Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften, die im staatlichen Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden.
I.
Der 1932 geborene Beschwerdeführer übte in der Deutschen Demokratischen Republik eine Tätigkeit als Hochschuldozent und ordentlicher Professor aus. 1972 wurde er nach den Feststellungen des Landessozialgerichts in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen. Der Beschwerdeführer erhält antragsgemäß eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab Januar 1995.
Mit seinem Begehren, eine höhere Altersrente, unter anderem durch eine Anwendung von § 4 Abs. 4 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939) zu erhalten, hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Die vom Landessozialgericht zugelassene Revision des Beschwerdeführers wurde vom Bundessozialgericht zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die sein Begehren zurückweisenden Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen und macht eine Verletzung seiner Grundrechte geltend.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Auslegung von § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 AAÜG in der hier maßgeblichen Fassung durch die angegriffenen Entscheidungen wendet, handelt es sich hierbei um eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogen ist. Die Feststellung von Tatsachen, die Auslegung des materiellen und formellen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 95, 96 ≪128≫). Dem Bundesverfassungsgericht kommt nicht die Aufgabe zu, “richtiger” als die Fachgerichte zu urteilen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 m.w.N.). Es hat allein zu prüfen, ob die Gerichte die Bedeutung und Tragweite der von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte unrichtig oder unvollständig bestimmt oder ihr Gewicht unzutreffend eingeschätzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪93≫; 101, 361 ≪388≫; stRspr).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Verfassungsrechtlichen Einwänden unterliegt insbesondere nicht die Auffassung des Bundesssozialgerichts in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil, die Besitzschutzregelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG greife nur, wenn der Berechtigte, wären die Regelungen des Zusatzversorgungssystems auch nach dem 30. Dezember 1990 noch weiter anzuwenden gewesen, einen “Anspruch aus dem Versorgungssystem” gehabt hätte. Auch ein verfassungsrechtlich relevanter Widerspruch zum Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag (EV) – (BGBl II S. 889) ergibt sich nicht daraus, dass – worauf der Beschwerdeführer abstellt – die Regelung der so genannten Zahlbetragsgarantie in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 4 f. EV keine § 4 Abs. 4 Satz 2 AAÜG entsprechende hypothetische Betrachtungsweise in Bezug auf den Leistungsfall enthält, sondern nur von einer Leistungsberechtigung spricht. Die Fachgerichte haben ohne Verstoß gegen das Grundgesetz aufgrund der Systematik und von Sinn und Zweck sowie insbesondere des historischen Hintergrunds dieser Bestimmung die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber sei bei der Frage der Leistungsberechtigung der rentennahen Zugangsrentner von der im Alterssicherungssystem der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Rechtslage ausgegangen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei die Anknüpfung an die in der Deutschen Demokratischen Republik bestehende Rechtslage insbesondere in der Verwendung des Begriffs des “Versorgungsfalls” in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 5 a.E. EV sehen, der dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht fremd ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen