Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.
Tatbestand
Verfassungsbeschwerden und Eilanträge der Beschwerdeführerin, einer juristischen Person des Privatrechts, sind gegen die Versagung eines Verbots der Ausstrahlung eines Fernsehfilms gerichtet, der an das Geschehen um das Medikament Contergan anknüpft und dieses in eine Spielfilmhandlung einbindet.
I.
1. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein pharmazeutisches Unternehmen. Die Beschwerdeführerin brachte zum 1. Oktober 1957 unter ihrer damaligen Firma Chemie Grünenthal GmbH das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan auf den Markt. Im Jahre 1961 nahm die Herstellerin das Medikament vom Markt, als der Verdacht an sie herangetragen worden war, dass die Einnahme des Medikaments durch Schwangere schwere Missbildungen bei Föten hervorrufen könne. Nachfolgend wurde seit 1961 gegen mehrere Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung betrieben, das im März 1967 zur Anklageerhebung führte. Im Jahre 1970 wurde das Verfahren eingestellt, nachdem die Beschwerdeführerin sich bereit gefunden hatte, einen Betrag von 100 Millionen DM aufzubringen, der im Jahre 1971 in eine zugunsten der Geschädigten errichteten Stiftung eingebracht wurde.
Bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 1226/07 handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens der Beschwerde 1 BvR 1225/07 erstellte in ihrem Auftrag einen Fernsehfilm in zwei Teilen von je 90 Minuten Dauer, der an das historische Geschehen um das Medikament Contergan unter Nennung dieser Arzneibezeichnung sowie der Herstellerin „Chemie Grünenthal” anknüpft.
Im Mittelpunkt der Filmhandlung steht hierbei die Figur des Rechtsanwalts Paul Wegener, der gegen ein in dem Film als „Chemie Grünenthal” bezeichnetes Unternehmen mit juristischen Mitteln vorgeht, um es zu Entschädigungszahlungen an die Geschädigten aus der Einnahme des auch in dem Film als „Contergan” bezeichneten Arzneimittels zu veranlassen. Die Filmhandlung schildert vielfältige Bemühungen des Unternehmens, seine Inanspruchnahme auf Zahlung einer solchen Entschädigung sowie einer Bestrafung von Mitarbeitern zu verhindern.
Der Film wurde von der beklagten Fernsehanstalt als „historisches Drama über den spektakulären Contergan-Fall” angekündigt, das „in Anlehnung an wahre Begebenheiten die Aufsehen erregenden Ereignisse von damals zum Gegenstand einer packenden Tele-Fiktion” mache. Im Vor- und Abspann beider Teile ist jeweils der folgende Text eingeschaltet:
Dieser Film ist kein Dokumentarfilm! Er ist ein Spiel- und Unterhaltungsfilm auf der Grundlage eines historischen Stoffes. Die fürchterliche Schädigung tausender Kinder durch das Arzneimittel „Contergan”, die Einstellung des Strafprozesses gegen die Verantwortlichen wegen „geringer Schuld” und die Zahlung der höchsten Entschädigungssumme in der deutschen Geschichte durch die Herstellerfirma sind historische Realität. Die im Film handelnden Personen und ihre beruflichen und privaten Handlungen und Konflikte sind dagegen frei erfunden.
Die Ausstrahlung des Films war zunächst für den Herbst 2006 vorgesehen.
2. Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagten im Verfügungsverfahren auf Unterlassung mehrerer Filmszenen in Anspruch. Diese haben im Wesentlichen Bemühungen des in dem Film dargestellten Unternehmens zum Gegenstand, die Durchsetzung solcher Entschädigungszahlungen zu vereiteln und durch Verzögerung des Strafverfahrens auf eine mögliche Verjährung der angeklagten Straftaten seiner Mitarbeiter hinzuwirken. Eine Filmszene stellt hierbei dar, wie ein zu für die Geschädigten günstigen Aussagen bereiter Mitarbeiter des Unternehmens von Verantwortlichen des Unternehmens bedroht wird, um von diesem Vorhaben wieder Abstand zu nehmen. Die Filmhandlung stellt ferner dar, dass ein von dem Unternehmen beauftragter Privatdetektiv zu teils unlauteren oder rechtswidrigen Mitteln greift, um den auf Seiten der Geschädigten stehenden Rechtsanwalt in seinen Bemühungen um Durchsetzung der Ansprüche möglicher Geschädigter zu behindern und bei seinen Mandanten sowie seiner Ehefrau in Misskredit zu bringen.
a) Die Beschwerdeführerin erwirkte am 14. Februar 2006 den Erlass von Beschlussverfügungen gegen die Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Szenen, die das Landgericht auf Widerspruch der Beklagten jeweils durch Verfügungsurteil vom 28. Juli 2006 bestätigte (vgl. hierzu das in dem Ausgangsverfahren der Beschwerde 1 BvR 1225/07 ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juli 2006 – 324 O 14/06 –, abgedruckt in ZUM 2007, S. 212 ff).
Hiergegen wandten sich die Beklagten mit ihren Berufungen. In der Berufungsverhandlung übernahmen sie gegenüber der Beschwerdeführerin die strafbewehrte Verpflichtung, den Film nur auszustrahlen, wenn der bereits oben wiedergegebene Hinweistext, dass es sich nicht um einen Dokumentarfilm handele, vor Beginn jedes der Teile angesagt und vor Beginn ihres Abspanns für mindestens 30 Sekunden eingeblendet werde und hierbei dem abschließenden Hinweis, dass die in dem Film handelnden Personen und ihre privaten und beruflichen Konflikte frei erfunden seien, der folgende klarstellende Zusatz angefügt werde:
Dies gilt insbesondere für die Figur des Rechtsanwalts Paul Wegener und seiner Familie sowie die für die Arzneimittelfirma handelnden Personen einschließlich des Privatdetektivs.
b) Das Oberlandesgericht hat das Verbot mit Berufungsurteil jeweils vom 10. April 2007 hinsichtlich zweier nach seiner Auffassung für die Beschwerdeführerin in besonderer Weise abträglicher Spielszenen, die unlautere Machenschaften des eingesetzten Rechtsanwalts und deren mögliche Billigung durch das Unternehmen schildern, durch Zurückweisung der Berufungen der Beklagten bestätigt und die weitergehenden Verfügungsanträge der Beschwerdeführerin unter Aufhebung der ergangenen Beschlussverfügung zurückgewiesen.
Zwar vermittele der Film durch Verwendung der seinerzeitigen Firma der Beschwerdeführerin und die Benennung des Arzneimittels „Contergan” den Eindruck, in Grundzügen das Geschehen um dieses Medikament wiederzugeben. Gleichwohl gehe der Zuschauer bei Betrachtung des Films nicht davon aus, dass die dargestellte Handlung der historischen Wirklichkeit gleichsam nach Art eines Dokumentarfilms nachgestellt sei. Der Film sei deutlich als Spielfilm erkennbar. Er weise zwar die Besonderheit auf, dass dem Zuschauer durch Anknüpfung an die historischen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Medikament Contergan eine Nähe zur Realität vermittelt werde. Bezüglich solcher historischer Fakten erwarte der Zuschauer, dass es sich um eine zumindest im Kern wahrheitsgetreue Wiedergabe handele. Zugleich werde dem Zuschauer aber für die ausführliche Darstellung privater und persönlicher Verhältnisse der dargestellten Figuren nahegelegt, dass historische Genauigkeit insoweit nicht das Hauptanliegen des Films sei. Die Beurteilung der beanstandeten Passagen hänge daher davon ab, ob der Zuschauer darin eine Wiedergabe realer Vorgänge sehe oder ihm ihre fiktive Natur deutlich sei. Insoweit liege für den Zuschauer auf der Hand, dass die beanstandete Darstellung interner Besprechungen der Mitarbeiter des Unternehmens in dem Film im Wesentlichen um der filmischen Darstellung willen erfunden sei und nicht auf demjenigen Teil des Geschehens beruhe, für den Faktentreue erwartet werde. Der fiktionale Charakter dieser Szenen werde durch Verwendung erfundener Namen für die auftretenden Mitarbeiter und zusätzlich durch die Hinweise aus der Anmoderation unterstrichen, zu deren Verwendung sich die Beklagten gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet hätten.
Das Oberlandesgericht habe den Film in Augenschein genommen. Für eine Darstellung realer Vorgänge sei den beanstandeten Filmszenen nichts zu entnehmen. Es handele sich um eine offensichtlich fiktionale Szene, wenn der Film darstelle, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens unter Druck gesetzt worden sei, um ihn von einer den Geschädigten günstigen Aussage abzuhalten. Der Zuschauer erwarte nicht, dass solche betriebsinternen Vorgänge bekannt geworden und noch nach Ablauf von vierzig Jahren dokumentiert seien. Hinsichtlich der übrigen beanstandeten Szenen hat das Oberlandesgericht teils bereits verneint, dass sich der Filmhandlung der von der Beschwerdeführerin beanstandete und ihr nachteilige Eindruck entnehmen lasse, und im Übrigen erwogen, dass sich die Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts lediglich insoweit auf einen von Art. 2 Abs. 1 GG vermittelten Schutz ihres allgemeinen Unternehmerpersönlichkeitsrechts berufen könne, als sie in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen sei. Zwar könne hierbei auch eine unzutreffende Darstellung vergangener Geschehnisse für die heutige Wahrnehmung der Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit bestimmend werden. Jedoch müsse zugleich in Rechnung gestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Stellung innerhalb der Vorgänge um das Medikament Contergan schon seinerzeit die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich gezogen habe und sich allein auf ein in Art. 2 Abs. 1 GG fundiertes Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen könne, dem in der Abwägung ein gleiches Gewicht wie dem Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen nicht zukomme. Hinzu trete, dass die zur Zeit der Filmhandlung für die Beschwerdeführerin tätig gewesenen Mitarbeiter ihr heute durchweg nicht mehr angehörig seien, so dass ein durch die Darstellung des Films erweckter nachteiliger Eindruck jedenfalls nicht die heutigen Entscheidungsträger der Beschwerdeführerin treffe. Hieran gemessen lasse sich mit Ausnahme der beanstandeten Szenen um den eingesetzten Privatdetektiv nicht erkennen, dass die Filmhandlung einen für die Beschwerdeführerin in besonderer Weise nachteiliger Eindruck erwecke. Die Filmhandlung stelle keine ungesetzlichen Maßnahmen des Unternehmens oder seiner Mitarbeiter dar, sondern bringe nur zum Ausdruck, dass das Unternehmen die ihm offen stehenden Möglichkeiten zur Abwendung seiner Inanspruchnahme und einer Verurteilung von Mitarbeitern ausgeschöpft habe. Soweit in einer – unbeanstandet gebliebenen – Szene die Figur des Privatdetektivs auftrete, gehe der Zuschauer hierbei anders als für die beiden beanstandeten Szenen nicht davon aus, dass es sich um von dem dargestellten Unternehmen gebilligte Maßnahmen handele. Zudem sei unstreitig zutreffend, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit zwar nicht gegen den Anwalt der Geschädigten, jedoch gegen andere Kritiker gleichfalls einen Privatdetektiv zum Einsatz gebracht habe.
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen solche Darstellungen wende, die in der zur Verbreitung bestimmten Filmfassung gegenüber dem Drehbuch nicht mehr enthalten seien, fehle es bereits an einer Begehungsgefahr. Es liege fern und sei von der Beschwerdeführerin auch nicht zureichend glaubhaft gemacht, dass das Drehbuch veröffentlicht werden könne.
Für weitere Einzelheiten wird auf das in dem Ausgangsverfahren der Beschwerde 1 BvR 1226/07 ergangenen Berufungsurteils Bezug genommen (OLG Hamburg vom 10. April 2007, – 7 U 143/06 –, AfP 2007, S. 146 ff.). Hiermit stimmt das in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1225/07 angegriffene Berufungsurteil seinem wesentlichen Inhalt nach überein.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts, das einfachrechtlich anerkannt und verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG fundiert sei. Jedenfalls aber sei die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete berufliche Betätigungsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt, werde ihre Tätigkeit durch Verbreitung unzutreffender Aussagen über das Geschehen in ihrem Unternehmen beeinträchtigt.
Aus Sicht des Zuschauers werde nicht ausreichend erkennbar, dass mit den beanstandeten Passagen der Filmhandlung ein Anspruch auf wahrheitsgemäße Darstellung des historischen Geschehensablaufs nicht verbunden sei und es sich bei den beanstandeten Passagen durchweg um fiktionale Ausschmückungen des tatsächlichen Geschehensablaufs handele. Es liege daher eine schwer wiegende Beeinträchtigung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin darin, dass die Filmhandlung den tatsächlichen Geschehensablauf unzutreffend wiedergebe. Die dargestellten Ereignisse seien zudem entgegen der Einschätzung des Oberlandesgerichts geeignet, die Beschwerdeführerin in den Augen der Öffentlichkeit erheblich herabzusetzen.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt den Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen den Beklagten eine Verbreitung des Films bis zur Entscheidung über die Hauptsache verboten werden soll. Der Film entstelle ihr Verhalten im Rahmen der so genannten Contergan-Katastrophe in schwer wiegender und nachteiliger Weise, so dass ein nachträglich nicht mehr rückgängig zu machender Imageschaden sowie erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu erwarten stünden, werde die beabsichtigte Erstausstrahlung nicht durch Erlass einer Eilanordnung verhindert. Hingegen seien gewichtige Nachteile für die Beklagten aus einer bloßen Verzögerung der jederzeit nachzuholenden Ausstrahlung des Films nicht zu erwarten.
5. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben zu den Eilanträgen Stellung genommen.
Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, den Film zum Oktober 2006 im Vorfeld der im Jahre 2007 anstehenden 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan auszustrahlen. Nach Aufhebung des von dem Landgericht verhängten Verbots durch das im April 2007 erlassene Berufungsurteil sei zunächst in Aussicht genommen worden, den Film nach Entfernung der beiden von dem Oberlandesgericht beanstandeten Szenen zum nächstverfügbaren Sendezeitpunkt auszustrahlen und auf zwei Filmfestivals im Juni und Juli 2007 vorzustellen. Auch mit Rücksicht auf das anhängig gemachte Eilverfahren sei nunmehr als Ausstrahlungstermin der 7. und 8. November 2007 festgesetzt worden, dem ab Mitte September 2007 im Zuge der Ankündigung des Films voraussichtlich eine Aufführung vor Pressepublikum vorausgehen werde.
Die nunmehr erfolgte Verlegung des Sendetermins auf den 7. und 8. November 2007 sei gezielt im Hinblick darauf erfolgt, dass dieser Zeitpunkt sich noch in zeitlichem Zusammenhang zu der am 1. Oktober 2007 anstehenden 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan bewege. Es sei beabsichtigt, im Zusammenhang mit der Ausstrahlung des Films zwei Fernsehdokumentationen zu senden, von denen das Schicksal Contergan-Geschädigter nach Abschluss des in dem Film dargestellten Geschehens behandelt werde. Mit Blick auf den bevorstehenden Jahrestag sei zudem damit zu rechnen, dass der Film an eine Behandlung der Thematik durch andere Fernsehberichte und die übrige Medienberichterstattung anknüpfen könne und daher auf ein tagesaktuelles Interesse stoße. Zudem seien auch Spielfilme heute auf zeitnahe Verbreitung angewiesen, wolle ihre Thematik und Gestaltung den raschem Wandel unterworfenen Publikumsgeschmack treffen.
