Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer zivilrechtlichen Klage, mit der die Beschwerdeführerinnen gegen geschäftsschädigende Äußerungen vorgingen.
I.
1. Die Beschwerdeführerinnen, die im Geschäftsverkehr den Firmenzusatz “G.… Gruppe” führen, bieten verschiedene Finanzdienstleistungen an. Erstbeklagte des Ausgangsverfahrens war die Deutsches Finanzdienstleistungs-Informationszentrum GmbH, welche den “gerlach-report” verlegt und vertreibt. Der “gerlach-report” versteht sich als Quelle für Informationen und Analysen über Finanzdienstleistungen. Zweitbeklagter des Ausgangsverfahrens war der damalige Geschäftsführer der Erstbeklagten und verantwortliche Herausgeber des “gerlach-report”.
Im “gerlach-report” Nr. 3/93 erschien ein Artikel, in dem es unter anderem hieß:
“… Bei der in der Redaktion der Zeitschrift “Capital” gemachten “Capital-Depesche” wird in der Nr. 52/53/92 das Angebot des EURO-INVESTOREN-CLUB e.V. (Moers), bei dem monatliche Renditen zwischen 2 und 4 % versprochen werden sollen, zu Recht als “Dummenfang” bezeichnet. Dass, wie wir nun feststellen mussten, derselbe Euro-Investoren-Club die nach unserer Meinung vermögensvernichtenden Angebote der EURO KAPITAL AG (H.…) und der G.… GRUPPE (G.…) vertreibt, wundert uns nicht und auch nicht die Tatsache, dass beide Angebote ohne ausführliches Prospektmaterial unterbreitet werden, so dass der Anleger auf jeden Fall tatsächlich der Dumme ist, weil er die Risikoangaben, die im Hauptprospekt enthalten sind, nicht zu Gesicht bekommt. Uns liegen jedenfalls Informationen vor, wonach nur mit Kurzprospekten vertrieben und so das Risiko ausgeschaltet wurde, dass die – zu Recht – umfangreichen Risikoangaben in den jeweiligen Hauptprospekten den Abschluss verhindern.” (Fettdruck hinzugefügt)
Im “gerlach-report” Nr. 15/93 erschien ein weiterer Artikel über die “G.… Gruppe”. Darin wurde anhand einer Bilanzanalyse und von Gewinn- und Verlustrechnungen die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu 1 untersucht. In diesem Artikel hieß es, die G.… Gruppe betreibe “gigantische Vermögensvernichtung”. Dieser Artikel war nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens, sondern einer gesonderten Klage.
Im “gerlach-report” Nr. 17/93 fand sich folgende Textpassage:
“Der Bundesverband privater Kapitalanleger e.V. (Bonn) hat am vergangenen Dienstag Dr. Ing. H.…, Vorstandsvorsitzender der STIFTUNG WARENTEST (Berlin) und Herausgeber der Zeitschrift “FINANZtest”, seinen 5. Jahrespreis verliehen – verdientermaßen, denn “FINANZtest” ist zu einem elementaren Stützpfeiler des Sparer- und Anlegerschutzes am Finanzdienstleistungsmarkt geworden. Denn einerseits ist zu beobachten, dass mutige Journalisten bzw. Medien (s. Nr. 14/93) einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung der (Anlage-) Öffentlichkeit auch über Missstände leisten. Andererseits werden jedoch leistungsschwache Banken und Versicherungen sowie vermögensvernichtende Anbieter à la S…-L…-GRUPPE bzw. G.… GRUPPE, die ein hohes Anzeigen- bzw. Werbevolumen zu vergeben haben, gelegentlich selbst von sich elitär gebenden Medien erkennbar geschont oder sogar durch Zurverfügungstellung von Raum für PR-Artikel gefördert…” (Fettdruck hinzugefügt)
2. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Klage auf Unterlassung der Behauptung, die G.… Gruppe mache “vermögensvernichtende Angebote”, sowie der Bezeichnung als “vermögensvernichtender Anlageanbieter”. Weiter beantragten sie die Feststellung, dass die Beklagten ihnen alle Schäden aus diesen Äußerungen zu ersetzen haben, und verlangten Auskunft darüber, an wen die Ausgaben Nr. 3/93 und 17/93 des “gerlach-report” vertrieben worden sind.
Das Landgericht gab der Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens statt und wies sie im Übrigen ab. Das Recht der Beschwerdeführerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei verletzt. Die angegriffenen Äußerungen enthielten zumindest einen unwahren Tatsachenkern, der sich aus dem Bezug zu der im “gerlach-report” Nr. 15/93 veröffentlichten, objektiv unrichtigen Bilanzanalyse ergebe.
Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil teilweise ab und wies die Klage ab. Es handele sich bei den angegriffenen Äußerungen um substanzarme Werturteile. Sie dürften nur in dem Gesamtzusammenhang interpretiert werden, in dem sie gefallen seien. In dem Text, welcher Gegenstand des Unterlassungsanspruchs sei, werde nicht an bestimmte Tatsachen oder Geschehnisse angeknüpft, die das Werturteil stützten. Die Äußerungen seien keine Schmähkritik, auch eine scharfe Sprache sei zulässig. Vom Standpunkt der Kritiker aus handele es sich nicht um willkürliche Äußerungen. Ein Sachbezug ergebe sich daraus, dass eine Kritik am Angebot des Euro-Investoren-Clubs bzw. an bestimmten Medien gestützt werden solle. Außerdem gebe es einen Sachbezug zu der Bilanzanalyse, wobei es hier nicht darauf ankomme, ob deren Ergebnisse zuträfen. Schließlich hätten die Beklagten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, da es ihnen um die kritische Beurteilung von Finanzdienstleistungen gegangen sei.
Die Revision der Beschwerdeführerinnen nahm der Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung an.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG und des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasse auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Darin sei die ungestörte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit enthalten, so dass das Grundrecht vor Rufschädigungen schütze. Zudem beeinträchtigten Rufschädigungen die Nutzung der dem Unternehmen zustehenden Sachen und Rechte.
Zumindest griffen die angegriffenen Gerichtsentscheidungen in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Berufsfreiheit diene der Abwehr von Maßnahmen, die direkt oder indirekt die Berufsausübung behinderten oder unterbänden, also auch rufschädigende oder existenzvernichtende Stellungnahmen unter Privaten.
Die Gerichte hätten ferner die Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten fehlerhaft bestimmt. Die Erstbeklagte habe sich als juristische Person auf Art. 5 Abs. 1 GG gar nicht berufen können. Sie habe nicht einen Beitrag zum politischen Prozess offener Kommunikation leisten, sondern gewerbsmäßig auf geschäftliche Anlageentscheidungen Einfluss nehmen wollen. Sie gleiche einer gewerblichen Datensammelstelle. Das Oberlandesgericht habe die angegriffenen Äußerungen zu Unrecht als bloße Meinungsäußerungen angesehen und ihren Tatsachenkern nicht auf seine Richtigkeit überprüft. Zur Interpretation der angegriffenen Äußerungen müsse der Artikel im “gerlach-report” Nr. 15/93 herangezogen werden, den der Durchschnittsleser von Ausgabe Nr. 17/93 gelesen habe. Es ergebe sich die Tatsachenbehauptung, dass eine Investition in die angebotenen Anlagen zwingend zu einem wesentlichen Vermögensverlust führe. Hierüber hätte das Oberlandesgericht Beweis erheben müssen.
Jedenfalls sei die erforderliche Güterabwägung unrichtig vorgenommen worden. Es handele sich bei den angegriffenen Äußerungen um eine unzulässige Schmähkritik. Die Beschwerdeführer würden generalisierend als unfähig oder sogar betrügerisch abqualifiziert. Es stehe dem Angreifer im geschäftlichen Verkehr nicht frei, Kampfstil und Niveau der Auseinandersetzung zu wählen. Selbst wenn man eine Schmähkritik verneinte, sei noch eine Güterabwägung vorzunehmen. Das habe das Oberlandesgericht nicht getan. Die angegriffenen Äußerungen enthielten keinen Beitrag zur Auseinandersetzung über eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, sondern es gehe auf beiden Seiten um geschäftliche Interessen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei auch objektiv willkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn in dem Rechtsstreit über den Artikel aus dem “gerlach-report” Nr. 15/93 habe das Oberlandesgericht über den Vorwurf der Vermögensvernichtung Beweis erhoben. Es sei schlechthin nicht mehr nachvollziehbar, warum der gleiche Vorwurf hier demgegenüber als reines Werturteil behandelt worden sei.
Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Oberlandesgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in erheblichem Umfang nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Zudem habe es den Beschwerdeführerinnen zu Unrecht keine Gelegenheit gegeben, zum Tatsachenkern der angegriffenen Äußerungen Stellung zu nehmen, und darüber fälschlich keinen Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie in dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
I.
Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 f.≫; 42, 143 ≪148≫; 103, 89 ≪100≫). Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren (vgl. nur BVerfGE 103, 89 ≪100≫). Den Gerichten obliegt es, diesen grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts – hier der §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB – zu gewähren und im Einzelfall zu konkretisieren. Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪93≫; 42, 143 ≪149≫; 54, 148 ≪151 f.≫; stRspr). Bedarf es einer Abwägung zwischen widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, unterliegt sie einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ebenfalls nur daraufhin, ob die Fachgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪388≫). Dagegen ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren (vgl. nur BVerfGE 54, 148 ≪151≫; 86, 122 ≪128 f.≫; 96, 152 ≪164≫).
II.
Gemessen hieran hat die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg.
1. Das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
a) Allerdings beeinträchtigen die angegriffenen Entscheidungen die Freiheit der beruflichen Betätigung der Beschwerdeführerinnen.
aa) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. “Beruf” ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 7, 377 ≪397 ff.≫; 54, 301 ≪313≫; 68, 272 ≪281≫; 97, 228 ≪252 f.≫). Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (vgl. BVerfGE 106, 275 ≪298≫; stRspr). Das trifft auf das Handeln der Beschwerdeführerinnen zu.
In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Insoweit sichert Art. 12 Abs. 1 GG die zu Erwerbszwecken erfolgende Teilhabe am Wettbewerb. Die Wettbewerber haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪265≫; 106, 275 ≪298 f.≫; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2004 – 1 BvR 1748/99; 1 BvR 905/00 –).
Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG kann nicht nur berührt sein, wenn eine berufliche Tätigkeit unterbunden wird, sondern auch, wenn der Markterfolg behindert wird. Obwohl unrichtige oder unsachliche Informationen den Wettbewerber nicht grundsätzlich daran hindern, seinen Beruf auszuüben, können sie doch den Erfolg der Berufsausübung beeinflussen. Soweit die am Markt verfügbaren Informationen inhaltlich zutreffen und sachlich sind, gewährt das Grundrecht der Berufsfreiheit jedoch auch dann keinen Schutz gegen sie, wenn die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch sie nachteilig beeinflusst wird. Eine marktwirtschaftliche Ordnung setzt gerade voraus, dass die Markteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen. Informationen, welche Markttransparenz verbessern und den Marktteilnehmern eine an den eigenen Interessen orientierte Entscheidung über die Bedingungen der Marktteilhabe ermöglichen, berühren den Schutzbereich der Berufsfreiheit auch dann nicht, wenn sie sich auf die Wettbewerbsposition eines einzelnen Unternehmens nachteilig auswirken (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪266 f.≫). Demgegenüber schützt Art. 12 Abs. 1 GG Unternehmen in ihrer beruflichen Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Informationen oder vor Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪272 f.≫), wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der Folge den betroffenen Wettbewerber in der Freiheit seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen.
bb) So liegt es hier. Die pauschal abwertende Stellungnahme der Beklagten des Ausgangsverfahrens ist herabsetzend formuliert und ihrem Inhalt nach darauf gerichtet und geeignet, andere Marktteilnehmer von Geschäften mit den Beschwerdeführerinnen abzuhalten, also die von diesen angebotenen Leistungen gar nicht nachzufragen. Wird eine auf das Verhalten von Marktteilnehmern bezogene unsachliche Äußerung, die sich zum Nachteil eines Unternehmens auswirkt, vom Gericht nicht beanstandet, so liegt in dieser Entscheidung ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
b) Die die Beschwerdeführerinnen beeinträchtigenden Äußerungen sind allerdings durch ein berechtigtes Interesse der Beklagten des Ausgangsverfahrens gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hat die Rechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 Abs. 1 GG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit dem Grundrecht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abgewogen und ist so zur Klageabweisung gekommen.
aa) Der Zweitbeklagte des Ausgangsverfahrens kann sich als natürliche Person ebenso wie die Erstbeklagte als juristische Person des Privatrechts auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 21, 271 ≪277≫; 80, 124 ≪131≫: zum Schutz juristischer Personen durch Art. 5 Abs. 1 GG). Die wegen ihres Inhalts angegriffenen Äußerungen fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteil einzuordnen, da sie durch das Element der wertenden Stellungnahme geprägt sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ≪247≫; 93, 266 ≪289≫). Allerdings kann ein solches Werturteil mit einer Tatsachenbehauptung derart verbunden sein, dass seine Schutzwürdigkeit auch vom Wahrheitsgehalt der zu Grunde liegenden tatsächlichen Annahmen abhängt (vgl. BVerfGE 85, 1 ≪17≫; 90, 241 ≪248 f.≫; 94, 1 ≪8≫). Wenn aber die Äußerung derart substanzarm ist, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪9 f.≫).
So liegt es hier. Die Bezeichnung als “Vermögensvernichter” lässt nicht den Schluss auf ein bestimmtes, benennbares tatsächliches Verhalten der Beschwerdeführerinnen zu. Inwiefern den Beschwerdeführerinnen eine “Vermögensvernichtung” vorzuwerfen sei, wird in den angegriffenen Artikeln nicht näher ausgeführt, zumal diese sich nicht in erster Linie mit den Beschwerdeführerinnen beschäftigen. “Vermögensvernichtend” kann eine Anlage nicht nur sein, wenn der Anleger sein gesamtes Vermögen verliert. Auch der Verlust nur eines Teils oder sogar das bloße Ausbleiben einer Rendite kann gemeint sein. Denkbar ist sogar, dass lediglich auf unvertretbar hohe Risiken hingewiesen werden soll, ohne eine konkrete Aussage zur Entwicklung einzelner Anlagen zu treffen.
Zur Interpretation der Artikel kann die im “gerlach-report” Nr. 15/93 veröffentlichte Bilanzanalyse nicht herangezogen werden, da der erste Artikel (“gerlach-report” Nr. 3/93) schon früher veröffentlicht wurde. Sein Bedeutungsgehalt konnte sich nicht durch die spätere Veröffentlichung ändern. Der zweite beanstandete Artikel (“gerlach-report” Nr. 17/93) bezieht sich nicht auf die Bilanzanalyse des “gerlach-report” Nr. 15/93. Der Umstand allein, dass der sich Äußernde bereits einmal Tatsächliches über den Gegenstand behauptet hat, bewirkt nicht, dass eine spätere wertende Aussage als Tatsachenbehauptung einzuordnen ist. Wenn ein Leser des zweiten Artikels auch die Bilanzanalyse kannte und sie mit dem Artikel in Beziehung setzte, so zog er diese Schlussfolgerung selbst. In dem Artikel ist sie nicht angelegt.
bb) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören auch die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 BGB, auf die die Beschwerdeführerinnen ihre Ansprüche stützen. Das Oberlandesgericht hat bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen die Bedeutung des Grundrechts der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berücksichtigt und in die Abwägung mit der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerinnen einbezogen.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gegenüber der Berufsfreiheit dann zurücktreten zu lassen, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (dazu vgl. BGH, NJW 1974, S. 1762; vgl. ferner BVerfGE 82, 272 ≪283 f.≫). In solchen Fällen der Schmähkritik scheidet eine Abwägung aus. Der dieser Rechtsfigur zu Grunde liegende Gedanke lässt sich auch auf Rechtsgüterkonflikte beziehen, bei denen die Beeinträchtigung sich auf eine andere Rechtsposition als das bei der Schmähkritik meist betroffenen Persönlichkeitsrecht auswirkt, hier also auf die Ausübung der Berufsfreiheit. An einer rein diffamierenden Äußerung besteht kein öffentliches Informationsinteresse, insbesondere trägt sie zur Informiertheit der Marktteilnehmer und zur Markttransparenz nicht bei, so dass die Rechtsordnung sie im Konflikt mit einem anderen Rechtsgut nicht schützt.
Steht bei Äußerungen nicht die bloße Diffamierung im Vordergrund, ist über die Frage der Rechtfertigung einer möglichen Beeinträchtigung anderer Schutzgüter durch Abwägung zu entscheiden. Privatpersonen unterliegen anders als der Staat (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪272 f.≫) nicht generell einem Sachlichkeitsgebot. Eine Äußerung ist auch nicht schon allein deshalb unzulässig, weil sie weniger scharf oder sachlicher hätte formuliert werden können. Solche Faktoren können aber bei der Abwägung im Einzelfall bedeutsam werden. Dabei fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfGE 61, 1 ≪11≫; 93, 266 ≪294≫). Auch an wirtschaftlichen Fragen kann ein solches Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere der vom Verhalten eines Unternehmens betroffenen Kreise, bestehen.
cc) Nach diesen Maßstäben begegnet das Urteil das Oberlandesgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht die angegriffenen Äußerungen als rein wertende Meinungsäußerungen ohne einen ins Gewicht fallenden Tatsachenkern angesehen. Zu den vom Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Ausführungen gehört die Tatsachenfeststellung, dass es den Beklagten ungeachtet ihrer überspitzten Formulierungen darum ging, über fragwürdige Geschäftspraktiken, dubiose Anlagekonzepte und unrealistische Gewinnversprechen von Finanzdienstleistungsunternehmen aufzuklären. Sie verfolgten also ein sachliches Informationsanliegen. Es kann offen bleiben, wie weit die Beklagten des Ausgangsverfahrens bei der Durchsetzung dieses Anliegens durch bewertende Äußerungen ihrerseits Anforderungen der Sachlichkeit unterliegen und diese verletzt haben. Denn im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich für den Empfängerkreis des “gerlach-report” bereits aus der Art der Darstellung, dass ein subjektives Werturteil formuliert wurde. Hier wurde – anders als etwa in dem in BGH, NJW 1976, S. 620 (622) entschiedenen Fall eines Testvergleichs der Stiftung Warentest – keine Neutralität in Anspruch genommen und kein Vertrauen auf die Objektivität der Bewertung geschaffen.
Das Ergebnis der gerichtlichen Abwägung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Den Beklagten wird die Wahrnehmung berechtigter Interessen zugebilligt. Das Oberlandesgericht geht zwar nur knapp darauf ein, lässt aber schon in vorangegangenen Ausführungen hinreichend deutlich erkennen, dass es die widerstreitenden grundrechtlichen Positionen erkannt und gewichtet hat. Eine zum Verfassungsverstoß führende Fehlgewichtung ist nicht festzustellen.
2. Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht berührt.
Die Eigentumsgarantie soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern und gewährleistet dem Eigentümer die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über seine Eigentumsgegenstände (vgl. BVerfGE 100, 226 ≪241≫; 102, 1 ≪15≫; 105, 252 ≪277≫). Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus ihr jedoch nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193 ≪222≫; 102, 197 ≪211≫; 105, 252 ≪277≫).
Die Beschwerdeführerinnen haben nicht dargelegt, in welchem Eigentumsobjekt sie beeinträchtigt sind, wenn die von ihnen angebotenen Dienstleistungen wegen der Kritik nicht mehr am Markt abgenommen werden. Einen Schutz des Absatzes von Dienstleistungen gewährleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Auch soweit die Beschwerdeführerinnen sich dafür auf ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt. Dabei kann offen bleiben, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein eigenständiges Schutzgut der Eigentumsgarantie ist. Bloße Umsatz- oder Gewinnchancen werden jedenfalls vom Grundgesetz auch dann eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet, wenn sie für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 77, 84 ≪118≫; 81, 208 ≪227 f.≫; 105, 252 ≪278≫).
Schließlich können sich die Beschwerdeführerinnen nicht auf einen eigentumsrechtlichen Schutz des Unternehmensrufs berufen. Der Unternehmensruf ist jedenfalls insoweit nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt, als es sich um Chancen oder günstige Gelegenheiten handelt, einerlei ob diese das Resultat vorangegangener Leistungen darstellen (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪278≫).
3. In ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG sind die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht verletzt. Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als Maßstab bereits deshalb aus, weil die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen des Schutzes von Marktteilnehmern im Wettbewerb thematisch von der sachlich speziellen Grundrechtsnorm des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪279≫).
4. Die Beschwerdeführerinnen sind durch das angegriffene Urteil nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es fehlt schon an einem vergleichbaren Sachverhalt. In dem von den Beschwerdeführerinnen in Bezug genommenen Verfahren um die Bilanzanalyse im “gerlach-report” Nr. 15/93 ging es um andersartige Äußerungen. Diese hat das Gericht als Tatsachenbehauptung gedeutet, deren Richtigkeit dem Beweis zugänglich war. Demgegenüber hat es die Äußerung im vorliegenden Fall in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als Werturteil eingeordnet.
5. Auch das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Nach Art. 103 Abs. 1 GG muss das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt indes nicht dagegen, dass ein angebotenes Beweismittel aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 60, 1 ≪5≫; 69, 141 ≪143 f.≫; 96, 205 ≪216≫). Beweis war im vorliegenden Fall nicht zu erheben, da es um die Beurteilung eines Werturteils ging.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Hoffmann-Riem
Fundstellen
Haufe-Index 1208376 |
NJW-RR 2004, 1710 |
EWiR 2005, 255 |
WM 2004, 1820 |
VuR 2004, 420 |
DVBl. 2005, 106 |