Verfahrensgang
OLG Rostock (Beschluss vom 06.12.2012; Aktenzeichen 1 Ss 86/12 I 103/12) |
LG Stralsund (Urteil vom 04.06.2012; Aktenzeichen 25 Ns 44/11) |
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Dezember 2012 – 1 Ss 86/12 I 103/12 – und das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 4. Juni 2012 – 25 Ns 44/11 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
A.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung im Anschluss an eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten.
1. Er ist in einem vor dem Landgericht Stralsund geführten Berufungsverfahren am 4. Juni 2012 wegen vorsätzlicher Gewässerverunreinigung durch Unterlassen nach § 324 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Verurteilung ging eine zu Beginn des zweiten Verhandlungstages auf Anregung des Verteidigers getroffene Verständigung nach § 257c StPO voraus. In der Verhandlung vom 4. Juni 2012 sicherte die Strafkammer dem Beschwerdeführer für den Fall eines umfassenden konkreten Geständnisses zu, das Maß einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht zu überschreiten. Zudem sollte die Strafverfolgung auf den Vorwurf des § 324 StGB beschränkt und der Anklagevorwurf einer Tat nach § 326 StGB eingestellt werden. Der Beschwerdeführer legte ein der Verständigung entsprechendes Geständnis ab. Eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO erfolgte nicht.
2. Die gegen das Urteil fristgerecht eingelegte Revision begründete die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 6. August 2012 und machte mit der Verfahrensrüge insbesondere eine Verletzung der nach § 257c Abs. 5 StPO zum Schutz des Angeklagten vorgesehenen Belehrung geltend. Der Verstoß habe sich auf das Urteil ausgewirkt, weil der Beschwerdeführer im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung sich nicht zur Sache eingelassen und kein Geständnis abgegeben hätte.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock beantragte in ihrer Gegenerklärung vom 8. November, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Zwar sei die nach § 257c Abs. 5 StPO vorgesehene Belehrung nicht erfolgt. Das Urteil beruhe aber nicht auf diesem Rechtsfehler. Dies sei nur der Fall, wenn es möglich erscheine oder nicht auszuschließen sei, dass das Urteil ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre. Die Entscheidung über das Beruhen hänge insbesondere bei Verfahrensfehlern von den Umständen des Einzelfalls ab. Deren Betrachtung zeige, dass das Urteil bei einer Belehrung nach § 257c StPO nicht anders ausgefallen wäre. Der Beschwerdeführer habe zuvor die Tatvorwürfe bestritten, seine Aussagebereitschaft sei erst durch die Verständigung geweckt worden. Das Gericht habe genügend Beweismittel gehabt und wäre auch ohne Geständnis zu einer Verurteilung gekommen; es habe für den Beschwerdeführer ein hohes Verurteilungsrisiko bestanden.
4. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Dezember 2012 verwarf das Oberlandesgericht Rostock die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, ohne auf das Revisionsvorbringen einzugehen. Die Entscheidung ging dem Verteidiger am 12. Dezember 2012 zu.
II.
Mit der am 11. Januar 2013 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wird eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, der Selbstbelastungsfreiheit und des Schuldprinzips gerügt.
Die Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO sei eine Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren und solle sicherstellen, dass der Angeklagte umfassend über seine prozessuale Situation und die Folgen des Abschlusses einer Verständigung aufgeklärt werde. Das Oberlandesgericht habe die Bedeutung dieses Grundrechts verkannt und die Verwerfung der Revision offenbar darauf gestützt, dass das landgerichtliche Urteil nicht auf dem Verstoß beruhe.
Die Generalstaatsanwaltschaft gehe zu Unrecht in pauschaler Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer auch bei erfolgter Belehrung ein Geständnis abgelegt hätte. Das Recht der Selbstbelastungsfreiheit sei missachtet worden, weil der nicht belehrte Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, die ausgehandelte Strafobergrenze sei unveränderlich. Allein im Vertrauen hierauf habe er ein Geständnis abgelegt. Das Schuldprinzip sei durch die Verständigung verletzt worden, weil der zu beurteilende Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt worden sei. Eine der tatsächlichen Schuld angemessene Strafe könne aber nur festgelegt werden, wenn nicht von der Ermittlung der zugrundeliegenden Tatsachen abgesehen werde.
III.
1. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern hat von einer Stellungnahme abgesehen.
2. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Beanstandungen der Verletzungen des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit für begründet.
Ein Angeklagter sehe sich durch die Aussicht, mit der Verständigung eine das Gericht bindende Zusage einer Strafobergrenze zu erreichen und so Einfluss auf den Verfahrensausgang zu nehmen, einer besonderen Anreiz- und Verlockungssituation ausgesetzt. Mit der in § 257c Abs. 5 StPO vorgesehenen Belehrung habe der Gesetzgeber in weitem Umfang die Entscheidungsautonomie des Angeklagten ermöglichen und schützen sowie die Fairness des Verständigungsverfahrens sichern wollen.
Die Belehrungspflicht sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. – keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit. Bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht sei im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon auszugehen, dass Geständnis und Urteil auf dem Unterlassen beruhen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts trage dieser grundlegenden Bedeutung der Belehrungspflicht nicht ausreichend Rechnung. Der Strafsenat habe erkennbar angenommen, die Ratio der Belehrung beschränke sich auf die konkrete Lösungsbefugnis des Gerichts nach § 257c Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO. Er habe ferner mit eher allgemein gehaltenen Erwägungen zum hypothetischen Aussageverhalten des Beschwerdeführers angenommen, es sei nicht ersichtlich, dass sich die unterbliebene Belehrung auf das Verhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte.
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Dezember 2012 und das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 4. Juni 2012 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und verstoßen gegen die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Im Anschluss an die durch die Strafkammer unterbliebene Belehrung des Beschwerdeführers über die Voraussetzungen und Folgen des Wegfalls der Bindung an eine Verständigung (§ 257c Abs. 5 StPO) hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Prüfung, ob das landgerichtliche Urteil auf diesem Gesetzesverstoß beruht, die grundlegende Bedeutung der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO für die Grundsätze der Verfahrensfairness und der Selbstbelastungsfreiheit verkannt.
1. Mit dem Ziel, dem Angeklagten überhaupt eine autonome Entscheidung über das für ihn mit einer Mitwirkung an einer Verständigung verbundene Risiko zu ermöglichen, sieht § 257c Abs. 5 StPO vor, dass der Angeklagte vor der Verständigung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis zu belehren ist. Hiermit wollte der Gesetzgeber die Fairness des Verständigungsverfahrens sichern und – wie sein Hinweis auf das Ziel der Ermöglichung einer autonomen Einschätzung (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks 16/12310, S. 15) bestätigt – zugleich die Autonomie des Angeklagten im weiten Umfang schützen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11; zitiert nach juris, Rn. 99).
Eine Verständigung ist folglich regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist. Die Belehrungspflicht verliert nicht deshalb an Bedeutung oder wird gar obsolet, weil eine Lösung des Gerichts von der Verständigung nach § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO das infolge der Verständigung abgegebene Geständnis unverwertbar macht. Denn die Belehrung hat sicherzustellen, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung informiert ist (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks 16/12310, S. 15). Nur so ist gewährleistet, dass er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, (weiterhin) Gebrauch macht oder eine Verständigung eingeht.
Zwar muss der Angeklagte unabhängig von der Möglichkeit einer Verständigung selbständig darüber befinden, ob und gegebenenfalls wie er sich zur Sache einlässt. Mit der Aussicht auf eine Verständigung wird jedoch eine verfahrensrechtliche Situation geschaffen, in der es dem Angeklagten in die Hand gegeben wird, durch sein Verhalten spezifischen Einfluss auf das Ergebnis des Prozesses zu nehmen. So kann er anders als in einer nach der herkömmlichen Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung mit einem Geständnis die das Gericht grundsätzlich bindende Zusage einer Strafobergrenze und damit Sicherheit über den Ausgang des Verfahrens erreichen. Damit ist aus der Perspektive des Angeklagten das Festhalten an der Freiheit von Selbstbelastung nur noch um den Preis der Aufgabe der Gelegenheit zu einer das Gericht bindenden Verständigung und damit einer (vermeintlich) sicheren Strafobergrenze zu erlangen. Die erwartete Bindung bildet dementsprechend Anlass und Grundlage der Entscheidung des Angeklagten über sein prozessuales Mitwirken; damit entsteht eine wesentlich stärkere Anreiz- und Verführungssituation als es – mangels Erwartung einer festen Strafobergrenze – etwa in der Situation von § 136 Abs. 1 oder § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO der Fall ist. Der Angeklagte muss deshalb wissen, dass die Bindung keine absolute ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen – die er ebenfalls kennen muss – entfällt. Nur so ist es ihm möglich, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen. Die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht ist aus diesem Grund keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine zentrale rechtsstaatliche Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit.
