Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneute Ablehnung einer eA mangels substantiierter Darlegung eines schwerwiegenden Nachteils
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 1, § 92
Verfahrensgang
BVerfG (Beschluss vom 27.06.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1390/17) |
LG Münster (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen 01 S 8/17) |
AG Münster (Teilurteil vom 27.12.2016; Aktenzeichen 28 C 3814/15) |
Tenor
Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Rz. 1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen weiterhin nicht vor. Die Antragstellerin legt nach wie vor auch nicht substantiiert dar, worin die schwerwiegenden Nachteile oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht; ebenso wenig, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.
Rz. 2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI10949903 |
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