Verfahrensgang
Tenor
1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2006 – XI ZR 183/05 – verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat ein Drittel der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.
4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision des Beschwerdeführers sowie gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch das Oberlandesgericht und die Abweisung seiner Vollstreckungsabwehrklage durch das Landgericht. Im Ausgangsrechtsstreit ging es unter anderem um die Frage der Widerruflichkeit der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von Wohnungseigentum. Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere, dass der Bundesgerichtshof seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unter Verneinung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesen hat, obgleich er in einer anderen, zuvor entschiedenen Sache die Grundsatzbedeutung der maßgeblichen Rechtsfrage bejaht und seine Rechtsprechung zu der auch im Ausgangsverfahren erheblichen Rechtsfrage – zu seinen, des Beschwerdeführers Gunsten – geändert habe.
I.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Haustürwiderrufsgesetzes in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: Haustürwiderrufsgesetz, HWiG a.F.) räumte dem Verbraucher bei bestimmten Verträgen das Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung ein, wenn er zum Vertragsschluss durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden war. Zu den vom Haustürwiderrufsgesetz erfassten Verträgen zählten nach Maßgabe der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L Nr. 372 vom 31. Dezember 1985, S. 31; im Folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) auch Realkreditverträge (vgl. BGHZ 150, 248 ≪251 ff.≫; 152, 331 ≪334 f.≫; 159, 280 ≪284≫).
Nach der bis zum Ende des Jahres 2005 praktizierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich auf die vor Erlass der Haustürgeschäfterichtlinie verfasste amtliche Begründung des Haustürwiderrufsgesetzes (BTDrucks 10/2876, S. 11) stützte, konnte eine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung allerdings nicht schon immer dann widerrufen werden, wenn der Darlehensnehmer diese Willenserklärung in einer Haustürsituation abgegeben hatte oder der Vertragsschluss in der Haustürsituation angebahnt worden war. Bis Ende 2005 rechnete der Bundesgerichtshof eine von einem Dritten, etwa einem Vermittler, veranlasste Haustürsituation dem Darlehensgeber mit der Folge einer Widerruflichkeit der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB über die Zurechnung der arglistigen Täuschung durch einen Dritten vorlagen. War danach der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so war sein Handeln dem Darlehensgeber nur dann zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass der Darlehensgeber nach Lage des Falles Veranlassung hatte, sich nach den Umständen der Abgabe einer ihm übermittelten Willenserklärung zu erkundigen (vgl. BGHZ 159, 280 ≪285 f.≫; BGH, Urteil vom 12. November 2002 – XI ZR 3/01 –, ZIP 2003, S. 22 ≪24 f.≫; Urteil vom 15. Juli 2003 – XI ZR 162/00 –, ZIP 2003, S. 1741 ≪1743≫; Urteil vom 20. Januar 2004 – XI ZR 460/02 –, ZIP 2004, S. 500 ≪502≫; Urteil vom 15. November 2004 – II ZR 375/02 –, ZIP 2005, S. 67 ≪68 f.≫; Urteil vom 30. Mai 2005 – II ZR 319/04 –, ZIP 2005, S. 1314 ≪1315≫).
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union, im Folgenden: Europäischer Gerichtshof) entschied auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Beschluss vom 27. Mai 2004 – 2 U 20, 23, 53/02 –, ZIP 2004, S. 1253 ff.) mit Urteil vom 25. Oktober 2005 (C-229/04, Slg. 2005, I-9273 ≪9310 Rn. 45≫) unter anderem, die Anwendung der Haustürgeschäfterichtlinie könne in Fällen, in denen ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet worden sei, nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Gewerbetreibende um den Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation gewusst habe oder habe wissen können.
Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs setzte der Bundesgerichtshof durch entsprechende Änderung seiner Rechtsprechung erstmals mit Urteil des II. Zivilsenats vom 12. Dezember 2005 um (II ZR 327/04, ZIP 2006, S. 221 ≪222 Rn. 17 f.≫), dem sich der XI. Zivilsenat mit Urteil vom 14. Februar 2006 anschloss (XI ZR 255/04, ZIP 2006, S. 652 ≪653 Rn. 13 f.≫). Nach der geänderten Rechtsprechung ist § 1 HWiG a.F. nunmehr immer dann anwendbar, wenn objektiv eine sogenannte Haustürsituation bestand. Auf die weiteren Voraussetzungen für die Zurechnung entsprechend § 123 Abs. 2 BGB, also das Kennen oder Kennenmüssen der Haustürsituation, kommt es nicht mehr an.
Entscheidungsgründe
II.
Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens ist von Beruf Rechtsanwalt. Er erwarb im März 1988 auf Vermittlung eines Finanzdienstleisters (im Folgenden: Vermittler) zur Alterssicherung sechs Eigentumswohnungen. Der Kaufpreis von insgesamt mehr als 1,3 Millionen DM sollte nach dem vom Vermittler entworfenen Finanzierungsmodell zu 100% fremdfinanziert werden. Zur Sicherung eines der Finanzierung des Kaufpreises dienenden Darlehens bestellte der Beschwerdeführer in einer notariellen Urkunde, in der er sich wegen des Grundschuldbetrages nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwarf, eine Grundschuld an dem erworbenen Wohnungseigentum zugunsten einer ursprünglich als Darlehensgeberin vorgesehenen ausländischen Genossenschaftsbank (im Folgenden: Genossenschaftsbank). Zu einer Finanzierung durch die Genossenschaftsbank kam es jedoch nicht. Daraufhin übermittelte der Vermittler dem Beschwerdeführer im Dezember 1988 einen Antrag der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer deutschen Großbank (im Folgenden: Bank), auf Abschluss eines Darlehensvertrages über rund 1,5 Millionen DM nebst einer Sicherungsabrede, den der Beschwerdeführer unterzeichnete und den die Bank im Dezember 1988 annahm. Eine Belehrung des Beschwerdeführers über ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt der Antrag nicht. Die zunächst zugunsten der Genossenschaftsbank bestellte Grundschuld wurde auf die Bank übertragen.
Der Beschwerdeführer bediente das Darlehen über nahezu 14 Jahre. Sodann widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrages und der Sicherungsabrede gerichtete Willenserklärung unter Verweis auf die mangels ordnungsgemäßer Belehrung weiter laufende Widerrufsfrist nach dem Haustürwiderrufsgesetz, da er den Antrag in einer Haustürsituation unterzeichnet habe. Die Bank leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde ein.
Der Beschwerdeführer erhob Vollstreckungsabwehrklage. Diese stützte er auf die – von der beklagten Bank bestrittene – Behauptung, ein Mitarbeiter des Vermittlers sei unangemeldet in seiner Rechtsanwaltskanzlei erschienen und habe ihn zur Unterschrift unter den Antrag gedrängt. Er habe daher seine Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen dürfen. Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der der Beschwerdeführer seine Klage erweiterte und zugleich auf eine Aussetzung des Verfahrens wegen des auf das Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen laufenden Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof drang, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung stützte sich das hier erkennende Oberlandesgericht als Berufungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juni 2005 tragend ebenso wie zuvor bereits das Landgericht darauf, eine Haustürsituation, deren Vorliegen es zugunsten des Beschwerdeführers unterstellte, könne der Bank nicht zugerechnet werden. Bei dem Vermittler habe es sich um einen Dritten gehandelt, dessen Handeln sich die Bank nach den weiter maßgeblichen Kriterien des § 123 Abs. 2 BGB nicht habe zurechnen lassen müssen. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2005 Nichtzulassungsbeschwerde, die er nach entsprechender Fristverlängerung am 3. November 2005 damit begründete, aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 habe der Bundesgerichtshof Anlass zu einer grundsätzlichen Klärung der Frage, ob er an seiner Rechtsprechung zu einer entsprechenden Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB für die Zurechnung einer sogenannten Haustürsituation festhalte. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26. September 2006 zurück. In der Begründung beschränkte er sich auf den formelhaften Hinweis, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und es erforderten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu den Erfolgsaussichten einer Revision verhält sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht.
III.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch das Urteil des Landgerichts, das Urteil des Oberlandesgerichts sowie den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision.
Zur Begründung führt er unter anderem aus, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sei objektiv willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Beide Vorinstanzen hätten die Abweisung seiner Klage ausschließlich darauf gestützt, dass der Bank die Haustürsituation nicht habe zugerechnet werden können. Nachdem der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung hierzu geändert habe, habe der Nichtzulassungsbeschwerde der Erfolg nicht versagt werden dürfen, zumal – selbst bei einem späteren Wegfall des Zulassungsgrundes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einer anderen Sache – die statthafte Revision begründet gewesen sei. Aufgrund der willkürlichen Nichtzulassung seiner Revision sei zugleich der allgemeine Justizgewährungsanspruch des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt worden. Da seiner Verfassungsbeschwerde deshalb der Erfolg nicht versagt werden dürfe, könne dahinstehen, ob darüber hinaus die fehlende Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs die Verfassungsbeschwerde rechtfertige.
IV.
Die Verfassungsbeschwerde ist der Bundesregierung, der Hessischen Landesregierung und der im Ausgangsverfahren beklagten Bank zugestellt worden. Der Bundesgerichtshof wurde um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen.
Die Bundesregierung hat keine Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgegeben und sich nur zum Gegenstandswert des Verfahrens geäußert. Die Hessische Landesregierung hat von einer Äußerung abgesehen.
Die Bank als Gegenpartei des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer es versäumt habe, gegen den verfahrensbeendenden Beschluss des Bundesgerichtshofs eine Anhörungsrüge anzubringen. Dies sei für die Erschöpfung des Rechtswegs immer dann notwendig, wenn es zumindest möglich erscheine, dass eine Gehörsverletzung vorliege. So verhalte es sich hier, weil der Beschwerdeführer selbst mit Blick auf die Nichtzulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof von einer Überraschungsentscheidung spreche. Überdies sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführer verkenne, dass bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kein Zulassungsgrund vorgelegen habe, weil die angegriffene Berufungsentscheidung in Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergangen sei. Liege aber weder bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde noch im Zeitpunkt der Entscheidung ein Zulassungsgrund vor, sei ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer durch eine von ihm nicht beeinflussbare Reihenfolge der Bearbeitung ein aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu rechtfertigender Nachteil bei der Justizgewährung entstehen könne, der zu der vom Beschwerdeführer eingeforderten korrigierenden Auslegung von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO führen müsse. Schließlich habe es der Beschwerdeführer versäumt schlüssig darzulegen, dass die Revision im Fall der Zulassung seiner Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte.
Weiter weist die Bank darauf hin, der Beschwerdeführer habe die Frage nach dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Begründung der Nichtzulassungsentscheidung ausdrücklich offen gelassen. Deswegen könne – jedenfalls im Fall des hier anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers – ein aus dem Grundgesetz ableitbarer Begründungszwang letztinstanzlicher Entscheidungen nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht sein. Im Übrigen entspreche es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine über den Wortlaut des § 543 Abs. 2 ZPO hinausgehende Begründung verfassungsrechtlich als nicht geboten anzusehen.
Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen der Vorsitzenden aller zwölf Zivilsenate übermittelt. Der Vorsitzende des XI. Zivilsenats hat mitgeteilt, der Senat prüfe in Fällen, in denen der bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) durch eine Entscheidung in einer anderen Sache während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entfalle, ob das Berufungsurteil von der nachfolgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweiche. Weiche es ab und stelle es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), lasse er die Revision zu. Weiche es ab, sei es im Ergebnis aber richtig, weise er die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und gebe seit Ende 2007 eine kurze Begründung dafür, dass sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstelle. Im konkreten Fall habe sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erwiesen.
V.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet, und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung der bereits hinreichend geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch offensichtlich begründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig. Der Rechtsweg ist erschöpft. Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, zunächst Anhörungsrüge zu erheben. Eine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs beanstandet er mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht.
2. Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss des Bundesgerichtshofs angreift, sind die Voraussetzungen einer Annahme der Verfassungsbeschwerde und einer Stattgabe erfüllt. Der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt den Beschwerdeführer in seinem Justizgewährungsanspruch. Er lässt nicht erkennen, dass die Erfolgsaussicht einer Revision des Beschwerdeführers geprüft worden wäre, was unter den hier gegebenen besonderen Umständen geboten war.
a) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
aa) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG, abzuleitende Justizgewährungsanspruch das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪291≫; 107, 395 ≪401≫; 108, 341 ≪347≫). Der Weg zu den Gerichten darf zwar von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194 ≪199 f.≫; 40, 272 ≪274≫; 77, 275 ≪284≫; stRspr). Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ≪274 f.≫; 54, 94 ≪97≫; 77, 275 ≪284≫; 78, 88 ≪99≫; 88, 118 ≪124≫). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 ≪369 f.≫).
Eröffnet das Prozessrecht eine weitere Instanz, so muss auch in diesem Rahmen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 40, 272 ≪274 f.≫; 54, 94 ≪96 f.≫; 96, 27 ≪39≫). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ≪98 f.≫; 96, 27 ≪39≫). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Rechtsmittel der Revision auch nach der Zivilprozessreform im Jahr 2002 sowohl Individualbelange der Einzelfallgerechtigkeit als auch Allgemeinwohlbelange verfolgt (vgl. BVerfGK 2, 213 ≪217≫). Zwar weist § 543 Abs. 2 ZPO der Verfolgung von Allgemeinbelangen weichenstellende Bedeutung zu. Dies rechtfertigt aber nicht eine Auslegung dieser Norm, nach der die erfolgreiche Durchsetzung der Individualbelange dadurch vereitelt werden kann, dass die im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehenden Allgemeinbelange – vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – zwischenzeitlich in Folge einer gerichtlichen Entscheidung in anderer Sache entfallen. Dadurch würde der im Justizgewährungsanspruch enthaltene Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verletzt.
Folglich muss von dem Grundsatz, dass maßgebend für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist, dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Zulassungsgrund – hier die grundsätzliche Bedeutung – vor der Entscheidung deshalb entfällt, weil die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren geklärt worden ist, die Revision aber in der Sache Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGK 6, 79 ≪81 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 – 1 BvR 2565/03 –, WM 2007, S. 182 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2008 – 1 BvR 1440/07 –, NJW 2008, S. 2493 ≪2494≫). Nur dann ist gewährleistet, dass die zunächst vorhandene Aussicht des Beschwerdeführers, über die im allgemeinen Interesse liegende Klärung der Zulassungsfragen hinaus in seinem individuellen Interesse auch eine volle Überprüfung des Berufungsurteils auf Rechtsfehler zu erreichen, nicht durch eine – vom Beschwerdeführer nicht veranlasste oder auch nur voraussehbare – Bearbeitungs- und Entscheidungsreihenfolge zunichte gemacht wird. Auf diese Weise wird auch den Erfordernissen der Rechtsmittelklarheit, der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der Effektivität des gerichtlichen Rechtschutzes Rechnung getragen. Entsprechend sind § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 4 ZPO trotz des an sich beschränkten Devolutiveffekts der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine zunächst wegen grundsätzlicher Bedeutung begründete Nichtzulassungsbeschwerde, bei der sich dieser Zulassungsgrund durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts in anderer Sache erledigt, dann zuzulassen ist, wenn die Revision Aussicht auf Erfolg verspricht. Andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht zurückzuweisen (so bereits BVerfGK 6, 79 ≪81 ff.≫).
Soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das Vorliegen der – später entfallenen – Grundsatzbedeutung der Rechtssache bei Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde beim Revisionsgericht abgestellt worden ist, war das ersichtlich auf die gegebene Fallgestaltung zugeschnitten (vgl. BVerfGK 6, 79; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 – 1 BvR 2565/03 –, WM 2007, S. 182 f.). Die maßgebliche Erwägung, dass dem Nichtzulassungsbeschwerdeführer eine verfahrensrechtliche Position zukam, die ihm im Interesse des Individualrechtsschutzes aufgrund der Abfolge von Entscheidungen nicht genommen werden kann, muss aber auch dann gelten, wenn nicht schon bei Eingang, sondern erst bei Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Grundsatzbedeutung bestand und der Nichtzulassungsbeschwerdeführer insoweit seiner Darlegungsobliegenheit genügt hat. Er muss also gerade den entscheidenden Gesichtspunkt, der die Grundsatzbedeutung ausmacht, innerhalb der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsfrist vorgebracht haben.
bb) Weiter ist geklärt, dass in den Fällen, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Regelungen über den Zugang zur Revisionsinstanz in Zivilsachen die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels erfordert, die Vornahme dieser Prüfung – wenn auch nur knapp und unter Verweis auf den Umstand als solchen – in den Gründen der Entscheidung zu dokumentieren ist (vgl. BVerfGE 49, 148 ≪167≫; 50, 115 ≪123 f.≫; 50, 287 ≪288 f.≫; 55, 205 ≪206≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Januar 1981 – 1 BvR 1364/78 –, GRUR 1981, S. 295; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 1988 – 2 BvR 911/88 –, FamRZ 1989, S. 145; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 1989 – 2 BvR 1059/89 –, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1998 – 1 BvR 968/97 –, NJW 1998, S. 3484; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 – 1 BvR 472/98 –, NJW 1999, S. 207 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2000 – 1 BvR 12/00 –, juris, Rn. 2 f.). Lässt sich die Erfolgsaussicht nur aufgrund anderer als der von der Vorinstanz für tragend erachteten Gesichtspunkte verneinen, muss die Richtigkeit aus anderen Gründen (analog § 561 ZPO) unbeschadet des Grundsatzes, dass letztinstanzliche Entscheidungen regelmäßig nicht begründet werden müssen (vgl. BVerfGE 50, 287 ≪289 f.≫; 71, 122 ≪135 f.≫; 81, 97 ≪106≫; 104, 1 ≪7 f.≫), kenntlich gemacht werden.
cc) Der Anwendung dieser Grundsätze auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass sie ihren Ausgang in der Rechtsprechung zu dem inzwischen aufgehobenen § 554b Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (BGBl I S. 1863; im Folgenden: § 554b ZPO a.F.) nehmen, der in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche über einer bestimmten Wertgrenze die Annahme der Revision abzulehnen erlaubte, wenn der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukam. Zwar regelte § 554b ZPO a.F. keine Annahme- oder Zugriffsbefugnis in einem vorgeschalteten Annahmeverfahren, sondern (lediglich) eine Ablehnungsbefugnis im laufenden Revisionsverfahren (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪286≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1992 – 1 BvR 974/92 –, NVwZ 1993, S. 358) in einer dem geltenden § 552a ZPO vergleichbaren Weise. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen geht einem Revisionsverfahren voraus. Dennoch ist die Rechtsprechung übertragbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 – 1 BvR 2565/03 –, WM 2007, S. 182 ≪183≫). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stimmt überein (vgl. BVerfGK 2, 213 ≪219≫). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen beider Vorschriften an die Erfolgsprüfung der Revision (zu § 554b ZPO a.F. BVerfGE 49, 148 ≪161 ff.≫; 50, 115 ≪121≫; 50, 287 ≪289≫; 54, 277 ≪285 ff.≫; 55, 205 ≪206≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Januar 1981 – 1 BvR 1364/78 –, GRUR 1981, S. 295; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 1988 – 2 BvR 911/88 –, FamRZ 1989, S. 145; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 1998 – 1 BvR 968/97 –, NJW 1998, S. 3484; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. August 1998 – 1 BvR 472/98 –, NJW 1999, S. 207 f.) decken sich in der hier zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO beschriebenen Konstellation des Wegfalls des Zulassungsgrundes vor Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (daher nicht übertragbar BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1992 – 1 BvR 974/92 –, NVwZ 1993, S. 358).
b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs an die Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision nicht.
aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde war bei Ablauf der Frist für ihre Begründung (§ 544 Abs. 2 Satz 2, § 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) ersichtlich begründet, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukam. Diese Voraussetzungen hatte der Beschwerdeführer in seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt; die Benennung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 ZPO anstelle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist insoweit unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 – V ZR 100/02 –, NJW 2003, S. 754 f.; zu § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG entsprechend BAGE 113, 315 ≪319≫).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind. Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2010 – 1 BvR 2643/07 –, FamRZ 2010, S. 1235 ≪1236 f.≫).
Diese Voraussetzungen lagen bei Ablauf der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Anfang November 2005 vor. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 war der Bundesgerichtshof im Blick auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gehalten, seine Rechtsprechung zur Zurechnung der von einem Dritten veranlassten Haustürsituation grundsätzlich zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer, der in seiner Begründungsschrift ausdrücklich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen hatte, kam damit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine verfahrensrechtliche Position zu, die ihm nur durch Zufälligkeiten – hier die zeitliche Abfolge der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in verschiedenen Verfahren – wieder genommen werden konnte. Unter diesen Umständen war es verfassungsrechtlich geboten, bei Wegfall der Grundsatzbedeutung vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision von ihrer Erfolgsaussicht abhängig zu machen.
bb) Der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, der andere tragende Gesichtspunkte als das Nichtvorliegen eines Zulassungsgrundes im Zeitpunkt der Entscheidung nicht erkennen lässt und sich trotz des Wegfalls der das Berufungsurteil tragenden Begründung – durch die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zurechnung einer sogenannten Haustürsituation – nicht zum Fehlen der Erfolgsaussicht der Revision verhält, verletzt den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf wirksamen Zugang zu einem gesetzlich eröffneten Rechtsmittel (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2006 – 1 BvR 2565/03 –, WM 2007, S. 182 ≪183≫). Dieser Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE 49, 148 ≪167≫; 50, 115 ≪123 f.≫; 55, 205 ≪206≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. Januar 1981 – 1 BvR 1364/78 –, GRUR 1981, S. 295). Dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auf den Begründungsmangel als solchen nicht stützt, steht dem nicht entgegen, weil es hier nicht um ein Recht auf Begründung, sondern um deren Funktion als Ausweis einer verfassungskonformen Beschlussfassung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geht.
cc) Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, mittels einer solchen Prüfung die Nichtzulassungsentscheidung des Bundesgerichtshofs in verfassungsrechtlich gebotenem Rahmen nachzuvollziehen (vgl. BVerfGE 50, 115 ≪124≫). Auch kommt nicht in Betracht, durch eine Auskunft des im Ausgangsverfahren beschließenden Senats des Bundesgerichtshofs rückschauend zu klären, ob bei der Entscheidung nach § 544 ZPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen in der Sache Rechnung getragen worden und die Erfolgsaussicht der Revision geprüft worden ist. Lässt sich dies der Entscheidung oder dem Vorgang selbst nicht entnehmen und muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschluss des Bundesgerichtshofs eine verfassungskonforme Interpretation des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zugrunde gelegen hat, so bleibt, um die darin liegende Verletzung der Verfassung zu beseitigen, nur die Aufhebung des Nichtzulassungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof (§ 95 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 50, 115 ≪124≫).
c) Ob zugleich eine Verletzung des ebenfalls gerügten Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben (vgl. BVerfGK 6, 79 ≪83≫).
VI.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (dazu BVerfGE 50, 115 ≪125≫) richtet, ist ihre Annahme zur Entscheidung weder wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung noch zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
VII.
Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Im Blick auf den Teilerfolg der Verfassungsbeschwerde erscheint die Anordnung der Erstattung von einem Drittel der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers angemessen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫). Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 EUR. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.
Unterschriften
Kirchhof, Bryde, Schluckebier
Fundstellen