Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen V S 4/11)

BFH (Urteil vom 16.09.2010; Aktenzeichen V R 48/09)

FG Münster (Urteil vom 13.08.2009; Aktenzeichen 5 K 2784/07 U)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Mai 2012 – 1 BvR 640/11 –).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Eichberger, Masing

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3263169

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