Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Genehmigung zur Erteilung von Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen durch Eltern grundschulpflichtiger Kinder (vgl. VGH Baden-Württemberg, ESVGH 52, 255 = DVBl 2003, S. 347). Die Beschwerdeführer, Eltern und deren schulpflichtige Kinder, gehören einer bibelgläubigen christlichen Gemeinschaft an und lehnen den Besuch staatlicher Schulen aus religiösen Gründen ab. Durch die Verweigerung der beantragten Befreiung von der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule sehen sie sich in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG verletzt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 41, 29; 47, 46; 52, 223; 93, 1).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫). Denn die Ablehnung der beantragten Befreiung begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder die Elternrechte aus Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch die Rechte der beschwerdeführenden Schüler aus Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Die Lösung des Konflikts zwischen dem Recht der Eltern, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen Glaubensüberzeugungen fern zu halten (vgl. BVerfGE 93, 1 ≪17≫), und dem korrespondierenden Recht der Kinder, entsprechend erzogen zu werden, einerseits sowie dem dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG andererseits (vgl. BVerfGE 52, 223 ≪236≫) nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (vgl. BVerfGE 93, 1 ≪21≫) gebietet es nicht, den Beschwerdeführern die beantragte Genehmigung zu erteilen.
Die Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können. Es mag zutreffen, dass die Beschränkung des staatlichen Erziehungsauftrags auf die regelmäßige Kontrolle von Durchführung und Erfolg eines Heimunterrichts zur Erreichung des Ziels der Wissensvermittlung ein milderes und insoweit auch gleich geeignetes Mittel darstellen kann. Doch kann es nicht als eine Fehleinschätzung angesehen werden, die bloße staatliche Kontrolle von Heimunterricht im Hinblick auf das Erziehungsziel der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz nicht als gleich wirksam zu bewerten. Denn soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind.
Die mit der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule verbundenen Eingriffe in die genannten Grundrechte der Beschwerdeführer stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten lassen. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten “Parallelgesellschaften” entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt, sie verlangt vielmehr auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist wichtige Aufgabe schon der Grundschule. Das Vorhandensein eines breiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern.
Die dabei infolge der Schulbesuchspflicht auftretenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten sind für die Betroffenen zumutbar, weil die Schwere dieser Beeinträchtigungen durch Pflichten zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse Überzeugungen und durch die verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder innerhalb wie vor allem außerhalb der Schule so weit abgemildert wird, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern wie Schüler nicht überschritten wird. Dabei kommt in der zuerst genannten Hinsicht – von der Möglichkeit abgesehen, im Einzelfall auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 GG auf eine den religiösen Vorstellungen und Bindungen der Betroffenen Rechnung tragende Privatschule auszuweichen – der Verpflichtung der staatlichen Schulen zu Neutralität und Toleranz besonderes Gewicht zu. Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung nicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29 ≪51 f.≫) und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 ≪75 ff.≫). Sie nimmt den Staat vielmehr auch in die Pflicht, in der Schule durch seine Lehrer aktiv auf die Übung von Toleranz gegenüber Menschen hinzuwirken, die wie die Beschwerdeführer weltanschauliche Minderheitenpositionen vertreten. Die mit dem Besuch der Schule gleichwohl verbundene Konfrontation mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft ist den Beschwerdeführern trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen zuzumuten.
b) Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
aa) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der Pflicht zum Besuch der Grundschule ebenso behandelt werden wie Angehörige der Bevölkerungsmehrheit, die durch die Schulerziehung nicht in einen Widerspruch zu ihren Glaubensüberzeugungen gebracht werden. Die allgemeine Schulpflicht und die Versagung einer Befreiung von der genannten Besuchspflicht dienen der Umsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und knüpfen nicht, wie es für Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 85, 191 ≪206≫; 97, 186 ≪197≫), an religiöse Überzeugungen an.
bb) Zwischen “Schulverweigerern” aus religiösen Gründen und nicht schulbesuchspflichtigen Kindern von Personen, die aus beruflichen Gründen einen festen Wohnsitz nicht haben, bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfGE 82, 126 ≪146≫). Während für die erste Personengruppe der mit der Schulbesuchspflicht verbundene Grundrechtseingriff, wie ausgeführt, als zumutbar angesehen werden kann, ist dies jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Teilnahme der Kinder von Personen mit berufsbedingt ständig wechselndem Aufenthalt am staatlichen Schulunterricht nur durch eine Trennung von Eltern und Kindern erreicht werden kann.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 952232 |
NJW 2003, 3406 |
FamRZ 2003, 999 |
NVwZ 2003, 1113 |
ZfJ 2004, 34 |
BayVBl. 2004, 49 |
DVBl. 2003, 999 |
SchuR 2004, 10 |
FSt 2004, 672 |
JT 2004, 124 |