Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 05.07.2004; Aktenzeichen 8 U 0236/04) |
Tenor
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2004 – 8 U 0236/04 – verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2. Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. In dem Ausgangsverfahren haben sie die Unwirksamkeit ihrer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht.
1. Die Beschwerdeführer schlossen Anfang der 90er-Jahre mit einer Treuhandgesellschaft einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag. Zweck dieses Geschäftsbesorgungsvertrages war, sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen; zugleich haben die Beschwerdeführer der Treuhandgesellschaft eine Vollmacht zur Vornahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden Handlungen erteilt. Zur Finanzierung der Beteiligung schloss die Treuhandgesellschaft auf dieser Grundlage für die Beschwerdeführer mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Bank, einen Darlehensvertrag. Die Treuhandgesellschaft gab gegenüber der Bank ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und erklärte die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde – beide Erklärungen erfolgten im Namen der Beschwerdeführer.
Nachdem die Beschwerdeführer im Frühjahr 2002 mit den Darlehenszahlungen in Rückstand gerieten, kündigte die Beklagte den Kredit, verlangte die Zahlung eines noch offen stehenden Betrages von knapp 183.000 EUR und strebte die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungsurkunde an.
2. Um die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären, erhoben die Beschwerdeführer Klage gegen die Bank.
Das Landgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass zwar die Vollmacht der Treuhandgesellschaft wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sei. Indessen greife dennoch die Rechtsscheinhaftung gemäß §§ 171 bis 173 BGB. Denn die Vorlage der notariellen Urkunden über den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages mit der darin enthaltenen Bevollmächtigung gegenüber der Beklagten erzeuge einen schützenswerten Rechtsschein.
Die Beschwerdeführer legten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ein. Das Oberlandesgericht bekundete seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dabei verwies das Oberlandesgericht insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Die Kriterien dieser Rechtsprechung zugrunde gelegt, seien auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 172 BGB erfüllt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verkündete am 14. Juni 2004 ein Urteil in der Revisionssache II ZR 393/02 (später veröffentlicht in BGHZ 159, 294). In diesem Urteil ging es um Rechte eines Kreditnehmers gegenüber einer Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds. Die dazu vom Bundesgerichtshof veröffentlichte Pressemitteilung vom selben Tage enthielt unter anderem folgende Ausführungen:
(…) der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs [hat] (…) allgemeine Rechtsgrundsätze für die Abwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen aufgestellt. (…)
Der Senat hat – in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung – angenommen, dass diese Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, falls der Treuhänder – wie üblich – kein Rechtsanwalt ist und keine Erlaubnis zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten hat. Dagegen hat er gegen die Rechtsprechung anderer Senate zur Heilung dieses Vollmachtsmangels nach Rechtsscheinsgesichtspunkten Bedenken geäußert. Dabei hat er auf die Besonderheit abgestellt, dass der Treuhänder – wie der Bank bekannt ist – nicht von dem Anleger als seine Vertrauensperson ausgewählt, sondern ihm von den Initiatoren des Fonds vorgegeben wird. Letztlich konnte der Senat diese Streitfrage aber offen lassen, weil schon die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Heilung des Vollmachtsmangels nach Rechtsscheinsgesichtspunkten nicht erfüllt waren. (…)
Die Beschwerdeführer wiesen mit Schriftsatz vom 24. Juni 2004 das Oberlandesgericht auf die Pressemitteilung hin und bezogen sich vor allem auf die Passage zu den Bedenken gegen die Heilung des Vollmachtsmangels. Sie stellten den Antrag, den Rechtsstreit bis zu der für Mitte bis Ende Juli 2004 erwarteten Veröffentlichung des Volltextes der Entscheidung „auszusetzen”; zumindest solle kein Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergehen.
Am 5. Juli 2004 – vor Veröffentlichung des Volltextes der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (II ZR 393/02) – wies das Oberlandesgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück. Die Beklagte habe sich auf den Gutglaubensschutz gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB berufen können. Das Oberlandesgericht wies insbesondere auf zwei weitere Entscheidungen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hin. Auf die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat das Oberlandesgericht zwar Bezug genommen. Die vom II. Zivilsenat geäußerten Bedenken gegen die Rechtsprechung anderer Zivilsenate zur Heilung des Vollmachtsmangels fanden aber keine Erwähnung.
14 Tage später stand durch den Bundesgerichtshof der vollständige Text des Urteils in der Sache II ZR 393/02 im Internet zur Verfügung. In den Urteilsgründen hat der erkennende II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hervorgehoben, er könne sich der Linie des IV. und XI. Zivilsenats über die Heilung des Vollmachtsmangels für den Fall eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht anschließen.
3. Die Beschwerdeführer rügen mit der Verfassungsbeschwerde im Schwerpunkt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Durch den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, der nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar sei, sei ihnen die Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof abgeschnitten worden. Anhand der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs habe die Berufung hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt; auch die weiteren Ausschlussgründe des § 522 Abs. 2 ZPO hätten nicht vorgelegen. Die Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, sich mit der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen rechtlichen Sichtweise auseinander zu setzen; einen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor Veröffentlichung der vollständigen Gründe der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu fassen, führe letztlich zur Verweigerung effektiven Rechtsschutzes.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen der Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein und die Beklagte des Ausgangsverfahrens.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
1. Die angefochtene Entscheidung und die zugrunde liegende Verfahrensweise des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Entsprechend hat bereits in einer gleich gelagerten Sache die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26. April 2005 – 1 BvR 1924/04 – entschieden; die erkennende Kammer des Zweiten Senats schließt sich dem an.
a) Durch die Entscheidung für das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO beeinflusst das Gericht die Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung mit Rechtsmitteln. Liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nach der Überzeugung des Berufungsgerichts vor, weist das Gericht die Berufung im Beschlussverfahren mit der Folge zurück, dass diese Entscheidung nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist, also nicht, wie grundsätzlich bei einer Entscheidung im Urteilsverfahren durch Revision (§ 542 ff. ZPO) oder durch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO), angefochten werden kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2002 – 2 BvR 1108/02 –, NJW 2003, S. 281). Dies begegnet weder aus Gründen der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) noch mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, ebenda).
b) Auch wenn die Verfassung keinen Instanzenzug garantiert (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 – 1 BvR 1924/04 –, NJW 2005, S. 1931; vgl. auch BVerfGE 107, 395 ≪402≫), haben die Gerichte bei Entscheidungen, die für den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Rechtsmitteln von Bedeutung sind, verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Dies folgt aus der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, die auch für zivilrechtliche Streitigkeiten gilt und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪291 f.≫). Hiernach darf auch der Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ≪385≫; 74, 228 ≪234≫). Dem trägt die angegriffene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung.
aa) Der der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2005 zu entnehmende Sachverhalt ist auffallend ähnlich dem, der im Ausgangsverfahren zur Entscheidung anstand. Nach den unmißverständlichen Formulierungen in dieser Pressemitteilung hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die entschiedene Konstellation Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Frage der Heilung des Vollmachtsmangels aus Gründen des Rechtsscheins. Das Oberlandesgericht gedachte ausweislich seines Hinweisbeschlusses gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die Entscheidung auf die Heilung des Vollmachtsmangels zu stützen, und legte diese Auffassung auch seinem schließlich ergangenen Zurückweisungsbeschluss zugrunde. Nach dem Inhalt der Pressemitteilung musste sich dem Oberlandesgericht indessen die Möglichkeit aufdrängen, dass nach dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Rechtslage anders zu beurteilen sein könnte, als es dies selbst bisher getan hatte (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 – 1 BvR 1924/04 – a.a.O.).
Zwar wäre es dem Oberlandesgericht Dresden nicht verwehrt gewesen, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, denn die in Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 1 GG geregelte sachliche Unabhängigkeit der Richter gilt grundsätzlich auch gegenüber der rechtsprechenden Gewalt selbst. Die Richter dürfen daher von den Rechtsauffassungen übergeordneter Gerichte abweichen (BVerfGE 87, 273 ≪278≫). Nach der bereits aus der Pressemitteilung erkennbaren Divergenz zwischen der Rechtsauffassung des II. Zivilsenats und anderer Senate des Bundesgerichtshofs ergab sich in jedem Fall aber die naheliegende Möglichkeit, dass entweder die Berufung Aussicht auf Erfolg oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Dann aber wären die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 ZPO für einen gemäß Absatz 3 der Norm nicht anfechtbaren Beschluss nicht erfüllt gewesen (vgl. Beschluss 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 – 1 BvR 1924/04 – a.a.O.).
bb) Da die Pressemitteilung den Inhalt der höchstrichterlichen Entscheidung nur verkürzt beschrieben hat, konnte das
Oberlandesgericht anhand dieser Erklärung keine Entscheidung fällen. Daher hätte es die Veröffentlichung des Volltextes abwarten müssen, um zu prüfen, welche Konsequenzen sich für den eigenen Fall ergeben. Geradezu aufgedrängt hätte sich in dieser Situation, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dahingehend einzuräumen, auf die Aspekte des neuen Judikats des II. Zivilsenats zur Heilung von Vollmachtsmängeln näher einzugehen.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist zwar auch die Forderung abzuleiten, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 88, 118 ≪124≫). Für § 522 Abs. 2 ZPO konkretisiert sich dieser Grundsatz in dem gesetzlich geregelten Gebot, die Berufung bei Vorliegen der Voraussetzungen „unverzüglich” zurückzuweisen. Dies durfte hier indes nicht dazu führen, vor Veröffentlichung des Volltextes die Berufung zurückzuweisen. Denn die in der damaligen Situation zu erwartende Verzögerung von nur wenigen Wochen wäre immer noch angemessen gewesen, da es – wie dargelegt – zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung konkrete Anhaltspunkte gegeben hat, dass die im Ausgangsverfahren relevante Rechtsfrage der Heilung eines Vollmachtsmangels von Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs nicht mehr einheitlich beurteilt wird. In einer solchen Lage stellt ein Abwarten auch keine faktische Aussetzung des Verfahrens gemäß den §§ 148 ff. ZPO dar, sondern ist noch als Zeit der üblichen Entscheidungsfindung anzusehen, ohne dass einer der in den §§ 148 ff. ZPO genannten Aussetzungsgründe vorzuliegen hätte.
cc) Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht in Kenntnis des vollständigen Urteils des II. Zivilsenats zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (in diesem Sinne auch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 – 1 BvR 1924/04 – a.a.O.). Die in dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze lassen sich unmittelbar auf den im Ausgangsverfahren zu entscheidenden Fall anwenden. Legt man das Urteil des II. Zivilsenats zugrunde, wäre die Bank vermutlich nicht wie ein gutgläubiger Dritter zu behandeln, der im Hinblick auf einen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Die Unwirksamkeit der Vollmacht würde daher zur Nichtigkeit sämtlicher Verträge führen. Ob das Oberlandesgericht dieser Schlussfolgerung nach Analyse des Volltextes der Entscheidung des II. Zivilsenats gefolgt wäre, ist hier nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend ist, dass eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht gekommen ist, ohne sich mit dem Volltext des entsprechenden Urteils zu beschäftigen. Wenn das Oberlandesgericht gleichwohl seine abweichende Ansicht nicht aufgeben wollte, hätte es von einer Entscheidung im Beschlusswege absehen müssen, weil, wie ausgeführt, die hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen. Bei der gebotenen Entscheidung durch Urteil hätten die Beschwerdeführer entweder – im Falle der Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) – unmittelbar Revision einlegen oder sich den Zugang zu dieser Instanz durch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) eröffnen können.
c) Der Entschluss des Oberlandesgerichts, ohne mündliche Verhandlung vor Veröffentlichung des vollständigen Textes des Urteils des Bundesgerichtshofs zu entscheiden und auf diese Weise eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vermeiden, ist bei objektiver Betrachtung als Ausschluss des Zugangs zur Revisionsinstanz zu bewerten (ebenso Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 – 1 BvR 1924/04 – a.a.O.). Mit dem Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes ist dies nicht zu vereinbaren. Ob die entscheidenden Richter des Oberlandesgerichts tatsächlich mit dieser Motivation gehandelt haben, spielt keine Rolle. Ebensowenig wie die Feststellung von Willkür einen subjektiven Schuldvorwurf enthält, sondern im objektiven Sinne zu verstehen ist als Feststellung einer Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 86, 59 ≪63≫), kommt es hier für die Verletzung des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz auf die subjektiven Umstände an.
2. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus nachträglicher Sicht nicht auszuschließen ist, dass der Rechtsstreit letztlich zu einer für die Beschwerdeführer günstigen Entscheidung führen könnte. Die zwischenzeitliche Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat noch nicht zu einer einheitlichen Linie geführt.
3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist deshalb gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen noch ankommt. Die Sache selbst ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen