Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes. zudem mangelnde Darlegung eines drohenden schwerer Nachteil bei Zuwarten der fachgerichtlichen Entscheidung gem § 321a ZPO iVm § 707 Abs 1 S 1 ZPO

 

Normenkette

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4, § 23 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 S. 1, § 92

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen 01 S 8/17)

AG Münster (Teilurteil vom 27.12.2016; Aktenzeichen 28 C 3814/15)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.06.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1390/17)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn Dr. T. als Beistand wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 ≪44≫; 6, 1 ≪3 f.≫; 55, 1 ≪3≫; 82, 310 ≪312≫; 87, 107 ≪111≫; 94, 166 ≪216 f.≫; 104, 23 ≪27≫; 106, 51 ≪58≫; 132, 195 ≪232 Rn. 86≫; stRspr) - ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung über ihren Antrag nach § 321a Abs. 1 in Verbindung mit § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

Rz. 2

2. Der Antrag auf Zulassung des Beistandes gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil eine objektive Sachdienlichkeit und eine subjektive Notwendigkeit der Zulassung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich sind.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10949888

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