhofs über die Verwerfung der Revision verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Verfahrensrechten. Daß in Gewinnfeststellungssachen die Revision ohne Zulassung durch das Finanzgericht nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nur statthaft ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10000,– DM übersteigt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die das Gericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat; (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Es ist nicht zu beanstanden, daß in Gewinnfeststellungssachen auf das einkommensteuerliche Interesse, das mit der eingelegten Revision verfolgt wird, abgestellt wird und daß die kirchensteuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt bleiben. Da der Gewerbesteuer-Meßbescheid 1978 nicht zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Ausgangsverfahrens gemacht worden war, brauchten auch die gewerbesteuerlichen Folgerungen aus der Nichtanerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht in die Streitwertberechnung einbezogen zu werden.
Daß der Bundesfinanzhof in dem Beschluß über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde von der Mitteilung von Entscheidungsgründen nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Dem Grundgesetz ist nicht zu entnehmen, daß höchstrichterliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen ausnahmslos mit Entscheidungsgründen versehen sein müßten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen