Entscheidungsstichwort (Thema)
Parteiausschluss wegen Sektenmitgliedschaft
Beteiligte
Rechtsanwälte Wilhelm Blümel und Koll. |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer waren Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) und zugleich Mitglieder der als rechtsfähige Vereine konstituierten örtlichen Scientology Kirche Frankfurt und Düsseldorf. Sie wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Rechtsschutz nach dem Ausschluss aus der CDU.
Die CDU hatte auf ihrem Bundesparteitag am 17. Dezember 1991 (Beschluss C 47) beschlossen, die Mitgliedschaft in der „Scientology Church (Sekte)” sei mit der CDU-Mitgliedschaft unvereinbar.
Die daraufhin erfolgten Parteiausschlüsse der Beschwerdeführer wurden von den Parteischiedsgerichten jeweils bestätigt.
Die hiergegen gerichteten Klagen der Beschwerdeführer wiesen Landgericht und Oberlandesgericht als unbegründet zurück. Das Oberlandesgericht führte aus, die Entscheidung des Bundesparteigerichts der CDU dürfe von den staatlichen Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung finde, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet worden, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen und die Maßnahme auch nicht grob unbillig sei. Weil es sich bei politischen Parteien weder um Monopolverbände noch um Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich handele, die einem Aufnahmezwang unterlägen, gelte kein erweiterter Prüfungsmaßstab, wonach der Ausschluss aus der Vereinigung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein müsse, also nicht unbillig sein dürfe.
Aber auch bei einer Überprüfung auf schlichte Unbilligkeit sei der Parteiausschluss der Beschwerdeführer nicht fehlerhaft. Die Entscheidung des Bundesparteigerichts, die Beschwerdeführer hätten durch ihre fortdauernde Zugehörigkeit zur Scientology Kirche erheblich gegen die Grundsätze der CDU verstoßen und ihr hierdurch schweren Schaden zugefügt, verletze weder Grundrechte der Beschwerdeführer noch sonstige Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen. Sie beruhe auf einer zutreffend festgestellten Tatsachengrundlage und sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Beschluss C 47 konkretisiere einen Grundsatz der Partei im Sinne des § 10 Abs. 4 PartG.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 9 Abs. 1 GG.
Auch dann, wenn man eine nur begrenzte Überprüfung der Entscheidungen der Parteigerichte für angezeigt halte, sei die Umsetzung dieser Willkürkontrolle in den angegriffenen Entscheidungen fehlerhaft. Ihr Ausschluss aus der Partei knüpfe an personengebundene Merkmale – die Zugehörigkeit zur Scientology Kirche – an, sodass ein strenger Prüfungsmaßstab hätte angewandt werden müssen.
Die Gerichte hätten zudem bei Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 4 PartG Tragweite und Bedeutung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 10 EMRK verkannt. Der Parteiausschluss stelle eine Sanktion für eine durch die Mitgliedschaft in der Scientology Kirche manifestierte Meinung der Beschwerdeführer dar. Dieser Eingriff lasse sich nicht rechtfertigen. Die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer müsse nicht hinter der Funktionsfähigkeit und der Autonomie der Partei zurücktreten.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzten darüber hinaus die Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Scientology Kirche sei eine Religionsgemeinschaft. Die Grundrechtsausübung, die in der Mitgliedschaft in dieser Gemeinschaft liege, sei auch gegen Störungen durch Dritte zu schützen. Die Beschwerdeführer würden allein wegen ihres Glaubens benachteiligt, damit werde zugleich gegen demokratische Grundsätze verstoßen. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG enthalte ein absolutes Diskriminierungsgebot, gegen das durch den Parteiausschluss verstoßen worden sei.
III.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248 ff.≫). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 – 2 BvE 1, 2, 3/99 –, DVBl 2001, S. 1665 ff. – Wahlkreiseinteilung Krefeld –; BVerfGE 97, 391 ff.; 86, 122 ff.; 85, 264 ff.; 74, 358 ff.; 52, 223 ff.; 20, 56 ff., 7, 198 ff.). Den Beschwerdeführern entsteht durch die Nichtannahme kein besonders schwerer Nachteil, weil die Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg ist.
