Die Beschwerdeführerin hat 1991 alle Ansprüche einer GmbH & Co. KG i.L. auf Rückübertragung und Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) vom 23. September 1990 (BGBl II S. 889, 1159) erworben und dies im September 1992 dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen angezeigt. Noch ungeklärt ist, ob das Unternehmen, das früher der Zedentin gehört hatte, zwischen 1945 und 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage oder erst 1951 durch Organe der Deutschen Demokratischen Republik enteignet wurde. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr Antrag auf Rückübertragung im Februar 1997 mit der Begründung abgelehnt worden, das Unternehmen sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden und die Rückübertragung damit nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat aber dagegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist; sie meint, das Unternehmen sei erst durch Organe der Deutschen Demokratischen Republik enteignet worden.
Das streitgegenständliche Grundstück, das zu dem enteigneten Unternehmen gehört hatte, wurde 1994 von der Treuhandanstalt, der heutigen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im folgenden: Bundesanstalt), zu investiven Zwecken an einen Unternehmer verkauft. Dieser ist seit Juni 1995 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Dazu wurde zunächst nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2221) eine Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Restitutionsantrags erteilt.
Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin hob die Bundesanstalt die Grundstücksverkehrsgenehmigung wieder auf; es sei nicht feststellbar, daß der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch offensichtlich unbegründet sei. Vielmehr sei unklar, ob die Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage oder erst nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt sei. Daraufhin erging im März 1997 ein Investitionsvorrangbescheid gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 GVO. Darin ist ausgeführt, daß der Grundstücksverkauf einem besonderen Investitionszweck gedient habe. Auf dem Grundstück sei eine Fertigungsstätte für Keramikerzeugnisse mit einem Aufwand von 150.000 DM errichtet worden. Dabei seien sechs neue Arbeitsplätze entstanden. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung habe davon ausgegangen werden müssen, daß die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt und der Restitutionsantrag deshalb wegen § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG offensichtlich unbegründet sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Investitionsvorrangbescheid Klage und beantragte zugleich nach § 80 Abs. 5 VwGO vorläufigen Rechtsschutz. Die Klage begründete sie unter anderem damit, daß das Fehlen der Voraussetzungen nach § 1 GVO zum Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung offensichtlich gewesen sei.
Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage als unzulässig abgelehnt und dies mit der fehlenden Antragsbefugnis der Beschwerdeführerin begründet. Auch im Verfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GVO finde § 4 Abs. 5 InVorG Anwendung. Danach sei der Zessionar eines Restitutionsanspruchs, der nicht Angehöriger des Anmelders sei, am Investitionsvorrangverfahren nicht beteiligt.
Dem Beteiligungsausschluß stehe nicht entgegen, daß der Restitutionsanspruch im vorliegenden Fall 1991, also vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 5 InVorG, abgetreten worden sei. Zwar finde § 4 Abs. 5 InVorG gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) keine Anwendung auf Zessionare, wenn die Abtretung vor dem 2. April 1992 erklärt und innerhalb von drei Monaten von diesem Zeitpunkt an dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liege, angezeigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Abtretung dem zuständigen Amt aber erst im September 1992, also zu spät, mitgeteilt.
Gegen die Übergangsregelung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Fall der sogenannten echten Rückwirkung sei nicht gegeben, weil eine solche lediglich dann anzunehmen sei, wenn eine Regelung nicht nur – wie im Fall des Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG – an Tatbestandsmerkmale anknüpfe, die der Vergangenheit angehörten, sondern rückwirkend auch Rechtsfolgen des vergangenen tatbestandlichen Handelns ändere. Daran fehle es hier. § 4 Abs. 5 InVorG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG greife nicht durch eine belastende Regelung in abgeschlossene Sachverhalte ein, sondern knüpfe für gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte Rechtsbeziehungen an in der Vergangenheit liegende Umstände an. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung sei mit der Verfassung grundsätzlich vereinbar, wobei sich Grenzen aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, also in erster Linie aus dem Vertrauensschutz, ergäben. Diese Grenzen seien hier nicht überschritten. Das folge schon daraus, daß die relativ neuen Regelungen des Investitionsvorrangverfahrens noch im Wandel begriffen gewesen seien und es sich den Betroffenen habe aufdrängen müssen, daß neue Erkenntnisse und Erfahrungen den Gesetzgeber zu Änderungen veranlassen würden. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Die im wesentlichen materiellen Interessen des Zessionars am Restitutionsgegenstand würden durch den Anspruch auf Erlösherausgabe oder Zahlung des Verkehrswerts nach § 16 InVorG angemessen berücksichtigt.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und einen Verstoß gegen Art. 14 GG wegen Verletzung des Rückwirkungsverbots.
Bei der Auslegung des Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermR-ÄndG und der Anwendung von § 4 Abs. 5 InVorG seien die für Rechtsnormen mit Rückwirkung gezogenen Grenzen nicht beachtet worden. Das Verwaltungsgericht hätte erkennen müssen, daß Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG ohne eine verfassungskonforme Auslegung eine unzulässige Rückwirkung zur Folge habe. Der angegriffene Beschluß verstoße deshalb gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Damit werde sie in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Durch § 4 Abs. 5 InVorG habe sich die Rechtsstellung von Erwerbern von Restitutionsansprüchen verschlechtert, weil sie am Investitionsvorrangverfahren nur noch dann wie ein Alteigentümer beteiligt würden, wenn sie dessen Angehörige seien. Durch Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG sei bewirkt worden, daß nicht nur Zessionare, die nach Inkrafttreten der Neuregelung Restitutionsansprüche erworben hätten, von § 4 Abs. 5 InVorG betroffen seien; nach dem Wortlaut der Übergangsregelung würden vielmehr auch Zessionare, die vor diesem Zeitpunkt Rückübertragungsansprüche erworben hätten, in ihren Rechten beschränkt. Damit handele es sich um eine Norm mit echter Rückwirkung; sie greife in vor dem Verkündungszeitpunkt des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes liegende, also der Vergangenheit angehörende, bereits abgewickelte Tatbestände nachträglich ändernd ein. Belastende Gesetze mit echter Rückwirkung seien aber wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit grundsätzlich unzulässig. Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
Aber auch wenn davon ausgegangen werde, daß Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 InVorG unechte Rückwirkung zukomme, sei die Übergangsregelung wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verfassungswidrig. Der mit § 4 Abs. 5 InVorG verfolgte Zweck der Förderung der Investitionstätigkeit bei anmeldebelasteten Grundstücken und der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch die Zession von Rückübertragungsansprüchen reiche zur Rechtfertigung der Rückwirkung nicht aus. Daß der Gesetzgeber einem “Ankündigungseffekt” habe entgegenwirken wollen, lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Wenn das anders wäre, hätte der Gesetzgeber mit dem 2. April 1992 einen zu frühen Stichtag gewählt. Dieser lasse sich sachlich nicht begründen, sei deshalb willkürlich und für die Normadressaten auch unzumutbar. Da die dreimonatige Frist zur Anzeige der Abtretung am 2. Juli 1992 abgelaufen sei, sei den Zessionaren nur ein unverhältnismäßig kurzer Zeitraum für die Anzeige verblieben, mit der sie ihre Rechte hätten wahren können.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin zieht nicht die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 InVorG in Zweifel. Sie macht allein die Verfassungswidrigkeit der Überleitungsregelung des Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG und deren Auslegung und Anwendung in der angegriffenen Gerichtsentscheidung geltend. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht allerdings wohl auf § 28 Abs. 2 Satz 3 InVorG abstellen müssen, weil Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 1 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes (WoMod-SiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) bereits am 24. Juli 1997 außer Kraft getreten und gemäß Art. 1 Nr. 15 WoModSiG durch § 28 Abs. 2 Satz 3 InVorG ersetzt worden ist. Beide Vorschriften sind aber identisch, so daß es ohne Einfluß auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung war und auch für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde unerheblich ist, welche Norm zugrunde gelegt wird.
Ohne Auswirkung auf das Ergebnis bleibt auch, ob die Übergangsregelung für den Ausschluß der Zessionare von der Beteiligung am Investitionsvorrangverfahren Inhalt und Schranken solcher Rechte bestimmt, die den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, oder ob die Übergangsregelung allein am Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen ist, den das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet. Denn unter beiden Gesichtspunkten hat die Regelung verfassungsrechtlich Bestand.
2. Die Übergangsvorschrift des Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG oder des § 28 Abs. 2 Satz 3 InVorG in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht verletzt nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Die Vereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ist allerdings nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Übergangsregelung einen verfahrensrechtlichen Inhalt hat. Grundsätzlich können auch Vorschriften, die nur auf das Verfahrensrecht einwirken, wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz des Vertrauensschutzes unzulässig sein. Auch Verfahrensordnungen können, zumal im Rahmen anhängiger Verfahren oder gegebener Verfahrenslagen, Vertrauenspositionen begründen. Im Bereich von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren können dem Bürger durch Änderungen der Verfahrensordnungen mit Wirkung für bereits anhängige Verfahren wesentliche Positionen für die Wahrung seiner Rechte verkürzt oder abgeschnitten werden (vgl. BVerfGE 63, 343 ≪358 f.≫). Das trifft auch für die hier zu überprüfende Übergangsregelung zu. Sie kann laufende Verfahren nach dem Investitionsvorrangrecht betreffen und damit gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG auch Auswirkungen auf anhängige Verfahren nach dem Vermögensgesetz haben; sie wirkt auf die Rechtsposition der betroffenen Zessionare in diesen Verfahren ein, weil sie dazu führt, daß diese sich gegen den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids nicht zur Wehr setzen können. Mit Rücksicht darauf ist die Übergangsvorschrift an den für die Rückwirkung von Gesetzen geltenden Maßstäben zu messen.
Die Regelung bewirkt allerdings keine sogenannte echte Rückwirkung. Eine solche setzt voraus, daß der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 95, 64 ≪86≫; stRspr). Dies ist hier nicht geschehen. Die Übergangsvorschrift betraf anhängige und zukünftige Verfahren nach dem Investitionsvorrangrecht und konnte auch nur auf laufende und zukünftige Restitutionsverfahren einwirken. Dabei knüpfte sie lediglich tatbestandlich an einen Zeitpunkt und ein Verhalten in der Vergangenheit an. Damit aber kommt der Übergangsregelung nur unechte Rückwirkung zu.
Anders als eine echte Rückwirkung, der das Rechtsstaatsprinzip enge Grenzen zieht (vgl. BVerfGE 72, 200 ≪257≫) und die deshalb verfassungsrechtlich in der Regel untersagt ist (vgl. BVerfGE 95, 64 ≪86≫), ist die unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 63, 152 ≪175≫; 69, 272 ≪309≫; 72, 141 ≪154≫). Jedoch ergeben sich für den Gesetzgeber auch hier aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Schranken. Im näheren hängt die Beurteilung von dem Ergebnis einer Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit ab. Überwiegen die mit der Regelung verfolgten Gemeinwohlinteressen das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage, ist die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 72, 175 ≪196≫; 74, 129 ≪155≫; 89, 48 ≪66≫). Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob und inwieweit die Betroffenen auf den Bestand der geltenden Rechtslage vertrauen konnten, also mit deren Änderung nicht zu rechnen brauchten.
Gemessen daran begegnet die in Rede stehende Übergangsregelung verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Nach ihr sind von § 4 Abs. 5 InVorG Abtretungen betroffen, die entweder nach dem 1. April 1992 vorgenommen oder zwar vor dem 2. April 1992 erklärt, aber nicht innerhalb von drei Monaten nach diesem Stichtag beim zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen angezeigt worden sind. Mit dieser Regelung mußten die Erwerber vermögensrechtlicher Ansprüche seit dem 2. April 1992 rechnen. Zwar wird das Vertrauen der Bürger in eine bestehende Rechtslage grundsätzlich erst mit dem Änderungsbeschluß des Bundestages zerstört (vgl. BVerfGE 95, 64 ≪88≫; 97, 67 ≪79≫). Dieser Gesichtspunkt hat aber insbesondere dann weniger Gewicht, wenn es darum geht, einen Ankündigungseffekt zu vermeiden, der die beabsichtigte Wirkung der Gesetzesänderung ganz oder zum Teil zunichte zu machen droht. Bei der Beurteilung, ab welchem Zeitpunkt die Wirkung der Ankündigung einer Gesetzesänderung den Gesetzeszweck durchkreuzt, und bei der daran orientierten Festsetzung von Stichtagen steht dem Gesetzgeber ein beträchtlicher Einschätzungsspielraum zu. Das Bundesverfassungsgericht muß sich insoweit auf die Prüfung beschränken, ob der Gesetzgeber seinen Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen hat (vgl. BVerfGE 95, 64 ≪88 f.≫). Das ist hier der Fall.
Nach der Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz ist der 2. April 1992 als Stichtag gewählt worden, weil an diesem Tag die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes mit den Regelungen des Investitionsvorranggesetzes einschließlich seines § 4 Abs. 5 beschlossen habe. Darüber hätten die Medien ausführlich berichtet. Da die Abtretung von Restitutionsansprüchen verbreitet gewesen sei, habe der Gesetzgeber davon ausgehen müssen, daß es bei Bekanntwerden des Gesetzesvorhabens zu einem erheblichen “Vorzieheffekt” gekommen wäre, der den Erfolg der Regelung in Frage gestellt hätte. Die Bundesanstalt weist überdies darauf hin, daß sich schutzwürdiges Vertrauen in der kurzen Zeitspanne zwischen dem 22. März 1991, als durch das sogenannte Hemmnisbeseitigungsgesetz geklärt worden sei, daß Zessionen von Rückübertragungsansprüchen möglich seien, und dem 22. Juli 1992, als das Investitionsvorranggesetz in Kraft getreten sei, nicht habe entwickeln können. Dies gelte um so mehr, als die relativ neuen Regeln des Investitionsvorrangrechts noch im Wandel begriffen gewesen seien und es sich den Betroffenen habe aufdrängen müssen, daß den Gesetzgeber das Erkennen von Mißständen und neue Erfahrungen bei der Gesetzesanwendung zu Änderungen veranlassen würden.
Da, wie in den Stellungnahmen ausgeführt wird, viele Investoren Rückübertragungsansprüche aufgekauft haben, um sich in der Konkurrenz zu anderen möglichen Investoren einen Vorrang zu verschaffen, liegt die Beurteilung des Gesetzgebers, daß es bei Bekanntwerden des Gesetzentwurfs zu einem Vorzieheffekt mit nachteiligen Folgen für die Investitionen in den neuen Bundesländern, verbunden mit einer Wettbewerbsverzerrung, gekommen wäre, innerhalb seiner Einschätzungsprärogative. Die Wahl des Datums des Kabinettbeschlusses als Stichtag ist angesichts der daraufhin erfolgten Berichterstattung sachgerecht und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1992, S. 2877 ≪2878≫). Auch in Anbetracht des Umstands, daß die Betroffenen ohnehin mit Änderungen des noch neuen und deshalb änderungsanfälligen Investitionsvorrangrechts hatten rechnen müssen, hat der Vertrauensschaden der Betroffenen kein besonderes Gewicht. Dazu kommt, daß die Regelung zufolge des § 4 Abs. 5 InVorG nur Zessionare betrifft, die nicht Angehörige des ursprünglich Berechtigten sind und demzufolge mit der Rückübertragung typischerweise ausschließlich wirtschaftliche Motive verbinden, und daß die Zessionare wegen der in § 16 InVorG getroffenen Regelung, nach der ihnen der Erlös ausgekehrt oder der Verkehrswert gezahlt werden muß, keine finanziellen Einbußen erleiden. Demgegenüber steht das Anliegen des Gesetzgebers sicherzustellen, daß seine mit dem Investitionsvorranggesetz verfolgten Ziele durch den Vorzieheffekt nicht unterlaufen werden. Es begegnet verfassungsrechtlich keinen Bedenken, daß er der Vermeidung dieses Effekts im Interesse der Zielsetzungen des Investitionsvorranggesetzes den Vorrang vor dem Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage eingeräumt hat.
Eine andere Frage ist, ob der Gesetzgeber auch die Zessionare in die Neuregelung einbeziehen durfte, die die Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zwar vor dem 2. April 1992 erworben, die Abtretung aber nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Kabinettbeschluß beim Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen angezeigt haben. Nach der Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz sollte das Erfordernis der Abtretungsanzeige innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag verhindern, daß nach dem Stichtag erfolgte Abtretungen unbegrenzt rückdatiert werden konnten, womit der Beteiligungsausschluß nach § 4 Abs. 5 InVorG und der damit verbundene Regelungszweck unterlaufen worden wären. Wenn der Gesetzgeber solche Rückdatierungen befürchtete, bleibt auch diese Beurteilung innerhalb seiner Einschätzungsprärogative. Dabei ist zu berücksichtigen, daß unbegrenzte Rückdatierungen auf andere Weise kaum zu verhindern gewesen sein dürften. Das Erfordernis der Abtretungsanzeige ist deshalb in Anbetracht des damit verbundenen Ziels nicht unverhältnismäßig und von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.
3. Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn davon ausgegangen wird, daß Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz durch Art. 14 GG geschützt werden und die Übergangsregelung in Art. 14 Abs. 5 Satz 4 des 2. VermRÄndG und § 28 Abs. 2 InVorG im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken dieser Ansprüche näher bestimmt (vgl. BVerfGE 95, 48 ≪58≫). In diesem Fall ist die Übergangsregelung an den Maßstäben zu überprüfen, die für Inhalts- und Schrankenbestimmungen gelten (vgl. BVerfGE 95, 64 ≪86≫). Dabei ergeben sich keine Unterschiede gegenüber der Überprüfung an den Maßstäben des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips. Der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).