Ergänzend ist von der im Ausgangsverfahren beklagten Produktionsfirma darauf hingewiesen worden, dass eine Verzögerung der Ausstrahlung des Films auch Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Interessen mit sich bringen könne. Sie habe den Film als mittelständisches Produktionsunternehmen mit erheblichem finanziellem Aufwand vorfinanziert und erhalte diesen Aufwand frühestens erstattet, wenn der Film zur Ausstrahlung freigegeben sei. Auch wäre sie durch Erlass der Eilanordnung gehindert, den Film als Referenzprojekt zur Bewerbung um Folgeaufträge möglichen Auftraggebern vorzuführen.
6. Dem Bundesverfassungsgericht lag eine Kopie des Films in der auch dem Berufungsgericht vorliegenden Fassung zur Inaugenscheinnahme vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen liegen nicht vor. Die erforderliche Folgenabwägung fällt zuungunsten der Beschwerdeführerin aus.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ≪111≫; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ≪161≫; 88, 185 ≪186≫; 91, 252 ≪257 f.≫; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es ist demnach eine Beurteilung und Abwägung der Folgen geboten, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs einer Verfassungsbeschwerde einträten. Hierbei wird bedeutsam, ob für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Bei der Folgenabwägung ist dieser Gesichtspunkt jedoch nicht für sich allein ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, wie schwer die tatsächlichen Beeinträchtigungen wiegen, die für das als verletzt behauptete Grundrecht im Falle des Nichterlasses der Eilanordnung zu erwarten stünden (vgl. BVerfGE 77, 130 ≪136≫; 80, 360 ≪366 f.≫; 87, 334 ≪340≫). Maßgebend wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt solcher Beeinträchtigungen zu erwarten steht und ob Maßnahmen getroffen sind, ihren Eintritt auszuschließen oder in seinen Folgen abzumildern (vgl. BVerfGE 85, 94 ≪96≫; 87, 334 ≪340≫). Würde in Belange der obsiegenden Gegenpartei eines fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens eingegriffen, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, die Verfassungsbeschwerde sich jedoch später als unbegründet erweist, so sind auch ihre Belange nach ihrem tatsächlichen Gewicht und der Bedeutung hiervon betroffener grundrechtlicher Schutzpositionen in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 12, 276 ≪280≫; 77, 130 ≪136≫).
Die Abwägung führt im vorliegenden Verfahren nicht zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen.
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so bestünde die Gefahr, dass es zu der von den Beklagten für den November dieses Jahres beabsichtigten Ausstrahlung des Films kommt und dies eine Verletzung grundrechtlich geschützter Belange der Beschwerdeführerin bewirkt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Umfang der verfassungsrechtlichen Fundierung der einfachrechtlich als Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder Persönlichkeitsschutz der juristischen Person umschriebenen Rechtspositionen bislang im Wesentlichen offen gelassen (vgl. dazu BVerfGE 106, 28 ≪42≫). Es hat jedoch zugleich aufgezeigt, dass auch einem als juristische Person des Privatrechts organisierten Unternehmen in seiner beruflichen Betätigung durch Art. 12 Abs. 1 GG ein Schutz vor inhaltlich unzutreffenden Informationen zukommen kann (vgl. dazu BVerfGE 105, 252 ≪266 ff.≫; BVerfGK 3, 337 ≪343≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2007 – 1 BvR 193/05 –).
Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung für die erforderliche Gewichtung der hieraus bei Nichterlass der Eilanordnung und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde eintretenden Folgen grundsätzlich die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ≪216≫); anderes gilt, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGK 3, 97 ≪99 f.≫).
Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass ein Zuschauer des zur Ausstrahlung vorgesehenen Films nicht hinsichtlich aller Bestandteile der Spielhandlung gleichermaßen eine wahrheitsgetreue Wiedergabe tatsächlicher Ereignisse annimmt. Er erwarte eine solche Wiedergabe allein für den historisch gesicherten Geschehenskern um die Markteinführung des Medikaments Contergan, dessen Folgen für die Geschädigten und für das sich hieran anschließende Strafverfahren. Hingegen fasse der Zuschauer die an diesen Geschehenskern anknüpfende unterhaltsamspannende Spielhandlung um den dargestellten Rechtsanwalt und die ihm entgegen wirkenden Mitarbeiter des Unternehmens nicht als Nachbildung tatsächlicher Ereignisse auf. Dies sei dem Zuschauer bereits aus der Aufmachung des Films als eines fiktionalen Spielfilms erkennbar. Unterstrichen werde dieser Eindruck durch den in den Vor- und Abspann eingeschalteten Hinweistext.
Die Sachverhaltswürdigung des Oberlandesgerichts kann auch zur Bestimmung des für die vorliegend vorzunehmende Folgenabwägung maßgebenden Gewichts der zu erwartenden Beeinträchtigung herangezogen werden. Dieses Gewicht wird davon beeinflusst, ob aus der verfassungsrechtlich maßgebenden Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums die konkret beanstandeten Szenen als fiktional oder als Wiedergabe historischer Wirklichkeit wahrgenommen werden. Bei seiner Sachverhaltswürdigung berücksichtigt das Oberlandesgericht, dass die hier zu beurteilende Filmhandlung, ungeachtet ihrer Anknüpfung an ein historisches Geschehen, nach dem Gesamtcharakter des Films und keineswegs nur aufgrund der Formulierung im Vor- und Abspann nicht den Eindruck erweckt, nach Art eines Dokumentarspiels (vgl. dazu BVerfGE 35, 202 ≪226 f.≫) das historische Geschehen in sämtlichen Einzelheiten möglichst detailgetreu nachzubilden, der Film andererseits aber infolge seiner offenen Anknüpfung an ein reales historisches Geschehen nicht in jeder Hinsicht einer rein fiktiven Spielhandlung gleichgestellt werden darf.
In die Folgenabwägung ist einzustellen, dass der verständige Zuschauer das in der Filmhandlung dargestellte Geschehen um das Unternehmen und dessen Bemühungen um Abwendung seiner Inanspruchnahme und einer Verurteilung von Mitarbeitern auch dort nicht als mit umfassendem Wahrheitsanspruch versehene Verbreitung von Tatsachenbehauptungen auffasst, wo die von der Darstellung beabsichtigte und offen gelegte Anknüpfung an einen realen Sachverhalt es ermöglicht, dass der Zuschauer die Beschwerdeführerin anhand ihrer auch in dem Film verwendeten früheren Firma identifiziert und in den für das Unternehmen handelnden Filmfiguren seinerzeit an dem zeitgeschichtlichen Geschehen beteiligte Mitarbeiter der Beschwerdeführerin erkennt. Eine solche Erkennbarkeit ist eine notwendige Folge der beabsichtigten und offen gelegten Anknüpfung der Spielhandlung an einen historischen Sachverhalt. Andererseits wird durch ein Fülle von Abweichungen von dem seinerzeitigen Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer damaligen Mitarbeiter zum Ausdruck gebracht, dass die beanstandeten Szenen nicht den Eindruck einer umfassend tatsachengetreuen Schilderung des seinerzeitigen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer damaligen Mitarbeiter vermitteln sollen, und der Zuschauer wird hierauf im Vorspann und Abspann des Films ausdrücklich hingewiesen. Andernfalls hätten die Beklagten im Interesse historischer Glaubwürdigkeit um möglichste Realitätstreue aller Einzelheiten in den beteiligten Personen und ihrem Handeln bemüht sein müssen. Damit hätte die von den Beklagten um der Aufbereitung des Stoffs willen gezielt vorgenommene, dramaturgisch motivierte Abweichung vom realen Geschehen im Widerspruch gestanden. Die in dem Film erfolgte Darstellung der internen Besprechungen zwischen Mitarbeitern über die Abwendung strafrechtlicher und zivilrechtlicher Folgen für das Unternehmen, erheben nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht einen Anspruch auf zutreffende Wiedergabe des seinerzeitigen Handelns der Beschwerdeführerin oder ihrer Mitarbeiter. Die Erkennbarkeit der Beschwerdeführerin und ihrer damaligen Mitarbeiter hat insbesondere nicht zur Folge, dass sich dem Inhalt der beanstandeten Szenen der Eindruck einer umfassend tatsachengetreuen Schilderung ihres seinerzeitigen Verhaltens entnehmen ließe.
