Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten
Leitsatz (redaktionell)
Die Besteuerung der Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten verstößt zumindest im Veranlagungsjahr 1993 nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für das Veranlagungsjahr 1993.
Entscheidungsgründe
II.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫), denn sie ist unzulässig.
- Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (BVerfGE 21, 359 ≪361≫; 81, 208 ≪214≫). Dazu gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (BVerfGE 81, 208 ≪214≫). Aus dem Vortrag muss sich ferner ergeben, dass die Verletzung des Grundrechts zumindest möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 ≪171≫). Dies schließt das Nachschieben von Gründen und die Ergänzung der Beschwerdebegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar nicht grundsätzlich aus. Unzulässig ist jedoch, nach Ablauf der Beschwerdefrist einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen; Gleiches gilt für die Einführung eines neuen einfach-rechtlichen Gesichtspunktes (BVerfGE 81, 208 ≪215≫). Das ist mit dem nachgereichten und außerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangenen Schriftsatz vom 27. Mai 1998 geschehen, so dass er nicht zur Bewertung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde herangezogen werden kann.
- Der Verfassungsbeschwerdeschrift selbst fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils, zumal das Finanzgericht die der Besteuerung des Beschwerdeführers zugrunde gelegte Norm des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1992 (BVerfGE 86, 369) zur unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Renten und Pensionen für das maßgebliche Streitjahr 1993 ausdrücklich und mit näherer Begründung noch nicht als verfassungswidrig angesehen hat. Von daher hat der Beschwerdeführer bereits nicht deutlich gemacht, dass und wie ihn das angegriffene Urteil in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (BVerfGE 67, 90 ≪94≫).
- Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, warum in der unterschiedlichen Besteuerung von Renten und Pensionen für das Kalenderjahr 1993 ein Verfassungsverstoß zu sehen sei. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit wird nicht weiter begründet. Somit bleibt unklar, warum schon für das auf die letzte hierzu ergangene verfassungsgerichtliche Entscheidung vom 24. Juni 1992 unmittelbar folgende Jahr von einer Verfassungswidrigkeit der Norm ausgegangen werden soll. Der Beschwerdeführer zitiert zwar den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1992 (BVerfGE 86, 369), setzt sich jedoch mit dieser Entscheidung nicht weiter auseinander. Eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG wurde ? trotz entgegengesetzter Behauptung des Beschwerdeführers – in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht festgestellt. Vielmehr spricht das Bundesverfassungsgericht davon, dass “bisher” (BVerfGE 86, 369 ≪380≫), somit bezogen auf das Jahr der Entscheidung, das Jahr 1992, kein Verfassungsverstoß vorliege.
- Weiterhin setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Frage auseinander, inwieweit die zwischenzeitlich ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen, worauf auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat, insbesondere die Erhöhung des Ertragsanteils bei den Leibrenten ab 1982 bzw. ab 1994 sowie die Heraufsetzung des Höchstbetrages des Versorgungs-Freibetrages für Pensionsbezieher ab 1993 und die steuerliche Entlastung der Versorgungsbezüge durch den in § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG eingeführten Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM ab 1990 dazu geführt haben können, dass jedenfalls für das Veranlagungsjahr 1993 die ungleiche Besteuerung noch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet hat.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Osterloh, Di Fabio
Fundstellen