Eine Verständigung ohne vorherige Belehrung nach dieser Vorschrift verletzt den Angeklagten grundsätzlich in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit. Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekommene Verständigung bestehen und fließt das auf der Verständigung basierende Geständnis in das Urteil ein, beruht dieses auf der mit dem Verstoß einhergehenden Grundrechtsverletzung, es sei denn eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis kann ausgeschlossen werden, weil der Angeklagte dieses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte. Hierzu müssen vom Revisionsgericht konkrete Feststellungen getroffen werden (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11; zitiert nach juris, Rn. 125 ff.).
2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Verständigung im Strafverfahren werden die angefochtenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie verkennen die besondere Funktion des § 257c Abs. 5 StPO.
Nachdem der landgerichtlichen Verurteilung eine Verständigung vorausgegangen war, die ohne die nach § 257c Abs. 5 StPO erforderliche Belehrung erfolgte, hat das Oberlandesgericht anlässlich der revisionsrechtlichen Prüfung, ob das Urteil des Landgerichts auf dem Gesetzesverstoß beruht, der Bedeutung der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO für die verfassungsrechtlichen Grundsätze des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit nicht Rechnung getragen. Es ist nicht auszuschließen, dass es bei Anwendung der richtigen Maßstäbe zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
a) Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss vom 6. Dezember 2012 nicht mit einer eigenen Begründung versehen. Es hat sich allerdings erkennbar die Rechtsauffassung des Generalstaatsanwalts vom 8. November 2012 zu Eigen gemacht. In Fällen, in denen der Bundesgerichtshof dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung folgt, entspricht es der allgemeinen Übung der Strafsenate, der Bezugnahme auf § 349 Abs. 2 StPO die eigene Rechtsauffassung anzufügen; unterbleibt dies, kann davon ausgegangen werden, dass der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts beigetreten werden soll (vgl. BVerfGK 5, 269 ≪285 f.≫). Einer Übertragung dieser Spruchpraxis auf Revisionsentscheidungen des Oberlandesgerichts stehen Gründe nicht entgegen.
b) Nach den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben ist regelmäßig von einem Beruhen des Urteils auf der mit dem Verstoß einhergehenden Grundrechtsverletzung auszugehen und nur ausnahmsweise eine Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis auszuschließen. Das Oberlandesgericht hätte hierzu konkrete Feststellungen treffen müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
Im Anschluss an eine allgemeine Auseinandersetzung mit der Belehrung nach § 257c StPO erfolgen die fallbezogenen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, die sich das Oberlandesgericht zu eigen gemacht hat, zur Frage der Abgabe eines Geständnisses auch bei ordnungsgemäßer Belehrung in einem nur vier Sätze umfassenden Absatz. Diese basieren auf pauschal gehaltenen, nicht näher belegten Vermutungen und nicht – wie verfassungsrechtlich geboten – auf konkreten Feststellungen: Die Aussagebereitschaft des Beschwerdeführers sei erst durch die Verständigung geweckt worden. Ferner hätten dem Gericht genügend Beweismittel vorgelegen, die auch ohne ein Geständnis zu einer Verurteilung geführt hätten. Das Oberlandesgericht hätte stattdessen eingehend prüfen müssen, ob belastbare Indizien für die Annahme vorgelegen haben, dass der Beschwerdeführer auch nach Belehrung ein Geständnis abgelegt hätte.
III.
1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) durch die angefochtenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Landgerichts festzustellen. Es kann daher offenbleiben, ob auch ein Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Schuldprinzip vorliegt.
2. Für die Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch das Bundesverfassungsgericht ist allein die objektive Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich; es kommt nicht darauf an, ob die Grundrechtsverletzung den Fachgerichten vorwerfbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 128, 326 ≪408≫). Es ist folglich unerheblich, dass Land- und Oberlandesgericht im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 noch nicht berücksichtigen konnten, weil dieses noch gar nicht ergangen war. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock ist daher nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
3. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Lübbe-Wolff, Landau, Kessal-Wulf
Fundstellen
Haufe-Index 4808592 |
NStZ-RR 2013, 315 |
AO-StB 2014, 20 |
NPA 2014 |
StV 2013, 674 |