Das Oberlandesgericht hat für den überwiegenden Teil der beanstandeten Szenen im Übrigen bereits verneint, dass sich diesen der von der Beschwerdeführerin beanstandete abträgliche Eindruck entnehmen lasse. Der Zuschauer gehe insbesondere nicht davon aus, dass in der Spielszene, in der ein Mitarbeiter des Unternehmens durch Androhung von Nachteilen von einer dem Unternehmen ungünstigen Aussage abgehalten wird, ein reales Geschehen nachgestellt werden solle.
Das Oberlandesgericht hat ferner in die Prüfung einbezogen, dass die Spielhandlung an ein vierzig Jahre zurück liegendes Geschehen anknüpfe und die seinerzeit verantwortlichen Funktionsträger des Unternehmens diesem heute sämtlich nicht mehr angehörten. Soweit der Einsatz eines Privatdetektivs geschildert werde, weiche dies angesichts des im Grundsatz zutreffenden Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber ihren damaligen Kritikern auch dieses Mittels bedient habe, jedenfalls nicht in so gravierender Weise von dem wirklichen Geschehen ab, dass dies schwer wiegende Nachteile für die Beschwerdeführerin erwarten lasse.
Auf der Grundlage dieser Würdigung des Oberlandesgerichts lässt sich nicht feststellen, dass eine Ausstrahlung des Films zu den von der Beschwerdeführerin befürchteten schwer wiegenden Nachteilen führen kann. Das Verbot zweier Spielszenen zu von dem Unternehmen gebilligten Machenschaften des Privatdetektivs wird von den Beklagten hingenommen. Es ist allein die Ausstrahlung einer Fassung des Films beabsichtigt, die diese Szenen nicht mehr enthalten wird. In den von dem Oberlandesgericht gebilligten Szenen sind vergleichbar gravierende Vorkommnisse nicht enthalten.
b) Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, so wären die Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt an einer Verbreitung des Films gehindert. Die Beklagten beabsichtigen eine Ausstrahlung des Films in zeitlichem Zusammenhang mit der im Jahr 2007 anstehenden 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan.
Die ursprünglich für Oktober 2006 im Vorfeld dieses Jahrestages geplante Ausstrahlung konnte infolge der Entscheidung des Landgerichts nicht erfolgen und von einer nach Aufhebung dieses Verbots durch das Oberlandesgericht möglichen Ausstrahlung und Präsentation des Films haben die Beklagten mit Rücksicht auf die Eilanträge der Beschwerdeführerin Abstand genommen. Nunmehr ist die Ausstrahlung auf den 7. und 8. November 2007 angesetzt worden. Wären die Beklagten durch Erlass der Eilanordnung zu einer erneuten Verlegung der Ausstrahlung gezwungen, so könnte dies das mit diesem Ausstrahlungstermin verfolgte Anliegen beeinträchtigen, den Film jedenfalls noch in zeitlichem Zusammenhang zu dem im Oktober 2007 anstehenden und zeitgeschichtlich bedeutsamen Jahrestag der 50jährigen Wiederkehr der Markteinführung des Medikaments Contergan auszustrahlen. Dieser Bezug soll dadurch verstärkt werden, dass als Rahmenprogramm im Zusammenhang mit der Verbreitung des Spielfilms die Ausstrahlung zweier Dokumentationen vorgesehen ist, die gleichfalls der Thematik des so genannten Contergan-Skandals und seiner Folgen gewidmet sind. Auch haben andere Massenmedien diesen anstehenden Jahrestag schon derzeit durch Beiträge aufgegriffen oder beabsichtigen dies. Eine Ausstrahlung des Films gerade zu dem vorgesehenen Zeitpunkt kann daher besondere publizistische Wirkungen erzielen.