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Landgericht und Oberlandesgericht den Beschluss des Bundesparteigerichts keiner umfassenden zivilgerichtlichen Kontrolle unterzogen, sondern nur eingeschränkt überprüft haben. Diese Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
a) Das Rechtsstaatsprinzip verlangt einen wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (allgemeiner Justizgewährungsanspruch; vgl. BVerfGE 80, 103 ≪107≫; 85, 337 ≪345≫; 97, 169 ≪185≫). Dieser umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (BVerfGE 85, 337 ≪345≫). Der Justizgewährungsanspruch bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪345 f.≫; 88, 118 ≪123≫; 93, 99 ≪107 f.≫); daraus können sich im Einzelfall auch Begrenzungen des Rechtsschutzes ergeben. Diese Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 88, 118 ≪124≫). Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan.
b) Bei der Überprüfung von Entscheidungen der Parteischiedsgerichte durch staatliche Gerichte sind der Grundsatz der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG und die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der von der Maßnahme betroffenen Parteimitglieder jeweils angemessen zur Geltung zu bringen. Die vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat sondern auch, dass die Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren können. Der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes muss grundsätzlich „staatsfrei” bleiben (vgl. BVerfGE 20, 56 ≪99 ff.≫; 85, 264 ≪287≫). Die Parteienfreiheit umfasst die freie Wahl der Rechtsform, der inneren Organisation sowie der Zielsetzung einschließlich Name, Satzung und Programm, die Teilnahme an Wahlen sowie die Verfügung über Einnahmen und Vermögen. In personeller Hinsicht verbürgt sie die freie Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern bis hin zur Selbstauflösung der Partei und der Vereinigung mit anderen Parteien (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 – 2 BvE 1, 2, 3/99 –, DVBl 2001, S. 1665 ≪1666≫ – Wahlkreiseinteilung Krefeld –; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 6. Aufl., 2000, Art. 21 Rn. 15).
c) Hieraus folgt eine eingeschränkte Kontrolldichte der staatlichen Gerichte, wie sie die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 75, 158 ≪159≫; BGH, NJW 1994, S. 2610 ≪2611≫) bejaht. Es ist nicht Sache der staatlichen Gerichte, über die Auslegung der Satzung und der bestimmenden Parteibeschlüsse zu entscheiden. Die Einschätzung, ob ein bestimmtes Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung oder einen erheblichen Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei bedeutet und der Partei damit schweren Schaden zufügt (§ 10 Abs. 4 PartG), ist den Parteien vorbehalten.
d) Andererseits steht auch dem einzelnen Mitglied die Betätigungsfreiheit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG zu, daher bleiben die staatlichen Gerichte zur Missbrauchs- und Evidenzkontrolle verpflichtet, soweit der Gesetzgeber privatautonome Streitbereinigung durch Schlichtungsgremien zulässt (vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum GG, Art. 92 Rn. 145 ff.; insbes. Rn. 165 ff.; Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Art. 19 Abs. 4 Rn. 17; Schulze-Fielitz, in: H. Dreier ≪Hrsg.≫, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 20 ≪Rechtsstaat≫ Rn. 198). Diese eingeschränkte Kontrolldichte genügt dem Justizgewährungsanspruch.
Die eingeschränkte, insbesondere auf eine Willkürprüfung beschränkte Kontrolldichte der Zivilgerichtsbarkeit stellt die Mitglieder der Parteien jedoch nicht rechtlos. Zum einen ist ein Ausschluss nach § 10 Abs. 4 PartG nur möglich, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr dabei schweren Schaden zufügt. Zum anderen entscheiden über den Ausschluss Schiedsgerichte in einem zumindest zweizügigen Instanzenzug durch schriftlich begründete Entscheidungen (§ 10 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 PartG). § 14 Abs. 2 PartG verhindert eine zu enge Bindung der Mitglieder der Schiedsgerichte an die Partei und sichert ihre Unabhängigkeit. In § 14 Abs. 4 PartG sind rechtsstaatliche Standards für das Verfahren vor den Schiedsgerichten vorgeschrieben. Damit sind Parteimitglieder, die sich gegen ihren Ausschluss aus der Partei wehren, zuvörderst durch die Parteischiedsgerichte geschützt. Die staatlichen Gerichte können sich daher auf eine beschränkte Überprüfung zurückziehen, ohne hierdurch den Justizgewährungsanspruch des Einzelnen zu verletzen.
2. Die angegriffenen Entscheidungen beachten diesen Prüfungsmaßstab. Sie prüfen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung findet, das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vorgekommen und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Darüber hinaus kontrollieren sie, ob die der Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt sind.
