Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 17.09.2007; Aktenzeichen 2 Ss 307/06) |
LG Zwickau (Urteil vom 24.01.2006; Aktenzeichen 3 Ns 625 Js 32190/98) |
AG Plauen (Urteil vom 20.06.2005; Aktenzeichen 5 Ls 625 Js 32190/98) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
A.
Das Verfahren betrifft die Rügeanforderungen in der Revision unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
I.
1. Das Amtsgericht hatte die Beschwerdeführerin wegen Meineids zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt (Urteil des Amtsgerichts Plauen vom 20. Juni 2005). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin in einem Strafverfahren gegen ihren Lebensgefährten zu dessen Gunsten unter Eid falsch ausgesagt hatte. Die Tat war im Jahr 1997.
2. In der Berufungsinstanz setzte das Landgericht, das im Gegensatz zum Amtsgericht einen minderschweren Fall annahm, die Freiheitsstrafe auf neun Monate, ausgesetzt zur Bewährung, herab und begründete dies unter anderem damit, dass die Tat inzwischen fast neun Jahre zurückliege. Die weitergehenden Berufungen von Beschwerdeführerin und Staatsanwaltschaft wurden verworfen (Urteil des Landgerichts Zwickau vom 24. Januar 2006).
3. Auf die Revision der Beschwerdeführerin wurde die Freiheitsstrafe auf das – für Meineid in minderschwerem Fall vorgesehene – gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten reduziert, die im Bewährungsbeschluss enthaltene Auflage zu gemeinnütziger Arbeit in Wegfall gebracht und im Übrigen die Revision als unbegründet verworfen (Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2007). Die Reduzierung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß nahm das Revisionsgericht wegen der langen Verfahrensdauer und eines – nicht weiter begründeten – Verstoßes gegen den Beschleunigungsgrundsatz vor.
In der Revisionsbegründung hatte die Beschwerdeführerin lediglich die Sachrüge erhoben, die bis auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts unausgeführt blieb. Die Revisionsbegründung endete mit dem Satz: „Nicht zuletzt wird angesichts der erheblichen Verfahrensdauer von rund 8 Jahren angeregt, das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen”.
Das Revisionsgericht lehnte die Prüfung eines mit der langen Verfahrensdauer begründeten Verfahrenshindernisses ab. Ein Revisionsführer, der eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend mache, müsse grundsätzlich eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge erheben. Dies gelte nicht nur, soweit aus der überlangen Verfahrensdauer eine Pflicht zur Kompensation im Wege der Strafzumessung geltend gemacht werde, sondern auch, soweit diese weitergehend ein Verfahrenshindernis begründen soll. Das Revisionsgericht führte als Beleg hierfür die Kommentierung bei Meyer-Goßner in dessen gängigem Standardkommentar zur Strafprozessordnung an.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin die Entscheidungen der Fachgerichte an. Diese hätten die erhebliche, von den Justizbehörden zu verantwortende Verzögerung des Strafverfahrens im Rahmen der Strafzumessung nicht hinreichend berücksichtigt. Das verletze sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I.
Der gegen das prozessual überholte Urteil des Amtsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
II.
1. Soweit die Beschwerdeführerin mit der gegen die Entscheidungen von Land- und Oberlandesgericht gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt, die Fachgerichte hätten die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt, ist der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt.
a) Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 67, 157 ≪170≫). Im Strafverfahren verlangt der Grundsatz der Subsidiarität von einem Beschwerdeführer, der seine Grundrechte durch Verstöße des Tatgerichts verletzt sieht, diese im Revisionsverfahren so zu rügen, dass das Revisionsgericht in eine sachliche Prüfung der Rüge eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 – 2 BvR 157/03 –, NStZ-RR 2005, S. 346 ≪347≫). Will ein Beschwerdeführer eine rechtsstaats- oder konventionswidrige Verfahrensverzögerung mit dem Ziel einer Kompensation im Wege der Strafzumessung geltend machen, muss er grundsätzlich eine den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge erheben. Auf die Sachrüge kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn sich Voraussetzungen und Umfang einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Urteilsgründen des Tatgerichts ergeben oder dieses sich aufgrund verlässlicher Anhaltspunkte zur Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in einem Maße gedrängt sehen musste, dass die Nichtberücksichtigung der Verzögerung oder ihre Qualifizierung als lediglich allgemeiner Strafmilderungsgrund als Erörterungsmängel anzusehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 – 2 BvR 1305/07 –, beck-online m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2006 – 2 BvR 2338/06 –, juris, Abs.-Nr. 4).
b) Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerdeführerin ihren Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren nicht genügt.
aa) Die von ihr alleine erhobene Sachrüge war nicht zielführend. Aus den Gründen des landgerichtlichen Urteils ergaben sich Voraussetzungen und Umfang einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht. Dass sich das Landgericht aufgrund feststehender Tatsachen gedrängt sehen musste, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung anzunehmen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Verstoßes näher zu bestimmen, ist nicht ersichtlich.
bb) Mit der Anregung in der Revisionsbegründung, das Verfahren angesichts der langen Dauer gemäß § 206a StPO einzustellen, hat die Beschwerdeführerin ihren Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht genügt.