Es stellt einen schwer wiegenden Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Freiheit der beklagten Rundfunkanstalt zur Gestaltung und Verbreitung ihres Programms dar, wird sie durch Erlass der Eilanordnung an der Erstausstrahlung eines Spielfilms zu einem nach Gesichtspunkten der tagesaktuellen Bedeutsamkeit gewählten Zeitpunkt und in einem nach medienspezifischen Gesichtspunkten gewählten Kontext gehindert. An der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Rundfunkberichterstattung hat hierbei auch die von der Rundfunkanstalt beauftragte Produktionsfirma teil. Durch das mit der Eilanordnung begehrte Verbot wäre zusätzlich die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG betroffen, der als Werk der Filmkunst auch ein Spielfilm unterfällt.
Die Verbreitung eines unterhaltend aufgemachten Films in Anknüpfung an einen bedeutsamen zeitgeschichtlichen Jahrestag kann der öffentlichen Meinungsbildung bedeutsame Anstöße vermitteln, die bei einer Verzögerung der Ausstrahlung des Films bis zu einem späteren Zeitpunkt wegen des dann geringeren Aktualitätsbezugs verloren gingen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung hätte daher nicht allein Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Belange der Beklagten zur Folge, sondern wäre zugleich mit gewichtigen Nachteilen für den freien öffentlichen Kommunikationsprozess verbunden, auf deren Verwirklichung die in Art. 5 Abs. 1 GG enthaltenen Gewährleistungen zielen. Ob den seitens der beklagten Produktionsfirma angeführten Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Belange aus einer Verzögerung der Verbreitung des Films zusätzlich maßgebliches Gewicht zukäme, kann deshalb dahinstehen.
c) Die Abwägung der aufgezeigten Folgen ergibt nicht, dass die der Beschwerdeführerin bei der Verweigerung einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile schwerer wögen als die mit ihrem Erlass verbundenen Beeinträchtigungen der Belange der Beklagten und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit.
Die bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung möglichen Beeinträchtigungen, welche der Beschwerdeführerin in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten beruflichen Betätigungsfreiheit durch Verbreitung des Films erfahren kann, wiegen nicht schwerer als insbesondere die Nachteile für die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten publizistischen Belange der Beklagten, die zu erwarten stünden, würden diese durch Erlass der Eilanordnung gehindert, die besonderen publizistischen Wirkungen zu erzielen, die mit der Ausstrahlung des Films zu dem von ihnen gewählten und zeitgeschichtlich bedeutsamen Jahrestag verbunden wären. Der Beschwerdeführerin kann daher zugemutet werden, die mit einer Ausstrahlung des Films verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen, im Übrigen aber ihre Rechte in dem Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
Für die Gewichtung der beiderseitigen Folgen kommt es nicht mehr darauf an, ob aus dem Erlass der Eilanordnung generell einschüchternde Wirkungen etwa für andere Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu erwarten stünden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1993 – 1 BvR 1861/93 –, AfP 1993, S. 733 ≪734≫). Bereits hiervon unabhängig lässt sich ein Überwiegen der Belange der Beschwerdeführerin innerhalb der Folgenabwägung nicht erkennen.
Unterschriften
Papier, Hoffmann-Riem, Gaier
Fundstellen