Im Rahmen der Überprüfung, ob die Ausschließungsentscheidung der Parteigerichte nicht grob unbillig oder willkürlich ist, haben die staatlichen Gerichte sich auch mit den grundgesetzlichen Rechten der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise auseinander gesetzt.
a) Damit haben sie die Bedeutung der Parteienfreiheit sowie das innerparteiliche Demokratieprinzip und den Minderheitenschutz berücksichtigt und so den Rechten der Beschwerdeführer aus Art. 21 Abs. 1 GG Genüge getan.
Die Fachgerichte setzen sich mit dem Unvereinbarkeitsbeschluss des Bundesparteitags als Konkretisierung der Grundsätze der Partei im Sinne des § 10 Abs. 4 PartG auseinander. Sie erkennen das verfassungsimmanente Spannungsverhältnis zwischen dem Prinzip der Parteienfreiheit und der daraus folgenden Selbstbestimmung der Parteien bei der Ausgestaltung ihrer inneren Ordnung einerseits und dem andererseits aus der Stellung der Partei als Institution des Verfassungslebens folgenden Erfordernis einer Einbindung in die Strukturen demokratischer politischer Willensbildung. In diesem Zusammenhang prüfen sie die Rechte der Beschwerdeführer auf Mitwirkung, freie Meinungsäußerung (auch ihrer religiösen Auffassung) und innerparteiliche Opposition.
b) Die angegriffenen Entscheidungen sind des Weiteren mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt auch, wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass die Scientology Kirche jedenfalls eine Weltanschauungsgemeinschaft ist (vgl. auch BVerwGE 90, 112 ≪115≫ hinsichtlich der Osho-Bewegung ≪„Bhagwan”≫). Soweit es sich bei der Bestätigung der Beschlüsse der Parteischiedsgerichte durch die angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen um einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG handeln sollte, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt.
Art. 4 GG enthält zwar keinen Gesetzesvorbehalt, der Eingriffe rechtfertigen kann. Gleichwohl gilt die Glaubensfreiheit nicht schrankenlos. Ihre Grenzen werden jedoch allein durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang bestimmt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 –, NJW 1989, S. 3269 ≪3270≫ m.w.N.).
Bei Konflikten zwischen der Glaubensfreiheit und anderen Verfassungsrechtsgütern ist eine Abwägung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte und Heranziehung des Toleranzgebots ist bei Kollisionen verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen ein schonender Ausgleich zu suchen (vgl. BVerfGE 52, 223 ≪247, 251≫; BVerwGE 94, 82 ≪89≫; vgl. Bergmann, in: Seifert/Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., 1995, Art. 4 Rn. 12).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 GG verkannt hätten. Dass sie im Rahmen der erfolgten Abwägung der jeweiligen verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Parteiautonomie aus Art. 21 Abs. 1 GG höhere Bedeutung als der Glaubensfreiheit der Beschwerdeführer beigemessen haben, ist nicht willkürlich und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
c) Die angegriffenen Entscheidungen verkennen auch nicht die Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) der Beschwerdeführer.
Es kann offen bleiben, ob durch die Bestätigung des Parteiausschlusses der Beschwerdeführer in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen wurde, denn der Eingriff wäre nach Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Der Ausschluss erfolgte nach § 10 Abs. 4 PartG. Diese Vorschrift ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, denn die Regelung richtet sich nicht gegen eine bestimmte Meinung als solche, sondern dient dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes (vgl. BVerfGE 97, 125 ≪146≫; stRspr).
Die aus allgemeinen Gesetzen sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen ihrerseits im Lichte dieser Grundrechte gesehen werden; dies gilt auch für Zivilgerichtsurteile (vgl. BVerfGE 86, 1 ≪10 f.≫). Die Gerichte haben in den angegriffenen Entscheidungen – ausgehend von einer durch das Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstandenden Deutung der Meinungsäußerung der Beschwerdeführer – diese Wechselwirkung erkannt und die Parteienfreiheit der CDU aus Art. 21 Abs. 1 GG gegen die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 GG abgewogen. Die gefundene Abwägung zu Gunsten der Rechte der Partei beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Meinungsfreiheit, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs.
d) Soweit die Beschwerdeführer Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK herleiten wollen, gewährleistet diese Vorschrift im vorliegenden Fall keinen weiter gehenden Schutz als Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. Bethge, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 7a m.w.N.).
e) Die Gerichte haben auch die Bedeutung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verkannt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Jentsch, Di Fabio
Fundstellen
Haufe-Index 743153 |
NJW 2002, 2227 |
NVwZ 2002, 1502 |
BayVBl. 2002, 598 |
DVBl. 2002, 968 |