(1) Zwar kommt bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in besonderen Ausnahmefällen eine Einstellung des Strafverfahrens wegen eines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht, nämlich dann, wenn dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur noch auf diese Weise angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGK 2, 239 ≪247 f., 253≫). Nicht endgültig geklärt sind allerdings die Anforderungen im Revisionsverfahren, die an die zulässige Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses wegen krass rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu stellen sind, insbesondere, ob ein Beschwerdeführer auch insoweit Verfahrensrüge erheben muss. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dies bislang offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2003 – 5 StR 330/03 –, beck-online; vgl. zur Rechtsprechung Meyer-Goßner, Prozesshindernisse und Einstellung des Verfahrens, in: Menschengerechtes Strafrecht, Festschrift für Albin Eser zum 70. Geburtstag, S. 373 ≪385 f.≫). In der Literatur wird die Frage kontrovers beurteilt. Einige Stimmen scheinen die Prüfung eines solchen Verfahrenshindernisses von Amts wegen zu befürworten (vgl. Pfeiffer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, Einleitung Rn. 12; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 337 Rn. 25; vgl. auch Wohlers, Rechtsstaatswidrige Verzögerungen des Verfahrens als revisionsrechtliches Problem, JR 2005, S. 187 ≪188 f.≫). Andere machen die Prüfung eines solchen Verfahrenshindernisses von der Erhebung einer Verfahrensrüge abhängig, die in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise eine krass rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darzulegen habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Geltendmachung einer weniger gravierenden Verfahrensverzögerung, bei der grundsätzlich Verfahrensrüge zu erheben ist, strengeren Anforderungen unterliegen soll als die Behauptung einer krass rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, Einleitung Rn. 143; MRK Art. 6 Rn. 9c; derselbe, Sind Verfahrenshindernisse von Amts wegen zu beachten?, NStZ 2003, S. 169 ≪173≫; derselbe, Prozesshindernisse und Einstellung des Verfahrens, in: Menschengerechtes Strafrecht, Festschrift für Albin Eser zum 70. Geburtstag, S. 373 ≪386≫; für generelle Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge wohl auch Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Art. 14 IPBPR Rn. 85, 85b).
Werden die Anforderungen an die zulässige Geltendmachung eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kontrovers beurteilt, durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass das Oberlandesgericht der weniger strengen Ansicht folgen und unter Verzicht auf eine Verfahrensrüge die Anregung einer Verfahrenseinstellung wegen langer Verfahrensdauer zum Anlass nehmen werde, eine außergewöhnliche, einen Ausnahmefall begründende Verletzung des Beschleunigungsgebots von Amts wegen zu prüfen. Angesichts der ungeklärten Rechtsfrage war die Beschwerdeführerin vielmehr gehalten, über eine in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge sicherzustellen, dass das Revisionsgericht in die sachliche Prüfung eines Verfahrenshindernisses eintritt.
Sind nämlich die Zulässigkeitsanforderungen an einen fachgerichtlichen Rechtsbehelf in Rechtsprechung und Fachliteratur nicht endgültig geklärt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich damit rechnen, dass sich das Fachgericht der Ansicht anschließt, die strengere Anforderungen an die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs stellt. Er muss deshalb seinen Vortrag im fachgerichtlichen Rechtsschutzverfahren an der strengeren Ansicht ausrichten. Nur so ist gewährleistet, dass das Fachgericht auf jeden Fall in eine sachliche Prüfung des Gesichtspunkts eintritt und die im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes verlangte Möglichkeit einer Beseitigung der Rechtsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren effektiv wird. In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit einen Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz bejaht, wo ein Beschwerdeführer eine im Rahmen der Strafzumessung kompensationspflichtige überlange Verfahrensdauer lediglich mit der Sachrüge angegriffen hatte, obgleich deren Geeignetheit zur Geltendmachung einer kompensationspflichtigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren bei Einlegung des Rechtsmittels ungeklärt war und einige Stimmen eine Verfahrensrüge für erforderlich hielten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Dezember 1996 – 2 BvR 1533/96 –, juris, Abs.-Nr. 2). Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.
(2) Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin ihren Rügeobliegenheiten im Revisionsverfahren selbst dann nicht genügt, wenn man grundsätzlich eine Prüfung von Amts wegen forderte. Einem Beschwerdeführer ist zuzumuten, wenigstens greifbare Anhaltspunkte vorzutragen, die das Revisionsgericht zur Prüfung einer krass rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drängen mussten. Der nicht weiter ausgeführte Hinweis auf eine Verfahrensdauer von acht Jahren wird dem nicht gerecht. Die Dauer des Verfahrens lässt für sich genommen keine verlässlichen Rückschlüsse auf Existenz und Umfang einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. November 2006 – 2 BvR 2338/06 –, juris, Abs.-Nr. 8 m.w.N.).
2. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer die Strafzumessung der Fachgerichte generell angreift, ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan. Dass sich die Strafzumessung so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernte, dass sie sich als objektiv willkürlich erwiese (vgl. BVerfGE 54, 100 ≪109, 111 f.≫; 74, 102 ≪127≫; stRspr), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Revisionsgericht hat die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt und die Belastungen der Beschwerdeführerin durch das Strafverfahren spürbar reduziert, indem es angesichts der Verfahrensdauer die im Bewährungsbeschluss festgesetzte Auflage zu gemeinnütziger Arbeit in Wegfall brachte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen